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Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen - Familienleistungsausgleich gerechter gestalten

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8378 · Antrag · Original ↗

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Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen - Familienleistungsausgleich gerechter gestalten Deutscher Bundestag Drucksache 21/8378 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Misbah Khan, Jamila Schäfer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kindergeld stärken, Entlastungsschere schließen – Familienleistungsausgleich gerechter gestalten Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Bundesregierung stellt ihre geplanten Änderungen bei der Einkommensteuer als Entlastung insbesondere für Familien mit Kindern und als Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit dar. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil begründet die vorgesehenen Änderungen auch mit „Fairness“ (vgl. Bundesministerium der Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg: Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet“, 2. September 2026, https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Fi- nanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html). Im Koalitionsvertrag haben CDU, CSU und SPD zudem angekündigt, die Schere zwischen der Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge und dem Kindergeld schrittweise zu verringern und bei einer Erhöhung des Kinderfreibetrags das Kindergeld adäquat anzuheben (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 2025, S. 45, Z. 1443 ff.). Mit dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll das Kindergeld von derzeit 259 Euro auf 267 Euro im Jahr 2027 und 272 Euro im Jahr 2028 je Kind und Monat steigen. Zugleich sollen die Freibeträge für Kinder auf 10.056 Euro beziehungsweise 10.236 Euro angehoben werden. Mehr Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge machen den Familienleistungsausgleich nicht automatisch gerechter. Wenn die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge weiterhin bei höheren Einkommen höher ist als das Kindergeld, wird die Entlastungsschere trotz prozentual gleicher Anhebung beider Beträge, die durch den mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) in § 66 Absatz 3 EStG verankerten Anpassungsmechanismus einhergeht, nicht kleiner. Dies steht dem Anspruch entgegen, die bestehende Schere zu verringern und Familien gerechter zu entlasten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die bestehende Schere zwischen dem Kindergeld und der maximalen steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder in absoluten Eurobeträgen schrittweise zu schließen und hierzu insbesondere das Kindergeld stärker anzuheben; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. bei künftigen Anpassungen von Kindergeld und Freibeträgen für Kinder sicherzustellen, dass sich die Schere zwischen dem Kindergeld und der maximalen steuerlichen Entlastungswirkung nicht erneut vergrößert; 3. den Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 entsprechend anzupassen und dabei die Ergebnisse des erwarteten 16. Existenzminimumberichts zu berücksichtigen; 4. den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zu überprüfen und hierzu a. festzustellen, in welchem Umfang der Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf steuerlich zu berücksichtigen ist und welche Anforderungen sich hierfür aus dem Verfassungsrecht ergeben, b. Umfang und Höhe dieses Bedarfs auf Grundlage aktueller empirischer Daten nachvollziehbar herzuleiten und dabei auch zu berücksichtigen, welche Bedarfe bereits durch andere steuerliche Regelungen erfasst werden, und c. auf dieser Grundlage einen Reformvorschlag vorzulegen, der die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs gewährleistet, bestehende gesetzgeberische Spielräume für eine gerechtere Ausgestaltung nutzt und dabei insbesondere die progressionsabhängigen Verteilungswirkungen des BEA-Freibetrags berücksichtigt. Berlin, den 6. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu Nummer 1: Der Staat sollte Kinder unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern gleich viel fördern. Dies kommt insbesondere im für jedes Kind grundsätzlich gleich hohen Kindergeld zum Ausdruck. Das Leistungsfähigkeitsprinzip rechtfertigt demgegenüber unterschiedliche steuerliche Entlastungswirkungen, soweit sie verfassungsrechtlich geboten sind. Darüber hinaus bestehende gesetzgeberische Gestaltungsspielräume sollten genutzt werden, um die Schere zwischen dem Kindergeld und der maximalen steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder in absoluten Eurobeträgen schrittweise zu schließen. Das Kindergeld wird unabhängig davon gezahlt, ob und in welcher Höhe Familien Einkommen-steuer zahlen, und erreicht damit auch Familien, bei denen die Freibeträge keine über das Kindergeld hinausgehende Entlastung bewirken. Davon profitieren auch und insbesondere Alleinerziehende, die statistisch überproportional niedrige Einkommen aufweisen. Eine stärkere Anhebung des Kindergeldes verringert die Entlastungsschere und stärkt insbesondere Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Sie ist deshalb ein zentraler Hebel, um den Familienleistungsausgleich gerechter zu gestalten. Zu Nummer 2: Künftige Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass sich die Entlastungsschere erneut vergrößert. Eine lediglich dynamische oder prozentual entsprechende Anhebung des Kindergeldes gewährleistet dies nicht, weil die Differenz der Entlastungswirkungen in absoluten Eurobeträgen trotz einer solchen Anpassung wachsen kann. Bei V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. künftigen Anpassungen ist deshalb die Entwicklung der maximalen steuerlichen Entlastungswirkung der Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen. Zu Nummer 3: Die Bundesregierung nimmt mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 ohnehin eine Neujustierung von Kindergeld und Freibeträgen für Kinder für die Jahre 2027 und 2028 vor. Die Reform sollte deshalb genutzt werden, um nicht lediglich beide Beträge fortzuschreiben, sondern einen konkreten Schritt zur Schließung der bestehenden Schere ihrer Entlastungswirkungen zu unternehmen. Die Ergebnisse des erwarteten 16. Existenzminimumberichts sind dabei zu berücksichtigen, da sie für die verfassungsgemäße Bemessung des sächlichen Existenzminimums maßgeblich sind. Zu Nummer 4: Der BEA-Freibetrag beeinflusst als Bestandteil der Freibeträge für Kinder die Höhe der steuerlichen Entlastung und damit die Schere zum Kindergeld. Seine gegenwärtige Höhe von 2.928 Euro ist deshalb daraufhin zu überprüfen, in welchem Umfang sie verfassungsrechtlich geboten und tatsächlich begründet ist. Das Leistungsfähigkeitsprinzip rechtfertigt unterschiedliche steuerliche Entlastungswirkungen im Rahmen des verfassungsrechtlich Gebotenen, nicht aber ohne Weiteres die konkrete Höhe des zugrunde liegenden Freibetrags. Dabei ist neben seiner Höhe auch die Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs in den Blick zu nehmen. Zu Nummer 4 Buchstabe a: Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungsbedarfs bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der BEA-Freibetrag gerade in seiner gegenwärtigen Höhe erforderlich ist. Deshalb ist zu bestimmen, welcher Betrag zwingend steuerlich freizustellen ist und in welchem Umfang dem Gesetzgeber bei seiner Ausgestaltung Spielräume verbleiben. Zu Nummer 4 Buchstabe b: Die steuerliche Berücksichtigung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs sollte auf einer aktuellen und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Dabei ist insbesondere zu bestimmen, welche tatsächlichen Bedarfe zu berücksichtigen und wie diese zu bemessen sind; zugleich ist abzugrenzen, welche Bedarfe bereits durch andere steuerliche Regelungen, insbesondere die steuerliche Berücksichtigung tatsächlicher Kinderbetreuungskosten, erfasst werden. Nur auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob die gegenwärtige Höhe und Ausgestaltung des BEA-Freibetrags sachlich gerechtfertigt sind. Zu Nummer 4 Buchstabe c: Aus der verfassungsrechtlichen und empirischen Prüfung sind konkrete Konsequenzen für die künftige Ausgestaltung der steuerlichen Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs abzuleiten. Dabei sind bestehende gesetzgeberische Spielräume für eine gerechtere Ausgestaltung zu nutzen und insbesondere die progressionsabhängigen Verteilungswirkungen des BEA-Freibetrags in den Blick zu nehmen. Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs muss dabei gewährleistet bleiben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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