Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung (Antwort zu Drs. 21/4413)
Text
Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung (Antwort zu Drs. 21/4413)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4791
21. Wahlperiode 16.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Fetsch, Christian Douglas,
Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4413 –
Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche
Ungleichbehandlung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das deutsche Recht behandelt Schenkungen und Erbschaften innerhalb der
Familie steuerlich ungleich, indem es Steuerfreibeträge bei
Vermögensübertragungen von Eltern an Kinder in Höhe von 400 000 Euro vorsieht, unter
Ehegatten sogar in Höhe von 500 000 Euro. Für Schenkungen von Kindern an
Eltern oder unter Geschwistern sieht das Gesetz demgegenüber lediglich einen
Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro vor, bei Erbfällen aufgrund
Vorversterbens von Kindern mit Erbenstellung Eltern wiederum einen Freibetrag von
100 000 Euro. Für andere Angehörige der Steuerklasse II gelten in Erb- und
Schenkungsfällen lediglich 20 000 Euro Freibetrag. Das Erbschaft- und
Schenkungsteuerrecht schafft demnach eine Asymmetrie und orientiert sich
dabei offenbar an historisch gewachsenen Vermögensflüssen, die gewandelten
gesellschaftlichen Vorstellungen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr
oder nicht mehr in Gänze entsprechen. Es ist zum Beispiel nicht
ungewöhnlich, dass Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen oder dass zwischen
Geschwistern ein solidarisches Verhältnis besteht, in dem größere Geldbeträge
fließen oder andere Vermögensdispositionen im Familienverband getroffen
werden: Schenkt zum Beispiel eine erwachsene Tochter ihrer Mutter
100 000 Euro, damit diese sich eine altersgerechte Wohnung ermöglichen
kann, so unterliegt die Schenkung ab einem Betrag in Höhe von 20 001 Euro
der Steuerpflicht (vgl. dazu „Verwandt, aber steuerlich verdächtig?“,
Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis, Editorial [ZErberus], Ausgabe
9/2025).
1. Warum hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort auf die
Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/3136 aktuell nicht
geplant, vermögensrechtliche Dispositionen im engsten Familien- und
Verwandtschaftskreis, z. B. bei Vermögensübertragungen zwischen
Geschwistern und zwischen Kindern und Eltern, besserzustellen, als es der
bisherigen Rechtslage bei den Freibeträgen entspricht?
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht erhebliche steuerliche
Begünstigungen für Vermögensübertragungen zwischen Mitgliedern der
Kernfamilie vor.
Maßgebend für die gesetzgeberische Entscheidung ist, dass neben der durch die
Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers nach Artikel 6
Absatz 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung
vom 22. Juni 1995 zur Erbschaftsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni
1995 – 2 BvR 552/91 –, BStBl. II 1995, 671) konkretisiert. Danach ist der
steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I derart
zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn
überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil und bei kleineren
Vermögen völlig steuerfrei zu Gute kommt. Bei der Einteilung nach
Steuerklassen und der sich daran anschließenden Staffelung der persönlichen Freibeträge
und Steuertarife wie auch bei den Versorgungsfreibeträgen unterscheidet das
Erbschaftsteuerrecht nach Personengruppen in Abhängigkeit von der familiären
und verwandtschaftlichen Nähe.
Die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts an die Besteuerung von unentgeltlichen Erwerben
innerhalb von Familien ergeben, werden durch die derzeitigen Regelungen
erfüllt.
2. Steht nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitige Rechtslage in
Bezug auf die hohen Freibeträge bei Vermögensdispositionen unter
Ehegatten und von Eltern hin zu Kindern für ein zeitgemäßes Deutschland,
und bildet dieses Privilegierungsmuster im Vergleich zu den in Frage 1
genannten Übertragungskonstellationen die gesellschaftliche Realität
noch ausreichend ab, und wenn ja, warum?
Für die Steuerklasseneinteilung, mit der über die Höhe der persönlichen
Freibeträge und des anzuwendenden Steuertarifs entschieden wird, ist unter anderem
das bürgerlich-rechtliche Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis
(§§ 1589 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) sowie das gesetzlich normierte
Erbrecht der Abkömmlinge (§ 1924 BGB) und des Ehegatten (§ 1931 BGB)
des Erblassers maßgebend. Dementsprechend wird in der Steuerklasse I für
Ehegatten eines Erblassers oder Schenkers ein persönlicher Freibetrag in Höhe
von 500.000 Euro und für Kinder eines Erblassers oder Schenkers in Höhe von
400.000 Euro gewährt. Zusätzlich sind gemäß § 19 Absatz 1 des Erbschaft- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Steuerklasse I niedrigere
Prozentsätze anzuwenden als in anderen Steuerklassen.
Aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums
ergibt sich keine Verpflichtung, für die Besteuerung der einzelnen
Konstellationen an Vermögensübertragungen innerhalb der Familie identische
Voraussetzungen vorzusehen.
3. Behindert oder verhindert die derzeitige Freibetragsregelung
Familiensolidarität unter Geschwistern, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
4. Verhindert oder behindert die derzeitige Freibetragsregelung
Familiensolidarität zwischen Kindern und deren Eltern, und wenn nein, warum
nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
5. Sollte angesichts gesetzlich bestehender Unterhaltspflichten von Kindern
gegenüber Eltern die Unterprivilegierung von Vermögensübertragungen
von Kindern auf Eltern in Bezug auf den Schenkungsteuerfreibetrag im
Vergleich zu Vermögensübertragungen im Familienstamm nach unten
nicht abgeschafft werden, und wenn nein, warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
6. Wie lässt es sich nach Auffassung der Bundesregierung politisch
rechtfertigen, dass nach geltender Rechtslage Vermögensübertragungen von
Kindern auf ihre Eltern lediglich mit einem Freibetrag von 20 000 Euro
begünstigt sind, während im umgekehrten Fall Vermögenszuflüsse von bis
zu 400 000 Euro von der Besteuerung freigestellt sind?
Auf Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
Einer Gleichstellung der Höhe des Freibetrags bei Schenkungen von Kindern
an Eltern mit der Höhe des Freibetrags bei Schenkungen von Eltern an Kindern
steht entgegen, dass dadurch ein Anreiz gegeben würde, Schenkungen unter
Geschwistern als so genannte „Kettenschenkung“ unter Einbeziehung der
Eltern vorzunehmen, um von den höheren Freibeträgen profitieren zu können.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Zuwendungen unter Lebenden zum
Zwecke des angemessenen Unterhalts des Bedachten (§ 13 Absatz 1
Nummer 12 ErbStG) auch im Verhältnis Kind zu Eltern eine Steuerbefreiung greifen
kann.
7. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass Schenkungen und
Erbschaften unter Familienfremden dieselben Freibeträge auslösen wie
Schenkungen unter Geschwistern und Schenkungen von Kindern an
Eltern?
Das besondere Näheverhältnis zu Eltern und Geschwistern wird in der
geringeren Steuersatzhöhe nach § 19 Absatz 1 ErbStG berücksichtigt. Erwerbe von
Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) werden im Verhältnis zu
übrigen Erwerbern im Sinne der Steuerklasse III durch niedrigere Steuersätze
begünstigt.
8. Wird nach Auffassung der Bundesregierung durch die bisherige
Freibetragsregelung familiärem Zusammenhalt und familiärer Solidarität im
Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ausreichend Rechnung
getragen, und wenn ja, warum?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
9. Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begründen, dass
Vermögensübertragungen in den laut Statistischem Bundesamt derzeit – und mit
nach deren Anzahl steigender Tendenz – etwa 3,3 Millionen
nichtehelichen Lebensgemeinschaften (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-
Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/3-1-paare.html?tem
plateQueryString=Nichteheliche+Lebensgemeinschaften) lediglich mit
einem Freibetrag von 20 000 Euro bedacht werden, obwohl in diesen
faktisch oder sogar durch vertragliche Bindung teils lebenslange
Beistands- und Unterhaltspflichten in erheblichem Umfang gelebt werden?
Ehegatten zählen seit jeher und in der Sache unbestritten zu dem im
Erbschaftsteuerrecht nach dem Familienprinzip nach Artikel 6 Absatz 1 GG erfassten
und privilegierten Personenkreis. Sofern die Rechtfertigung für ihre durch das
Familienprinzip gestärkte Teilhabe an der Erbrechtsgarantie des Artikels 14
Absatz 1 Satz 1 GG und demzufolge an dem entsprechenden Schutz bei der
Erbschaftsbesteuerung aus der auf dem Eheversprechen beruhenden
Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Ehepartner und der damit auf Dauer
übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner folgt,
schließt dies in demselben Maße eine Privilegierung von überlebenden
eingetragenen Lebenspartnern ein. Denn in diesem Punkt unterscheiden sich
eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht. Beide sind auf Dauer angelegt,
rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, BVerfGE 126,
400-433).
