Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Entschließungsantrag zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606)
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Entschließungsantrag zu Drs. 21/7864, 21/8296, 21/8606)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8608
21. Wahlperiode 14.10.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Stefan Schmidt, Katharina Beck, Sascha Müller, Karoline Otte,
Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Andreas Audretsch, Dr. Armin Grau und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/7864, 21/8296, 21/8606 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Grundidee der Frühstartrente ist unterstützenswert. Der vorliegende
Gesetzentwurf vom 07.09.2026 (FrühStRG, Drucksache 21/7864) bleibt jedoch hinter
seinen eigenen Ansprüchen zurück und ist daher in wesentlichen Punkten
nachzubessern. Denn er verfehlt seine zentralen Ziele, die Finanzkompetenz bei
Kindern und Eltern zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom
Elternhaus zu ermöglichen (vgl. ebd., S. 2). So startet die Frühstartrente, anders als im
Koalitionsvertrag 2025 (S. 19) angekündigt, nur mit dem Geburtsjahrgang 2020,
also den im Jahr 2026 6-Jährigen. Ältere Jahrgänge der unter 18-Jährigen werden
von der Förderung nicht berücksichtigt.
Zwar baut der Entwurf auf zertifizierten Standarddepot-Verträgen der
reformierten privaten Altersvorsorge auf, um einen nahtlosen Übergang ab Volljährigkeit
zu ermöglichen. Doch die Bundesregierung versäumt es, Synergien zwischen der
reformierten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen
Kapitalrente und der Frühstartrente zu nutzen und kündigt lediglich eine Prüfung an (vgl.
FrühStRG, S. 23), obwohl die Alterssicherungskommission eine Verzahnung
ausdrücklich empfiehlt und Synergiepotenziale sowohl bei der „Führung der Konten
als auch bei der Kapitalanalage“ hervorhebt (BMAS, Bericht der
Alterssicherungskommission, S. 66). Da das öffentlich verwaltete Standarddepot, das im
Rahmen der Altersvorsorge-Reform am 27. März 2026 beschlossen wurde,
voraussichtlich nicht rechtzeitig verfügbar sein wird, kann auch für die
Frühstartrente darauf nicht zurückgegriffen werden, obwohl dies eine kostengünstige und
einfache Variante darstellen würde. Auch eine Verzahnung des öffentlich
verwalteten Standarddepots mit der vorgesehenen kollektiven Anlage wäre dringend
notwendig, um auch Kindern in der kollektiven Anlage einen nahtlosen Übergang
in die private Altersvorsorge zu gewährleisten und weitere Benachteiligungen zu
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
vermeiden. Dies fordert auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme
(Bundesratsdrucksache 445/26 (B) Ziffer 3).
Kritisch zu bewerten ist des Weiteren die Höhe der möglichen privaten
Einzahlungen, die dem Zweck einer Starthilfe für das Altersvorsorgesparen –
„unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz
der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) entgegensteht.
