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Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung (Antwort zu Drs. 21/4413)

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 21/4791 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung (Antwort zu Drs. 21/4413) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4791 21. Wahlperiode 16.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Thomas Fetsch, Christian Douglas, Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4413 – Mögliche Einschränkung der Familiensolidarität durch steuerliche Ungleichbehandlung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das deutsche Recht behandelt Schenkungen und Erbschaften innerhalb der Familie steuerlich ungleich, indem es Steuerfreibeträge bei Vermögensübertragungen von Eltern an Kinder in Höhe von 400 000 Euro vorsieht, unter Ehegatten sogar in Höhe von 500 000 Euro. Für Schenkungen von Kindern an Eltern oder unter Geschwistern sieht das Gesetz demgegenüber lediglich einen Freibetrag in Höhe von 20 000 Euro vor, bei Erbfällen aufgrund Vorversterbens von Kindern mit Erbenstellung Eltern wiederum einen Freibetrag von 100 000 Euro. Für andere Angehörige der Steuerklasse II gelten in Erb- und Schenkungsfällen lediglich 20 000 Euro Freibetrag. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht schafft demnach eine Asymmetrie und orientiert sich dabei offenbar an historisch gewachsenen Vermögensflüssen, die gewandelten gesellschaftlichen Vorstellungen und tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr oder nicht mehr in Gänze entsprechen. Es ist zum Beispiel nicht ungewöhnlich, dass Kinder ihre Eltern finanziell unterstützen oder dass zwischen Geschwistern ein solidarisches Verhältnis besteht, in dem größere Geldbeträge fließen oder andere Vermögensdispositionen im Familienverband getroffen werden: Schenkt zum Beispiel eine erwachsene Tochter ihrer Mutter 100 000 Euro, damit diese sich eine altersgerechte Wohnung ermöglichen kann, so unterliegt die Schenkung ab einem Betrag in Höhe von 20 001 Euro der Steuerpflicht (vgl. dazu „Verwandt, aber steuerlich verdächtig?“, Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis, Editorial [ZErberus], Ausgabe 9/2025).  1. Warum hat die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 21/3136 aktuell nicht geplant, vermögensrechtliche Dispositionen im engsten Familien- und Verwandtschaftskreis, z. B. bei Vermögensübertragungen zwischen Geschwistern und zwischen Kindern und Eltern, besserzustellen, als es der bisherigen Rechtslage bei den Freibeträgen entspricht? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht erhebliche steuerliche Begünstigungen für Vermögensübertragungen zwischen Mitgliedern der Kernfamilie vor. Maßgebend für die gesetzgeberische Entscheidung ist, dass neben der durch die Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützten Testierfreiheit des Erblassers nach Artikel 6 Absatz 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 22. Juni 1995 zur Erbschaftsteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 – 2 BvR 552/91 –, BStBl. II 1995, 671) konkretisiert. Danach ist der steuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil und bei kleineren Vermögen völlig steuerfrei zu Gute kommt. Bei der Einteilung nach Steuerklassen und der sich daran anschließenden Staffelung der persönlichen Freibeträge und Steuertarife wie auch bei den Versorgungsfreibeträgen unterscheidet das Erbschaftsteuerrecht nach Personengruppen in Abhängigkeit von der familiären und verwandtschaftlichen Nähe. Die Anforderungen, die sich aus dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an die Besteuerung von unentgeltlichen Erwerben innerhalb von Familien ergeben, werden durch die derzeitigen Regelungen erfüllt.  2. Steht nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitige Rechtslage in Bezug auf die hohen Freibeträge bei Vermögensdispositionen unter Ehegatten und von Eltern hin zu Kindern für ein zeitgemäßes Deutschland, und bildet dieses Privilegierungsmuster im Vergleich zu den in Frage 1 genannten Übertragungskonstellationen die gesellschaftliche Realität noch ausreichend ab, und wenn ja, warum? Für die Steuerklasseneinteilung, mit der über die Höhe der persönlichen Freibeträge und des anzuwendenden Steuertarifs entschieden wird, ist unter anderem das bürgerlich-rechtliche Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis (§§ 1589 ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) sowie das gesetzlich normierte Erbrecht der Abkömmlinge (§ 1924 BGB) und des Ehegatten (§ 1931 BGB) des Erblassers maßgebend. Dementsprechend wird in der Steuerklasse I für Ehegatten eines Erblassers oder Schenkers ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro und für Kinder eines Erblassers oder Schenkers in Höhe von 400.000 Euro gewährt. Zusätzlich sind gemäß § 19 Absatz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der Steuerklasse I niedrigere Prozentsätze anzuwenden als in anderen Steuerklassen. Aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums ergibt sich keine Verpflichtung, für die Besteuerung der einzelnen Konstellationen an Vermögensübertragungen innerhalb der Familie identische Voraussetzungen vorzusehen.  