Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs (Antwort zu Drs. 21/8165)
Text
Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs (Antwort zu Drs. 21/8165)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8480
21. Wahlperiode 09.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina
Beck, Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/8165 –
Verteilungswirkungen des Familienleistungsausgleichs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen und dabei betont, einen
Schwerpunkt auf Familien mit Kindern zu legen. Vorgesehen sind unter anderem
Erhöhungen des Kindergeldes und der Freibeträge für Kinder in den Jahren 2027
und 2028. Die Bundesregierung verbindet ihr Reformvorhaben mit dem
Anspruch, dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung zu tragen (vgl.
Bundesministerium der Finanzen, „Bundesregierung bringt Einkommensteuerreform auf den
Weg: Insbesondere Familien mit Kindern werden entlastet“, 2. September
2026, www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Fina
nzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html).
Die Entlastungswirkung des Familienleistungsausgleichs unterscheidet sich
nach der steuerlichen Situation der Familien. Das Kindergeld wird unabhängig
von einer Einkommensteuerschuld ausgezahlt. Bei höheren Einkommen kann
die steuerliche Wirkung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 des
Einkommensteuergesetzes (EstG) das Kindergeld übersteigen. Nach Auffassung der
Fragestellenden muss sich der von der Bundesregierung erhobene Anspruch einer
stärkeren und gerechteren Entlastung von Familien deshalb auch daran messen
lassen, welche Familien von den einzelnen Elementen des
Familienleistungsausgleichs in welchem Umfang profitieren. Entscheidend ist dabei nicht allein
das Gesamtvolumen der Entlastung, sondern auch deren Verteilung nach
Einkommen und Familienkonstellation und in welchem Umfang die
vorgesehenen Maßnahmen das verfügbare Einkommen der Familien tatsächlich
erhöhen.
Besonderer Überprüfungsbedarf besteht bei der Höhe des Freibetrags für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-
Freibetrag). Während für die Bestimmung des sächlichen Existenzminimums
eines Kindes ein etabliertes Verfahren besteht, ist für den BEA-Freibetrag eine
vergleichbare quantitative Herleitung seiner gegenwärtigen Höhe aus
aktuellen empirischen Bedarfsdaten nicht ersichtlich.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 8. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und
Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen
zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten
Sachverhalte.
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des sächlichen
Existenzminimums zuzüglich des Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarfs eines Kindes wird entweder durch die Freibeträge nach § 32
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder durch das als
Steuervergütung monatlich vorab gezahlte Kindergeld bewirkt (vgl. § 31 Satz 1 EStG). Bei
der sogenannten Günstigerprüfung im Rahmen der Veranlagung zur
Einkommensteuer wird vom Finanzamt von Amts wegen verglichen, ob das Kindergeld
für die Freistellung des Kinderexistenzminimums ausreicht oder die Wirkung
der Freibeträge für Kinder anzusetzen ist.
Aufgrund des geltenden progressiven Einkommensteuertarifs steigt die
prozentuale Steuerlast mit dem Einkommen. Auf höhere Einkommen entfällt ein
höherer Anteil an Steuern.
Aufgrund dieser progressionsbedingten Systematik ist folgerichtig auch die
steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder abhängig von der
Einkommenshöhe. Die Wirkung der Freibeträge für Kinder steigt mit dem Einkommen.
Soweit bei Beziehern niedriger und mittlerer Einkommen das Kindergeld für die
Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist, dient es als
Förderanteil der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Das Volumen des
Familienleistungsausgleichs beträgt im Jahr 2026 rund 58,6 Mrd. Euro, wovon rund
55,4 Mrd. Euro (entspricht 94,5 Prozent) als Kindergeld ausgezahlt werden und
weitere rund 3,2 Mrd. Euro (entspricht 5,5 Prozent) als notwendige
Zusatzentlastung auf die Wirkung der Freibeträge für Kinder in der Veranlagung
entfallen. Insgesamt dienen vom gesamten Volumen aktuell rund 33 Mrd. Euro der
tatsächlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums, und es verbleiben
somit aktuell rund 25,5 Mrd. Euro des Kindergeldes als Förderanteil für Familien
mit verteilungsgerechter und abschmelzender Wirkung bis in mittlere
Einkommensbereiche (vgl. Tabellen 2.8.1 und 2.8.2 der Datensammlung zur
Steuerpolitik, www.bmf-datensammlungen.de). Der steuerliche
Familienleistungsausgleich – bestehend aus den Freibeträgen für Kinder und Kindergeld –
gewährleistet daher einerseits die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche
Freistellung des Kinderexistenzminimums und fördert andererseits zugleich gezielt
Familien mit geringem Einkommen, die vom Förderanteil im Kindergeld
profitieren.
