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Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7234)

dip / drucksache 06.08.2026 · WP 21 · 21/7497 · Antwort · Original ↗

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Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7234) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7497 21. Wahlperiode 06.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja Reinalter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7234 – Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen – Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz – MPK) am 25. Juni 2026 in Berlin wurde beschlossen, „vertretbare und notwendige Einsparungen und Effizienzen“ durch Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Unterhaltsvorschussgesetz) zu erreichen (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschlues se_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexit aet.pdf). In Reformen der Bundesebene sollen die in der Anlage zu TOP 3.1 genannten Änderungen aufgegriffen werden (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_ Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Anlage_Bund-Laender- AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf). Dem Beschluss geht ein Prozess voraus, in dem Bund, Länder und Kommunen in den vergangenen Monaten Vorschläge zum effizienten Ressourceneinsatz diskutiert haben. Aus dem Beschlusstext der MPK geht hervor, dass betroffene Verbände und Sozialpartner bisher nicht eingebunden wurden, was sich nun ändern solle. In den Regelungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe läuft bereits das Gesetzgebungsverfahren für ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG), durch das u. a. intern diskutierte Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im März 2026 einen Referentenentwurf (RefE) zum 1. KJHSRG vorgelegt. Zentrale Bestandteile des Entwurfs sind die Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe sowie Änderungen, die mit dem Ziel eines „zukunfts- und handlungsfähigen Sozialstaats“ begründet werden. Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe. Doch die im Entwurf kalkulierten Kosteneinsparungen durch die Reduzierung individueller Leistungsansprüche werfen u. a. Fragen hinsichtlich der zukünftigen Bedarfsdeckung durch „infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote“ und der zugrundeliegenden Daten auf. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 5. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Kleine Anfrage zielt darauf ab, die fiskalischen Implikationen der geplanten Reformen und deren langfristigen Folgen auf Kinder und Familien besser nachvollziehen und bewerten zu können. So bedarf es zur Bewertung der Reformbestrebungen in der Kinder- und Jugendhilfe belastbarer Daten zum Stand des Ausbaus inklusiver Regelstrukturen. Vor dem Hintergrund geplanter Leistungskürzungen für junge Volljährige sowie Regelungen mit erheblichen Beeinträchtigungen unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter stellen sich Fragen, inwiefern Leistungsabbrüche eine gelingende gesellschaftliche Integration verhindern und welche langfristigen Folgekosten damit verbunden sind. Dies betrifft auch die Situation von Kindern mit Behinderung. In Bezug auf den Unterhaltsvorschuss muss eine Einschätzung zu den Auswirkungen auf die Kinderarmut in Deutschland Grundlage der Reformerabwägungen der Bundesregierung sein.  1. Welche Auswirkungen hat die in der MPK vom 25. Juni 2026 vereinbarte Kostenverteilung des Bundes in Höhe von 80 Prozent auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Qualitätsentwicklungsgesetz und 1. KJHSRG? Die Vereinbarung zwischen dem Bundeskanzler und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 (TOP 3.1 des BK-MPK- Beschlusses) zu der Übernahme der Kosten durch den Bund gilt für Gesetzentwürfe, die nach dem 1. Oktober 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden.  2. Welche personellen oder sonstigen Voraussetzungen brauchen Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Einschätzung der Bundesregierung, um Bedarfe, die bisher über Hilfen zur Erziehung (HzE) gewährt wurden, wie die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 27 i. V. m. § 31 SGB VIII, zu decken (Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten gegenüber Hilfen zur Erziehung nach § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB VIII‑E)?  3. Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. SGB VIII die personellen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllen und wie viele diese nicht erfüllen?  4. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zusätzliches Personal und zusätzlich qualifiziertes Personal in Infrastruktur- und Regelangeboten sowie für ihre Steuerung durch die zuständigen Ämter, um bisher individuell gedeckte Bedarfe bei HzE zukünftig zu decken, und wenn ja, von welchen Kosten ist hier auszugehen?  5. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zur Umsetzung der Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zusätzliche Investitionen, z. B. in Bau, Modernisierung und Sanierung von Infrastrukturen von Kindertagesbetreuung, die nicht über das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität abgedeckt werden? Die Fragen 2, 3, 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Vorrang von Infrastrukturleistungen wie z. B. den Regelangeboten der Kindertagesbetreuung gilt, wenn das Angebot gleichermaßen oder besser geeignet ist, den individuellen erzieherischen Bedarf zu decken. In die Prüfung, ob mindestens eine gleiche Eignung des Angebotes vorliegt, können nur tatsächlich für den Einzelfall verfügbare Angebote einbezogen werden. Dabei geht es nicht um pauschal neue personelle und sonstige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Je umfassender und qualifizierter die bestehenden Infrastruktur- und Regelangebote sind, desto mehr Bedarfe können mit diesen abgedeckt werden.  6. Auf welche „Berichte aus Kommunen, die als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sozialräumliche Infrastrukturkonzepte umsetzen“, stützen sich die erheblichen Kostendämpfungs- und Einsparungseffekte im Leistungssegment der individuellen HzE im Umfang von 30 bis 50 Prozent (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 73)? Zur Erarbeitung von Gesetzentwürfen steht die Bundesregierung regelmäßig mit unterschiedlichen Akteuren auf Ebene der Kommunen und Länder im Austausch.  7. Auf welche Grundlagen stützen sich die Kalkulationen, dass für die gesamte Fallzahl der Leistungen nach § 34 SGB VIII für junge Menschen mindestens 10 Prozent der Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII geeigneter und für mindestens 15 Prozent gleichermaßen geeignet sein können (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 74)? Die Kalkulationen stützen sich auf landesspezifische Auswertungen von Daten der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik für das Jahr 2024.  8. Welche Modellvorhaben bilden die Grundlage für die Kostenkalkulationen zu den Kostendämpfungen durch Einführung der strukturellen Bildungsassistenzen (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 74)?  9. Inwiefern sind diese Modellvorhaben aus Sicht der Bundesregierung skalierbar, und welche Herausforderungen ergeben sich durch ihre soziodemografische Struktur? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant die Förderung eines Forschungsvorhabens zum Thema Infrastrukturelle Bildungsassistenz, in dem unter anderem die bestehenden Formen schulischer Unterstützungsleistungen in ihren Wirkungen einbezogen werden. 10. Welche Annahmen hinsichtlich der Geschwindigkeit einer flächendeckenden Verfügbarkeit der infrastrukturellen Bildungsassistenz in allen Kommunen bzw. Schulen liegen den Kostenkalkulationen zugrunde? Es liegen die Annahmen zu Grunde, dass eine infrastrukturelle Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger Jahre vollständig aufgebaut werden kann. Aus diesem Grund wird in den ersten acht Jahren davon ausgegangen, dass durch einen schrittweisen Ausbau zunächst ausschließlich der Anstieg der Kosten abgeschwächt werden kann. Die jährlichen Kosten für die bestehenden Schulbegleitungen verringern sich in diesem Zeitraum nicht. 11. Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Berechnung des Erfüllungsaufwands die Länderöffnungsklausel (§ 85 Absatz 5 SGB VIII‑E) berücksichtigt? Hinsichtlich der angesprochenen Regelung stimmt sich die Bundesregierung derzeit innerhalb des Ressortkreises ab. 12. Welche Bedarfe können aus Sicht der Bundesregierung nicht durch eine strukturelle Bildungsassistenz aufgefangen werden? Eine pauschale Angabe bestimmter Bedarfe ist nicht möglich. Es kommt stets auf den konkreten Einzelfall und die jeweilige Ausgestaltung der Infrastruktur an. 13. Inwieweit sollten Schulen aus Sicht der Bundesregierung ihre pädagogischen Konzepte anpassen und erweitern, um individuelle Bedarfe zukünftig durch infrastrukturelle Bildungsassistenzen zu decken, und welche Kosten sind aus Sicht der Bundesregierung damit verbunden? Nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind für Fragen der Ausgestaltung pädagogischer Konzepte im Schulbereich ausschließlich die Länder zuständig. 