Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten - Evaluierung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz (Antwort zu Drs. 21/817)
Text
Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten - Evaluierung von Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz (Antwort zu Drs. 21/817)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1039
21. Wahlperiode 25.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Zaum, Johann Martel, Dr. Götz
Frömming, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/817 –
Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten – Evaluierung von
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die damalige Bundesregierung hat im Jahr 2022 den „Beauftragten für
Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland“ als Teil des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesetzt. Ziel
des Amtes soll bislang gewesen sein, auf Diskriminierung, Vorurteile und
antiziganistische Tendenzen in der Gesellschaft aufmerksam zu machen sowie die
Lebenssituation der betroffenen Gruppen zu verbessern.
Trotz anfänglich anderslautender Planungen wird die Stelle von der neuen
Bundesregierung aus CDU, CSU und SPD fortgeführt werden (www.deutschl
andfunk.de/cdu-politiker-brand-soll-antiziganismus-beauftragter-werden-10
0.html, abgerufen 17. Juni 2025).
Vor dem Hintergrund der begrenzten Haushaltsmittel und des Anspruchs an
eine evidenzbasierte Prioritätensetzung in der sogenannten
Antidiskriminierungspolitik kann nach Auffassung der Fragsteller nicht darauf verzichtet
werden, die Grundlage, Wirksamkeit und Notwendigkeit der Tätigkeit des
Beauftragten parlamentarisch zu überprüfen.
Dabei stellen sich den Fragestellern insbesondere Fragen zur statistischen
Relevanz erfasster antiziganistischer Straftaten, zur Definition der Einordnung
solcher Delikte, zu den Ursachen von Ablehnungshaltungen in der
Gesellschaft sowie zu den messbaren Erfolgen der bisherigen Arbeit des
Amtsträgers.
1. Nach welchen Kriterien, Definitionen oder Maßstäben erfolgt nach
Kenntnis der Bundesregierung die polizeiliche und behördliche
Einordnung einer Straftat als „antiziganistisch“ (bitte angeben, ob hierbei
gesetzliche Grundlagen, wissenschaftliche Einschätzungen, interne
Handreichungen oder andere Bewertungsmaßstäbe zugrunde liegen)?
Im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch
motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden antiziganistische Straftaten im
Oberthemenfeld Hasskriminalität, Unterthemenfeld „Antiziganistisch“ erfasst.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 25. Juli 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Politisch motivierte Straftaten werden der Hasskriminalität zugeordnet, wenn in
Würdigung der Umstände der Tat und/oder Einstellung der Täterin oder des
Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie unmittelbar aufgrund von
Vorurteilen der Täterin oder des Täters bezogen auf Nationalität, ethnische
Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit/Weltanschauung, sozialen Status,
physische und/oder psychische Behinderung oder Beeinträchtigung, Geschlecht/
geschlechtliche Identität, sexuelle Orientierung oder äußeres Erscheinungsbild
begangen werden.
Straftaten der Hasskriminalität können sich unmittelbar gegen eine Person oder
Personengruppe, eine Institution oder ein Objekt/eine Sache richten, welche(s)
seitens der Täterin oder des Täters einer der o. g. gesellschaftlichen Gruppen
zugerechnet wird (tatsächliche oder zugeschriebene Zugehörigkeit) oder sich
im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorurteilen der Täterin oder des
Täters gegen ein beliebiges Ziel richten.
Durch die beschriebene Vorgehensweise wird die Hasskriminalität als Teil der
PMK präzise beschrieben/eingegrenzt und kann daher trennscharf ausgewertet
werden. Der KPDM-PMK hat sich in der Praxis bewährt und ermöglicht eine
differenzierte Auswertung und Fallzahlendarstellung. Er enthält bundesweit
einheitliche und detaillierte Erfassungskriterien, die ein klares Bild der
Straftaten aller Phänomenbereiche widerspiegeln. Der Begriff „Hasskriminalität“ ist
an den international eingeführten Begriff „Hate Crime“ angelehnt.
Eine politisch motivierte Straftat wird dem Unterthemenfeld „Antiziganistisch“
zugeordnet, wenn sie sich gegen die Volksgruppe der Sinti und Roma richtet.
Seit Einführung des KPMD-PMK zum 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember
2016 (bezogen auf die Tatzeit) erfolgte die Abbildung antiziganistischer
Straftaten bereits im Rahmen der Themenfelder „Rassismus“ und
„Fremdenfeindlich“, sie konnten aber nicht gesondert abgebildet werden.
Die Kommission Staatsschutz befasste sich 2021 mit einem Vorschlag, in den
Unterlagen für den KPMD-PMK neben der bisherigen Erläuterung auch die
Definitionen der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) in
wesentlichen Teilen abzubilden. Folgende Ergänzung wurde vorgesehen:
„Antiziganismus manifestiert sich in individuellen Äußerungen und
Handlungen sowie institutionellen Politiken und Praktiken der Marginalisierung,
Ausgrenzung, physischen Gewalt, Herabwürdigung von Kulturen und
Lebensweisen von Sinti und Roma sowie Hassreden, die gegen Sinti und Roma sowie
andere Einzelpersonen oder Gruppen gerichtet sind, die zur Zeit des
Nationalsozialismus und noch heute als „Zigeuner“ wahrgenommen, stigmatisiert oder
verfolgt wurden bzw. werden. Dies führt dazu, dass Sinti und Roma als eine
Gruppe vermeintlich Fremder behandelt werden, und ihnen eine Reihe negativer
Stereotypen und verzerrter Darstellungen zugeordnet wird, die eine bestimmte
Form des Rassismus darstellen.“
Der Begriff „Sinti und Roma“ wird als Oberbegriff für verschiedene verwandte
sesshafte oder nicht sesshafte Gruppen verwendet, die sich in Kultur und
Lebenswandel unterscheiden können. Die Ergänzung ist seit dem 1. Januar 2022
gültig.
2. Wie viele polizeilich erfasste Straftaten mit antiziganistischem
Hintergrund wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022,
2023, 2024 und im bisherigen Jahresverlauf 2025 registriert (bitte nach
Bundesland aufschlüsseln)?
3. Welche Straftatbestände wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei
den in Frage 2 genannten Straftaten erfasst (bitte nach Deliktgruppen wie
Beleidigung, Sachbeschädigung, Körperverletzung etc. aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Fallzahlen PMK aus dem laufenden Jahr haben vorläufigen Charakter und
sind durch Nach-/Änderungsmeldungen noch Veränderungen unterworfen. Die
entsprechenden Fallzahlen sind der beigefügten Anlage* aufgeschlüsselt nach
Deliktarten und Jahren zu entnehmen.
4. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil
nichtdeutscher Tatverdächtiger in Bezug auf die Fragen 2 und 3?
In der Fallzahlenanwendung wird zu jeder Person nur eine Staatsangehörigkeit
erfasst. Sofern eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, darunter die
deutsche, wird diese abgebildet. Bei mehreren ausländischen
Staatsangehörigkeiten wird die erstgenannte aus der Meldung des Landes übernommen. Der
nachfolgenden Tabelle kann der Anteil der Tatverdächtigen mit nicht-deutscher
Staatsangehörigkeit im Unterthemenfeld „Antiziganistisch“ entnommen
werden.
Jahr Anzahl Tatverdächtige
(gesamt)
davon Anteil Tatverdächtiger
ohne deutsche Staatsangehörigkeit
2022 159 11,95 %
2023 164 13,41 %
2024 152 22,37 %
2025 (Januar – Mai) 37 21,62 %
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie oft die
Anzeigen im Sinne der Fragen 2 und 3 zu rechtswirksamen Verurteilungen
führten (wenn ja, bitte ausführen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Wenn die Frage 5 bejaht wurde, mit welchen Strafmaßen wurden die in
Frage 3 genannten Straftaten wegen Antiziganismus jeweils bemessen?
Entfällt.
