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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Entschließungsantrag zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8608 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Entschließungsantrag zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8608 21. Wahlperiode 14.10.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Sascha Müller, Karoline Otte, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Andreas Audretsch, Dr. Armin Grau und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/7864, 21/8296, 21/8606 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Grundidee der Frühstartrente ist unterstützenswert. Der vorliegende Gesetzentwurf vom 07.09.2026 (FrühStRG, Drucksache 21/7864) bleibt jedoch hinter seinen eigenen Ansprüchen zurück und ist daher in wesentlichen Punkten nachzubessern. Denn er verfehlt seine zentralen Ziele, die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen (vgl. ebd., S. 2). So startet die Frühstartrente, anders als im Koalitionsvertrag 2025 (S. 19) angekündigt, nur mit dem Geburtsjahrgang 2020, also den im Jahr 2026 6-Jährigen. Ältere Jahrgänge der unter 18-Jährigen werden von der Förderung nicht berücksichtigt. Zwar baut der Entwurf auf zertifizierten Standarddepot-Verträgen der reformierten privaten Altersvorsorge auf, um einen nahtlosen Übergang ab Volljährigkeit zu ermöglichen. Doch die Bundesregierung versäumt es, Synergien zwischen der reformierten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente zu nutzen und kündigt lediglich eine Prüfung an (vgl. FrühStRG, S. 23), obwohl die Alterssicherungskommission eine Verzahnung ausdrücklich empfiehlt und Synergiepotenziale sowohl bei der „Führung der Konten als auch bei der Kapitalanalage“ hervorhebt (BMAS, Bericht der Alterssicherungskommission, S. 66). Da das öffentlich verwaltete Standarddepot, das im Rahmen der Altersvorsorge-Reform am 27. März 2026 beschlossen wurde, voraussichtlich nicht rechtzeitig verfügbar sein wird, kann auch für die Frühstartrente darauf nicht zurückgegriffen werden, obwohl dies eine kostengünstige und einfache Variante darstellen würde. Auch eine Verzahnung des öffentlich verwalteten Standarddepots mit der vorgesehenen kollektiven Anlage wäre dringend notwendig, um auch Kindern in der kollektiven Anlage einen nahtlosen Übergang in die private Altersvorsorge zu gewährleisten und weitere Benachteiligungen zu V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. vermeiden. Dies fordert auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme (Bundesratsdrucksache 445/26 (B) Ziffer 3). Kritisch zu bewerten ist des Weiteren die Höhe der möglichen privaten Einzahlungen, die dem Zweck einer Starthilfe für das Altersvorsorgesparen – „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) entgegensteht. Konkretisierungsbedarf besteht auch beim Bildungsauftrag der Frühstartrente. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anbieter der Finanzprodukte „zielgruppengerechte Informationen" und Bildungsangebote bereitstellen (§ 26 Absatz 2 Früh- StRG). Damit wird der Bildungsauftrag jedoch an Akteure delegiert, deren eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung ihrer Produkte dem Ziel unabhängiger Finanzbildung strukturell zuwiderläuft. Der Bildungsauftrag der Frühstartrente würde so nicht erfüllt, sondern im Gegenteil untergraben. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. für Kinder ohne privaten Standarddepot-Vertrag die individuelle Zuordnung von Depots innerhalb der kollektiven Anlage rechtssicher umzusetzen, damit Einzahlungen, Wertentwicklung und Kosten für jedes einzelne Kind transparent und nachvollziehbar werden; 2. für die Anspruchsberechtigten in der kollektiven Anlage mit Volljährigkeit einen nahtlosen Übergang in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu ermöglichen, indem das Kapital aus der kollektiven Anlage automatisch in einen durch den öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag überführt wird, um sicherzustellen, dass die Anlage kostengünstig und breit diversifiziert fortgeführt wird und das Vermögen der Anspruchsberechtigten mit Vollendung des 35. Lebensjahrs nicht an den Bundeshaushalt zurückfällt; 3. bei der Anlage der Mittel der kollektiven Anlage neben Rendite, Sicherheit und Liquidität auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern und eine Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global diversifiziert festzuschreiben, wobei eine zu starke Konzentration auf einzelne Länder und Branchen zu vermeiden ist sowie einem unabhängigen, professionellem Expert*innenrat die Ausarbeitung und Kontrolle der Anlagerichtlinie zu übertragen; 4. sicherzustellen, dass das im Rahmen