Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes
Text
Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes
Unterrichtung
durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages
Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages
nach § 58 des Abgeordnetengesetzes
1 Vorbemerkung
Nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) bin ich verpflichtet, dem Deutschen Bundestag einen Vorschlag zur
Anpassung der Höhe der Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt an die Fraktionen des Deutschen Bundestages
vorzulegen (§ 58 Absatz 2 Satz 3 AbgG).
2 Anspruch auf Geldleistungen
Zur Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen ist in § 58 AbgG bestimmt:
„Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem
Bundeshaushalt.“
(Absatz 1)
„Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied
und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag),
zusammen.“
(Absatz 2 Satz 1)
Der in § 58 Absatz 1 AbgG normierte Rechtsanspruch der Fraktionen auf staatliche Geldleistungen findet seine
Rechtfertigung darin, dass die Fraktionen Aufgaben erfüllen, die ihnen nach dem Grundgesetz, dem
Abgeordnetengesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen.
3 Aufgaben der Fraktionen
1. Zu den Aufgaben der Fraktionen ist in § 55 AbgG bestimmt:
„Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“ (Absatz 1)
„Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national
und international zusammenarbeiten.“ (Absatz 2)
„Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.“ (Absatz 3 Satz 1)
2. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind dessen wichtigste politische Gliederungen.
Sie sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen
Willensbildung. Als ständige Gliederungen des Parlaments sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt. Im
Rahmen ihrer Aufgaben steuern und erleichtern die Fraktionen die parlamentarische Arbeit, indem sie
insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und
aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen. Auf diese
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8575
21. Wahlperiode 14.10.2026 V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Weise fassen sie unterschiedliche Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen
(BVerfGE 80, 188 [219, 231]).
3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen die Fraktionen organisatorischer, administrativer und
wissenschaftlicher Zuarbeit sowie sächlicher Ressourcen.
Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen soll eine sachgemäße, effektive
Fraktionsarbeit im Rahmen der Aufgaben des Parlaments ermöglichen und gewährleisten. Dabei ist die Höhe der
Geldleistungen für die Fraktionen nach dem Aufwand zu beurteilen, der in diesem Aufgabenbereich anfällt
(BVerfGE 80, 188 [213, 214]).
4 Höhe der Geldleistungen im Bundeshaushalt 2026
Die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 58 Absatz 1 und 2 AbgG sind im Einzelplan 02, Kapitel 0212 bei
Titel 684 01 für das Haushaltsjahr 2026 auf insgesamt 141 630 000 Euro festgesetzt worden. Daraus ergeben sich
ein monatlicher Grundbetrag für jede Fraktion in Höhe von 680 902 Euro und ein monatlicher Betrag für jedes
Mitglied in Höhe von 12 297 Euro. Die Oppositionsfraktionen erhalten einen weiteren Zuschlag von 15 vom
Hundert auf den Grundbetrag und von 10 vom Hundert auf den Betrag für jedes Mitglied.
5 Vorschlag im Benehmen mit dem Ältestenrat
1. Aus den von den Fraktionen gemäß § 60 Absatz 4 Satz 2 AbgG bis zum 30. Juni 2026 vorgelegten
Rechnungen für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich, dass die Geldleistungen insgesamt zu 80 vom Hundert für
Personalausgaben und zu 20 vom Hundert für Sachausgaben verwendet worden sind.
1.1 Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergab sich bei der Entwicklung ausgewählter
Teilindizes des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basisjahr 2020 = 100) im Juli 2026 im
Jahresmittelwert eine durchschnittliche Preiserhöhung von 2,61 vom Hundert bei den Kosten für Personenbeförderung,
Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen, Kosten für Post und
Telekommunikation, Informationsverarbeitungsgeräte, Reparatur an Audio-, Foto- und IT-Geräten und
Zubehör sowie Druckerzeugnisse.
Angesichts der Verwendung der Geldleistungen durch die Fraktionen zu 20 vom Hundert für ihre
Sachausgaben ist es notwendig, dass dieses Ergebnis zu einer Erhöhung der Geldleistungen um 0,52 vom Hundert
für das Jahr 2027 führt.
1.2 Die Laufzeit der geltenden Entgeltregelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst endet zum
31. März 2027. Da noch kein neues Tarifergebnis vorliegt, kann zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der
Personalausgaben eine Anpassung der Geldleistungen an die Fraktionen im Haushaltsjahr 2027 nicht
vorgeschlagen werden.
2. Ab dem Haushaltsjahr 2027 werden die Geldleistungen an die Fraktionen unter Berücksichtigung des
vorgenannten Wertes der Entwicklung ausgewählter Teilindizes des Verbraucherpreisindexes für Deutschland
um insgesamt 0,52 vom Hundert erhöht. Daraus ergeben sich ein monatlicher Grundbetrag für jede Fraktion
in Höhe von 684 443 Euro und ein monatlicher Betrag für jedes Mitglied in Höhe von 12 361 Euro. Die
Oppositionsfraktionen erhalten einen weiteren Zuschlag von 15 vom Hundert auf den Grundbetrag und von
10 vom Hundert auf den Betrag für jedes Mitglied.
Berlin, den 22. September 2026
Julia Klöckner
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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