Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung
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Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4413
21. Wahlperiode 02.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Thomas Fetsch, Christian Douglas, Fabian Jacobi, Knuth
Meyer-Soltau, Stephan Brandner, Tobias Matthias Peterka, Peter Bohnhof, Kay
Gottschalk, Jan Wenzel Schmidt, Hauke Finger, Torben Braga, Rainer Groß,
Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck, Kay-Uwe Ziegler,
Georg Schroeter, Uwe Schulz, Stefan Keuter, Manfred Schiller, Jan Feser, Udo
Theodor Hemmelgarn, Nicole Hess, Dr. Michael Blos, Marc Bernhard, Gerrit Huy,
Edgar Naujok, Robert Teske, Dr. Malte Kaufmann, Julian Schmidt, Dr. Christina
Baum, Sebastian Maack und der Fraktion der AfD
Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche
Ungleichbehandlung
Das deutsche Recht behandelt Schenkungen und Erbschaften innerhalb der
Familie steuerlich ungleich, indem es Steuerfreibeträge bei
Vermögensübertragungen von Eltern an Kinder in Höhe von 400 000 Euro vorsieht, unter Ehegatten
sogar in Höhe von 500 000 Euro. Für Schenkungen von Kindern an Eltern oder
unter Geschwistern sieht das Gesetz demgegenüber lediglich einen Freibetrag
in Höhe von 20 000 Euro vor, bei Erbfällen aufgrund Vorversterbens von
Kindern mit Erbenstellung Eltern wiederum einen Freibetrag von 100 000 Euro.
Für andere Angehörige der Steuerklasse II gelten in Erb- und
Schenkungsfällen lediglich 20 000 Euro Freibetrag. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
schafft demnach eine Asymmetrie und orientiert sich dabei offenbar an
historisch gewachsenen Vermögensflüssen, die gewandelten gesellschaftlichen
Vorstellungen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr oder nicht mehr in Gänze
entsprechen. Es ist zum Beispiel nicht ungewöhnlich, dass Kinder ihre Eltern
finanziell unterstützen oder dass zwischen Geschwistern ein solidarisches
Verhältnis besteht, in dem größere Geldbeträge fließen oder andere
Vermögensdispositionen im Familienverband getroffen werden: Schenkt zum Beispiel eine
erwachsene Tochter ihrer Mutter 100 000 Euro, damit diese sich eine
altersgerechte Wohnung ermöglichen kann, so unterliegt die Schenkung ab einem
Betrag in Höhe von 20 001 Euro der Steuerpflicht (vgl. dazu „Verwandt, aber
steuerlich verdächtig?“, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis,
Editorial [ZErberus], Ausgabe 9/2025).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Warum hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/3136 aktuell nicht geplant,
vermögensrechtliche Dispositionen im engsten Familien- und
Verwandtschaftskreis, z. B. bei Vermögensübertragungen zwischen Geschwistern
und zwischen Kindern und Eltern, besserzustellen, als es der bisherigen
Rechtslage bei den Freibeträgen entspricht?
2. Steht nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitige Rechtslage in
Bezug auf die hohen Freibeträge bei Vermögensdispositionen unter
Ehegatten und von Eltern hin zu Kindern für ein zeitgemäßes Deutschland,
und bildet dieses Privilegierungsmuster im Vergleich zu den in Frage 1
genannten Übertragungskonstellationen die gesellschaftliche Realität noch
ausreichend ab, und wenn ja, warum?
3. Behindert oder verhindert die derzeitige Freibetragsregelung
Familiensolidarität unter Geschwistern, und wenn nein, warum nicht?
4. Verhindert oder behindert die derzeitige Freibetragsregelung
Familiensolidarität zwischen Kindern und deren Eltern, und wenn nein, warum nicht?
5. Sollte angesichts gesetzlich bestehender Unterhaltspflichten von Kindern
gegenüber Eltern die Unterprivilegierung von Vermögensübertragungen
von Kindern auf Eltern in Bezug auf den Schenkungsteuerfreibetrag im
Vergleich zu Vermögensübertragungen im Familienstamm nach unten
nicht abgeschafft werden, und wenn nein, warum nicht?
