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Schriftliche Frage 49 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird bei der vom Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt angekündigten Überprüfung des Schutzstatus syrischer Staatsangehöriger gep…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 49 von Lamya Kaddor (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird bei der vom Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt angekündigten Überprüfung des Schutzstatus syrischer Staatsangehöriger gep… Frage 49 (Lamya Kaddor, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie wird bei der vom Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt angekündigten Überprüfung des Schutzstatus syrischer Staatsangehöriger geprüft, ob die Betroffenen ihren Lebensunterhalt in Syrien individuell und dauerhaft eigenständig sichern können, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Wohnraum, Erwerbsmöglichkeiten und grundlegender Versorgung, und mit welchem personellen, zeitlichen und verwaltungspraktischen Aufwand ist die Überprüfung für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verbunden (www.tagesspiegel.de/politik/hunderttausende-syr er-konnten-ihren-schutzstatus-verlieren-mussen-si e-bald-das-land-verlassen-16093846.html)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 7. Oktober 2026: Die Überprüfung des Schutzstatus erfolgt stets im Einzelfall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft entsprechend der geltenden Rechtslage dabei, ob die Aberkennung des zuerkannten Schutzstatus in Betracht kommt und ob aus anderen Gründen Schutz zuerkannt werden muss. Umstände und Vulnerabilitäten, die gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen, werden im Aberkennungsverfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Herkunftsland und der individuellen Umstände geprüft. Im Fall Syriens wird insbesondere die aktuelle humanitäre Lage berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erstellt das BAMF eine realitätsnahe Rückkehrprognose. Grundlage sind die Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in ihrer Rechtsprechung zu Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entwickelt haben. Geprüft wird, inwieweit die Betroffenen bei einer Rückkehr nach Syrien das Existenzminimum für sich und gegebenenfalls ihre Kernfamilie sichern können. Dabei werden alle individuellen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, sowohl begünstigende als auch nachteilige Faktoren. Dazu gehören auch die in der Frage genannten Kriterien des Zugangs zu Wohnraum, zu Erwerbsmöglichkeiten und zu grundlegender Versorgung. Das BAMF ist in der Lage, sein Personal im operativen Asylbereich – dazu gehört auch der Bereich Aberkennungen – bei Bedarf flexibel einzusetzen.

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