14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgekosten für die kommunalen Haushalte durch die Reform der Bildungsassistenz ein? Die Folgekosten ergeben sich aus den Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand und den sogenannten weiteren Kosten im Referentenentwurf. 15. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, eine Kostenvereinbarung mit den Ländern über die infrastrukturelle Bildungsassistenz zu schließen? Nein. 16. Wie verteilen sich die nach § 35a SGB VIII und § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bewilligten Assistenzleistungen in Schulen nach Kenntnis der Bundesregierung auf Regel- und Förderschulen? Die Statistik der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX, des Statistischen Bundesamtes weist die Gesamtzahl von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX aus. Eine Differenzierung nach dem Ort der Leistungserbringung erfolgt nicht. 17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und Verteilung auf Regel- und Förderschulen von Fällen vor, in denen mehrere Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter in einer Klasse sind? Der Bundesregierung liegen hierzu Berichte aus der Praxis vor. 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass Leistungen der Eingliederungshilfe dazu eingesetzt werden, unzureichende Bedingungen an Förderschulen zu kompensieren? 19. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Schuljahr 2025/2026 nicht beschult, und bei wie vielen dieser Fälle lag dies an fehlender, noch nicht oder in nicht ausreichendem Umfang bewilligten Assistenzleistungen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Nach der föderalen Kompetenzordnung der Bundesrepublik Deutschland fällt das Schulwesen und damit die Ausgestaltung der inklusiven Beschulung in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. Die Ausführung der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX, obliegt zudem ebenfalls den Ländern bzw. den von ihnen bestimmten Trägern. 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Lohnstrukturen in der Eingliederungshilfe vor, und wie häufig liegen diese Vergütungen nach Kenntnis der Bundesregierung höher als die im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst oder im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder für entsprechende Tätigkeiten vorgesehenen Löhne? Die Bundesregierung verfügt über keine Aufstellung der Lohnstrukturen für die Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX. 21. Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit steigendem Verwaltungsaufwand durch die Einführung und Durchsetzung eines Bußgeldes gemäß § 104 Absatz 5 SGB VIII‑E, und inwieweit wird dem Mehraufwand in der Kostenkalkulation Rechnung getragen? 22. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Einführung der Ortsbindung gemäß § 42e SGB VIII‑E durch einen Ausbau entsprechender bedarfsgerechter Unterbringungen und eine qualitative Stärkung der Kindeswohlorientierung im Verteilverfahren zu flankieren? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich der jeweils angesprochenen Regelung stimmt sich die Bundesregierung derzeit innerhalb des Ressortkreises ab. 23. Wie tut die Bundesregierung dem Umstand genüge, dass durch den Einsatz medizinischer Verfahren das Alter nicht eindeutig bestimmbar, sondern lediglich näherungsweise eingrenzbar ist, und welche Lösung sieht die Regelung in Fällen vor, in denen auch eine medizinische Untersuchung eine Volljährigkeit nicht eindeutig belegen kann? Bestehen nach der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII Zweifel fort und konnte eine Volljährigkeit nicht eindeutig nachgewiesen werden, ist entsprechend der Rechtsprechung zwingend zugunsten des Betroffenen von seiner Minderjährigkeit auszugehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar 2015 – V ZB 185/14). Dies betrifft gemäß Artikel 25 Absatz 5 der EU- Richtlinie 2013/32/EU auch die Fälle, bei denen nach einer ärztlichen Untersuchung Zweifel offenbleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2016 – 12 CS 16.1550). 24. Auf welcher Grundlage wurden Fallzahlen und Kosten für die medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung kalkuliert? Der Entwurf des Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG) enthält keine neue Verpflichtung zur Einholung von medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung. 25. Welche Evaluationen hat die Bundesregierung zu Hilfen für junge Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) in Auftrag gegeben, und wie lautet der Auftrag für diese Evaluationen? Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik führt eine Sonderauswertung der Daten zu den Hilfen für junge Volljährige durch. Diese wird in einer Gesamtbewertung mit den Ende des Jahres 2026 vorliegenden Ergebnissen aus der Langzeitstudie Care Leaver Statistics zusammengeführt. 26. Wie beurteilt die Bundesregierung in dem Zusammenhang und im Kontext der Empfehlung eines Vorrangs der Jugendsozialarbeit gegenüber einer stationären Unterbringung die Erkenntnisse aus der Anhörung der Kinderkommission am 3. Dezember 2025 (www.bundestag.de/dokument e/textarchiv/2025/kw49-pa-kiko-1127590), bei denen betroffene Careleaver dafür sensibilisierten, dass die Erwartung der Selbstständigkeit der Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht den schwierigen Startbedingungen gerecht würde? 27. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die geplanten Änderungen für Careleaver für den Übergang in Studium und Ausbildung, und welche Kosten sind damit verbunden? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Die Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII gilt auch in Fällen, in denen ein Anspruch nach § 41 SGB VIII besteht, dieser aber durch ein infrastrukturelles Angebot erfüllt wird. Im Rahmen des Übergangs in die Selbstständigkeit können gerade Angebote der Jugendsozialarbeit hilfreich sein. 28. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung durch die Rücknahme von Hilfen für junge Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) für „Arbeitsverwaltung“ und „Wohnraumbeschaffung“ und weitere Behörden (www.rl p.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TO P_3.1_Anlage_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf, S. 5)? Hinsichtlich der angesprochenen Regelung stimmt sich die Bundesregierung derzeit innerhalb des Ressortkreises ab. 29. Inwieweit plant die Bundesregierung, den Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei leistungsfähigen unterhaltsverpflichteten Elternteilen, die ihrer Pflicht zu Kindesunterhaltszahlungen nicht nachkommen, zu verändern? Die Organisation und Durchsetzung des Rückgriffs nach dem Unterhaltsvorschlussgesetz (UVG) liegt in der Verantwortung der Länder. Wesentliche Verbesserungen bei der staatlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden auch durch eine Umsetzung der Empfehlung Nr. 14 der Kommission zur Sozialstaatsreform zur Bündelung der Unterhaltsdurchsetzung für alle Sozialleistungen in zentralen, auf Rückgriff spezialisierten Einrichtungen in den Ländern erwartet. Bei der Umsetzung unterstützt der Bund die Länder. Die Bundesregierung wird hierzu einen Gesetzentwurf vorlegen. Die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen. 30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele Kinder aus dem Bezug des Unterhaltsvorschusses herausfallen würden, wenn der Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für Kinder bis maximal zwölf Jahre bei einer maximalen Bezugsdauer von sechs Jahren beschränkt würde? 31. Inwiefern wird sich die Kinderarmutsquote durch eine Beschränkung der anspruchsberechtigten Kinder beim Unterhaltsvorschuss, die mehrheitlich eine nachweislich besonders von Armut betroffene Gruppe trifft, nach Ansicht der Bundesregierung verändern? 32. Inwiefern rechnet die Bundesregierung mit einer stärkeren Inanspruchnahme anderer sozialer und kindbezogener Leistungen, wenn der Unterhaltsvorschuss für viele Kinder durch die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten wegfällt und sie dadurch unter die Armutsgrenze fallen würden, und welche Kosten wären damit verbunden? Die Fragen 30, 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Abstimmungen zur Umsetzung der geplanten Änderungen im Unterhaltsvorschuss sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Bezugsdauer der Leistungen nach dem UVG wie der Einkommenssituation der Haushalte mit UV- berechtigten Kindern vor. Bezüglich der Zahl der Leistungsberechtigten im Alter von zwölf Jahren oder mehr wird auf das Open-Data-Portal unter folgendem Link verwiesen, in welchem die aktuelle Anzahl der Leistungsberechtigten nach dem UVG (Stand: erstes Quartal 2026) zu finden ist: https://daten.bmbfsf j.bund.de/daten/daten/unterhaltsvorschussgesetz-uvggeschaeftsstatistik-leistung sberechtigte--268356. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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