7. Wie viele Gerichtsverfahren wegen Antiziganismus wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025
geführt, in welcher juristischen Instanz wurden diese geführt, und wie
lange haben diese Verfahren jeweils und im Durchschnitt angedauert
(bitte nach Bundesland und Gerichtsebene aufschlüsseln)?
Bei Antiziganismus handelt es sich nicht um ein Attribut, das für Zwecke der
Statistiken der Strafrechtspflege erhoben wird. Demzufolge liegen der Bundes-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/1039 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
regierung aus den bundeseinheitlichen statistischen Zusammenstellungen keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Daneben gilt, dass eine Beantwortung der Frage auf Grund des unzumutbaren
Aufwandes, der mit einer Antwort verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt,
dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –,
BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über
die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann. Antiziganismus ist kein Kriterium, das in den
Verfahrensregistern des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof und beim
Bundesgerichtshof in Strafsachen geführt und statistisch erhoben wird.
Erforderlich wäre daher eine händische Auswertung eines immensen
Aktenbestandes.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, gibt die Bundesregierung auf Grund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellungnahme ab.
8. Wie viele Disziplinarverfahren wurden seitens des Bundes sowie nach
Kenntnis der Bundesregierung der Länder, kreisfreien Städte, Landkreise
und Kommunen gegen Beamte und Beschäftigte des öffentlichen
Dienstes wegen antiziganistischer Vorfälle in den Jahren 2022, 2023, 2024 und
2025 angestrengt, und zu welchen Ergebnissen haben diese, sofern
abgeschlossen, geführt?
Seitens des Bundes wurde im Jahr 2024 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die der
Bundesländer, kreisfreien Städte, Landkreise und Kommune fallen, gibt die
Bundesregierung auf Grund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine
Stellungnahme ab.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Ursachen von
Ablehnungshaltungen gegenüber Angehörigen der als „Sinti und Roma“
bezeichneten Gruppe vor?
10. Welche Rolle spielen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der
gesellschaftlichen Wahrnehmung und Akzeptanz von Angehörigen der als
„Sinti und Roma“ bezeichneten Gruppen sozialstrukturelle
Begleitfaktoren wie etwa Kriminalitätsbelastung, Schulabbrüche, eine mögliche
geringe Erwerbsquote oder integrationshemmende Milieubildung?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Zu diesen Fragestellungen besteht ein breiter Forschungsstand, der unter
anderem im umfassenden Bericht „Perspektivwechsel – Nachholende Gerechtigkeit
– Partizipation“ der Unabhängigen Kommission Antiziganismus (UKA)
aufgearbeitet worden ist und mit dem sich der Deutsche Bundestag befasst hat
(Bundestagsdrucksache 20/9779).
Ergänzend wird auf die Studie „Zwischen Gleichgültigkeit und Ablehnung –
Bevölkerungseinstellungen gegenüber Sinti und Roma“, die im Auftrag der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes durch das Zentrum für
Antisemitismusforschung und das Institut für Vorurteils- und Konfliktforschung e. V. erstellt
worden ist (vgl. www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschungsproj
ekte/DE/Studie_BevoelkEinstellg_gegenueb_Sinti_Roma.html?nn=304998),
und auf eine Pilotstudie zur mehrdimensionalen Erfassung antiziganistischer
Einstellungen in der Mehrheitsgesellschaft im Kontext des Nationalen
Diskriminierungs- und Rassismusmonitors (NaDiRa) hingewiesen (vgl. www.dezim-i
nstitut.de/fileadmin/user_upload/Demo_FIS/publikation_pdf/FA-5381.pdf).
11. Wie viele Beratungs- oder Unterstützungsanfragen sind seitens der
Zielgruppen an den Antiziganismusbeauftragten seit Amtsbeginn
herangetragen worden (bitte nach Jahr und Art des Anliegens aufschlüsseln)?
Der Beauftragte bildet die zentrale Schnittstelle innerhalb der Bundesregierung
für die Belange von Sinti und Roma. Dazu zählt ein kontinuierlicher Austausch
mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit Partnern auf Ebene des
Bundes, der Länder und Kommunen sowie der Zivilgesellschaft.