der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge am 27. März 2026 im Bundestag beschlossene öffentliche Standarddepot pünktlich zum 1. Januar 2027 zur Verfügung steht, den Zugang zum öffentlich-verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente zu ermöglichen und damit Wahlfreiheit für Eltern und Kinder und eine Zuzahlungsmöglichkeit auch bei einem öffentlichen Angebot zu schaffen; 5. weitere Synergien zwischen der Frühstartrente, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge zu nutzen und dafür unter anderem Verwaltungs- und Kapitalanlagestrukturen möglichst einheitlich auszugestalten; 6. alle Geburtenjahrgänge der 6- bis 18-Jährigen ab Inkrafttreten des Gesetzes in die Frühstartrente einzubeziehen und damit allen die automatische Teilnahme an der Frühstartrente als Einstieg in die individuelle Altersvorsorge zu ermöglichen, die bei der Reform der privaten Altersvorsorge in diesem Jahr verpasst worden ist, und zusätzlich zu prüfen, inwiefern auch jüngere V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Jahrgänge berücksichtigt werden können, mindestens aber den Abschluss eines ungeförderten Frühstartrenten-Vertrags auch für unter 6-Jährige zu ermöglichen; 7. die Obergrenze für zusätzliche Einzahlungen deutlich auf ein verhältnismäßiges Maß abzusenken, sodass sie typische familiäre Sparbeiträge zulässt, ohne den ursprünglichen Förderzweck zu überdehnen; 8. eine standardisierte Berichterstattung für alle Anbieter der Frühstartrente einzuführen, die Kosten, Rendite, Wertentwicklung und Nachhaltigkeitkennzahlen vergleichbar macht, und die Informationspflicht der Anbieter klarer zu fassen, indem Anforderungen an Neutralität, Qualität und Standardisierung definiert werden und diese Informationen streng von Bildungsangeboten zu trennen; 9. produkt- und anbieterunabhängige, qualitätsgesicherte Bildungsangebote für Kinder und Eltern niedrigschwellig zugänglich zu machen und insbesondere unabhängige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und pädagogische Fachkräfte durch unabhängige Fortbildungsangebote zu befähigen, diese zu vermitteln, und dies sowohl im Frühstartrentengesetz zu verankern als auch in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung vorzusehen; 10. die 2031 vorgesehene Evaluierung nach § 31 zu erweitern, sodass auch untersucht wird, inwiefern Synergieeffekte zwischen den Vorsorgesystemen genutzt wurden, wie sich die Renditen nach Kosten, die Anzahl der Anbieter- und Vertragswechsel (inklusive Gründe) sowie die Qualität und die Kosten der Anschlussprodukte nach Volljährigkeit, sowie die Reichweite, soziale Selektivität und Qualität der Informations- und Bildungsmaterialien ebenso wie eine mögliche interessengeleitete Einflussnahme darauf, entwickelt haben und wie die kollektive Anlage (Verwaltungskosten, Diversifikation, Rendite) konkret ausgestaltet wurde. Berlin, den 13. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung Zu 1) Die Vermögensbildung für Kinder in der kollektiven Anlage bleibt im aktuellen Gesetzentwurf eine intransparente „Blackbox“. Ohne individuelle Zuordnung des Vermögens ist es für diese Kinder nicht möglich, die Wirkung langfristiger Geldanlage, den Zinseszinseffekt oder die Auswirkungen von Produktkosten auf die Rendite nachzuvollziehen, wodurch zentrale Erfahrungen für diese Kinder verloren gehen. Zudem fällt nicht abgerufenes Kapital aus der kollektiven Anlage mit Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch an den Bundeshaushalt zurück (§ 14 FrühStRG). Dies benachteiligt erwartbar gerade die Kinder, die am meisten von einer individuellen Vorsorge und einer Stärkung der Finanzkompetenz profitieren würden. Eine individuelle Zuordnung der Depots würde hier Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen und soziale Ungleichheit verringern. Zu 2) Derzeit müssen Kinder oder junge Erwachsene in der kollektiven Anlage selbst aktiv werden, um ihr Kapital bei Volljährigkeit in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu überführen. Die verhaltensökonomische Forschung zeigt, dass viele Menschen, insbesondere bei komplexen oder langfristigen Entscheidungen, keine aktive Wahl treffen, selbst wenn dies in ihrem eigenen Interesse läge (vgl. Li et al. Verhaltensökonomische Perspektiven V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. auf Kapitalmarktbeteiligung und Altersvorsorge: Folgerungen für die Wirtschaftspolitik 2026). Daher besteht ohne eine automatische Übertragung die Gefahr, dass das Vermögen nicht dauerhaft gesichert wird, da nicht abgerufenes Kapital mit 35 Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Außerdem werden viele junge Erwachsene bei der Suche nach einem Anschlussprodukt auf eine provisionsgesteuerte Beratung angewiesen sein, die zu häufig nicht im