Konkretisierungsbedarf besteht auch beim Bildungsauftrag der Frühstartrente.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anbieter der Finanzprodukte
„zielgruppengerechte Informationen" und Bildungsangebote bereitstellen (§ 26 Absatz 2 Früh-
StRG). Damit wird der Bildungsauftrag jedoch an Akteure delegiert, deren
eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung ihrer Produkte dem Ziel
unabhängiger Finanzbildung strukturell zuwiderläuft. Der Bildungsauftrag der
Frühstartrente würde so nicht erfüllt, sondern im Gegenteil untergraben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. für Kinder ohne privaten Standarddepot-Vertrag die individuelle Zuordnung
von Depots innerhalb der kollektiven Anlage rechtssicher umzusetzen, damit
Einzahlungen, Wertentwicklung und Kosten für jedes einzelne Kind
transparent und nachvollziehbar werden;
2. für die Anspruchsberechtigten in der kollektiven Anlage mit Volljährigkeit
einen nahtlosen Übergang in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu
ermöglichen, indem das Kapital aus der kollektiven Anlage automatisch in
einen durch den öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag
überführt wird, um sicherzustellen, dass die Anlage kostengünstig und breit
diversifiziert fortgeführt wird und das Vermögen der Anspruchsberechtigten
mit Vollendung des 35. Lebensjahrs nicht an den Bundeshaushalt
zurückfällt;
3. bei der Anlage der Mittel der kollektiven Anlage neben Rendite, Sicherheit
und Liquidität auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu
verankern und eine Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global
diversifiziert festzuschreiben, wobei eine zu starke Konzentration auf
einzelne Länder und Branchen zu vermeiden ist sowie einem unabhängigen,
professionellem Expert*innenrat die Ausarbeitung und Kontrolle der
Anlagerichtlinie zu übertragen;
4. sicherzustellen, dass das im Rahmen der Reform der steuerlich geförderten
privaten Altersvorsorge am 27. März 2026 im Bundestag beschlossene
öffentliche Standarddepot pünktlich zum 1. Januar 2027 zur Verfügung steht,
den Zugang zum öffentlich-verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente
zu ermöglichen und damit Wahlfreiheit für Eltern und Kinder und eine
Zuzahlungsmöglichkeit auch bei einem öffentlichen Angebot zu schaffen;
5. weitere Synergien zwischen der Frühstartrente, der geplanten gesetzlichen
Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten
privaten Altersvorsorge zu nutzen und dafür unter anderem Verwaltungs- und
Kapitalanlagestrukturen möglichst einheitlich auszugestalten;
6. alle Geburtenjahrgänge der 6- bis 18-Jährigen ab Inkrafttreten des Gesetzes
in die Frühstartrente einzubeziehen und damit allen die automatische
Teilnahme an der Frühstartrente als Einstieg in die individuelle Altersvorsorge
zu ermöglichen, die bei der Reform der privaten Altersvorsorge in diesem
Jahr verpasst worden ist, und zusätzlich zu prüfen, inwiefern auch jüngere
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Jahrgänge berücksichtigt werden können, mindestens aber den Abschluss
eines ungeförderten Frühstartrenten-Vertrags auch für unter 6-Jährige zu
ermöglichen;
7. die Obergrenze für zusätzliche Einzahlungen deutlich auf ein
verhältnismäßiges Maß abzusenken, sodass sie typische familiäre Sparbeiträge zulässt,
ohne den ursprünglichen Förderzweck zu überdehnen;
8. eine standardisierte Berichterstattung für alle Anbieter der Frühstartrente
einzuführen, die Kosten, Rendite, Wertentwicklung und
Nachhaltigkeitkennzahlen vergleichbar macht, und die Informationspflicht der Anbieter
klarer zu fassen, indem Anforderungen an Neutralität, Qualität und
Standardisierung definiert werden und diese Informationen streng von
Bildungsangeboten zu trennen;
9. produkt- und anbieterunabhängige, qualitätsgesicherte Bildungsangebote für
Kinder und Eltern niedrigschwellig zugänglich zu machen und insbesondere
unabhängige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und pädagogische
Fachkräfte durch unabhängige Fortbildungsangebote zu befähigen, diese zu
vermitteln, und dies sowohl im Frühstartrentengesetz zu verankern als auch
in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung vorzusehen;
10. die 2031 vorgesehene Evaluierung nach § 31 zu erweitern, sodass auch
untersucht wird, inwiefern Synergieeffekte zwischen den Vorsorgesystemen
genutzt wurden, wie sich die Renditen nach Kosten, die Anzahl der Anbieter-
und Vertragswechsel (inklusive Gründe) sowie die Qualität und die Kosten
der Anschlussprodukte nach Volljährigkeit, sowie die Reichweite, soziale
Selektivität und Qualität der Informations- und Bildungsmaterialien ebenso
wie eine mögliche interessengeleitete Einflussnahme darauf, entwickelt
haben und wie die kollektive Anlage (Verwaltungskosten, Diversifikation,
Rendite) konkret ausgestaltet wurde.
