Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
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Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8547
21. Wahlperiode 14.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Misbah Khan, Helge Limburg, Sylvia
Rietenberg, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kindesvermögen, Freibetragsübertragung und Umgang mit dem Wechselmodell
im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
Mit einer zum 1. Juli 2026 in Kraft getretenen Neuregelung des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wurde der Vermögensfreibetrag für Menschen
unter 30 Jahren auf 5 000 Euro abgesenkt. Überschreitet das Vermögen eines
Kindes nun den geltenden Freibetrag, kann dies dazu führen, dass das Kind
wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht mehr der Bedarfsgemeinschaft nach § 7
Absatz 3 Nummer 4 SGB II zugerechnet wird. Zugleich sieht § 12 Absatz 2
Satz 3 SGB II ausdrücklich vor, dass nicht ausgeschöpfte Vermögensfreibeträge
innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf andere Mitglieder übertragen werden
können.
Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II
„Berücksichtigung von Vermögen (ab 1. Juli 2026)“ (Quelle: www.arbeitsagent
ur.de/datei/fw-zu-par-12-sgb2-beruecksichtigung-von-vermoegen_ba05802
7.pdf) wird unter der Randnummer 12.38 jedoch ausgeführt, dass eine
Übertragung des nicht ausgeschöpften Vermögensfreibetrags eines Elternteils auf ein
Kind ausgeschlossen ist, wenn das Kind wegen eigenen Vermögens seinen
Lebensunterhalt selbst sichern kann und deshalb nicht mehr zur
Bedarfsgemeinschaft gehört. Damit kann die Übertragung eines nicht ausgeschöpften
Freibetrags gerade in den Fällen ausgeschlossen sein, in denen sie zur Sicherung des
Leistungsanspruchs erforderlich wäre.
Nach Auffassung der Fragestellenden besteht damit ein Zirkelschluss, durch
den die gesetzlich vorgesehene Übertragungsmöglichkeit im Verhältnis von
Eltern zu Kindern leerläuft: Erstens kann das Kind aufgrund seines eigenen
Vermögens aus dem Grund aus der Bedarfsgemeinschaft ausscheiden, weil die
Höhe des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Zweitens entfällt dadurch
die Voraussetzung für die Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge, da
diese an das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft gekoppelt ist. Diese
Bedarfsgemeinschaft würde allerdings bestehen, wenn der überschüssige Freibetrag
des Elternteils zuvor auf das Kind übertragen worden wäre. Daher erschließt
sich den Fragestellenden die Position der Bundesagentur für Arbeit nicht.
Zusätzliche Fragen stellen sich bei Kindern in Wechselmodellen. Diese Kinder
leben tatsächlich in zwei Haushalten, sodass in beiden Haushalten Mehrbedarfe
durch das Kind entstehen. Während im Kindschaftsrecht auch das
Wechselmodell als Umgangsregelung getrennt erziehender Eltern etabliert ist, ist dessen
sozialrechtliche Berücksichtigung nach Auffassung der Fragestellenden
weiterhin nicht hinreichend konsistent geregelt. Es muss vermieden werden, dass
Kinder sozialrechtlich aus einem Haushalt herausfallen, obwohl sie dort
regelmäßig leben, versorgt werden und tatsächliche Bedarfe bestehen.
Es widerspricht nach Auffassung der Fragestellenden dem Ziel der
Bekämpfung von Kinderarmut, wenn Kinder ihre laufende Existenzsicherung verlieren,
weil Angehörige für ihre Zukunft vorgesorgt haben. Die Fragestellenden halten
es daher für erforderlich, zu prüfen, ob die Reihenfolge der Vermögensprüfung
und der Übertragung nicht ausgeschöpfter Freibeträge gesetzlich klarzustellen
ist, wie unverfügbares Kindesvermögen besser geschützt werden kann und wie
Wechselmodelle im SGB II widerspruchsfrei abgebildet werden können.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren sind seit Inkrafttreten der
Neuregelung des § 12 SGB II zum 1. Juli 2026 aufgrund eigenen
Vermögens oberhalb des für sie geltenden Vermögensfreibetrags von 5 000 Euro
aus einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II
ausgeschieden, und in wie vielen dieser Fälle verfügten andere Mitglieder der
bisherigen Bedarfsgemeinschaft über nicht ausgeschöpfte
Vermögensfreibeträge (bitte nach Alter der Kinder und Höhe des übersteigenden Vermögens
aufschlüsseln)?
2. Falls die in Frage 1 erfragten Daten bislang nicht erhoben werden, plant die
Bundesregierung, diese künftig zu erheben, um die Auswirkungen der zum
1. Juli 2026 abgesenkten Vermögensfreibeträge auf die Hilfebedürftigkeit
und Zugehörigkeit von Kindern zu Bedarfsgemeinschaften evaluieren zu
können?
3. Entspricht es nach Auffassung der Bundesregierung dem gesetzgeberischen
Ziel des § 12 Absatz 2 Satz 3 SGB II, dass ein nicht ausgeschöpfter
Vermögensfreibetrag eines Elternteils nicht auf das Vermögen eines Kindes
übertragen werden kann, wenn das Kind allein aufgrund dieses Vermögens
zuvor nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft
ausgeschieden ist?
4. Plant die Bundesregierung eine gesetzliche Klarstellung, wonach die
Übertragung der Freibeträge vor der Prüfung der Hilfebedürftigkeit und
Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft erfolgt?
5. Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung Vermögenswerte
minderjähriger Kinder im SGB II zu behandeln, über die das Kind und der
leistungsberechtigte Elternteil aufgrund wirksamer rechtlicher oder
vertraglicher Verfügungsbeschränkungen tatsächlich nicht verfügen können, und
sieht die Bundesregierung Regelungsbedarf, um langfristig und
nachweislich für Ausbildung oder vergleichbare Zwecke angespartes
Kindesvermögen stärker vor einer Verwertung zur Deckung des laufenden
Lebensunterhalts zu schützen?
6. Plant die Bundesregierung im Zuge der Reform des Kindschaftsrechts auch
Anpassungen im SGB II, um auch für Wechselmodelle sicherzustellen, dass
existenzsichernde Leistungen, Vermögensfreibeträge sowie Bedarfe für
Unterkunft und Heizung die tatsächliche Betreuung und das Vorhalten zweier
Lebensmittelpunkte eines Kindes angemessen berücksichtigen?
Berlin, den 7. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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