polradar

Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8575 · Unterrichtung · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes Unterrichtung durch die Präsidentin des Deutschen Bundestages Bericht der Präsidentin des Deutschen Bundestages nach § 58 des Abgeordnetengesetzes 1 Vorbemerkung Nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) bin ich verpflichtet, dem Deutschen Bundestag einen Vorschlag zur Anpassung der Höhe der Geldleistungen aus dem Bundeshaushalt an die Fraktionen des Deutschen Bundestages vorzulegen (§ 58 Absatz 2 Satz 3 AbgG). 2 Anspruch auf Geldleistungen Zur Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen ist in § 58 AbgG bestimmt: „Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt.“ (Absatz 1) „Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.“ (Absatz 2 Satz 1) Der in § 58 Absatz 1 AbgG normierte Rechtsanspruch der Fraktionen auf staatliche Geldleistungen findet seine Rechtfertigung darin, dass die Fraktionen Aufgaben erfüllen, die ihnen nach dem Grundgesetz, dem Abgeordnetengesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. 3 Aufgaben der Fraktionen 1. Zu den Aufgaben der Fraktionen ist in § 55 AbgG bestimmt: „Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit.“ (Absatz 1) „Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten.“ (Absatz 2) „Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört eine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit.“ (Absatz 3 Satz 1) 2. Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind dessen wichtigste politische Gliederungen. Sie sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung. Als ständige Gliederungen des Parlaments sind sie der organisierten Staatlichkeit eingefügt. Im Rahmen ihrer Aufgaben steuern und erleichtern die Fraktionen die parlamentarische Arbeit, indem sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern organisieren, gemeinsame Initiativen vorbereiten und aufeinander abstimmen sowie eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder unterstützen. Auf diese Deutscher Bundestag Drucksache 21/8575 21. Wahlperiode 14.10.2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Weise fassen sie unterschiedliche Positionen zu handlungs- und verständigungsfähigen Einheiten zusammen (BVerfGE 80, 188 [219, 231]). 3. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen die Fraktionen organisatorischer, administrativer und wissenschaftlicher Zuarbeit sowie sächlicher Ressourcen. Die Finanzierung der Fraktionen mit staatlichen Geldleistungen soll eine sachgemäße, effektive Fraktionsarbeit im Rahmen der Aufgaben des Parlaments ermöglichen und gewährleisten. Dabei ist die Höhe der Geldleistungen für die Fraktionen nach dem Aufwand zu beurteilen, der in diesem Aufgabenbereich anfällt (BVerfGE 80, 188 [213, 214]). 4 Höhe der Geldleistungen im Bundeshaushalt 2026 Die Geldleistungen an die Fraktionen gemäß § 58 Absatz 1 und 2 AbgG sind im Einzelplan 02, Kapitel 0212 bei Titel 684 01 für das Haushaltsjahr 2026 auf insgesamt 141 630 000 Euro festgesetzt worden. Daraus ergeben sich ein monatlicher Grundbetrag für jede Fraktion in Höhe von 680 902 Euro und ein monatlicher Betrag für jedes Mitglied in Höhe von 12 297 Euro. Die Oppositionsfraktionen erhalten einen weiteren Zuschlag von 15 vom Hundert auf den Grundbetrag und von 10 vom Hundert auf den Betrag für jedes Mitglied. 5 Vorschlag im Benehmen mit dem Ältestenrat 1. Aus den von den Fraktionen gemäß § 60 Absatz 4 Satz 2 AbgG bis zum 30. Juni 2026 vorgelegten Rechnungen für das Kalenderjahr 2025 ergibt sich, dass die Geldleistungen insgesamt zu 80 vom Hundert für Personalausgaben und zu 20 vom Hundert für Sachausgaben verwendet worden sind. 1.1 Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes ergab sich bei der Entwicklung ausgewählter Teilindizes des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (Basisjahr 2020 = 100) im Juli 2026 im Jahresmittelwert eine durchschnittliche Preiserhöhung von 2,61 vom Hundert bei den Kosten für Personenbeförderung, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen, Kosten für Post und Telekommunikation, Informationsverarbeitungsgeräte, Reparatur an Audio-, Foto- und IT-Geräten und Zubehör sowie Druckerzeugnisse. Angesichts der Verwendung der Geldleistungen durch die Fraktionen zu 20 vom Hundert für ihre Sachausgaben ist es notwendig, dass dieses Ergebnis zu einer Erhöhung der Geldleistungen um 0,52 vom Hundert für das Jahr 2027 führt. 1.2 Die Laufzeit der geltenden Entgeltregelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst endet zum 31. März 2027. Da noch kein neues Tarifergebnis vorliegt, kann zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der Personalausgaben eine Anpassung der Geldleistungen an die Fraktionen im Haushaltsjahr 2027 nicht vorgeschlagen werden. 2. Ab dem Haushaltsjahr 2027 werden die Geldleistungen an die Fraktionen unter Berücksichtigung des vorgenannten Wertes der Entwicklung ausgewählter Teilindizes des Verbraucherpreisindexes für Deutschland um insgesamt 0,52 vom Hundert erhöht. Daraus ergeben sich ein monatlicher Grundbetrag für jede Fraktion in Höhe von 684 443 Euro und ein monatlicher Betrag für jedes Mitglied in Höhe von 12 361 Euro. Die Oppositionsfraktionen erhalten einen weiteren Zuschlag von 15 vom Hundert auf den Grundbetrag und von 10 vom Hundert auf den Betrag für jedes Mitglied. Berlin, den 22. September 2026 Julia Klöckner V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Relationen