3. Behindert oder verhindert die derzeitige Freibetragsregelung Familiensolidarität unter Geschwistern, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  4. Verhindert oder behindert die derzeitige Freibetragsregelung Familiensolidarität zwischen Kindern und deren Eltern, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  5. Sollte angesichts gesetzlich bestehender Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber Eltern die Unterprivilegierung von Vermögensübertragungen von Kindern auf Eltern in Bezug auf den Schenkungsteuerfreibetrag im Vergleich zu Vermögensübertragungen im Familienstamm nach unten nicht abgeschafft werden, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 6. Wie lässt es sich nach Auffassung der Bundesregierung politisch rechtfertigen, dass nach geltender Rechtslage Vermögensübertragungen von Kindern auf ihre Eltern lediglich mit einem Freibetrag von 20 000 Euro begünstigt sind, während im umgekehrten Fall Vermögenszuflüsse von bis zu 400 000 Euro von der Besteuerung freigestellt sind? Auf Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Einer Gleichstellung der Höhe des Freibetrags bei Schenkungen von Kindern an Eltern mit der Höhe des Freibetrags bei Schenkungen von Eltern an Kindern steht entgegen, dass dadurch ein Anreiz gegeben würde, Schenkungen unter Geschwistern als so genannte „Kettenschenkung“ unter Einbeziehung der Eltern vorzunehmen, um von den höheren Freibeträgen profitieren zu können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts des Bedachten (§ 13 Absatz 1 Nummer 12 ErbStG) auch im Verhältnis Kind zu Eltern eine Steuerbefreiung greifen kann.  7. Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, dass Schenkungen und Erbschaften unter Familienfremden dieselben Freibeträge auslösen wie Schenkungen unter Geschwistern und Schenkungen von Kindern an Eltern? Das besondere Näheverhältnis zu Eltern und Geschwistern wird in der geringeren Steuersatzhöhe nach § 19 Absatz 1 ErbStG berücksichtigt. Erwerbe von Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister) werden im Verhältnis zu übrigen Erwerbern im Sinne der Steuerklasse III durch niedrigere Steuersätze begünstigt.  8. Wird nach Auffassung der Bundesregierung durch die bisherige Freibetragsregelung familiärem Zusammenhalt und familiärer Solidarität im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen ausreichend Rechnung getragen, und wenn ja, warum? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Wie ist es aus Sicht der Bundesregierung zu begründen, dass Vermögensübertragungen in den laut Statistischem Bundesamt derzeit – und mit nach deren Anzahl steigender Tendenz – etwa 3,3 Millionen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft- Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/3-1-paare.html?tem plateQueryString=Nichteheliche+Lebensgemeinschaften) lediglich mit einem Freibetrag von 20 000 Euro bedacht werden, obwohl in diesen faktisch oder sogar durch vertragliche Bindung teils lebenslange Beistands- und Unterhaltspflichten in erheblichem Umfang gelebt werden? Ehegatten zählen seit jeher und in der Sache unbestritten zu dem im Erbschaftsteuerrecht nach dem Familienprinzip nach Artikel 6 Absatz 1 GG erfassten und privilegierten Personenkreis. Sofern die Rechtfertigung für ihre durch das Familienprinzip gestärkte Teilhabe an der Erbrechtsgarantie des Artikels 14 Absatz 1 Satz 1 GG und demzufolge an dem entsprechenden Schutz bei der Erbschaftsbesteuerung aus der auf dem Eheversprechen beruhenden Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Ehepartner und der damit auf Dauer übernommenen, auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner folgt, schließt dies in demselben Maße eine Privilegierung von überlebenden eingetragenen Lebenspartnern ein. Denn in diesem Punkt unterscheiden sich eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe nicht. Beide sind auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründen eine gegenseitige Einstandspflicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 BvR 611/07 –, BVerfGE 126, 