Berlin, den 13. Oktober 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Zu 1) Die Vermögensbildung für Kinder in der kollektiven Anlage bleibt im aktuellen Gesetzentwurf eine
intransparente „Blackbox“. Ohne individuelle Zuordnung des Vermögens ist es für diese Kinder nicht möglich, die
Wirkung langfristiger Geldanlage, den Zinseszinseffekt oder die Auswirkungen von Produktkosten auf die
Rendite nachzuvollziehen, wodurch zentrale Erfahrungen für diese Kinder verloren gehen. Zudem fällt nicht
abgerufenes Kapital aus der kollektiven Anlage mit Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch an den
Bundeshaushalt zurück (§ 14 FrühStRG). Dies benachteiligt erwartbar gerade die Kinder, die am meisten von einer
individuellen Vorsorge und einer Stärkung der Finanzkompetenz profitieren würden. Eine individuelle Zuordnung der
Depots würde hier Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen und soziale Ungleichheit verringern.
Zu 2) Derzeit müssen Kinder oder junge Erwachsene in der kollektiven Anlage selbst aktiv werden, um ihr Kapital
bei Volljährigkeit in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu überführen. Die verhaltensökonomische
Forschung zeigt, dass viele Menschen, insbesondere bei komplexen oder langfristigen Entscheidungen, keine aktive
Wahl treffen, selbst wenn dies in ihrem eigenen Interesse läge (vgl. Li et al. Verhaltensökonomische Perspektiven
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auf Kapitalmarktbeteiligung und Altersvorsorge: Folgerungen für die Wirtschaftspolitik 2026). Daher besteht
ohne eine automatische Übertragung die Gefahr, dass das Vermögen nicht dauerhaft gesichert wird, da nicht
abgerufenes Kapital mit 35 Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Außerdem werden viele junge Erwachsene
bei der Suche nach einem Anschlussprodukt auf eine provisionsgesteuerte Beratung angewiesen sein, die zu
häufig nicht im Interesse der Verbraucher stattfindet. Dies ist besonders kritisch, da die Begrenzung auf
kostengedeckelte Standarddepots mit Volljährigkeit wegfällt und Anbieter teurere Produkte wie Altersvorsorgedepots mit
aktiven Fonds oder Garantieprodukte (z. B. Rentenversicherungen) anbieten können und insbesondere diejenigen
ansprechen werden, die in der kollektiven Anlage verblieben sind (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband 2026,
https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-09/26-09-22-Stellungnahme_vzbv_%C3%96A_Fr%C3%BChstart-
rente.pdf, S. 6). Studien zeigen zudem, dass Finanzkompetenz stark vom Bildungsstand und sozialen Hintergrund
abhängt (vgl. Bucher-Koenen et al., 2024 ZEW Discussion Paper 23-071, Bucher-Koenen et al. 2026,
Wirtschaftsdienst 106(7)). Ohne automatischen Übergang aus der kollektiven Anlage besteht das Risiko, dass diese Gruppe
entweder keinen Vertrag abschließt oder einen unnötig teuren Vertrag wählt. Allein die höheren Kosten können
zu einer Halbierung des möglichen Altersvorsorgevermögens führen (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband
2026, S. 6), was die soziale Ungleichheit verstärkt. Ein automatischer Übergang in einen kostengünstigen, breit
diversifizierten Standarddepot-Vertrag beim öffentlichen Träger würde sicherstellen, dass das Vermögen erhalten
bleibt und bis zum Renteneintritt weiterwachsen kann, ohne dass die Betroffenen dem Risiko ausgesetzt sind, ihr
Startkapital in ineffiziente Angebote zu stecken. Zudem würde verhindert, dass nicht abgerufenes Kapital mit 35
Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Auch weitere verhaltensökonomische Erkenntnisse sprechen dafür,
dass das Ziel der Frühstartrente nur mit einem automatischen Übergang wirklich erreicht werden kann. Bucher-
Koenen et al. (SAFE White Paper 2026) unterstreichen, dass Default-Lösungen eine zentrale Rolle spielen, um
Menschen niedrigschwellig und dauerhaft an den Kapitalmarkt heranzuführen. Hinzu kommt, dass persönliche
Erfahrungen mit Kapitalanlagen das spätere Anlageverhalten nachhaltig prägen (vgl. Malmendier et al., 2011; Li
et al., 2026). Wenn der Übergang nicht automatisch erfolgt, könnten kurzfristige Marktschwankungen oder
negative Erfahrungen (z. B. durch schlechte Beratung) zu einer dauerhaften Abneigung gegen Kapitalmarktprodukte
führen. Ein nahtloser, automatischer Prozess würde dagegen Vertrauen in langfristige Anlageformen stärken und
sicherstellen, dass die Frühstartrente ihr Ziel erreicht, dass alle Kinder „unabhängig von der Initiative, den
finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) von der Frühstartrente profitieren.
