Schriftliche Frage 40 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit kann die Bundesregierung anhand der bestehenden Statistiken nachvollziehen, ob ein im Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen p…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 40 von Dr. Lena Gumnior (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwieweit kann die Bundesregierung anhand der bestehenden Statistiken nachvollziehen, ob ein im Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen p…
Frage 40 (Dr. Lena Gumnior, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwieweit kann die Bundesregierung anhand der bestehenden Statistiken nachvollziehen, ob ein im Kriminalpolizeiliche Meldedienst in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) als geschlechtsspezifisch oder gegen die sexuelle Orientierung gerichtet erfasstes Tatmotiv im weiteren Strafverfahren von Staatsanwaltschaft und Gericht, etwa über § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches, berücksichtigt wird, und welche Maßnahmen beabsichtigt sie, um bestehende Erfassungslücken zwischen polizeilicher Registrierung und juristischer Aufarbeitung zu schließen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 5. Oktober 2026:
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Taten durch die Länder u. a. „Themenfeldern“ (z. B. Unterthemenfeld „Sexuelle Orientierung“ im Oberthemenfeld „Hasskriminalität“) zugeordnet. Fälle, bei denen Personen aufgrund von Vorurteilen gegen ein Geschlecht oder eine geschlechtliche Identität geleiteten Tatmotivation heraus Opfer werden, sind Teile der Hasskriminalität. Derartige Vorurteile können sich insbesondere in einer zum Ausdruck kommenden ablehnenden Einstellung des Täters zur Gleichwertigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter äußern. Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie unmittelbar aufgrund von Vorurteilen des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit/Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung, äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens des Täters einer der oben genannten gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten. Bei der Würdigung der Umstände der Tat ist neben anderen Aspekten auch die Sicht der/des Betroffenen mit einzubeziehen. Der KPMD-PMK wird als Eingangsstatistik geführt, bei der jede politisch motivierte Straftat so früh wie möglich nach Bekanntwerden erfasst wird. Ziel ist es, jederzeit über ein möglichst aktuelles Lagebild zu verfügen. Der KPMD-PMK bietet darüber hinaus die Möglichkeit der Übermittlung von Nachmeldungen und Abschlussmeldungen. Der KPMD-PMK ist mit den koordinierten Länderstatistiken der Strafrechtspflege, die das Statistische Bundesamt jährlich gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke in statistischen Berichten zusammenstellt, nur bedingt vergleichbar, da sie unterschiedliche Ziele verfolgen und in ihrer jeweiligen Systematik nicht unmittelbar miteinander korrespondieren. Fallzahlen und Ermittlungsverfahren sind nicht deckungsgleich. Verschiebungen ergeben sich daraus, dass beispielsweise mehrere (auch in verschiedenen Jahren) in der KPMD-PMK erfasste Lebenssachverhalte (Fälle), die durch denselben Täter begangen wurden, in den koordinierten Länderstatistiken der Strafrechtspflege entsprechend als eine Verurteilung in einem Jahr erscheinen, wenn sie gemeinsam abgeurteilt werden. Um Lücken bei der Erhebung von Daten zu Tatmotiven im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches durch die Justiz weiter zu schließen, fasst das Bundesamt für Justiz von den Ländern übermittelte Daten zu rechtsextremistischen und fremdenfeindlichen Straftaten sowie zu Hasskriminalität jährlich zu einer Übersicht zusammen. Ob und gegebenenfalls wie die Bundesregierung daneben das Vorhaben eines Strafrechtspflegestatistikgesetzes aus der 20. Legislaturperiode aufgreifen wird, ist Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen Prüfung. Die in der Frage insinuierten Erfassungslücken sind damit nicht erkennbar. Je nach Zielrichtung sind Betrachtungen aus polizeilicher oder justizieller Sicht möglich.
Relationen
- asked ← Lena Gumnior (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung