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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8606 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8606 21. Wahlperiode 14.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/7864, 21/8296 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2163 – Für eine sichere Rente unserer Kinder – Junior-Spardepot c) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Schubert, Nicole Gohlke, Janine Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/8125 – Finanzielle Bildung stärken – Unabhängig, mehrperspektivisch und für alle jungen Menschen A. Problem Zu Buchstabe a Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll die ergänzende private Altersvorsorge, die mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 grundlegend reformiert worden ist, einen Beitrag dazu leisten, den V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Lange Anlagehorizonte in der kapitalgedeckten Altersvorsorge bieten erhebliche Chancen des Vermögensaufbaus. Die Vergangenheit zeigt, dass eine diversifizierte Anlage in Aktien bei langen Anlagehorizonten hohe Renditen bei geringem Risiko ermöglicht. Obwohl in Deutschland die Beteiligung am Kapitalmarkt zuletzt zugenommen hat, bleibt der Anteil von Aktien- und Fondsinvestitionen im europäischen Vergleich weiterhin niedrig. Die wissenschaftliche Literatur hat Finanzwissen und positive Erfahrungen mit dem Kapitalmarkt als wichtige Erklärungsfaktoren für Kapitalmarktbeteiligung identifiziert. Wer finanzielle Zusammenhänge versteht und fundierte Finanzentscheidungen treffen kann, ist besser in der Lage, langfristig verlässlich für das Alter vorzusorgen. Mit der Einführung einer Frühstartrente kann Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Forschungsergebnisse zeigen: Positive Erfahrungen am Kapitalmarkt können das Finanzverhalten über Jahrzehnte prägen und die Aktienkultur nachhaltig fördern. Wer den Kapitalmarkt schon in jungen Jahren erlebt, entwickelt Verständnis für langfristiges Investieren und baut Vertrauen auf. Ziel ist eine bereits ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einsetzende kapitalgedeckte Altersvorsorge, die kontinuierlich fortgeführt wird. Durch den frühen Start können mit geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut werden. Die angestrebte Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge für alle Kinder nutzbar machen – unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD stellt fest, dass die gesetzliche Rente aufgrund der demografischen Krise vor großen Herausforderungen steht. Kapitalgedeckte Elemente können eine Möglichkeit sein, die Altersvorsorge zu stärken. Allerdings erfordere eine staatliche wertpapierbasierte Altersvorsorge einen sehr langfristigen Anlagehorizont, um die Risiken des Kapitalmarktes abzufedern und sich den Zinseszins-Effekt bei einem überschaubaren Mitteleinsatz zunutze zu machen. Die Finanzierung der neuen Altersvorsorge solle aus Steuermitteln erfolgen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bereits für das bestehende Umlagesystem benötigt. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion Die Linke stellt fest, Wissen über Geld sei so ungleich verteilt wie Geld selbst – entlang von Einkommen, Bildungsweg und Geschlecht. Wer sich keine unabhängige Beratung leisten könne, verliere bei Fehlentscheidungen nicht nur Rendite, sondern in vielen Fällen die Möglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Finanzielle Bildung muss nach Ansicht der Antragsteller deshalb an den Lebenslagen der Menschen ansetzen: bei Alltagsfinanzen, Steuern, Kredit und Versicherungsverträgen, Schulden, Sozialversicherungen und der umlagefinanzierten Rente. B. Lösung Zu Buchstabe a Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat 10 Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot- Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter auf- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. gestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage in Höhe von 10 Euro für jeden Monat pro Kind am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen. Die Frühstartrente verfolgt einerseits das Ziel, die Finanzkompetenz von Eltern und Kindern in Deutschland zu stärken. Sie unterstützt damit auch die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Männern und Frauen. Hierzu braucht es vermehrt Maßnahmen, die ökonomische Bildung vermitteln. Die Frühstartrente ermöglicht andererseits den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge und dadurch eine frühe praktische Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu ermöglichen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende Änderungen am Gesetzentwurf: Änderungen im Frühstartrentengesetz – zur Ruhendstellung und Wiederaufnahme der Zahlung von Eigenbeiträgen sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten der begünstigten Standarddepotverträge – zur Information an Anspruchsberechtigte vor Rückführung der Mittel – zur Anlage der Mittel – zur (deklaratorischen) Regelung der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase – zum Anspruchszeitraum für Kinder, die am 1. Januar 2026 