Auch der Bundesrat fordert, einen Mechanismus zu schaffen, „der eine Überführung von Berechtigungen in
Bezug auf die kollektive Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft erleichtert“
(Bundesratsdrucksache 445/26 (B) Ziffer 3).
Zu 3) Aus wissenschaftlicher Sicht ist ein breit diversifiziertes, rein aktienbasiertes Portfolio für die Frühstartrente
optimal, da der lange Anlagehorizont kurzfristige Wertschwankungen irrelevant macht (Bucher-Koenen et al.,
SAFE White Paper 2026, S. 4). Historische Daten zeigen, dass Aktien über lange Zeiträume die höchsten realen
Renditen erzielen (vgl. Jordà et al. 2019 und Dimson et al., 2026, zit. in ebd., S. 5). Eine passive, indexbasierte
Strategie ist dabei nicht nur kostengünstiger, sondern auch transparenter als aktiv verwaltete Fonds, die nach
Kosten im Durchschnitt keine höhere Rendite erzielen (vgl. Fama & French, 2010; Ferreira et al., 2013, zit. in
ebd., S. 7). Um zu verhindern, dass die Mittel der kollektiven Anlage in weniger renditeträchtige Anlageklassen
(z. B. Anleihen) investiert werden, was dem Ziel der Frühstartrente widerspricht, ist es notwendig im Gesetz
festzuschreiben, dass die Mittel ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global diversifiziert angelegt werden.
Das ermöglicht einen möglichst hohen Vermögensaufbau für alle Kinder– unabhängig von ihrem
sozioökonomischen Hintergrund. Neben Rendite, Sicherheit und Liquidität ist auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz
gesetzlich zu verankern. Der Anlagehorizont der Frühstartrente ist sehr langfristig ausgelegt. Gerade bei langen
Laufzeiten kann die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten, das Anlagekapital gegen
regulatorische und physische Umwelt- und Klimarisiken abzusichern und vor dem langfristigen Wertverlust von
Unternehmen mit veralteten, CO₂-intensiven Geschäftsmodellen zu schützen. Auf diese Weise fungiert
Nachhaltigkeit als moderner Sicherheitsbaustein, der die zukünftige Rendite der Frühstartrente in einer sich verändernden
Wirtschaft absichert. Die Bundesbank sollte in regelmäßigen Abständen transparent über klima- und
umweltbezogene Kennzahlen und deren Entwicklungen im Zeitverlauf berichten, wie sie es auch schon für die von ihr
verwalteten Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung tut (vgl. Klimabezogene Berichterstattung
für die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung 2025). Dazu gehören z. B. das Treibhausgas
(THG)-Profil der Anteile sowie grüne und braune Anteile der Geschäftsaktivität. Ein unabhängiger
Expert*innenrat sollte die Ausarbeitung und Kontrolle der Anlagerichtlinien übernehmen, um sicherzustellen, dass die
Anlage frei von politischen Interessen, nachhaltig und transparent erfolgt.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu 4) Das Altersvorsorgereformgesetz ermächtigt die Bundesregierung nach § 1e AltZertG, eine
Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen. Das
Bundesministerium der Finanzen prüft derzeit, wie ein entsprechendes Angebot umgesetzt werden kann (vgl. mdl.