Eine Kategorisierung oder statistische Erfassung von „Beratungs- oder
Unterstützungsanfragen“ im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht.
12. Wie oft wurde der Antiziganismusbeauftragte in den Jahren 2022, 2023,
2024 und 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung zurate gezogen, um
Bund, Länder, kreisfreie Städte, Landkreise und Kommunen in
Disziplinarverfahren gegen Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes
zu beraten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung ist dies nicht erfolgt. Für Verfahren auf
Ebene der Länder, kreisfreien Städte, Landkreise und Kommunen erteilt die
Bundesregierung keine Auskünfte.
13. An welchen messbaren Kriterien wird der Erfolg der Arbeit des
Antiziganismusbeauftragten bewertet?
14. Welche messbaren Erfolge oder Fortschritte in der Verbesserung der
Lebenssituation der genannten Gruppen konnten durch die Tätigkeit des
bisherigen Antiziganismusbeauftragten erzielt werden (bitte konkrete
Wirkungsnachweise angeben)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Die bisher erzielten zentralen Erfolge und Fortschritte sind im Tätigkeitsbericht
des Beauftragten (Bundestagsdrucksache 20/15140) dargelegt.
Zudem fördert der Beauftragte mit geeigneten Maßnahmen das Miteinander
von Sinti und Roma als gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger sowie die
Eindämmung von Diskriminierung dieser Minderheit, die während der
nationalsozialistischen Zeit 500 000 Opfer im Holocaust gegen Sinti und Roma in
Europa zu beklagen hatte.
Vor dem Hintergrund des Völkermords an Sinti und Roma trägt Deutschland
besondere Verantwortung, um Sinti und Roma gleichberechtigte Teilhabe auf
allen Ebenen zu sichern und Diskriminierung klar zu bekämpfen. Dazu ist es
besonders wichtig und wertvoll, die vielen positiven Beispiele von Miteinander
der Minderheit und der Mehrheitsgesellschaft in den Fokus zu rücken und
auszubauen. Weder mit Vorurteilen noch mit vor allem negativ abgrenzenden Anti-
Strategien werden die vielfältigen positiven Aspekte des Beitrags von Sinti und
Roma für Deutschland angemessen zu würdigen sein.
15. Wie hoch waren die jährlichen Haushaltsmittel, die für die Arbeit des
Antiziganismusbeauftragten sowie die zugehörigen Projekte in den
Jahren 2022, 2023 und 2024 aufgewendet wurden?
16. Welche zusätzlichen Haushaltsmittel sind für die Fortführung der
Tätigkeit im Haushaltsjahr 2025 vorgesehen?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Die Haushaltsmittel für die Aufgaben des Beauftragten der Bundesregierung
gegen Antiziganismus und für das Leben der Sinti und Roma in Deutschland
sind in der nachfolgenden Tabelle nach Jahren aufgeschlüsselt.
