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Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs

dip / drucksache 24.09.2026 · WP 21 · 21/8165 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs Deutscher Bundestag Drucksache 21/8165 21. Wahlperiode 24.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und dabei betont, einen Schwerpunkt auf Familien mit Kindern zu legen. Vorgesehen sind unter anderem Erhöhungen des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder in den Jahren 2027 und 2028. Die Bundesregierung verbindet ihr Reformvorhaben mit dem Anspruch, dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung zu tragen (vgl. Bundesministerium der Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg: Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet“, 2. September 2026, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoliti k/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html). Die Entlastungswirkung des Familienleistungsausgleichs unterscheidet sich nach der steuerlichen Situation der Familien. Das Kindergeld wird unabhängig von einer Einkommensteuerschuld ausgezahlt. Bei höheren Einkommen kann die steuerliche Wirkung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG das Kindergeld übersteigen. Nach Auffassung der Fragestellenden muss sich der von der Bundesregierung erhobene Anspruch einer stärkeren und gerechteren Entlastung von Familien deshalb auch daran messen lassen, welche Familien von den einzelnen Elementen des Familienleistungsausgleichs in welchem Umfang profitieren. Entscheidend ist dabei nicht allein das Gesamtvolumen der Entlastung, sondern auch deren Verteilung nach Einkommen und Familienkonstellation und in welchem Umfang die vorgesehenen Maßnahmen das verfügbare Einkommen der Familien tatsächlich erhöhen. Besonderer Überprüfungsbedarf besteht bei der Höhe des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA- Freibetrag). Während für die Bestimmung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes ein etabliertes Verfahren besteht, ist für den BEA-Freibetrag eine vergleichbare quantitative Herleitung seiner gegenwärtigen Höhe aus aktuellen empirischen Bedarfsdaten nicht ersichtlich. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Aus welchen Gründen soll der BEA-Freibetrag nach dem Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in den Jahren 2027 und 2028 unverändert bei insgesamt 2 928 Euro je Kind und Jahr bleiben? a) Hat die Bundesregierung im Rahmen der Vorbereitung dieses Regierungsentwurfs erneut geprüft, ob die Höhe des BEA-Freibetrags für Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. die Jahre 2027 und 2028 anzupassen ist, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? b) Welche aktuellen empirischen oder statistischen Daten und Berechnungen lagen dieser Prüfung beziehungsweise der Entscheidung zugrunde, den Betrag unverändert zu lassen?  2. Wie vielen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern entsprechen die von der Bundesregierung für das Jahr 2026 mit rund 4,43 Millionen angegebenen vollen Kinderfreibeträge in den Steuerfällen, in denen die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sind als das Kindergeld, und wie hoch ist ihr Anteil an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern? a) Wie hoch ist die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG durchschnittlich je betroffenem Kind und je betroffenem Steuerfall? b) Wie verteilen sich die Zahl der betroffenen Kinder und Steuerfälle sowie die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung auf Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, sonstige einzeln veranlagte Steuerpflichtige und zusammenveranlagte Ehegatten? c) Welcher Umrechnung beziehungsweise Abgrenzung zwischen vollen Kinderfreibeträgen, betroffenen Steuerfällen und nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern liegt insbesondere der Angabe von rund 4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträgen zugrunde?  3. Wie verteilen sich die Steuerfälle, bei denen die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sind als das Kindergeld, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder sowie die daraus resultierende über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung im Jahr 2026 auf die Größenklassen des zu versteuernden Einkommens bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro, über 60 000 bis 70 000 Euro, über 70 000 bis 80 000 Euro, über 80 000 bis 100 000 Euro, über 100 000 bis 125 000 Euro, über 125 000 bis 150 000 Euro, über 150 000 bis 200 000 Euro, über 200 000 bis 250 000 Euro, über 250 000 bis 280 000 Euro, über 280 000 bis 500 000 Euro und über 500 000 Euro? a) Wie hoch sind in jeder Größenklasse die Zahl der Steuerfälle und deren Anteil an allen Steuerfällen mit nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder und deren Anteil an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern, das gesamte Volumen der über das Kindergeld hinausgehenden steuerlichen Entlastung sowie die durchschnittliche über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung je betroffenem Steuerfall und je betroffenem Kind? b) Wie unterscheiden sich die Angaben nach Buchstabe a zwischen Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den jeweiligen Steuerfällen zugeordneten Kinder?  4. Wie viele Steuerpflichtige haben nach der aktuellsten verfügbaren Lohn- und Einkommensteuerstatistik den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG in Anspruch genommen, und wie verteilen sich diese Steuerpflichtigen nach der Zahl der Kinder, für die ihnen Kindergeld oder Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zusteht (bitte nach einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern differenzieren)?  