Jedoch liegt bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine
Lebensform, die nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der
Normierung verfolgten Zielen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft
vergleichbar ist, nicht vor. Anhaltspunkte, die eine Einbeziehung von Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die Steuerklasse I bei der
Erbschaftsteuer gebieten, sind nicht ersichtlich. Eine Gleichbehandlung von
nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs vom 30. August 2016, Az. II B 100/15, BFH/NV 2017, S. 39).
Nichteheliche Lebensgemeinschaften weisen keine rechtlich verfestigte
Struktur auf, die eine Gleichbehandlung mit Ehen und eingetragenen
Lebenspartnerschaften gebietet.
Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im rechtlichen Sinn nicht im
gleichen Maße verpflichtet, für einander einzustehen wie Eheleute und
eingetragene Lebenspartner. Es besteht kein gesetzliches Erbrecht. Im Übrigen wäre es
der Finanzverwaltung aus administrativen Gründen nicht möglich über Jahre
und Jahrzehnte hinweg festzustellen, in welchen Zeiträumen und in welchem
Umfang nichteheliche Lebensgemeinschaften bestanden haben.
10. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein politisch legitimes Ziel,
über steuerliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht,
Eheschließungen direkt oder indirekt zu fördern, wenn nein warum nicht,
und wenn ja, warum?
Nach Artikel 6 Absatz 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen
Schutz der staatlichen Ordnung. Eine gesetzliche Besserstellung ist daher
grundsätzlich legitim. Die Ausgestaltung des Erbschaft- und
Schenkungsteuerrechts verfolgt nicht das Ziel, Entscheidungen über die Eheschließung zu
beeinflussen.
11. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, auch unter dem
Gesichtspunkt der damit verbundenen Chance auf Entlastung
verschiedener Sozialleistungsträger, durch Freibetragsanpassungen in
Dispositionsverhältnissen unter Geschwistern und von Kindern hin zu den Eltern
oder sogar in Konstellationen darüber hinaus, Anreize für entsprechende
Vermögensübertragungen zu schaffen, und wie begründet die
Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?
Die Ausgestaltung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfolgt nicht das
Ziel, Entscheidungen über Vermögensübertragungen zu beeinflussen.
12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, bei
Vermögensübertragungen von Kindern auf Eltern bei den Freibeträgen
zwischen Schenkungs- und Todesfall zu unterscheiden, und wenn ja, aus
welchen Gründen?
Aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums
ergibt sich keine Verpflichtung, für die Besteuerung der einzelnen
Konstellationen an Vermögensübertragungen innerhalb der Familie identische
Voraussetzungen vorzusehen. Daraus können sich strengere Anforderungen an die
Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden ergeben als bei Erwerben von
Todes wegen.
Begründet wurde die Unterscheidung bei ihrer Einführung damit, dass die
vorherige ungünstigere Steuerklasseneinteilung aufgrund des niedrigeren
Freibetrags und des höheren Steuersatzes häufig zu unbilligen Ergebnissen bei
Erwerben von Todes wegen geführt hatte (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3688, S. 23).
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen.
13. Hält es die Bundesregierung weiterhin für geboten, dass das Gesetz mit
§ 13 Absatz 1 Nummer 4b. und Nummer 4c. des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Rahmen der gegebenenfalls
steuerfreien Zuwendung einer Immobilie von Todes wegen an den
überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner oder Kinder im Fall des
Kindeserwerbs eine Wohnflächenbegrenzung auf bis zu 200
Quadratmeter voraussetzt, während die Wohnflächenbegrenzung im Ehegatten- und
Lebenspartnererwerbsfall nicht vorgesehen ist, und wenn ja, aus welchen
Gründen?
Eine nur begrenzte Freistellung für Kinder trägt der grundsätzlich
eingeschränkteren Bindung erwachsener Kinder an ihre Eltern Rechnung. Es soll
sichergestellt werden, dass Wohneigentum bis zu einer bestimmten Grenze an die
in Hausgemeinschaft lebenden Kinder dann steuerfrei vererbt werden kann,
wenn der Erbe ansonsten wegen seiner Erbschaftsteuerverpflichtungen zur
Veräußerung gezwungen wäre. Bei der zu ziehenden Grenze kommt dem
Gesetzgeber eine Typisierungsbefugnis zu. Die an eine Quadratmeterzahl gebundene
Regelung soll den regionalen Unterschieden der Grundstückswerte Rechnung
tragen. Mit der Begrenzung auf 200 Quadratmeter wird typisierend eine noch
angemessene Größenordnung für ein Familienheim zugrunde gelegt (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 9).
Denn ausgehend von der Statistik des Statistischen Bundesamtes zum
Wohngebäudebestand in Deutschland hat ein Wohngebäude mit einer Wohnung zum
31. Dezember 2023 im arithmetischen Mittel eine Wohnfläche von ca.
130 Quadratmeter (13.074.892 Wohngebäude mit einer Wohnung mit einer
Wohnfläche von insgesamt 1.698.841.000 Quadratmeter, vgl. https://www-gene
sis.destatis.de/datenbank/online/statistic/31231/table/31231-0005). Die vom
Gesetzgeber getroffene Annahme hinsichtlich der Angemessenheit der
Größenordnung beruht auf belastbaren statistischen Werten.
Die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum für Ehegatten und
Lebenspartner entspricht der Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines
Familienheims unter Ehegatten nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 8).
14. Löst die in Erwerbsfällen des § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG bei
Wohnflächen über 200 Quadratmeter notwendige Immobilienbewertung
durch das Finanzamt und möglicher Streit um diese nicht erheblichen
und durch Wegfall der Begrenzung vermeidbaren Verwaltungsaufwand
aus, und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Wie viele Erwerbsfälle gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG gab es
in den letzten zehn Jahren, die aufgrund des Merkmals kleiner als
200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei und des Merkmals größer als
200 Quadratmeter Wohnfläche teilweise steuerbar waren, und welchen
Steuermehrbetrag hat die über 200 Quadratmeter hinausgehende
Besteuerung genau gebracht (bitte nach Jahren und Bundesländern getrennt
aufführen)?
Die Anzahl unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerbe mit Steuerbefreiung nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG laut Erbschaft- und
Schenkungsteuerstatistiken 2015 bis 2024 können der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1969 entnommen werden. Darüber
hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten aus der Erbschaft- und
Schenkungssteuerstatistik zu Erwerbsfällen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG
vor.
16. Hält die Bundesregierung eine Gesetzesänderung für sinnvoll, die die
Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer an die Entwicklung des
Preisniveaus (Verbraucherpreisindex) koppelt, und wenn nein, warum
nicht, und wie hoch lägen sämtliche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes augenblicklich, hätte man sie seit der letzten
Freibetragsanpassung von vor 15 Jahren entsprechend angepasst?
Feste Freibeträge haben den Vorteil der besseren Planbarkeit und
Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Eine gesetzliche Vorgabe, nach der die Freibeträge der
Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Entwicklung des Preisniveaus
(Verbraucherpreisindex) gekoppelt würden, hätte zur Folge, dass die Höhe der
Freibeträge immer erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums für den Index
feststehen würden und sich die Steuerpflichtigen erst dann darauf einstellen
könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt bestünde auch Ungewissheit für die Planung im
Rahmen der Haushaltsaufstellungen. Zudem ist anzunehmen, dass jährliche
automatische Anpassungen der Freibeträge bereits bei geringfügigen Änderungen
des Index bei Steuerpflichtigen, Angehörigen der steuerberatenden Berufe und
Finanzverwaltung zu Aufwand für die Berücksichtigung der geänderten
Freibetragshöhen führt, der den Entlastungseffekt der jeweiligen Anpassung
überlagert.
Auf dem Verbraucherpreisindex basierende Fortschreibungen sämtlicher
Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes liegen nicht vor.
17. Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung
Erbschaften und Schenkungen unter Personen, die in gerader Linie voneinander
abstammen (vgl. insoweit § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))
(in der Linie nach unten wie oben und gegebenenfalls unter
Einbeziehung von Adoptionsverhältnissen), steuerfrei stellen, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
18. Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung
Erbschaften und Schenkungen unter Geschwistern (gemäß § 1589 BGB in der
Seitenlinie miteinander verwandt) von der Erbschaft- und
Schenkungsteuer befreien, und wie begründet die Bundesregierung ihre
diesbezügliche Auffassung?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Finanzen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung (Antwort)