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Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten - Evaluierung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz (Antwort zu Drs. 21/817)

dip / drucksache 25.07.2025 · WP 21 · 21/1039 · Antwort · Original ↗

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Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten - Evaluierung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz (Antwort zu Drs. 21/817) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1039 21. Wahlperiode 25.07.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Zaum, Johann Martel, Dr. Götz Frömming, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/817 – Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten – Evaluierung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die damalige Bundesregierung hat im Jahr 2022 den „Beauftragten für Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland“ als Teil des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesetzt. Ziel des Amtes soll bislang gewesen sein, auf Diskriminierung, Vorurteile und antiziganistische Tendenzen in der Gesellschaft aufmerksam zu machen sowie die Lebenssituation der betroffenen Gruppen zu verbessern. Trotz anfänglich anderslautender Planungen wird die Stelle von der neuen Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD fortgeführt werden (www.deutschl andfunk.de/cdu-politiker-brand-soll-antiziganismus-beauftragter-werden-10 0.html, abgerufen 17. Juni 2025). Vor dem Hintergrund der begrenzten Haushaltsmittel und des Anspruchs an eine evidenzbasierte Prioritätensetzung in der sogenannten Antidiskriminierungspolitik kann nach Auffassung der Fragsteller nicht darauf verzichtet werden, die Grundlage, Wirksamkeit und Notwendigkeit der Tätigkeit des Beauftragten parlamentarisch zu überprüfen. Dabei stellen sich den Fragestellern insbesondere Fragen zur statistischen Relevanz erfasster antiziganistischer Straftaten, zur Definition der Einordnung solcher Delikte, zu den Ursachen von Ablehnungshaltungen in der Gesellschaft sowie zu den messbaren Erfolgen der bisherigen Arbeit des Amtsträgers.  1. Nach welchen Kriterien, Definitionen oder Maßstäben erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die polizeiliche und behördliche Einordnung einer Straftat als „antiziganistisch“ (bitte angeben, ob hierbei gesetzliche Grundlagen, wissenschaftliche Einschätzungen, interne Handreichungen oder andere Bewertungsmaßstäbe zugrunde liegen)? Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden antiziganistische Straftaten im Oberthemenfeld Hasskriminalität, Unterthemenfeld „Antiziganistisch“ erfasst. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 25. Juli 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Politisch motivierte Straftaten werden der Hasskriminalität zugeordnet, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder Einstellung der Täterin oder des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie unmittelbar aufgrund von Vorurteilen der Täterin oder des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit/Weltanschauung, sozialen Status, physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/ geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild begangen werden. Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s) seitens der Täterin oder des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen der Täterin oder des Täters gegen ein beliebiges Ziel richten. Durch die beschriebene Vorgehensweise wird die Hasskriminalität als Teil der PMK präzise beschrieben/eingegrenzt und kann daher trennscharf ausgewertet werden. Der KPDM-PMK hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht eine differenzierte Auswertung und Fallzahlendarstellung. Er enthält bundesweit einheitliche und detaillierte Erfassungskriterien, die ein klares Bild der Straftaten aller Phänomenbereiche widerspiegeln. Der Begriff „Hasskriminalität“ ist an den international eingeführten Begriff „Hate Crime“ angelehnt. Eine politisch motivierte Straftat wird dem Unterthemenfeld „Antiziganistisch“ zugeordnet, wenn sie sich gegen die Volksgruppe der Sinti und Roma richtet. Seit Einführung des KPMD-PMK zum 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2016 (bezogen auf die Tatzeit) erfolgte die Abbildung antiziganistischer Straftaten bereits im Rahmen der Themenfelder „Rassismus“ und „Fremdenfeindlich“, sie konnten aber nicht gesondert abgebildet werden. Die Kommission Staatsschutz befasste sich 2021 mit einem Vorschlag, in den Unterlagen für den KPMD-PMK neben der bisherigen Erläuterung auch die Definitionen der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) in wesentlichen Teilen abzubilden. Folgende Ergänzung wurde vorgesehen: „Antiziganismus manifestiert sich in individuellen Äußerungen und Handlungen sowie institutionellen Politiken und Praktiken der Marginalisierung, Ausgrenzung, physischen Gewalt, Herabwürdigung von Kulturen und Lebensweisen von Sinti und Roma sowie Hassreden, die gegen Sinti und Roma sowie andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet sind, die zur Zeit des Nationalsozialismus und noch heute als „Zigeuner“ wahrgenommen, stigmatisiert oder verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu, dass Sinti und Roma als eine Gruppe vermeintlich Fremder behandelt werden, und ihnen eine Reihe negativer Stereotypen und verzerrter Darstellungen zugeordnet wird, die eine bestimmte Form des Rassismus darstellen.“ Der Begriff „Sinti und Roma“ wird als Oberbegriff für verschiedene verwandte sesshafte oder nicht sesshafte Gruppen verwendet, die sich in Kultur und Lebenswandel unterscheiden können. Die Ergänzung ist seit dem 1. Januar 2022 gültig.  2. Wie viele polizeilich erfasste Straftaten mit antiziganistischem Hintergrund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023, 2024 und im bisherigen Jahresverlauf 2025 registriert (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?  3. Welche Straftatbestände wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in Frage 2 genannten Straftaten erfasst (bitte nach Deliktgruppen wie Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung etc. aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Fallzahlen PMK aus dem laufenden Jahr haben vorläufigen Charakter und sind durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Die entsprechenden Fallzahlen sind der beigefügten Anlage* aufgeschlüsselt nach Deliktarten und Jahren zu entnehmen.  4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil nichtdeutscher Tatverdächtiger in Bezug auf die Fragen 2 und 3? In der Fallzahlenanwendung wird zu jeder Person nur eine Staatsangehörigkeit erfasst. Sofern eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, darunter die deutsche, wird diese abgebildet. Bei mehreren ausländischen Staatsangehörigkeiten wird die erstgenannte aus der Meldung des Landes übernommen. Der nachfolgenden Tabelle kann der Anteil der Tatverdächtigen mit nicht-deutscher Staatsangehörigkeit im Unterthemenfeld „Antiziganistisch“ entnommen werden. Jahr Anzahl Tatverdächtige (gesamt) davon Anteil Tatverdächtiger ohne deutsche Staatsangehörigkeit 2022 159 11,95 % 2023 164 13,41 % 2024 152 22,37 % 2025 (Januar – Mai) 37 21,62 %  5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie oft die Anzeigen im Sinne der Fragen 2 und 3 zu rechtswirksamen Verurteilungen führten (wenn ja, bitte ausführen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  6. Wenn die Frage 5 bejaht wurde, mit welchen Strafmaßen wurden die in Frage 3 genannten Straftaten wegen Antiziganismus jeweils bemessen? Entfällt.  7. Wie viele Gerichtsverfahren wegen Antiziganismus wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 geführt, in welcher juristischen Instanz wurden diese geführt, und wie lange haben diese Verfahren jeweils und im Durchschnitt angedauert (bitte nach Bundesland und Gerichtsebene aufschlüsseln)? Bei Antiziganismus handelt es sich nicht um ein Attribut, das für Zwecke der Statistiken der Strafrechtspflege erhoben wird. Demzufolge liegen der Bundes- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1039 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. regierung aus den bundeseinheitlichen statistischen Zusammenstellungen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Daneben gilt, dass eine Beantwortung der Frage auf Grund des unzumutbaren Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Antiziganismus ist kein Kriterium, das in den Verfahrensregistern des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und beim Bundesgerichtshof in Strafsachen geführt und statistisch erhoben wird. Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, gibt die Bundesregierung auf Grund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellungnahme ab.  8. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seitens des Bundes sowie nach Kenntnis der Bundesregierung der Länder, kreisfreien Städte, Landkreise und Kommunen gegen Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes wegen antiziganistischer Vorfälle in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 angestrengt, und zu welchen Ergebnissen haben diese, sofern abgeschlossen, geführt? Seitens des Bundes wurde im Jahr 2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die der Bundesländer, kreisfreien Städte, Landkreise und Kommune fallen, gibt die Bundesregierung auf Grund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellungnahme ab.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Ursachen von Ablehnungshaltungen gegenüber Angehörigen der als „Sinti und Roma“ bezeichneten Gruppe vor? 10. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Akzeptanz von Angehörigen der als „Sinti und Roma“ bezeichneten Gruppen sozialstrukturelle Begleitfaktoren wie etwa Kriminalitätsbelastung, Schulabbrüche, eine mögliche geringe Erwerbsquote oder integrationshemmende Milieubildung? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Zu diesen Fragestellungen besteht ein breiter Forschungsstand, der unter anderem im umfassenden Bericht „Perspektivwechsel – Nachholende Gerechtigkeit – Partizipation“ der Unabhängigen Kommission Antiziganismus (UKA) aufgearbeitet worden ist und mit dem sich der Deutsche Bundestag befasst hat (Bundestagsdrucksache 20/9779). Ergänzend wird auf die Studie „Zwischen Gleichgültigkeit und Ablehnung – Bevölkerungseinstellungen gegenüber Sinti und Roma“, die im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch das Zentrum für Antisemitismusforschung und das Institut für Vorurteils- und Konfliktforschung e. V. erstellt worden ist (vgl. www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschungsproj ekte/DE/Studie_BevoelkEinstellg_gegenueb_Sinti_Roma.html?nn=304998), und auf eine Pilotstudie zur mehrdimensionalen Erfassung antiziganistischer Einstellungen in der Mehrheitsgesellschaft im Kontext des Nationalen Diskriminierungs- und Rassismusmonitors (NaDiRa) hingewiesen (vgl. www.dezim-i nstitut.de/fileadmin/user_upload/Demo_FIS/publikation_pdf/FA-5381.pdf). 11. Wie viele Beratungs- oder Unterstützungsanfragen sind seitens der Zielgruppen an den Antiziganismusbeauftragten seit Amtsbeginn herangetragen worden (bitte nach Jahr und Art des Anliegens aufschlüsseln)? Der Beauftragte bildet die zentrale Schnittstelle innerhalb der Bundesregierung für die Belange von Sinti und Roma. Dazu zählt ein kontinuierlicher Austausch mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit Partnern auf Ebene des Bundes, der Länder und Kommunen sowie der Zivilgesellschaft. Eine Kategorisierung oder statistische Erfassung von „Beratungs- oder Unterstützungsanfragen“ im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 12. Wie oft wurde der Antiziganismusbeauftragte in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung zurate gezogen, um Bund, Länder, kreisfreie Städte, Landkreise und Kommunen in Disziplinarverfahren gegen Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes zu beraten? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies nicht erfolgt. Für Verfahren auf Ebene der Länder, kreisfreien Städte, Landkreise und Kommunen erteilt die Bundesregierung keine Auskünfte. 13. An welchen messbaren Kriterien wird der Erfolg der Arbeit des Antiziganismusbeauftragten bewertet? 14. Welche messbaren Erfolge oder Fortschritte in der Verbesserung der Lebenssituation der genannten Gruppen konnten durch die Tätigkeit des bisherigen Antiziganismusbeauftragten erzielt werden (bitte konkrete Wirkungsnachweise angeben)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die bisher erzielten zentralen Erfolge und Fortschritte sind im Tätigkeitsbericht des Beauftragten (Bundestagsdrucksache 20/15140) dargelegt. Zudem fördert der Beauftragte mit geeigneten Maßnahmen das Miteinander von Sinti und Roma als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger sowie die Eindämmung von Diskriminierung dieser Minderheit, die während der nationalsozialistischen Zeit 500 000 Opfer im Holocaust gegen Sinti und Roma in Europa zu beklagen hatte. Vor dem Hintergrund des Völkermords an Sinti und Roma trägt Deutschland besondere Verantwortung, um Sinti und Roma gleichberechtigte Teilhabe auf allen Ebenen zu sichern und Diskriminierung klar zu bekämpfen. Dazu ist es besonders wichtig und wertvoll, die vielen positiven Beispiele von Miteinander der Minderheit und der Mehrheitsgesellschaft in den Fokus zu rücken und auszubauen. Weder mit Vorurteilen noch mit vor allem negativ abgrenzenden Anti- Strategien werden die vielfältigen positiven Aspekte des Beitrags von Sinti und Roma für Deutschland angemessen zu würdigen sein. 15. Wie hoch waren die jährlichen Haushaltsmittel, die für die Arbeit des Antiziganismusbeauftragten sowie die zugehörigen Projekte in den Jahren 2022, 2023 und 2024 aufgewendet wurden? 16. Welche zusätzlichen Haushaltsmittel sind für die Fortführung der Tätigkeit im Haushaltsjahr 2025 vorgesehen? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Die Haushaltsmittel für die Aufgaben des Beauftragten der Bundesregierung gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland sind in der nachfolgenden Tabelle nach Jahren aufgeschlüsselt. Jahr 2022 2023 2024 2025 Mittelansatz 400 T Euro 1 800 T Euro 1 800 T Euro 1 750 T Euro (laut 2. Reg. Entwurf) Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla, u. a. und der Fraktion AfD - Drucksache 21/817 vom 09.07.2025 (Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten – Evaluierung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz) Anlage zu Frage Nr. 3: Tatzeit: 2022, Unterthemenfeld (UTF) Antiziganistisch, Stichtag: 31.01.2023 BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Körperverletzungen (1.2) 0 2 1 1 0 2 1 0 0 0 1 2 1 0 0 0 11 Brandstiftungen (1.3) 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 0 3 1 1 0 2 1 0 0 0 1 2 1 0 0 0 12 Sachbeschädigungen (1.11) 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 3 4 Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 0 1 1 0 1 0 0 1 2 2 0 0 0 1 0 9 Propagandadelikte (1.13) 0 5 2 1 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 1 0 12 Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennz. (1.13.2) 0 5 2 1 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 1 0 12 Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Volksverhetzung (1.15) 1 3 6 2 0 4 1 0 6 8 6 1 6 3 3 4 54 Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Andere Straftaten (1.18) 1 16 4 3 1 4 0 1 7 5 4 1 1 2 2 2 54 Gesamtsumme 2 27 14 8 1 12 2 1 16 15 14 4 8 5 7 9 145 Tatzeit: 2023, UTF Antiziganistisch, Stichtag: 31.01.2024 BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Körperverletzungen (1.2) 2 3 1 2 0 2 0 1 0 1 2 0 0 1 1 0 16 Brandstiftungen (1.3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 2 3 1 2 0 2 0 1 0 1 2 0 0 1 1 0 16 Sachbeschädigungen (1.11) 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 1 1 7 Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 1 2 1 0 2 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 9 Propagandadelikte (1.13) 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 2 Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennz. (1.13.2) 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 2 Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Volksverhetzung (1.15) 4 4 5 11 2 7 1 0 5 6 2 4 3 6 4 2 66 Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Andere Straftaten (1.18) 3 11 6 3 0 5 2 1 9 12 14 1 0 1 2 1 71 Gesamtsumme 10 20 15 17 2 16 3 2 15 22 19 6 4 8 8 4 171 Tatzeit: 2024, UTF Antiziganistisch, Stichtag: 31.01.2025 BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Körperverletzungen (1.2) 1 2 1 3 0 0 0 0 0 2 3 1 0 1 0 1 15 Brandstiftungen (1.3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 1 2 1 3 0 0 0 0 0 2 3 1 0 1 0 1 15 Sachbeschädigungen (1.11) 1 0 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 1 6 Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 3 0 2 1 0 1 0 0 1 4 0 1 0 0 0 13 Propagandadelikte (1.13) 0 3 1 2 0 0 0 0 1 2 2 0 0 1 0 0 12 Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennz. (1.13.2) 0 3 1 2 0 0 0 0 1 2 2 0 0 1 0 0 12 Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Volksverhetzung (1.15) 0 1 6 10 2 6 3 1 9 13 9 2 2 5 8 1 78 Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Andere Straftaten (1.18) 0 7 6 10 3 2 5 0 5 12 13 4 2 0 1 1 71 Gesamtsumme 2 16 14 29 6 8 9 1 15 30 32 7 6 7 9 4 195 Tatzeit: Jan - Mai 2025, UTF Antiziganistisch, Stichtag: 31.05.2025 BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Körperverletzungen (1.2) 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 5 Brandstiftungen (1.3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 5 Sachbeschädigungen (1.11) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 0 0 0 3 Propagandadelikte (1.13) 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 1 0 5 Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verwenden von Kennz. (1.13.2) 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 1 0 5 Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 Volksverhetzung (1.15) 0 0 2 1 0 2 0 0 1 1 3 0 0 0 2 1 13 Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Andere Straftaten (1.18) 1 0 3 1 1 1 6 0 1 1 5 0 0 0 0 0 20 Gesamtsumme 1 1 6 4 1 3 6 0 2 3 9 2 3 1 3 2 47 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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