Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs
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Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8165
21. Wahlperiode 24.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger,
Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und dabei betont, einen
Schwerpunkt auf Familien mit Kindern zu legen. Vorgesehen sind unter anderem
Erhöhungen des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder in den Jahren 2027
und 2028. Die Bundesregierung verbindet ihr Reformvorhaben mit dem
Anspruch, dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung zu tragen (vgl. Bundesministerium
der Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den Weg:
Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet“, 2. September 2026,
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpoliti
k/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html).
Die Entlastungswirkung des Familienleistungsausgleichs unterscheidet sich
nach der steuerlichen Situation der Familien. Das Kindergeld wird unabhängig
von einer Einkommensteuerschuld ausgezahlt. Bei höheren Einkommen kann
die steuerliche Wirkung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG das
Kindergeld übersteigen. Nach Auffassung der Fragestellenden muss sich der von der
Bundesregierung erhobene Anspruch einer stärkeren und gerechteren
Entlastung von Familien deshalb auch daran messen lassen, welche Familien von den
einzelnen Elementen des Familienleistungsausgleichs in welchem Umfang
profitieren. Entscheidend ist dabei nicht allein das Gesamtvolumen der Entlastung,
sondern auch deren Verteilung nach Einkommen und Familienkonstellation und
in welchem Umfang die vorgesehenen Maßnahmen das verfügbare Einkommen
der Familien tatsächlich erhöhen.
Besonderer Überprüfungsbedarf besteht bei der Höhe des Freibetrags für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-
Freibetrag). Während für die Bestimmung des sächlichen Existenzminimums
eines Kindes ein etabliertes Verfahren besteht, ist für den BEA-Freibetrag eine
vergleichbare quantitative Herleitung seiner gegenwärtigen Höhe aus aktuellen
empirischen Bedarfsdaten nicht ersichtlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchen Gründen soll der BEA-Freibetrag nach dem
Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in den Jahren 2027 und
2028 unverändert bei insgesamt 2 928 Euro je Kind und Jahr bleiben?
a) Hat die Bundesregierung im Rahmen der Vorbereitung dieses
Regierungsentwurfs erneut geprüft, ob die Höhe des BEA-Freibetrags für
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
die Jahre 2027 und 2028 anzupassen ist, wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
b) Welche aktuellen empirischen oder statistischen Daten und
Berechnungen lagen dieser Prüfung beziehungsweise der Entscheidung
zugrunde, den Betrag unverändert zu lassen?
2. Wie vielen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern entsprechen
die von der Bundesregierung für das Jahr 2026 mit rund 4,43 Millionen
angegebenen vollen Kinderfreibeträge in den Steuerfällen, in denen die
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung
günstiger sind als das Kindergeld, und wie hoch ist ihr Anteil an allen
nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern?
a) Wie hoch ist die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche
Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG
durchschnittlich je betroffenem Kind und je betroffenem Steuerfall?
b) Wie verteilen sich die Zahl der betroffenen Kinder und Steuerfälle
sowie die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung auf
Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b
EStG, sonstige einzeln veranlagte Steuerpflichtige und
zusammenveranlagte Ehegatten?
c) Welcher Umrechnung beziehungsweise Abgrenzung zwischen vollen
Kinderfreibeträgen, betroffenen Steuerfällen und nach § 32 EStG zu
berücksichtigenden Kindern liegt insbesondere der Angabe von rund
4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträgen zugrunde?
3. Wie verteilen sich die Steuerfälle, bei denen die Freibeträge nach § 32
Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sind als das
Kindergeld, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder sowie die
daraus resultierende über das Kindergeld hinausgehende steuerliche
Entlastung im Jahr 2026 auf die Größenklassen des zu versteuernden
Einkommens bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis
50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro, über 60 000 bis 70 000 Euro,
über 70 000 bis 80 000 Euro, über 80 000 bis 100 000 Euro, über 100 000
bis 125 000 Euro, über 125 000 bis 150 000 Euro, über 150 000 bis
200 000 Euro, über 200 000 bis 250 000 Euro, über 250 000 bis
280 000 Euro, über 280 000 bis 500 000 Euro und über 500 000 Euro?
a) Wie hoch sind in jeder Größenklasse die Zahl der Steuerfälle und
deren Anteil an allen Steuerfällen mit nach § 32 EStG zu
berücksichtigenden Kindern, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder
und deren Anteil an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden
Kindern, das gesamte Volumen der über das Kindergeld hinausgehenden
steuerlichen Entlastung sowie die durchschnittliche über das
Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung je betroffenem Steuerfall
und je betroffenem Kind?
b) Wie unterscheiden sich die Angaben nach Buchstabe a zwischen
Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b
EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und
zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den jeweiligen
Steuerfällen zugeordneten Kinder?
4. Wie viele Steuerpflichtige haben nach der aktuellsten verfügbaren Lohn-
und Einkommensteuerstatistik den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
nach § 24b EStG in Anspruch genommen, und wie verteilen sich diese
Steuerpflichtigen nach der Zahl der Kinder, für die ihnen Kindergeld oder
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zusteht (bitte nach einem, zwei,
drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern differenzieren)?
5. Bei wie vielen Steuerfällen werden in den Jahren 2027 und 2028 unter der
Annahme, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in
Kraft treten, die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der
Günstigerprüfung günstiger sein als das Kindergeld, wie viele Kinder sind
diesen Steuerfällen zugeordnet und welchen Anteil machen diese Kinder
an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern aus?
a) Wie verteilen sich die entsprechenden Steuerfälle, die Zahl der diesen
Steuerfällen zugeordneten Kinder und die über das Kindergeld
hinausgehende steuerliche Entlastung insgesamt und durchschnittlich je
betroffenem Steuerfall und je betroffenem Kind auf die in Frage 3
genannten Größenklassen des zu versteuernden Einkommens?
b) Wie unterscheiden sich die Angaben nach Buchstabe a zwischen
Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b
EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und
zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den jeweiligen
Steuerfällen zugeordneten Kinder?
6. Welche konkreten Annahmen und Berechnungsgrundlagen zum
sächlichen Existenzminimum eines Kindes liegen den Beträgen von 7 128 Euro
für 2027 und 7 308 Euro für 2028 zugrunde, die der Regierungsentwurf
als „voraussichtliche Vorgaben“ des noch ausstehenden 16.
Existenzminimumberichts bezeichnet?
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Regierungsentwurf
vorgesehenen Kinderfreibeträge anzupassen, falls die Ergebnisse des 16.
Existenzminimumberichts von den dem Regierungsentwurf zugrunde gelegten
Annahmen abweichen, und wenn ja, wann und nach welchen Kriterien?
8. Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen
führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG nach derzeit
geltendem Recht zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der
Anspruch auf Kindergeld
a) für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern,
b) für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener mit
einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und
c) für zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder
mehr Kindern bei einer Aufteilung des gemeinsamen
Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem Drittel
sowie hälftig?
d) Welche über die in Tabelle 2.8.3 der Datensammlung zur Steuerpolitik
2026 ausgewiesenen Berechnungsannahmen hinausgehenden
Annahmen, insbesondere zu Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben
und Vorsorgeaufwendungen, liegen den jeweiligen Berechnungen
zugrunde?
9. Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen
führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG bei Inkrafttreten
der im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in den Jahren 2027
und 2028 zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der Anspruch auf
Kindergeld
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
a) für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern,
b) für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener und
einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und
c) für zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder
mehr Kindern, bei einer Aufteilung des gemeinsamen
Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem Drittel
sowie hälftig?
d) Welche Berechnungsannahmen liegen den Angaben zugrunde,
insbesondere hinsichtlich Arbeitslohn, Vorsorgeaufwendungen,
Werbungskosten und Sonderausgaben?
10. Wie verteilen sich im Jahr 2026 das Kindergeld und die über das
Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach
§ 32 Absatz 6 EStG auf die Einkommensdezile der Haushalte mit
Kindern?
a) Welcher Anteil des jeweiligen Gesamtvolumens entfällt auf die
einzelnen Einkommensdezile, und wie hoch ist die durchschnittliche
Leistung beziehungsweise zusätzliche steuerliche Entlastung je Haushalt
und je nach § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind?
b) Wie hoch ist die durchschnittliche zusätzliche steuerliche Entlastung
durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG in den einzelnen
Einkommensdezilen in Euro und als Anteil am verfügbaren
Haushaltseinkommen?
c) Wie unterscheiden sich diese Verteilungswirkungen zwischen
Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b EStG
und Paarhaushalten mit Kindern?
d) Welcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche
Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der
Einteilung in Einkommensdezile zugrunde, und auf welcher Datengrundlage
sowie mit welchem Verfahren werden die steuerlichen Angaben zu
Kindergeld und Freibeträgen mit den Haushalts- und
Einkommensangaben verknüpft beziehungsweise fortgeschrieben?
11. Wie verteilen sich die zusätzlichen Entlastungswirkungen der im
Regierungsentwurf vorgesehenen Erhöhungen des Kindergeldes und der
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG gegenüber der jeweils derzeit geltenden
Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 auf die Dezile des
äquivalenzgewichteten verfügbaren Haushaltseinkommens der Haushalte mit Kindern?
a) Wie hoch sind in den einzelnen Einkommensdezilen jeweils die
durchschnittliche zusätzliche Entlastung, das gesamte zusätzliche
Entlastungsvolumen und der Anteil am gesamten zusätzlichen
Entlastungsvolumen?
b) Welchen Anteil haben die einzelnen Einkommensdezile nach
Umsetzung der Maßnahmen jeweils an der gesamten Entlastungswirkung aus
Kindergeld und der über den Kindergeldanspruch hinausgehenden
steuerlichen Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6
EStG in den Jahren 2027 und 2028, und wie verändert sich diese
Verteilung gegenüber der in Frage 10 für das Jahr 2026 ausgewiesenen
Verteilung?
c) Welcher Anteil der zusätzlichen Entlastung ist in den einzelnen
Einkommensdezilen jeweils auf die Erhöhung des Kindergeldanspruchs
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
und welcher auf die Veränderung der über den Kindergeldanspruch
hinausgehenden steuerlichen Entlastung infolge der Erhöhung der
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG zurückzuführen?
d) Wie unterscheiden sich die Entlastungswirkungen zwischen
Haushalten von Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
nach § 24b EStG und Paarhaushalten mit Kindern?
12. Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen
Minderungsvolumina auf den Leistungsbezug nach dem SGB II und dem
SGB XII sowie jeweils auf Alleinerziehende und Paarhaushalte mit
Kindern und nach der Zahl der Kinder?
a) Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen
Minderungsvolumina auf das SGB II und das SGB XII sowie jeweils auf
Alleinerziehende und Paarhaushalte mit Kindern und nach der Zahl
der Kinder?
b) Bei wie vielen der betroffenen Haushalte erhöht sich das verfügbare
Haushaltseinkommen infolge der Kindergelderhöhung dadurch nicht
oder nur teilweise, und wie hoch ist die durchschnittlich tatsächlich
verbleibende Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens?
Berlin, den 21. September 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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