400-433). Jedoch liegt bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Lebensform, die nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft vergleichbar ist, nicht vor. Anhaltspunkte, die eine Einbeziehung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die Steuerklasse I bei der Erbschaftsteuer gebieten, sind nicht ersichtlich. Eine Gleichbehandlung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften ist von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. August 2016, Az. II B 100/15, BFH/NV 2017, S. 39). Nichteheliche Lebensgemeinschaften weisen keine rechtlich verfestigte Struktur auf, die eine Gleichbehandlung mit Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gebietet. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im rechtlichen Sinn nicht im gleichen Maße verpflichtet, für einander einzustehen wie Eheleute und eingetragene Lebenspartner. Es besteht kein gesetzliches Erbrecht. Im Übrigen wäre es der Finanzverwaltung aus administrativen Gründen nicht möglich über Jahre und Jahrzehnte hinweg festzustellen, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang nichteheliche Lebensgemeinschaften bestanden haben. 10. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung ein politisch legitimes Ziel, über steuerliche Freibeträge im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, Eheschließungen direkt oder indirekt zu fördern, wenn nein warum nicht, und wenn ja, warum? Nach Artikel 6 Absatz 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine gesetzliche Besserstellung ist daher grundsätzlich legitim. Die Ausgestaltung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfolgt nicht das Ziel, Entscheidungen über die Eheschließung zu beeinflussen. 11. Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung sinnvoll, auch unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen Chance auf Entlastung verschiedener Sozialleistungsträger, durch Freibetragsanpassungen in Dispositionsverhältnissen unter Geschwistern und von Kindern hin zu den Eltern oder sogar in Konstellationen darüber hinaus, Anreize für entsprechende Vermögensübertragungen zu schaffen, und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung? Die Ausgestaltung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts verfolgt nicht das Ziel, Entscheidungen über Vermögensübertragungen zu beeinflussen. 12. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung gerechtfertigt, bei Vermögensübertragungen von Kindern auf Eltern bei den Freibeträgen zwischen Schenkungs- und Todesfall zu unterscheiden, und wenn ja, aus welchen Gründen? Aufgrund des dem Gesetzgeber eingeräumten weiten Gestaltungsspielraums ergibt sich keine Verpflichtung, für die Besteuerung der einzelnen Konstellationen an Vermögensübertragungen innerhalb der Familie identische Voraussetzungen vorzusehen. Daraus können sich strengere Anforderungen an die Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden ergeben als bei Erwerben von Todes wegen. Begründet wurde die Unterscheidung bei ihrer Einführung damit, dass die vorherige ungünstigere Steuerklasseneinteilung aufgrund des niedrigeren Freibetrags und des höheren Steuersatzes häufig zu unbilligen Ergebnissen bei Erwerben von Todes wegen geführt hatte (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3688, S. 23). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 hingewiesen. 13. Hält es die Bundesregierung weiterhin für geboten, dass das Gesetz mit § 13 Absatz 1 Nummer 4b. und Nummer 4c. des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Rahmen der gegebenenfalls steuerfreien Zuwendung einer Immobilie von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner oder Kinder im Fall des Kindeserwerbs eine Wohnflächenbegrenzung auf bis zu 200 Quadratmeter voraussetzt, während die Wohnflächenbegrenzung im Ehegatten- und Lebenspartnererwerbsfall nicht vorgesehen ist, und wenn ja, aus welchen Gründen? Eine nur begrenzte Freistellung für Kinder trägt der grundsätzlich eingeschränkteren Bindung erwachsener Kinder an ihre Eltern Rechnung. Es soll sichergestellt werden, dass Wohneigentum bis zu einer bestimmten Grenze an die in Hausgemeinschaft lebenden Kinder dann steuerfrei vererbt werden kann, wenn der Erbe ansonsten wegen seiner Erbschaftsteuerverpflichtungen zur Veräußerung gezwungen wäre. Bei der zu ziehenden Grenze kommt dem Gesetzgeber eine Typisierungsbefugnis zu. Die an eine Quadratmeterzahl gebundene Regelung soll den regionalen Unterschieden der Grundstückswerte Rechnung tragen. Mit der Begrenzung auf 200 Quadratmeter wird typisierend eine noch angemessene Größenordnung für ein Familienheim zugrunde