6. Wie lässt es sich nach Auffassung der Bundesregierung politisch
rechtfertigen, dass nach geltender Rechtslage Vermögensübertragungen von
Kindern auf ihre Eltern lediglich mit einem Freibetrag von 20 000 Euro
begünstigt sind, während im umgekehrten Fall Vermögenszuflüsse von bis
zu 400 000 Euro von der Besteuerung freigestellt sind?
7. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass Schenkungen und
Erbschaften unter Familienfremden dieselben Freibeträge auslösen wie
Schenkungen unter Geschwistern und Schenkungen von Kindern an
Eltern?
8. Wird nach Auffassung der Bundesregierung durch die bisherige
Freibetragsregelung familiärem Zusammenhalt und familiärer Solidarität im
Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ausreichend Rechnung
getragen, und wenn ja, warum?
9. Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begründen, dass
Vermögensübertragungen in den laut Statistischem Bundesamt derzeit – und mit nach
deren Anzahl steigender Tendenz – etwa 3,3 Millionen nichtehelichen
Lebensgemeinschaften (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/
Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/3-1-paare.html?templateQuer
yString=Nichteheliche+Lebensgemeinschaften) lediglich mit einem
Freibetrag von 20 000 Euro bedacht werden, obwohl in diesen faktisch oder
sogar durch vertragliche Bindung teils lebenslange Beistands- und
Unterhaltspflichten in erheblichem Umfang gelebt werden?
10. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein politisch legitimes Ziel,
über steuerliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,
Eheschließungen direkt oder indirekt zu fördern, wenn nein warum nicht,
und wenn ja, warum?
11. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, auch unter dem
Gesichtspunkt der damit verbundenen Chance auf Entlastung
verschiedener Sozialleistungsträger, durch Freibetragsanpassungen in
Dispositionsverhältnissen unter Geschwistern und von Kindern hin zu den Eltern oder
sogar in Konstellationen darüber hinaus, Anreize für entsprechende
Vermögensübertragungen zu schaffen, und wie begründet die
Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?
12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, bei
Vermögensübertragungen von Kindern auf Eltern bei den Freibeträgen zwischen
Schenkungs- und Todesfall zu unterscheiden, und wenn ja, aus welchen
Gründen?
13. Hält es die Bundesregierung weiterhin für geboten, dass das Gesetz mit
§ 13 Absatz 1 Nummer 4b. und Nummer 4c. des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Rahmen der gegebenenfalls
steuerfreien Zuwendung einer Immobilie von Todes wegen an den überlebenden
Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner oder Kinder im Fall des
Kindeserwerbs eine Wohnflächenbegrenzung auf bis zu 200 Quadratmeter
voraussetzt, während die Wohnflächenbegrenzung im Ehegatten- und
Lebenspartnererwerbsfall nicht vorgesehen ist, und wenn ja, aus welchen
Gründen?
14. Löst die in Erwerbsfällen des § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG bei
Wohnflächen über 200 Quadratmeter notwendige Immobilienbewertung
durch das Finanzamt und möglicher Streit um diese nicht erheblichen und
durch Wegfall der Begrenzung vermeidbaren Verwaltungsaufwand aus,
und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?
15. Wie viele Erwerbsfälle gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG gab es
in den letzten zehn Jahren, die aufgrund des Merkmals kleiner als
200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei und des Merkmals größer als
200 Quadratmeter Wohnfläche teilweise steuerbar waren, und welchen
Steuermehrbetrag hat die über 200 Quadratmeter hinausgehende
Besteuerung genau gebracht (bitte nach Jahren und Bundesländern getrennt
aufführen)?
16. Hält die Bundesregierung eine Gesetzesänderung für sinnvoll, die die
Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer an die Entwicklung des
Preisniveaus (Verbraucherpreisindex) koppelt, und wenn nein, warum
nicht, und wie hoch lägen sämtliche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes augenblicklich, hätte man sie seit der letzten
Freibetragsanpassung von vor 15 Jahren entsprechend angepasst?
17. Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung Erbschaften
und Schenkungen unter Personen, die in gerader Linie voneinander
abstammen (vgl. insoweit § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) (in
der Linie nach unten wie oben und gegebenenfalls unter Einbeziehung
von Adoptionsverhältnissen), steuerfrei stellen, und wenn nein, warum
nicht?
18. Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung Erbschaften
und Schenkungen unter Geschwistern (gemäß § 1589 BGB in der
Seitenlinie miteinander verwandt) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
befreien, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche
Auffassung?
Berlin, den 27. Februar 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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