geboren wurden – zur Regelung, dass keine Rückzahlung der Frühstartrente im Todesfall des Kindes erfolgen muss Änderungen im Einkommensteuergesetz – zur Erleichterung bei der Prüfung der Förderberechtigung von erwerbstätigen Selbständigen Änderung im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz – zur Streichung der Verzichtsfiktion bei unterbliebener Änderungsanzeige für bestehende Basisrentenverträge Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem 1. eine unabhängige Stiftung („Gemeinschaftsstiftung“) als Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zum langfristigen Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorgesäule errichtet wird und 2. dabei für jedes neugeborene Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und tatsächlichem Daueraufenthalt im Inland ein „Altersvorsorge-Fondssparplan“ und entsprechendes „Junior-Spardepot“ eingerichtet und diese Altersvorsorge so ausgestaltet wird, dass a) personenbezogene Fondssparpläne zweckgebunden zur Altersvorsorge geführt werden; b) individuelle Anwartschaftsrechte, die dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes unterliegen, aufgebaut werden; c) die Fondssparpläne aus Steuermitteln des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes mit monatlichen zweckgebundenen Einzahlungen in Höhe von anfänglich 100 Euro bespart werden; d) die monatlichen Sparbeträge im Rahmen der Finanzierbarkeit aus Steuermitteln entsprechend der Inflation dynamisiert werden (Prüfauftrag); e) eine Verwendung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für die Altersvorsorge-Fondssparpläne ausgeschlossen ist; f) die Anlage wertpapierbasiert in einem Fonds erfolgen soll und dabei eine renditeorientierte Anlagepolitik verfolgt wird; g) den Inhabern der „Junior-Spardepots“ perspektivisch ein Wechsel zu einem zertifizierten, alternativen Fonds und nach Eintritt der Volljährigkeit auch eine Fortführung der Fondssparpläne mit steuerlich abzugsfähigen Eigenbeiträgen ermöglicht wird; h) spätestens ab der Regelaltersgrenze monatliche Renten bzw. Auszahlungen auf Basis des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kapitalstocks möglich sind, wobei die Leistungen grundsätzlich nachgelagert besteuert werden sollen. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2163 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert 1. die Gesetzesbegründung des FrühStRG-E (siehe Drs. 21/7864) dergestalt anzupassen, dass produktbezogener Anlegerinformation als „finanzielle Bildung“ gestrichen werden. Die entsprechenden Zielbestimmungen und die Informationspflichten der Anbieter sprachlich und rechtssystematisch als Produktinformationen auszuweisen und die im Gesetz angelegte Verknüpfung von Bildungsauftrag und Vertragsabschluss aufzulösen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 2. die nationale Finanzbildungsstrategie gemeinsam mit den Ländern als unabhängige und mehrperspektivische finanzielle Verbraucherbildung zu entwickeln. Sie soll nicht als neues, isoliertes Schulfach, sondern als Querschnittsthema in den allgemeinen und beruflichen Schulen fächerübergreifend in den bereits etablierten Fächerkanon, insbesondere Mathematik, politische Bildung/Sozialkunde/Gemeinschaftskunde sowie in den arbeits- und wirtschaftskundlichen Fächern integriert werden, und alle jungen Menschen erreicht – unabhängig von Schulform, Bildungsweg, Geschlecht und davon, ob sie oder ihre Eltern über finanzielle Vorbildung verfügen; 3. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationale Finanzbildungsstrategie, finanziellen Bildung dem Beutelsbacher Konsens folgt. Insbesondere soll sie dem Überwältigungsverbot und dem Kontroversitätsgebot folgen, indem kapitalmarktbasierte und umlagefinanzierte, solidarische Modelle der Alterssicherung gleichberechtigt und mit ihren jeweiligen Chancen und Risiken dargestellt werden; 4. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, Lehrkräfte im Umgang mit finanzieller Bildung geschult werden und die Vermittlung unabhängiger, mehrperspektivischer Finanzbildung fester Bestandteil der Lehramtsausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung wird. Ziel muss eine in allen Ländern und Schulformen vergleichbare Qualifizierung sein, damit die fächerübergreifende Verankerung nicht an fehlender Vorbereitung oder uneinheitlicher Umsetzung scheitert; 5. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, Konzeption, Materialien und Durchführung finanzieller Bildung frei von den Interessen der Finanzwirtschaft sind, insbesondere durch ein Verbot von Sponsoring, Unterrichtsmaterialien und Bildungskooperationen durch Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und deren Verbände an Schulen sowie durch den Ausschluss kommerzieller Angebote von staatlichen Bildungsplattformen; 6. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung an den Lebenslagen der Lernenden ansetzt und unterschiedliche Lebensrealitäten berücksichtigt: alltägliche Finanzplanung, praktische Fragen der Steuererklärung und der Steuergerechtigkeit, Versicherungsverträge, den Umgang mit Kreditverträgen und Schulden, die Funktionsweise der Sozialversicherungen und der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente sowie Anlageprodukte am Finanzmarkt und deren individuelle Risikobewertung. Einzubeziehen sind ferner die Auswirkungen von Erwerbsunterbrechungen, Teilzeit und unbezahlter Sorgearbeit auf die eigene Alterssicherung sowie die Frage, welche Risiken Finanzprodukte tatsächlich absichern und welche sie den Einzelnen überlassen; 7. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung geschlechtergerecht konzipiert wird und die strukturellen Ursachen ungleicher Alterssicherung erklärt werden, statt sie als individuelles Wissens- oder Selbstvertrauensdefizit zu behandeln; Bildungsangebote dürfen bestehende geschlechterbezogene Zuschreibungen nicht reproduzieren, und ihr Erfolg ist nicht daran zu messen, ob sich Unterschiede im Anlageverhalten angleichen, sondern daran, ob alle jungen Menschen die Bedingungen ihrer eigenen Absicherung verstehen und beeinflussen können; 8. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung auch gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge vermittelt: Staatsfinanzen, Geldpolitik sowie die Entstehung und die Folgen von Fi- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. nanzkrisen einschließlich ihrer Auswirkungen auf Fonds- und ETF („Exchange-Traded Fund“) – Portfolios. Ebenso soll darauf hingewirkt werden, dass der Zusammenhang zwischen kapitalmarktbasierten Vorsorgestrategien, der Besteuerung von Kapitaleinkommen und wachsender Vermögensungleichheit sowie die Grenzen individueller Vorsorge und die Bedeutung kollektiver, solidarischer Sicherungssysteme vermittelt wird. Des Weiteren soll der Bund darauf hinwirken, dass die Lernenden Greenwashing bei Finanzprodukten erkennen können sowie mit alternativen Wegen der Finanzierung der Wirtschaft und der sozialen Absicherung, darunter genossenschaftliche und gemeinwohlorientierte Anlage- und Finanzierungsformen vertraut gemacht werden; 9. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung die gesellschaftlichen Folgen von Anlageentscheidungen einbezieht und jungen Menschen nachvollziehbar macht, welche Branchen und Geschäftsmodelle mit ihrem Vorsorgevermögen finanziert werden; insbesondere, wo Kapitalzufluss Rüstungsproduktion, Umweltzerstörung oder Menschenrechtsverletzungen ermöglicht; 10. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, eine unabhängige wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung finanzieller Bildungsangebote mit überprüfbaren, wirkungsorientierten Kriterien durchgeführt wird, deren Erfolgsmaßstab die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Lernenden ist, nicht die Steigerung der Kapitalmarktbeteiligung oder des „Vertrauens in den Kapitalmarkt“; 11. dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung über die Umsetzung der nationalen Finanzbildungsstrategie oder ggf. deren Entwicklungsstand, insbesondere der in diesem Antrag geforderten Punkte, zu berichten. Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/8125 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Zu Buchstabe a Die Frühstartrente stellt einen erheblichen Anreiz für den langfristigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge junger Menschen dar. Ohne die vorgesehene kollektive Anlage wäre der frühe Vermögensaufbau unter Nutzung der Förderung weiterhin allein von der Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig. Eine jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit Stärkung der finanziellen Bildung und Finanzkompetenz würde ausbleiben. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes (= Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA) entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Der Betrag wächst durch das Hinzukommen neuer förderberechtigter Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030 an. Bestandteil der Programmmittel ab dem Jahr 2028 sind die Mittel für die Kapitalanlagen in der kollektiven Anlage bei der Deutschen Bundesbank. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beim Einzelplan (Epl.) 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre (HHJahre) 2027 bis 2030 insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7 Millionen Euro sowie dauerhaft von insgesamt zwölf Planstellen beziehungsweise Stellen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die Jahre 2028 bis 2030 berücksichtigt. Darüber hinaus verlagert sich abhängig von der Inanspruchnahme der individuellen Verträge ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der kollektiven Anlage in das Jahr 2028. Weitere Angaben zu den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind dem Gesetzentwurf zu entnehmen. E. Erfüllungsaufwand Zu Buchstabe a E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 162 500,0 Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 2 500,0 E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 5 677,5 davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 5 677,5 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 72,5 E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 644,2 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 644,2 Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 