gelegt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 9). Denn ausgehend von der Statistik des Statistischen Bundesamtes zum Wohngebäudebestand in Deutschland hat ein Wohngebäude mit einer Wohnung zum 31. Dezember 2023 im arithmetischen Mittel eine Wohnfläche von ca. 130 Quadratmeter (13.074.892 Wohngebäude mit einer Wohnung mit einer Wohnfläche von insgesamt 1.698.841.000 Quadratmeter, vgl. https://www-gene sis.destatis.de/datenbank/online/statistic/31231/table/31231-0005). Die vom Gesetzgeber getroffene Annahme hinsichtlich der Angemessenheit der Größenordnung beruht auf belastbaren statistischen Werten. Die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum für Ehegatten und Lebenspartner entspricht der Steuerbefreiung für die lebzeitige Zuwendung eines Familienheims unter Ehegatten nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a ErbStG (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11107, S. 8). 14. Löst die in Erwerbsfällen des § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG bei Wohnflächen über 200 Quadratmeter notwendige Immobilienbewertung durch das Finanzamt und möglicher Streit um diese nicht erheblichen und durch Wegfall der Begrenzung vermeidbaren Verwaltungsaufwand aus, und wie begründet die Bundesregierung ihre jeweilige Auffassung? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Wie viele Erwerbsfälle gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c. ErbStG gab es in den letzten zehn Jahren, die aufgrund des Merkmals kleiner als 200 Quadratmeter Wohnfläche steuerfrei und des Merkmals größer als 200 Quadratmeter Wohnfläche teilweise steuerbar waren, und welchen Steuermehrbetrag hat die über 200 Quadratmeter hinausgehende Besteuerung genau gebracht (bitte nach Jahren und Bundesländern getrennt aufführen)? Die Anzahl unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerbe mit Steuerbefreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 4a, 4b und 4c ErbStG laut Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistiken 2015 bis 2024 können der Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 21/1969 entnommen werden. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Daten aus der Erbschaft- und Schenkungssteuerstatistik zu Erwerbsfällen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4c ErbStG vor. 16. Hält die Bundesregierung eine Gesetzesänderung für sinnvoll, die die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungsteuer an die Entwicklung des Preisniveaus (Verbraucherpreisindex) koppelt, und wenn nein, warum nicht, und wie hoch lägen sämtliche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes augenblicklich, hätte man sie seit der letzten Freibetragsanpassung von vor 15 Jahren entsprechend angepasst? Feste Freibeträge haben den Vorteil der besseren Planbarkeit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Eine gesetzliche Vorgabe, nach der die Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer an die Entwicklung des Preisniveaus (Verbraucherpreisindex) gekoppelt würden, hätte zur Folge, dass die Höhe der Freibeträge immer erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums für den Index feststehen würden und sich die Steuerpflichtigen erst dann darauf einstellen könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt bestünde auch Ungewissheit für die Planung im Rahmen der Haushaltsaufstellungen. Zudem ist anzunehmen, dass jährliche automatische Anpassungen der Freibeträge bereits bei geringfügigen Änderungen des Index bei Steuerpflichtigen, Angehörigen der steuerberatenden Berufe und Finanzverwaltung zu Aufwand für die Berücksichtigung der geänderten Freibetragshöhen führt, der den Entlastungseffekt der jeweiligen Anpassung überlagert. Auf dem Verbraucherpreisindex basierende Fortschreibungen sämtlicher Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes liegen nicht vor. 17. Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung Erbschaften und Schenkungen unter Personen, die in gerader Linie voneinander abstammen (vgl. insoweit § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) (in der Linie nach unten wie oben und gegebenenfalls unter Einbeziehung von Adoptionsverhältnissen), steuerfrei stellen, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 18. Sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Bundesregierung Erbschaften und Schenkungen unter Geschwistern (gemäß § 1589 BGB in der Seitenlinie miteinander verwandt) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreien, und wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Auffassung? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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