Frage Nr. 23 vom 07.10.2026, Plenarprotokoll 21/98). Um Wahlfreiheit für Eltern und Kinder zu gewährleisten,
muss der Zugang zum öffentlich verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente pünktlich zum 01.01.2027
ermöglicht werden. Diese kostengünstige, transparente und einfache Alternative zu privatwirtschaftlichen
Angeboten sollte nicht verwehrt werden. Außerdem ist nur so die Möglichkeit gegeben, Zuzahlungen in ein öffentliches
Angebot zu tätigen, da Zuzahlungen in der kollektiven Anlage nicht möglich sind.
Zu 5) Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Verzahnung zwischen der reformierten privaten
Altersvorsorge, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente (vgl. BMAS, Bericht der
Alterssicherungskommission, S. 66). Synergiepotenziale bestehen insbesondere bei der Führung der Konten und der Kapitalanlage.
Eine bessere Nutzung dieser Synergien würde Verwaltungskosten senken und die Effizienz der Systeme erhöhen.
Der im Gesetz vorgesehene Prüfauftrag reicht nicht aus.
Zu 6) Es ist nicht ersichtlich, warum vor 2020 geborene Kinder von der Frühstartrente ausgeschlossen werden
sollten. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollten alle 6- bis 18-Jährigen von der Förderung der
Frühstartrente profitieren – so sieht es auch der Koalitionsvertrag von 2025 vor.
Zu 7) Die aktuelle Obergrenze von 6.840 Euro pro Jahr für zusätzliche private Einzahlungen steht in einem
eklatanten Missverhältnis zu den 120 Euro jährlicher staatlicher Förderung. Über zwölf Jahre kann so ein Vermögen
von bis zu 83.520 Euro (zzgl. Erträge) angespart werden – oder nur 1.440 Euro (zzgl. Erträge), wenn Eltern keine
Beiträge leisten. Dieses Missverhältnis widerspricht dem Zweck der Frühstartrente, eine Starthilfe für das
Altersvorsorgesparen „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der
Eltern“ (FrühStRG, S. 1) zu bieten. Es steht auch im Widerspruch zum Ziel des Gesetzesentwurfs „langfristig
dazu bei[zu]tragen, soziale Ungleichheiten zu reduzieren".
Zu 8) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Anbieter „zielgruppengerechte Informationen“ und Bildungsangebote
bereitstellen (§ 26 Absatz 2 FrühStRG). Doch ohne standardisierte Informationen sind Kosten, Rendite,
Wertentwicklung und Nachhaltigkeitskennzahlen nicht vergleichbar. Zudem besteht die Gefahr, dass Angebote von
Anbietern mit wirtschaftlichen Interessen verbunden und damit nicht neutral sind. Klare Anforderungen an
Neutralität, Qualität und Standardisierung der Informationen sind notwendig, um Transparenz zu schaffen und die
Informationspflicht der Anbieter zu stärken. Die Informationen müssen streng von Bildungsangeboten getrennt
werden.
Zu 9) Der Bildungsauftrag der Frühstartrente bleibt im Gesetzentwurf vage. Es besteht die Gefahr, dass soziale
Ungleichheit zementiert wird, wenn der Zugang zu Informationen nicht gleich ist. Deswegen braucht es
unabhängige Bildungsangebote, die Eltern und Kinder über die Frühstartrente informieren. Diese Angebote müssen strikt
getrennt von den Anbieterinformationen, produkt- und anbieterunabhängig, qualitätsgesichert und
niedrigschwellig zugänglich sein. Insbesondere unabhängige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und pädagogische
Fachkräfte sollten durch unabhängige Fortbildungsangebote befähigt werden, diese Inhalte zu vermitteln. Es muss
sichergestellt werden, dass die Finanzbildung frei von wirtschaftlichen Interessen erfolgt und alle Familien,
unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund, erreichen. Dies muss im Frühstartrentengesetz klargestellt
und in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung verankert werden.
Zu 10) Die Evaluierung 2031 muss um die genannten Aspekte erweitert werden, denn nur so kann aufgezeigt
werden, ob die Frühstartrente ihre Ziele tatsächlich erreicht.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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