Interesse der Verbraucher stattfindet. Dies ist besonders kritisch, da die Begrenzung auf kostengedeckelte Standarddepots mit Volljährigkeit wegfällt und Anbieter teurere Produkte wie Altersvorsorgedepots mit aktiven Fonds oder Garantieprodukte (z. B. Rentenversicherungen) anbieten können und insbesondere diejenigen ansprechen werden, die in der kollektiven Anlage verblieben sind (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband 2026, https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-09/26-09-22-Stellungnahme_vzbv_%C3%96A_Fr%C3%BChstart- rente.pdf, S. 6). Studien zeigen zudem, dass Finanzkompetenz stark vom Bildungsstand und sozialen Hintergrund abhängt (vgl. Bucher-Koenen et al., 2024 ZEW Discussion Paper 23-071, Bucher-Koenen et al. 2026, Wirtschaftsdienst 106(7)). Ohne automatischen Übergang aus der kollektiven Anlage besteht das Risiko, dass diese Gruppe entweder keinen Vertrag abschließt oder einen unnötig teuren Vertrag wählt. Allein die höheren Kosten können zu einer Halbierung des möglichen Altersvorsorgevermögens führen (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband 2026, S. 6), was die soziale Ungleichheit verstärkt. Ein automatischer Übergang in einen kostengünstigen, breit diversifizierten Standarddepot-Vertrag beim öffentlichen Träger würde sicherstellen, dass das Vermögen erhalten bleibt und bis zum Renteneintritt weiterwachsen kann, ohne dass die Betroffenen dem Risiko ausgesetzt sind, ihr Startkapital in ineffiziente Angebote zu stecken. Zudem würde verhindert, dass nicht abgerufenes Kapital mit 35 Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Auch weitere verhaltensökonomische Erkenntnisse sprechen dafür, dass das Ziel der Frühstartrente nur mit einem automatischen Übergang wirklich erreicht werden kann. Bucher- Koenen et al. (SAFE White Paper 2026) unterstreichen, dass Default-Lösungen eine zentrale Rolle spielen, um Menschen niedrigschwellig und dauerhaft an den Kapitalmarkt heranzuführen. Hinzu kommt, dass persönliche Erfahrungen mit Kapitalanlagen das spätere Anlageverhalten nachhaltig prägen (vgl. Malmendier et al., 2011; Li et al., 2026). Wenn der Übergang nicht automatisch erfolgt, könnten kurzfristige Marktschwankungen oder negative Erfahrungen (z. B. durch schlechte Beratung) zu einer dauerhaften Abneigung gegen Kapitalmarktprodukte führen. Ein nahtloser, automatischer Prozess würde dagegen Vertrauen in langfristige Anlageformen stärken und sicherstellen, dass die Frühstartrente ihr Ziel erreicht, dass alle Kinder „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) von der Frühstartrente profitieren. Auch der Bundesrat fordert, einen Mechanismus zu schaffen, „der eine Überführung von Berechtigungen in Bezug auf die kollektive Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft erleichtert“ (Bundesratsdrucksache 445/26 (B) Ziffer 3). Zu 3) Aus wissenschaftlicher Sicht ist ein breit diversifiziertes, rein aktienbasiertes Portfolio für die Frühstartrente optimal, da der lange Anlagehorizont kurzfristige Wertschwankungen irrelevant macht (Bucher-Koenen et al., SAFE White Paper 2026, S. 4). Historische Daten zeigen, dass Aktien über lange Zeiträume die höchsten realen Renditen erzielen (vgl. Jordà et al. 2019 und Dimson et al., 2026, zit. in ebd., S. 5). Eine passive, indexbasierte Strategie ist dabei nicht nur kostengünstiger, sondern auch transparenter als aktiv verwaltete Fonds, die nach Kosten im Durchschnitt keine höhere Rendite erzielen (vgl. Fama & French, 2010; Ferreira et al., 2013, zit. in ebd., S. 7). Um zu verhindern, dass die Mittel der kollektiven Anlage in weniger renditeträchtige Anlageklassen (z. B. Anleihen) investiert werden, was dem Ziel der Frühstartrente widerspricht, ist es notwendig im Gesetz festzuschreiben, dass die Mittel ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global diversifiziert angelegt werden. Das ermöglicht einen möglichst hohen Vermögensaufbau für alle Kinder– unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund. Neben Rendite, Sicherheit und Liquidität ist auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern. Der Anlagehorizont der Frühstartrente ist sehr langfristig ausgelegt. Gerade bei langen Laufzeiten kann die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten, das Anlagekapital gegen regulatorische und physische Umwelt- und Klimarisiken abzusichern und vor dem langfristigen Wertverlust von Unternehmen mit veralteten, CO₂-intensiven Geschäftsmodellen zu schützen. Auf diese Weise fungiert Nachhaltigkeit als moderner Sicherheitsbaustein, der die zukünftige Rendite der Frühstartrente in einer sich verändernden Wirtschaft absichert. Die Bundesbank sollte in regelmäßigen Abständen transparent über klima- und umweltbezogene Kennzahlen und deren