1. Aus welchen Gründen soll der BEA-Freibetrag nach dem
Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 in den Jahren 2027
und 2028 unverändert bei insgesamt 2 928 Euro je Kind und Jahr
bleiben?
a) Hat die Bundesregierung im Rahmen der Vorbereitung dieses
Regierungsentwurfs erneut geprüft, ob die Höhe des BEA-Freibetrags für
die Jahre 2027 und 2028 anzupassen ist, wenn ja, mit welchem
Ergebnis, und wenn nein, warum nicht?
b) Welche aktuellen empirischen oder statistischen Daten und
Berechnungen lagen dieser Prüfung beziehungsweise der Entscheidung
zugrunde, den Betrag unverändert zu lassen?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung prüft regelmäßig, ob die steuerlichen Freibeträge zur
Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern ausreichend
sind und legt dazu alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor; die
Prüfung umfasst auch immer den BEA‑Freibetrag. Der nächste Bericht wird aller
Voraussicht nach im Herbst 2026 vorgelegt. Anders als der basierend auf einer
Berechnungsmethode zumeist jährlich anzupassende Kinderfreibetrag wurde
der BEA‑Freibetrag seit dessen Einführung im Jahre 2002 bislang zweimal
deutlich erhöht (2010 und 2021).
Nach der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Abschätzung zur
voraussichtlichen Entwicklung der zur Steuerfreistellung des Existenzminimums
erforderlichen Freibeträge für Kinder ist im Rahmen der allgemeinen wirtschaftlichen
und gesellschaftlichen Entwicklung sowie der zur Abwicklung von
Massenverfahren erforderlichen Typisierung mit dem BEA‑Freibetrag der Betreuungs-
und Erziehungsbedarf für die Jahre 2027 und 2028 weiterhin ausreichend
berücksichtigt. Eine Überprüfung der steuerlichen Freibeträge erfolgt im Rahmen
des bevorstehenden Existenzminimumberichts.
2. Wie vielen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern entsprechen
die von der Bundesregierung für das Jahr 2026 mit rund 4,43 Mio. Euro
angegebenen vollen Kinderfreibeträge in den Steuerfällen, in denen die
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung
günstiger sind als das Kindergeld, und wie hoch ist ihr Anteil an allen
nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern?
a) Wie hoch ist die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche
Entlastung durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG
durchschnittlich je betroffenem Kind und je betroffenem Steuerfall?
b) Wie verteilen sich die Zahl der betroffenen Kinder und Steuerfälle
sowie die über das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung
auf Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG, sonstige einzeln veranlagte Steuerpflichtige und
zusammenveranlagte Ehegatten?
c) Welche Umrechnung beziehungsweise Abgrenzung zwischen vollen
Kinderfreibeträgen, betroffenen Steuerfällen und nach § 32 EStG zu
berücksichtigenden Kindern liegt insbesondere der Angabe von rund
4,43 Millionen vollen Kinderfreibeträgen zugrunde?
Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet.
Es ist nicht bekannt, wie vielen Kindern die genannten 4,43 Millionen vollen
Kinderfreibeträge entsprechen. Jedem Elternteil steht grundsätzlich ein halber
Kinderfreibetrag zu. Wenn jedoch im Rahmen der Günstigerprüfung bei
getrennt lebenden Elternteilen bei einem Elternteil die Günstigerprüfung greift,
beim anderen Elternteil dagegen das Kindergeld für das gleiche Kind günstiger
ist oder erst gar keine Veranlagung erfolgt, können diese Fälle nicht
zusammengeführt oder abgegrenzt werden.
