Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen - Familienleistungsausgleich gerechter gestalten
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Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen - Familienleistungsausgleich gerechter gestalten
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8378
21. Wahlperiode 06.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Misbah Khan, Jamila Schäfer und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen – Familienleistungsausgleich
gerechter gestalten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Bundesregierung stellt ihre geplanten Änderungen bei der Einkommensteuer
als Entlastung insbesondere für Familien mit Kindern und als Beitrag zu mehr
Steuergerechtigkeit dar. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil begründet die
vorgesehenen Änderungen auch mit „Fairness“ (vgl. Bundesministerium der
Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg:
Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet“, 2. September 2026,
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Fi-
nanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html). Im
Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD zudem angekündigt, die Schere zwischen der
Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld schrittweise zu
verringern und bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags das Kindergeld adäquat
anzuheben (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, S. 45, Z.
1443 ff.). Mit dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
soll das Kindergeld von derzeit 259 Euro auf 267 Euro im Jahr 2027 und 272 Euro
im Jahr 2028 je Kind und Monat steigen. Zugleich sollen die Freibeträge für
Kinder auf 10.056 Euro beziehungsweise 10.236 Euro angehoben werden. Mehr
Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge machen den Familienleistungsausgleich
nicht automatisch gerechter. Wenn die steuerliche Entlastung durch die
Kinderfreibeträge weiterhin bei höheren Einkommen höher ist als das Kindergeld, wird
die Entlastungsschere trotz prozentual gleicher Anhebung beider Beträge, die
durch den mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 449) in § 66 Absatz 3 EStG verankerten Anpassungsmechanismus
einhergeht, nicht kleiner. Dies steht dem Anspruch entgegen, die bestehende Schere
zu verringern und Familien gerechter zu entlasten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die bestehende Schere zwischen dem Kindergeld und der maximalen
steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder in absoluten
Eurobeträgen schrittweise zu schließen und hierzu insbesondere das Kindergeld
stärker anzuheben;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. bei künftigen Anpassungen von Kindergeld und Freibeträgen für Kinder
sicherzustellen, dass sich die Schere zwischen dem Kindergeld und der
maximalen steuerlichen Entlastungswirkung nicht erneut vergrößert;
3. den Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027
entsprechend anzupassen und dabei die Ergebnisse des erwarteten 16.
Existenzminimumberichts zu berücksichtigen;
4. den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
(BEA-Freibetrag) zu überprüfen und hierzu
a. festzustellen, in welchem Umfang der Betreuungs- und
Erziehungsoder Ausbildungsbedarf steuerlich zu berücksichtigen ist und welche
Anforderungen sich hierfür aus dem Verfassungsrecht ergeben,
b. Umfang und Höhe dieses Bedarfs auf Grundlage aktueller
empirischer Daten nachvollziehbar herzuleiten und dabei auch zu
berücksichtigen, welche Bedarfe bereits durch andere steuerliche
Regelungen erfasst werden, und
c. auf dieser Grundlage einen Reformvorschlag vorzulegen, der die
verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungs-
und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs gewährleistet, bestehende
gesetzgeberische Spielräume für eine gerechtere Ausgestaltung nutzt
und dabei insbesondere die progressionsabhängigen
Verteilungswirkungen des BEA-Freibetrags berücksichtigt.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1:
Der Staat sollte Kinder unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern gleich viel fördern. Dies kommt insbesondere
im für jedes Kind grundsätzlich gleich hohen Kindergeld zum Ausdruck. Das Leistungsfähigkeitsprinzip
rechtfertigt demgegenüber unterschiedliche steuerliche Entlastungswirkungen, soweit sie verfassungsrechtlich geboten
sind. Darüber hinaus bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielräume sollten genutzt werden, um die Schere
zwischen dem Kindergeld und der maximalen steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder in
absoluten Eurobeträgen schrittweise zu schließen.
