Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7234)
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Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen - Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/7234)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7497
21. Wahlperiode 06.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Misbah Khan, Dr. Anja
Reinalter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7234 –
Folgen für Kinder und Familien durch Änderungen in Leistungsgesetzen –
Datengrundlagen und Kostenkalkulationen der Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidentenkonferenz – MPK) am
25. Juni 2026 in Berlin wurde beschlossen, „vertretbare und notwendige
Einsparungen und Effizienzen“ durch Änderungen in mehreren Leistungsgesetzen
des Bundes (Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und
Unterhaltsvorschussgesetz) zu erreichen (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschlues
se_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexit
aet.pdf). In Reformen der Bundesebene sollen die in der Anlage zu TOP 3.1
genannten Änderungen aufgegriffen werden (www.rlp.de/fileadmin/02/MPK_
Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TOP_3.1_Anlage_Bund-Laender-
AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf).
Dem Beschluss geht ein Prozess voraus, in dem Bund, Länder und
Kommunen in den vergangenen Monaten Vorschläge zum effizienten
Ressourceneinsatz diskutiert haben. Aus dem Beschlusstext der MPK geht hervor, dass
betroffene Verbände und Sozialpartner bisher nicht eingebunden wurden, was
sich nun ändern solle.
In den Regelungsbereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der
Eingliederungshilfe läuft bereits das Gesetzgebungsverfahren für ein Erstes Kinder- und
Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG), durch das u. a. intern
diskutierte Maßnahmen umgesetzt werden sollen. Das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat im März 2026 einen
Referentenentwurf (RefE) zum 1. KJHSRG vorgelegt. Zentrale Bestandteile des
Entwurfs sind die Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe
sowie Änderungen, die mit dem Ziel eines „zukunfts- und handlungsfähigen
Sozialstaats“ begründet werden.
Der Entwurf ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder-
und Jugendhilfe. Doch die im Entwurf kalkulierten Kosteneinsparungen durch
die Reduzierung individueller Leistungsansprüche werfen u. a. Fragen
hinsichtlich der zukünftigen Bedarfsdeckung durch „infrastrukturelle Angebote
oder Regelangebote“ und der zugrundeliegenden Daten auf.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 5. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Kleine Anfrage zielt darauf ab, die fiskalischen Implikationen der
geplanten Reformen und deren langfristigen Folgen auf Kinder und Familien besser
nachvollziehen und bewerten zu können. So bedarf es zur Bewertung der
Reformbestrebungen in der Kinder- und Jugendhilfe belastbarer Daten zum
Stand des Ausbaus inklusiver Regelstrukturen. Vor dem Hintergrund geplanter
Leistungskürzungen für junge Volljährige sowie Regelungen mit erheblichen
Beeinträchtigungen unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter stellen sich
Fragen, inwiefern Leistungsabbrüche eine gelingende gesellschaftliche
Integration verhindern und welche langfristigen Folgekosten damit verbunden sind.
Dies betrifft auch die Situation von Kindern mit Behinderung. In Bezug auf
den Unterhaltsvorschuss muss eine Einschätzung zu den Auswirkungen auf
die Kinderarmut in Deutschland Grundlage der Reformerabwägungen der
Bundesregierung sein.
1. Welche Auswirkungen hat die in der MPK vom 25. Juni 2026
vereinbarte Kostenverteilung des Bundes in Höhe von 80 Prozent auf die
laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Qualitätsentwicklungsgesetz und
1. KJHSRG?
Die Vereinbarung zwischen dem Bundeskanzler und den Regierungschefinnen
und Regierungschefs der Länder vom 25. Juni 2026 (TOP 3.1 des BK-MPK-
Beschlusses) zu der Übernahme der Kosten durch den Bund gilt für
Gesetzentwürfe, die nach dem 1. Oktober 2026 im Bundeskabinett beschlossen werden.
2. Welche personellen oder sonstigen Voraussetzungen brauchen
Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff. des Achten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VIII) nach Einschätzung der Bundesregierung,
um Bedarfe, die bisher über Hilfen zur Erziehung (HzE) gewährt
wurden, wie die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 27 i. V. m. § 31
SGB VIII, zu decken (Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten
gegenüber Hilfen zur Erziehung nach § 27a Absatz 3 Satz 1
SGB VIII‑E)?
3. Welche Daten und Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor,
wie viele Regelangebote der Kindertagesbetreuung nach den §§ 22 ff.
SGB VIII die personellen oder sonstigen Voraussetzungen erfüllen und
wie viele diese nicht erfüllen?
4. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zusätzliches Personal und
zusätzlich qualifiziertes Personal in Infrastruktur- und Regelangeboten
sowie für ihre Steuerung durch die zuständigen Ämter, um bisher
individuell gedeckte Bedarfe bei HzE zukünftig zu decken, und wenn ja, von
welchen Kosten ist hier auszugehen?
5. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung zur Umsetzung der
Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe zusätzliche Investitionen, z. B. in Bau,
Modernisierung und Sanierung von Infrastrukturen von
Kindertagesbetreuung, die nicht über das Sondervermögen für Infrastruktur und
Klimaneutralität abgedeckt werden?
Die Fragen 2, 3, 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Vorrang von Infrastrukturleistungen wie z. B. den Regelangeboten der
Kindertagesbetreuung gilt, wenn das Angebot gleichermaßen oder besser geeignet
ist, den individuellen erzieherischen Bedarf zu decken. In die Prüfung, ob
mindestens eine gleiche Eignung des Angebotes vorliegt, können nur tatsächlich
für den Einzelfall verfügbare Angebote einbezogen werden. Dabei geht es nicht
um pauschal neue personelle und sonstige Voraussetzungen, die erfüllt sein
müssen.
Je umfassender und qualifizierter die bestehenden Infrastruktur- und
Regelangebote sind, desto mehr Bedarfe können mit diesen abgedeckt werden.
6. Auf welche „Berichte aus Kommunen, die als örtliche Träger der
öffentlichen Jugendhilfe sozialräumliche Infrastrukturkonzepte umsetzen“,
stützen sich die erheblichen Kostendämpfungs- und Einsparungseffekte
im Leistungssegment der individuellen HzE im Umfang von 30 bis
50 Prozent (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 73)?
Zur Erarbeitung von Gesetzentwürfen steht die Bundesregierung regelmäßig
mit unterschiedlichen Akteuren auf Ebene der Kommunen und Länder im
Austausch.
7. Auf welche Grundlagen stützen sich die Kalkulationen, dass für die
gesamte Fallzahl der Leistungen nach § 34 SGB VIII für junge Menschen
mindestens 10 Prozent der Angebote nach § 13 Absatz 3 SGB VIII
geeigneter und für mindestens 15 Prozent gleichermaßen geeignet sein
können (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 74)?
Die Kalkulationen stützen sich auf landesspezifische Auswertungen von Daten
der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik für das Jahr 2024.
8. Welche Modellvorhaben bilden die Grundlage für die
Kostenkalkulationen zu den Kostendämpfungen durch Einführung der strukturellen
Bildungsassistenzen (vgl. 1. KJHSRG-RefE, S. 74)?
9. Inwiefern sind diese Modellvorhaben aus Sicht der Bundesregierung
skalierbar, und welche Herausforderungen ergeben sich durch ihre
soziodemografische Struktur?
Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
plant die Förderung eines Forschungsvorhabens zum Thema Infrastrukturelle
Bildungsassistenz, in dem unter anderem die bestehenden Formen schulischer
Unterstützungsleistungen in ihren Wirkungen einbezogen werden.
10. Welche Annahmen hinsichtlich der Geschwindigkeit einer
flächendeckenden Verfügbarkeit der infrastrukturellen Bildungsassistenz in allen
Kommunen bzw. Schulen liegen den Kostenkalkulationen zugrunde?
Es liegen die Annahmen zu Grunde, dass eine infrastrukturelle
Bildungsassistenz nicht innerhalb weniger Jahre vollständig aufgebaut werden kann. Aus
diesem Grund wird in den ersten acht Jahren davon ausgegangen, dass durch einen
schrittweisen Ausbau zunächst ausschließlich der Anstieg der Kosten
abgeschwächt werden kann. Die jährlichen Kosten für die bestehenden
Schulbegleitungen verringern sich in diesem Zeitraum nicht.
11. Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Berechnung des
Erfüllungsaufwands die Länderöffnungsklausel (§ 85 Absatz 5 SGB VIII‑E)
berücksichtigt?
Hinsichtlich der angesprochenen Regelung stimmt sich die Bundesregierung
derzeit innerhalb des Ressortkreises ab.
12. Welche Bedarfe können aus Sicht der Bundesregierung nicht durch eine
strukturelle Bildungsassistenz aufgefangen werden?
Eine pauschale Angabe bestimmter Bedarfe ist nicht möglich. Es kommt stets
auf den konkreten Einzelfall und die jeweilige Ausgestaltung der Infrastruktur
an.
13. Inwieweit sollten Schulen aus Sicht der Bundesregierung ihre
pädagogischen Konzepte anpassen und erweitern, um individuelle Bedarfe
zukünftig durch infrastrukturelle Bildungsassistenzen zu decken, und
welche Kosten sind aus Sicht der Bundesregierung damit verbunden?
Nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes sind für Fragen der
Ausgestaltung pädagogischer Konzepte im Schulbereich ausschließlich die
Länder zuständig.
14. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Folgekosten für die
kommunalen Haushalte durch die Reform der Bildungsassistenz ein?
Die Folgekosten ergeben sich aus den Erläuterungen zum Erfüllungsaufwand
und den sogenannten weiteren Kosten im Referentenentwurf.
15. Gibt es Bestrebungen der Bundesregierung, eine Kostenvereinbarung mit
den Ländern über die infrastrukturelle Bildungsassistenz zu schließen?
Nein.
16. Wie verteilen sich die nach § 35a SGB VIII und § 112 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch bewilligten Assistenzleistungen in Schulen nach
Kenntnis der Bundesregierung auf Regel- und Förderschulen?
Die Statistik der Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der
Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX, des Statistischen Bundesamtes weist
die Gesamtzahl von Empfängerinnen und Empfängern von Leistungen zur
Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX aus. Eine Differenzierung nach dem Ort
der Leistungserbringung erfolgt nicht.
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und
Verteilung auf Regel- und Förderschulen von Fällen vor, in denen mehrere
Schulbegleiterinnen und Schulbegleiter in einer Klasse sind?
Der Bundesregierung liegen hierzu Berichte aus der Praxis vor.
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
Leistungen der Eingliederungshilfe dazu eingesetzt werden, unzureichende
Bedingungen an Förderschulen zu kompensieren?
19. Wie viele Schülerinnen und Schüler wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Schuljahr 2025/2026 nicht beschult, und bei wie vielen
dieser Fälle lag dies an fehlender, noch nicht oder in nicht ausreichendem
Umfang bewilligten Assistenzleistungen (bitte nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung
liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Nach der föderalen Kompetenzordnung der
Bundesrepublik Deutschland fällt das Schulwesen und damit die Ausgestaltung
der inklusiven Beschulung in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder. Die
Ausführung der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX, obliegt
zudem ebenfalls den Ländern bzw. den von ihnen bestimmten Trägern.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die
Lohnstrukturen in der Eingliederungshilfe vor, und wie häufig liegen diese
Vergütungen nach Kenntnis der Bundesregierung höher als die im Tarifvertrag für
den Öffentlichen Dienst oder im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
der Länder für entsprechende Tätigkeiten vorgesehenen Löhne?
Die Bundesregierung verfügt über keine Aufstellung der Lohnstrukturen für die
Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX.
21. Inwieweit rechnet die Bundesregierung mit steigendem
Verwaltungsaufwand durch die Einführung und Durchsetzung eines Bußgeldes gemäß
§ 104 Absatz 5 SGB VIII‑E, und inwieweit wird dem Mehraufwand in
der Kostenkalkulation Rechnung getragen?
22. Inwieweit plant die Bundesregierung, die Einführung der Ortsbindung
gemäß § 42e SGB VIII‑E durch einen Ausbau entsprechender
bedarfsgerechter Unterbringungen und eine qualitative Stärkung der
Kindeswohlorientierung im Verteilverfahren zu flankieren?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Hinsichtlich der jeweils angesprochenen Regelung stimmt sich die
Bundesregierung derzeit innerhalb des Ressortkreises ab.
23. Wie tut die Bundesregierung dem Umstand genüge, dass durch den
Einsatz medizinischer Verfahren das Alter nicht eindeutig bestimmbar,
sondern lediglich näherungsweise eingrenzbar ist, und welche Lösung sieht
die Regelung in Fällen vor, in denen auch eine medizinische
Untersuchung eine Volljährigkeit nicht eindeutig belegen kann?
Bestehen nach der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII Zweifel fort und
konnte eine Volljährigkeit nicht eindeutig nachgewiesen werden, ist
entsprechend der Rechtsprechung zwingend zugunsten des Betroffenen von seiner
Minderjährigkeit auszugehen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Februar
2015 – V ZB 185/14). Dies betrifft gemäß Artikel 25 Absatz 5 der EU-
Richtlinie 2013/32/EU auch die Fälle, bei denen nach einer ärztlichen Untersuchung
Zweifel offenbleiben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
16. August 2016 – 12 CS 16.1550).
24. Auf welcher Grundlage wurden Fallzahlen und Kosten für die
medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung kalkuliert?
Der Entwurf des Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG)
enthält keine neue Verpflichtung zur Einholung von medizinischen Verfahren zur
Alterseinschätzung.
25. Welche Evaluationen hat die Bundesregierung zu Hilfen für junge
Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) in Auftrag gegeben, und wie lautet der
Auftrag für diese Evaluationen?