5. Bei wie vielen Steuerfällen werden in den Jahren 2027 und 2028 unter der Annahme, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in Kraft treten, die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sein als das Kindergeld, wie viele Kinder sind diesen Steuerfällen zugeordnet und welchen Anteil machen diese Kinder an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern aus? a) Wie verteilen sich die entsprechenden Steuerfälle, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder und die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung insgesamt und durchschnittlich je betroffenem Steuerfall und je betroffenem Kind auf die in Frage 3 genannten Größenklassen des zu versteuernden Einkommens? b) Wie unterscheiden sich die Angaben nach Buchstabe a zwischen Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den jeweiligen Steuerfällen zugeordneten Kinder?  6. Welche konkreten Annahmen und Berechnungsgrundlagen zum sächlichen Existenzminimum eines Kindes liegen den Beträgen von 7 128 Euro für 2027 und 7 308 Euro für 2028 zugrunde, die der Regierungsentwurf als „voraussichtliche Vorgaben“ des noch ausstehenden 16. Existenzminimumberichts bezeichnet?  7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Regierungsentwurf vorgesehenen Kinderfreibeträge anzupassen, falls die Ergebnisse des 16. Existenzminimumberichts von den dem Regierungsentwurf zugrunde gelegten Annahmen abweichen, und wenn ja, wann und nach welchen Kriterien?  8. Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG nach derzeit geltendem Recht zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der Anspruch auf Kindergeld a) für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern, b) für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und c) für zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern bei einer Aufteilung des gemeinsamen Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem Drittel sowie hälftig? d) Welche über die in Tabelle 2.8.3 der Datensammlung zur Steuerpolitik 2026 ausgewiesenen Berechnungsannahmen hinausgehenden Annahmen, insbesondere zu Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, liegen den jeweiligen Berechnungen zugrunde?  9. Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG bei Inkrafttreten der im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in den Jahren 2027 und 2028 zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der Anspruch auf Kindergeld Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. a) für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern, b) für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener und einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und c) für zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern, bei einer Aufteilung des gemeinsamen Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem Drittel sowie hälftig? d) Welche Berechnungsannahmen liegen den Angaben zugrunde, insbesondere hinsichtlich Arbeitslohn, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und Sonderausgaben? 10. Wie verteilen sich im Jahr 2026 das Kindergeld und die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG auf die Einkommensdezile der Haushalte mit Kindern? a) Welcher Anteil des jeweiligen Gesamtvolumens entfällt auf die einzelnen Einkommensdezile, und wie hoch ist die durchschnittliche Leistung beziehungsweise zusätzliche steuerliche Entlastung je Haushalt und je nach § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind? b) Wie hoch ist die durchschnittliche zusätzliche steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG in den einzelnen Einkommensdezilen in Euro und als Anteil am verfügbaren Haushaltseinkommen? c) Wie unterscheiden sich diese Verteilungswirkungen zwischen Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG und Paarhaushalten mit Kindern? d) Welcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der Einteilung in Einkommensdezile zugrunde, und auf welcher Datengrundlage sowie mit welchem Verfahren werden die steuerlichen Angaben zu Kindergeld und Freibeträgen mit den Haushalts- und Einkommensangaben verknüpft beziehungsweise fortgeschrieben? 11. Wie verteilen sich die zusätzlichen Entlastungswirkungen der im Regierungsentwurf vorgesehenen Erhöhungen des Kindergeldes und der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG gegenüber der jeweils derzeit geltenden Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 auf die Dezile des äquivalenzgewichteten verfügbaren Haushaltseinkommens der Haushalte mit Kindern? a) Wie hoch sind in den einzelnen Einkommensdezilen jeweils die durchschnittliche zusätzliche Entlastung, das gesamte zusätzliche Entlastungsvolumen und der Anteil am gesamten zusätzlichen Entlastungsvolumen? b) Welchen Anteil haben die einzelnen Einkommensdezile nach Umsetzung der Maßnahmen jeweils an der gesamten Entlastungswirkung aus Kindergeld und der über den Kindergeldanspruch hinausgehenden steuerlichen Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG in den Jahren 2027 und 2028, und wie verändert sich diese Verteilung gegenüber der in Frage 10 für das Jahr 2026 ausgewiesenen Verteilung? c) Welcher Anteil der zusätzlichen Entlastung ist in den einzelnen Einkommensdezilen jeweils auf die Erhöhung des Kindergeldanspruchs Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. und welcher auf die Veränderung der über den Kindergeldanspruch hinausgehenden steuerlichen Entlastung infolge der Erhöhung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG zurückzuführen? d) Wie unterscheiden sich die Entlastungswirkungen zwischen Haushalten von Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG und Paarhaushalten mit Kindern? 12. Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen Minderungsvolumina auf den Leistungsbezug nach dem SGB II und dem SGB XII sowie jeweils auf Alleinerziehende und Paarhaushalte mit Kindern und nach der Zahl der Kinder? a) Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen Minderungsvolumina auf das SGB II und das SGB XII sowie jeweils auf Alleinerziehende und Paarhaushalte mit Kindern und nach der Zahl der Kinder? b) Bei wie vielen der betroffenen Haushalte erhöht sich das verfügbare Haushaltseinkommen infolge der Kindergelderhöhung dadurch nicht oder nur teilweise, und wie hoch ist die durchschnittlich tatsächlich verbleibende Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens? Berlin, den 21. September 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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