Das Kindergeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe Familien Einkommen-steuer zahlen,
und erreicht damit auch Familien, bei denen die Freibeträge keine über das Kindergeld hinausgehende Entlastung
bewirken. Davon profitieren auch und insbesondere Alleinerziehende, die statistisch überproportional niedrige
Einkommen aufweisen. Eine stärkere Anhebung des Kindergeldes verringert die Entlastungsschere und stärkt
insbesondere Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Sie ist deshalb ein zentraler Hebel, um den
Familienleistungsausgleich gerechter zu gestalten.
Zu Nummer 2:
Künftige Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass sich die Entlastungsschere erneut vergrößert. Eine lediglich
dynamische oder prozentual entsprechende Anhebung des Kindergeldes gewährleistet dies nicht, weil die
Differenz der Entlastungswirkungen in absoluten Eurobeträgen trotz einer solchen Anpassung wachsen kann. Bei
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
künftigen Anpassungen ist deshalb die Entwicklung der maximalen steuerlichen Entlastungswirkung der
Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3:
Die Bundesregierung nimmt mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 ohnehin eine Neujustierung von
Kindergeld und Freibeträgen für Kinder für die Jahre 2027 und 2028 vor. Die Reform sollte deshalb genutzt werden,
um nicht lediglich beide Beträge fortzuschreiben, sondern einen konkreten Schritt zur Schließung der bestehenden
Schere ihrer Entlastungswirkungen zu unternehmen. Die Ergebnisse des erwarteten 16. Existenzminimumberichts
sind dabei zu berücksichtigen, da sie für die verfassungsgemäße Bemessung des sächlichen Existenzminimums
maßgeblich sind.
Zu Nummer 4:
Der BEA-Freibetrag beeinflusst als Bestandteil der Freibeträge für Kinder die Höhe der steuerlichen Entlastung
und damit die Schere zum Kindergeld. Seine gegenwärtige Höhe von 2.928 Euro ist deshalb daraufhin zu
überprüfen, in welchem Umfang sie verfassungsrechtlich geboten und tatsächlich begründet ist. Das
Leistungsfähigkeitsprinzip rechtfertigt unterschiedliche steuerliche Entlastungswirkungen im Rahmen des verfassungsrechtlich
Gebotenen, nicht aber ohne Weiteres die konkrete Höhe des zugrunde liegenden Freibetrags. Dabei ist neben
seiner Höhe auch die Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarfs in den Blick zu nehmen.
Zu Nummer 4 Buchstabe a:
Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs bedeutet nicht ohne
Weiteres, dass der BEA-Freibetrag gerade in seiner gegenwärtigen Höhe erforderlich ist. Deshalb ist zu
bestimmen, welcher Betrag zwingend steuerlich freizustellen ist und in welchem Umfang dem Gesetzgeber bei seiner
Ausgestaltung Spielräume verbleiben.
Zu Nummer 4 Buchstabe b:
Die steuerliche Berücksichtigung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs sollte auf einer aktuellen
und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche tatsächlichen
Bedarfe zu berücksichtigen und wie diese zu bemessen sind; zugleich ist abzugrenzen, welche Bedarfe bereits
durch andere steuerliche Regelungen, insbesondere die steuerliche Berücksichtigung tatsächlicher
Kinderbetreuungskosten, erfasst werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die gegenwärtige Höhe und
Ausgestaltung des BEA-Freibetrags sachlich gerechtfertigt sind.
Zu Nummer 4 Buchstabe c:
Aus der verfassungsrechtlichen und empirischen Prüfung sind konkrete Konsequenzen für die künftige
Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs
abzuleiten. Dabei sind bestehende gesetzgeberische Spielräume für eine gerechtere Ausgestaltung zu nutzen und
insbesondere die progressionsabhängigen Verteilungswirkungen des BEA-Freibetrags in den Blick zu nehmen. Die
verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs
muss dabei gewährleistet bleiben.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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