3. Wie verteilen sich die Steuerfälle, bei denen die Freibeträge nach § 32
Absatz 6 EStG im Rahmen der Günstigerprüfung günstiger sind als das
Kindergeld, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder sowie
die daraus resultierende über das Kindergeld hinausgehende steuerliche
Entlastung im Jahr 2026 auf die Größenklassen des zu versteuernden
Einkommens bis 30 000 Euro, über 30 000 bis 40 000 Euro, über 40 000
bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro, über 60 000 bis
70 000 Euro, über 70 000 bis 80 000 Euro, über 80 000 bis
100 000 Euro, über 100 000 bis 125 000 Euro, über 125 000 bis
150 000 Euro, über 150 000 bis 200 000 Euro, über 200 000 bis
250 000 Euro, über 250 000 bis 280 000 Euro, über 280 000 bis
500 000 Euro und über 500 000 Euro?
a) Wie hoch sind in jeder Größenklasse die Zahl der Steuerfälle und
deren Anteil an allen Steuerfällen mit nach § 32 EStG zu
berücksichtigenden Kindern, die Zahl der diesen Steuerfällen zugeordneten
Kinder und deren Anteil an allen nach § 32 EStG zu
berücksichtigenden Kindern, das gesamte Volumen der über das Kindergeld
hinausgehenden steuerlichen Entlastung sowie die durchschnittliche über
das Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung je betroffenem
Steuerfall und je betroffenem Kind?
b) Wie unterscheiden sich die in Frage 3a erfragten Angaben zwischen
Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und
zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den
jeweiligen Steuerfällen zugeordneten Kinder?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung
vor.
4. Wie viele Steuerpflichtige haben nach der aktuellsten verfügbaren Lohn-
und Einkommensteuerstatistik den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b EStG in Anspruch genommen, und wie verteilen sich
diese Steuerpflichtigen nach der Zahl der Kinder, für die ihnen
Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG zusteht (bitte nach
einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern differenzieren)?
Nach der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2022 haben 1 244.371
Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
geltend gemacht. Aufteilungen über die Verteilung der Steuerpflichtigen nach der
Zahl der Kinder liegen nicht vor.
5. Bei wie vielen Steuerfällen werden in den Jahren 2027 und 2028 unter
der Annahme, dass die im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen
in Kraft treten, die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG im Rahmen der
Günstigerprüfung günstiger sein als das Kindergeld, wie viele Kinder
sind diesen Steuerfällen zugeordnet, und welchen Anteil machen diese
Kinder an allen nach § 32 EStG zu berücksichtigenden Kindern aus?
a) Wie verteilen sich die entsprechenden Steuerfälle, die Zahl der
diesen Steuerfällen zugeordneten Kinder und die über das Kindergeld
hinausgehende steuerliche Entlastung insgesamt und durchschnittlich
je betroffenem Steuerfall und je betroffenem Kind auf die in Frage 3
genannten Größenklassen des zu versteuernden Einkommens?
b) Wie unterscheiden sich die in Frage 5a erfragten Angaben zwischen
Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG, sonstigen einzeln veranlagten Steuerpflichtigen und
zusammenveranlagten Ehegatten sowie nach der Zahl der den
jeweiligen Steuerfällen zugeordneten Kinder?
Die Fragen 5 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung
vor.
6. Welche konkreten Annahmen und Berechnungsgrundlagen zum
sächlichen Existenzminimum eines Kindes liegen den Beträgen von
7 128 Euro für 2027 und 7 308 Euro für 2028 zugrunde, die der
Regierungsentwurf als „voraussichtliche Vorgaben“ des noch ausstehenden
16. Existenzminimumberichts bezeichnet?
Es handelt sich um die verdoppelten Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 6
EStG für die jeweils genannten Kalenderjahre. Für die dem Gesetzentwurf
zugrunde liegende frühzeitige Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung des
steuerlich freizustellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes wurde
für das Jahr 2027 und 2028 eine Erhöhung um jeweils rund 2,5 Prozent
unterstellt. Zudem war für das Jahr 2027 neben den Unwägbarkeiten im Kontext der
anstehenden Neuermittlung der sozialrechtlichen Regelbedarfe anhand der
Ergebnisse der EVS 2023 zu berücksichtigen, dass der Koalitionsvertrag eine
Erhöhung des monatlichen Teilhabebetrags um 5 Euro vorsieht. Außerdem
müssen die Beträge durch 12 teilbar sein.
7. Beabsichtigt die Bundesregierung, die im Regierungsentwurf
vorgesehenen Kinderfreibeträge anzupassen, falls die Ergebnisse des 16.
Existenzminimumberichts von den dem Regierungsentwurf zugrunde gelegten
Annahmen abweichen, und wenn ja, wann, und nach welchen Kriterien?
Entscheidungen über Anpassungen an dem Gesetzentwurf im Lichte der
Ergebnisse des 16. Existenzminimumberichts obliegen dem Gesetzgeber.
8. Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen
führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG nach derzeit
geltendem Recht zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der
Anspruch auf Kindergeld
a) für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr
Kindern,
b) für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener mit
einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und
c) für zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf
oder mehr Kindern bei einer Aufteilung des gemeinsamen
Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem
Drittel sowie hälftig?
d) Welche über die in Tabelle 2.8.3 der Datensammlung zur
Steuerpolitik 2026 ausgewiesenen Berechnungsannahmen hinausgehenden
Annahmen, insbesondere zu Arbeitslohn, Werbungskosten,
Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, liegen den jeweiligen
Berechnungen zugrunde?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Soweit dazu Berechnungen vorliegen, sind diese in Tabelle 2.8.3 der
Datensammlung zur Steuerpolitik (www.bmf-datensammlungen.de) dargestellt.
9. Ab welchem Bruttojahresarbeitslohn und zu versteuernden Einkommen
führt der Ansatz der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG bei
Inkrafttreten der im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderungen in den Jahren
2027 und 2028 zu einer höheren steuerlichen Entlastung als der
Anspruch auf Kindergeld
a) für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach
§ 24b EStG mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr
Kindern,
b) für zusammenveranlagte Ehegatten mit einem Alleinverdiener und
einem, zwei, drei, vier sowie fünf oder mehr Kindern und
c) für zusammenveranlagte Ehegatten, die beide Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielen, mit einem, zwei, drei, vier sowie fünf
oder mehr Kindern, bei einer Aufteilung des gemeinsamen
Bruttojahresarbeitslohns zwischen den Ehegatten von zwei Dritteln zu einem
Drittel sowie hälftig?
d) Welche Berechnungsannahmen liegen den Angaben zugrunde,
insbesondere hinsichtlich Arbeitslohn, Vorsorgeaufwendungen,
Werbungskosten und Sonderausgaben?
Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung
vor.
10. Wie verteilen sich im Jahr 2026 das Kindergeld und die über das
Kindergeld hinausgehende steuerliche Entlastung durch die Freibeträge nach
§ 32 Absatz 6 EStG auf die Einkommensdezile der Haushalte mit
Kindern?
a) Welcher Anteil des jeweiligen Gesamtvolumens entfällt auf die
einzelnen Einkommensdezile, und wie hoch ist die durchschnittliche
Leistung beziehungsweise zusätzliche steuerliche Entlastung je
Haushalt und je nach § 32 EStG zu berücksichtigendem Kind?
b) Wie hoch ist die durchschnittliche zusätzliche steuerliche Entlastung
durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG in den einzelnen
Einkommensdezilen in Euro und als Anteil am verfügbaren
Haushaltseinkommen?
c) Wie unterscheiden sich diese Verteilungswirkungen zwischen
Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 24b
EStG und Paarhaushalten mit Kindern?
d) Welcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche
Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der
Einteilung in Einkommensdezile zugrunde, und auf welcher
Datengrundlage sowie mit welchem Verfahren werden die steuerlichen Angaben
zu Kindergeld und Freibeträgen mit den Haushalts- und
Einkommensangaben verknüpft beziehungsweise fortgeschrieben?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung
vor.
11. Wie verteilen sich die zusätzlichen Entlastungswirkungen der im
Regierungsentwurf vorgesehenen Erhöhungen des Kindergeldes und der
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG gegenüber der jeweils derzeit geltenden
Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 auf die Dezile des
äquivalenzgewichteten verfügbaren Haushaltseinkommens der Haushalte mit
Kindern?
a) Wie hoch sind in den einzelnen Einkommensdezilen jeweils die
durchschnittliche zusätzliche Entlastung, das gesamte zusätzliche
Entlastungsvolumen und der Anteil am gesamten zusätzlichen
Entlastungsvolumen?
b) Welchen Anteil haben die einzelnen Einkommensdezile nach
Umsetzung der Maßnahmen jeweils an der gesamten Entlastungswirkung
aus Kindergeld und der über den Kindergeldanspruch
hinausgehenden steuerlichen Entlastung durch die Freibeträge nach § 32
Absatz 6 EStG in den Jahren 2027 und 2028, und wie verändert sich
diese Verteilung gegenüber der in Frage 10 für das Jahr 2026
ausgewiesenen Verteilung?
c) Welcher Anteil der zusätzlichen Entlastung ist in den einzelnen
Einkommensdezilen jeweils auf die Erhöhung des Kindergeldanspruchs
und welcher auf die Veränderung der über den Kindergeldanspruch
hinausgehenden steuerlichen Entlastung infolge der Erhöhung der
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 EStG zurückzuführen?
d) Wie unterscheiden sich die Entlastungswirkungen zwischen
Haushalten von Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
nach § 24b EStG und Paarhaushalten mit Kindern?