Entwicklungen im Zeitverlauf berichten, wie sie es auch schon für die von ihr verwalteten Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung tut (vgl. Klimabezogene Berichterstattung für die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung 2025). Dazu gehören z. B. das Treibhausgas (THG)-Profil der Anteile sowie grüne und braune Anteile der Geschäftsaktivität. Ein unabhängiger Expert*innenrat sollte die Ausarbeitung und Kontrolle der Anlagerichtlinien übernehmen, um sicherzustellen, dass die Anlage frei von politischen Interessen, nachhaltig und transparent erfolgt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu 4) Das Altersvorsorgereformgesetz ermächtigt die Bundesregierung nach § 1e AltZertG, eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen prüft derzeit, wie ein entsprechendes Angebot umgesetzt werden kann (vgl. mdl. Frage Nr. 23 vom 07.10.2026, Plenarprotokoll 21/98). Um Wahlfreiheit für Eltern und Kinder zu gewährleisten, muss der Zugang zum öffentlich verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente pünktlich zum 01.01.2027 ermöglicht werden. Diese kostengünstige, transparente und einfache Alternative zu privatwirtschaftlichen Angeboten sollte nicht verwehrt werden. Außerdem ist nur so die Möglichkeit gegeben, Zuzahlungen in ein öffentliches Angebot zu tätigen, da Zuzahlungen in der kollektiven Anlage nicht möglich sind. Zu 5) Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Verzahnung zwischen der reformierten privaten Altersvorsorge, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente (vgl. BMAS, Bericht der Alterssicherungskommission, S. 66). Synergiepotenziale bestehen insbesondere bei der Führung der Konten und der Kapitalanlage. Eine bessere Nutzung dieser Synergien würde Verwaltungskosten senken und die Effizienz der Systeme erhöhen. Der im Gesetz vorgesehene Prüfauftrag reicht nicht aus. Zu 6) Es ist nicht ersichtlich, warum vor 2020 geborene Kinder von der Frühstartrente ausgeschlossen werden sollten. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollten alle 6- bis 18-Jährigen von der Förderung der Frühstartrente profitieren – so sieht es auch der Koalitionsvertrag von 2025 vor. Zu 7) Die aktuelle Obergrenze von 6.840 Euro pro Jahr für zusätzliche private Einzahlungen steht in einem eklatanten Missverhältnis zu den 120 Euro jährlicher staatlicher Förderung. Über zwölf Jahre kann so ein Vermögen von bis zu 83.520 Euro (zzgl. Erträge) angespart werden – oder nur 1.440 Euro (zzgl. Erträge), wenn Eltern keine Beiträge leisten. Dieses Missverhältnis widerspricht dem Zweck der Frühstartrente, eine Starthilfe für das Altersvorsorgesparen „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) zu bieten. Es steht auch im Widerspruch zum Ziel des Gesetzesentwurfs „langfristig dazu bei[zu]tragen, soziale Ungleichheiten zu reduzieren". Zu 8) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Anbieter „zielgruppengerechte Informationen“ und Bildungsangebote bereitstellen (§ 26 Absatz 2 FrühStRG). Doch ohne standardisierte Informationen sind Kosten, Rendite, Wertentwicklung und Nachhaltigkeitskennzahlen nicht vergleichbar. Zudem besteht die Gefahr, dass Angebote von Anbietern mit wirtschaftlichen Interessen verbunden und damit nicht neutral sind. Klare Anforderungen an Neutralität, Qualität und Standardisierung der Informationen sind notwendig, um Transparenz zu schaffen und die Informationspflicht der Anbieter zu stärken. Die Informationen müssen streng von Bildungsangeboten getrennt werden. Zu 9) Der Bildungsauftrag der Frühstartrente bleibt im Gesetzentwurf vage. Es besteht die Gefahr, dass soziale Ungleichheit zementiert wird, wenn der Zugang zu Informationen nicht gleich ist. Deswegen braucht es unabhängige Bildungsangebote, die Eltern und Kinder über die Frühstartrente informieren. Diese Angebote müssen strikt getrennt von den Anbieterinformationen, produkt- und anbieterunabhängig, qualitätsgesichert und niedrigschwellig zugänglich sein. Insbesondere unabhängige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und pädagogische Fachkräfte sollten durch unabhängige Fortbildungsangebote befähigt werden, diese Inhalte zu vermitteln. Es muss sichergestellt werden, dass die Finanzbildung frei von wirtschaftlichen Interessen erfolgt und alle Familien, unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund, erreichen. Dies muss im Frühstartrentengesetz klargestellt und in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung verankert werden. Zu 10) Die Evaluierung 2031 muss um die genannten Aspekte erweitert werden, denn nur so kann aufgezeigt werden, ob die Frühstartrente ihre Ziele tatsächlich erreicht. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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