Jahr 2022 2023 2024 2025
Mittelansatz 400 T Euro 1 800 T Euro 1 800 T Euro 1 750 T Euro (laut 2. Reg. Entwurf)
Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla, u. a. und der
Fraktion AfD
- Drucksache 21/817 vom 09.07.2025
(Fortführung des Amtes des Antiziganismusbeauftragten – Evaluierung von
Notwendigkeit, Wirksamkeit und Ressourceneinsatz)
Anlage zu Frage Nr. 3:
Tatzeit: 2022, Unterthemenfeld (UTF)
Antiziganistisch,
Stichtag: 31.01.2023
BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe
Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen (1.2) 0 2 1 1 0 2 1 0 0 0 1 2 1 0 0 0 11
Brandstiftungen (1.3) 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1
Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 0 3 1 1 0 2 1 0 0 0 1 2 1 0 0 0 12
Sachbeschädigungen (1.11) 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 3 4
Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 0 1 1 0 1 0 0 1 2 2 0 0 0 1 0 9
Propagandadelikte (1.13) 0 5 2 1 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 1 0 12
Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verwenden von Kennz. (1.13.2) 0 5 2 1 0 1 0 0 1 0 1 0 0 0 1 0 12
Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Volksverhetzung (1.15) 1 3 6 2 0 4 1 0 6 8 6 1 6 3 3 4 54
Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Andere Straftaten (1.18) 1 16 4 3 1 4 0 1 7 5 4 1 1 2 2 2 54
Gesamtsumme 2 27 14 8 1 12 2 1 16 15 14 4 8 5 7 9 145
Tatzeit: 2023, UTF Antiziganistisch,
Stichtag: 31.01.2024
BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe
Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen (1.2) 2 3 1 2 0 2 0 1 0 1 2 0 0 1 1 0 16
Brandstiftungen (1.3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 2 3 1 2 0 2 0 1 0 1 2 0 0 1 1 0 16
Sachbeschädigungen (1.11) 0 1 1 0 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 1 1 7
Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 1 2 1 0 2 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 9
Propagandadelikte (1.13) 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 2
Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verwenden von Kennz. (1.13.2) 1 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 2
Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Volksverhetzung (1.15) 4 4 5 11 2 7 1 0 5 6 2 4 3 6 4 2 66
Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Andere Straftaten (1.18) 3 11 6 3 0 5 2 1 9 12 14 1 0 1 2 1 71
Gesamtsumme 10 20 15 17 2 16 3 2 15 22 19 6 4 8 8 4 171
Tatzeit: 2024, UTF Antiziganistisch,
Stichtag: 31.01.2025
BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe
Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen (1.2) 1 2 1 3 0 0 0 0 0 2 3 1 0 1 0 1 15
Brandstiftungen (1.3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 1 2 1 3 0 0 0 0 0 2 3 1 0 1 0 1 15
Sachbeschädigungen (1.11) 1 0 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 0 1 6
Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 3 0 2 1 0 1 0 0 1 4 0 1 0 0 0 13
Propagandadelikte (1.13) 0 3 1 2 0 0 0 0 1 2 2 0 0 1 0 0 12
Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verwenden von Kennz. (1.13.2) 0 3 1 2 0 0 0 0 1 2 2 0 0 1 0 0 12
Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Volksverhetzung (1.15) 0 1 6 10 2 6 3 1 9 13 9 2 2 5 8 1 78
Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Andere Straftaten (1.18) 0 7 6 10 3 2 5 0 5 12 13 4 2 0 1 1 71
Gesamtsumme 2 16 14 29 6 8 9 1 15 30 32 7 6 7 9 4 195
Tatzeit: Jan - Mai 2025, UTF Antiziganistisch,
Stichtag: 31.05.2025
BB BE BW BY HB HE HH MV NI NW RP SH SL SN ST TH Summe
Tötungsdelikte (1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte vollendet (1.1.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Tötungsdelikte Versuch (1.1.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Körperverletzungen (1.2) 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 5
Brandstiftungen (1.3) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sprengstoffdelikte (1.4) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Landfriedensbruch (1.5) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Gef. Eingriff (1.6) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Freiheitsberaubung (1.7) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Raub (1.8.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Erpressung (1.8.2) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Widerstandsdelikte (1.9) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sexualdelikte (1.10) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Summe Gewaltdelikte (1.1-1.10) 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 1 5
Sachbeschädigungen (1.11) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Nötigung/Bedrohung (1.12) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 0 0 0 3
Propagandadelikte (1.13) 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 1 0 5
Verbreiten von Propag. (1.13.1) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verwenden von Kennz. (1.13.2) 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 1 1 0 5
Störung der Totenruhe (1.14) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1
Volksverhetzung (1.15) 0 0 2 1 0 2 0 0 1 1 3 0 0 0 2 1 13
Verst gg. VersG (1.16) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Verst gg. WaffG (1.17) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Andere Straftaten (1.18) 1 0 3 1 1 1 6 0 1 1 5 0 0 0 0 0 20
Gesamtsumme 1 1 6 4 1 3 6 0 2 3 9 2 3 1 3 2 47
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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