Die Fragen 11 bis 11d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellung
vor.
12. Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen
Minderungsvolumina auf den Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) sowie jeweils auf Alleinerziehende und Paarhaushalte mit
Kindern und nach der Zahl der Kinder?
a) Wie verteilen sich die betroffenen Haushalte und die jeweiligen
Minderungsvolumina auf das SGB II und das SGB XII sowie jeweils auf
Alleinerziehende und Paarhaushalte mit Kindern und nach der Zahl
der Kinder?
b) Bei wie vielen der betroffenen Haushalte erhöht sich das verfügbare
Haushaltseinkommen infolge der Kindergelderhöhung dadurch nicht
oder nur teilweise, und wie hoch ist die durchschnittlich tatsächlich
verbleibende Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens?
Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet.
Berechnungen dazu, wie sich die Einsparungen auf Haushaltstypen verteilen,
wurden für den Gesetzentwurf nicht getätigt und liegen daher nicht vor.
Die Anzahl der Regelleistungsbedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) (RL-BG) mit verfügbaren Einkommen aus
Kindergeld differenziert nach Typen der Bedarfsgemeinschaften (BG-Typ) können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Bestand an Regelleistungsbedarfsgemeinschaften (RL-BG) mit
verfügbaren Einkommen aus Kindergeld nach BG-Typ, Mai 2026
BG-Typ Bestand an RL-BG mit verfügbarem
Einkommen aus Kindergeld
Insgesamt1) 969 138
dar. Alleinerziehende BG 467 010
dav. Alleinerziehende mit 1 Kind 251 080
Alleinerziehende mit 2 Kindern 140 026
Alleinerziehende mit 3 und mehr Kindern 75 903
dar. Partner-BG mit Kindern 372 990
dav. Partner-BG mit 1 Kind 124 402
Partner-BG mit 2 Kindern 120 708
Partner-BG mit 3 und mehr Kindern 127 880
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
1) Darüber hinaus gibt es in weiteren BG-Typen Leistungsberechtigte mit Bezug von Kindergeld, wenn die leistungsberechtigten Personen
in Ausbildung sind oder noch zur Schule gehen.
Aus der Statistik zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) liegen keine
Daten in dieser Differenzierung vor. In der Hilfe zum Lebensunterhalt (3.
Kapitel des SGB XII) befanden sich im Dezember 2025 22 970 leistungsberechtigte
Kinder unter 18 Jahren, und 1 685 leistungsberechtigte Personen empfingen
einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 30 SGB XII. In der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) befanden sich
keine Kinder unter 18 Jahren; 5 700 Empfängerinnen und Empfänger erhielten
einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Auch im SGB XII gibt es darüber
hinaus weitere Fallkonstellationen, in denen Leistungsberechtigte Kindergeld
beziehen.
Das SGB II dient der Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums.
Vorhandenes Einkommen mindert grundsätzlich den Leistungsanspruch.
Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 5 SGB II ist deshalb auch Einkommen aus Kindergeld
zu berücksichtigen. Da im SGB II das Kindergeld als Einkommen des Kindes
angerechnet wird, erfolgt in der Regel eine vollumfängliche Anrechnung. In der
Folge bleibt das verfügbare Haushaltseinkommen in Bedarfsgemeinschaften,
die Grundsicherungsgeld beziehen, bei Erhöhungen des Kindergeldes
grundsätzlich unverändert.
Lediglich in Haushaltskonstellationen, in denen die Summe der
Zahlungsansprüche der Bedarfsgemeinschaft geringer ist als die auf die
Bedarfsgemeinschaft entfallende Erhöhung des Kindergeldes, erhöht sich das verfügbare
Haushaltseinkommen und die Bedarfsgemeinschaft verlässt den
Leistungsbezug.
Ebenso wird im SGB XII Kindergeld grundsätzlich angerechnet. Folglich
haben Erhöhungen des Kindergeldes auch im SGB XII eine leistungsmindernde
Wirkung.
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