Die Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik führt eine Sonderauswertung
der Daten zu den Hilfen für junge Volljährige durch. Diese wird in einer
Gesamtbewertung mit den Ende des Jahres 2026 vorliegenden Ergebnissen aus der
Langzeitstudie Care Leaver Statistics zusammengeführt.
26. Wie beurteilt die Bundesregierung in dem Zusammenhang und im
Kontext der Empfehlung eines Vorrangs der Jugendsozialarbeit gegenüber
einer stationären Unterbringung die Erkenntnisse aus der Anhörung der
Kinderkommission am 3. Dezember 2025 (www.bundestag.de/dokument
e/textarchiv/2025/kw49-pa-kiko-1127590), bei denen betroffene
Careleaver dafür sensibilisierten, dass die Erwartung der Selbstständigkeit der
Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht den schwierigen
Startbedingungen gerecht würde?
27. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die geplanten
Änderungen für Careleaver für den Übergang in Studium und
Ausbildung, und welche Kosten sind damit verbunden?
Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die Nachbetreuung nach § 41a SGB VIII gilt auch in Fällen, in denen ein
Anspruch nach § 41 SGB VIII besteht, dieser aber durch ein infrastrukturelles
Angebot erfüllt wird. Im Rahmen des Übergangs in die Selbstständigkeit können
gerade Angebote der Jugendsozialarbeit hilfreich sein.
28. Welche Kosten erwartet die Bundesregierung durch die Rücknahme von
Hilfen für junge Volljährige (§§ 41 und 41a SGB VIII) für
„Arbeitsverwaltung“ und „Wohnraumbeschaffung“ und weitere Behörden (www.rl
p.de/fileadmin/02/MPK_Vorsitz/Beschluesse_MPK_25Juni_Berlin/TO
P_3.1_Anlage_Bund-Laender-AG_Veranlassungskonnexitaet.pdf, S. 5)?
Hinsichtlich der angesprochenen Regelung stimmt sich die Bundesregierung
derzeit innerhalb des Ressortkreises ab.
29. Inwieweit plant die Bundesregierung, den Rückgriff nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz bei leistungsfähigen unterhaltsverpflichteten
Elternteilen, die ihrer Pflicht zu Kindesunterhaltszahlungen nicht
nachkommen, zu verändern?
Die Organisation und Durchsetzung des Rückgriffs nach dem
Unterhaltsvorschlussgesetz (UVG) liegt in der Verantwortung der Länder. Wesentliche
Verbesserungen bei der staatlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen
werden auch durch eine Umsetzung der Empfehlung Nr. 14 der Kommission zur
Sozialstaatsreform zur Bündelung der Unterhaltsdurchsetzung für alle
Sozialleistungen in zentralen, auf Rückgriff spezialisierten Einrichtungen in den
Ländern erwartet. Bei der Umsetzung unterstützt der Bund die Länder.
Die Bundesregierung wird hierzu einen Gesetzentwurf vorlegen. Die
Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen.
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie viele
Kinder aus dem Bezug des Unterhaltsvorschusses herausfallen würden,
wenn der Leistungsanspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für
Kinder bis maximal zwölf Jahre bei einer maximalen Bezugsdauer von
sechs Jahren beschränkt würde?
31. Inwiefern wird sich die Kinderarmutsquote durch eine Beschränkung der
anspruchsberechtigten Kinder beim Unterhaltsvorschuss, die
mehrheitlich eine nachweislich besonders von Armut betroffene Gruppe trifft,
nach Ansicht der Bundesregierung verändern?
32. Inwiefern rechnet die Bundesregierung mit einer stärkeren
Inanspruchnahme anderer sozialer und kindbezogener Leistungen, wenn der
Unterhaltsvorschuss für viele Kinder durch die Begrenzung des Kreises der
Anspruchsberechtigten wegfällt und sie dadurch unter die Armutsgrenze
fallen würden, und welche Kosten wären damit verbunden?
Die Fragen 30, 31 und 32 werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet. Die Abstimmungen zur Umsetzung der geplanten
Änderungen im Unterhaltsvorschuss sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht
abgeschlossen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Bezugsdauer der
Leistungen nach dem UVG wie der Einkommenssituation der Haushalte mit UV-
berechtigten Kindern vor. Bezüglich der Zahl der Leistungsberechtigten im Alter
von zwölf Jahren oder mehr wird auf das Open-Data-Portal unter folgendem
Link verwiesen, in welchem die aktuelle Anzahl der Leistungsberechtigten
nach dem UVG (Stand: erstes Quartal 2026) zu finden ist: https://daten.bmbfsf
j.bund.de/daten/daten/unterhaltsvorschussgesetz-uvggeschaeftsstatistik-leistung
sberechtigte--268356.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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