337,0 davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): 337,0 Weitere Angaben zum Erfüllungsaufwand sind dem Gesetzentwurf zu entnehmen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. F. Weitere Kosten Zu Buchstabe a Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Antrag auf Drucksache 21/2163 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 21/8125 abzulehnen. Berlin, den 14.10.2026 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Dr. Carsten Brodesser Berichterstatter Stefan Schmidt Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente – Drucksachen 21/7864, 21/8296 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten Altersvorsorge Gesetz zur Förderung des frühen Aufbaus einer privaten Altersvorsorge (Frühstartrentengesetz – FrühStRG) (Frühstartrentengesetz – FrühStRG) I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t A b s c h n i t t 1 G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e § 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte § 2 Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung § 3 Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag § 4 Zentrale Stelle § 5 Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten § 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle § 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern § 8 Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 9 Später Vertragsschluss § 10 Startkapital § 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle § 12 Kapitalübertragungen § 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge § 14 Rückforderung der Frühstartrente § 15 Rückzahlung der Frühstartrente § 16 Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung § 17 Datenverwendung, Datenschutz § 18 Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg § 19 Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze § 20 Anwendung der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung A b s c h n i t t 2 K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h - s t a r t r e n t e § 21 Kollektive Anlage § 22 Sondervermögen „Frühstartrente“ § 23 Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel § 24 Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien § 25 Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens § 26 Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung § 27 Haftung A b s c h n i t t 3 G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n § 28 Aufbringung der Mittel § 29 Steuerliche Vorschriften V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 30 Anwendungsregelungen § 31 Evaluierung A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1 G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e § 1 § 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte u n v e r ä n d e r t (1) Anspruchsberechtigte nach Absatz 2 erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 13 aus dem Bundeshaushalt monatliche Zahlungen zum frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge (Frühstartrente). (2) Anspruchsberechtigt sind Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, die 1. das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und 2. mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland gemeldet sind. Eine Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung für den Anspruchsberechtigten vergeben wurde und spätestens bei der Antragstellung vom Anbieter nach § 5 Absatz 1 übermittelt wird. Die nachträgliche Vergabe dieser Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. § 2 § 2 Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum, Verwendung u n v e r ä n d e r t (1) Die Frühstartrente beträgt 10 Euro für jeden Monat, in dem der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Die Frühstartrente wird ab dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen der §§ 2 bis 13 erfüllt sind, und endet spätestens mit dem Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet. Entfallen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 früher, so endet die Gewährung der Frühstartrente mit dem Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. (3) Die Gewährung der Frühstartrente an den Anspruchsberechtigten erfolgt durch Zahlung zugunsten eines nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrags oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags. (4) Die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen) 1. dürfen nur als Altersleistungen nach den Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt werden, 2. sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar und 3. sind nicht pfändbar. Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer Verwendung nach § 92a des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen. § 3 § 3 Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag (1) Die Frühstartrente wird zugunsten eines auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrags gezahlt, der die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt und nach § 5 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Die Zertifizierung ist Grundlagenbescheid nach § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten (2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 1. dürfen Abschluss- und Vertriebskosten abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, Satz 3 und 4 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes weder bei Vertragsschluss noch bei einer Übertragung des Kapitals auf einen anderen auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag erhoben werden, entfällt 2. bezieht sich das Recht, den Vertrag ruhen zu lassen, abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nur auf die Zahlung von Eigenbeiträgen, nicht hingegen auf die Zahlung der Frühstartrente, und 1. u n v e r ä n d e r t 3. ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sich ausschließlich auf einen auf Eigenbeiträgen beruhenden Vertragsteil bezieht oder wenn das im Vertrag gebildete Kapital nach § 12 Absatz 1 übertragen werden soll; § 168 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes gelten insoweit nicht. 2. u n v e r ä n d e r t Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich vereinbart und werden diese nicht gezahlt, so gilt die Nichtzahlung der Eigenbeiträge bei Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen. Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich vereinbart und werden diese nicht gezahlt, so gilt die Nichtzahlung der Eigenbeiträge bei Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen. Die Ruhendstellung endet automatisch bei erneuter Zahlung der Eigenbeiträge, ohne dass Mehrkosten oder Forderungen auf Grund ausgebliebener Zahlungen erhoben werden dürfen. Bis zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen auf einen auf dem Frühstartrentenvermögen beruhenden Vertragsteil keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden und bei einer Übertragung des Kapitals auf einen anderen auf den Namen des Anspruchsberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag weder Kosten nach § 1 Absatz 1 Satz 3 noch nach Satz 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in Rechnung gestellt werden. (3) Über die Frühstartrente hinausgehende Einzahlungen in den Vertrag sind bis zu einer Höhe von insgesamt 6 840 Euro in jedem Kalenderjahr zulässig. (3) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (4) Für Kinder, die das sechste Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen unter Beachtung der zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 keine Frühstartrente gewährt wird, kann ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 4 ist § 1 Absatz 1f des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes anzuwenden. (5) u n v e r ä n d e r t § 4 § 4 Zentrale Stelle u n v e r ä n d e r t Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes ist. § 5 § 5 Antrag, Datenerfassung und Datenübermittlung, Verfahrenskosten u n v e r ä n d e r t (1) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes. (2) Mit dem Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt der Anbieter als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der zentralen Stelle unter Angabe der nach Absatz 3 erforderlichen Antragsdaten einmalig zu beantragen, sofern der Bevollmächtigung und damit der Antragstellung durch den Anbieter nicht vor Vertragsschluss in Textform schriftlich oder elektronisch von dem Anspruchsberechtigten widersprochen wurde und dem Anbieter die erforderlichen Antragsdaten vorliegen. Vor Vertragsschluss ist der Anspruchsberechtigte auf die Bevollmächtigung des Anbieters nach Satz 1 und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen; § 131 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. (3) Wenn der Antragstellung durch den Anbieter nicht rechtzeitig widersprochen wurde, ist der Anbieter verpflichtet, folgende Antragsdaten zu erfassen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 1. die Vertragsdaten einschließlich des Datums des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie 2. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Geburtsdatum und den ersten Wohnsitz des Anspruchsberechtigten. (4) Der Anbieter hat die Antragsdaten nach Absatz 3 zu den mit ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres geschlossenen Verträgen, für die er eine Frühstartrente nach den erhobenen Daten beantragen kann, bis zum Ende des folgenden Kalendermonats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die Datenübermittlung ist der Antrag auf Frühstartrente. Liegt eine Kapitalübertragung nach § 12 Absatz 1 oder 2 vor, so ist § 11 der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auch bei einem Vertragsschluss nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, aber vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten ist der Anbieter verpflichtet, die Antragsdaten nach Absatz 3 zu erfassen und diese nach Satz 1 an die zentrale Stelle zu übermitteln. Eine Übermittlung der Antragsdaten nach Absatz 3 an die zentrale Stelle ist abweichend von Satz 1 frühestens ab der Vollendung des sechsten Lebensjahres zulässig. (5) Der Anbieter erhält vom Bund keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entstehenden Kosten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 6 § 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und Datenerhebung durch die zentrale Stelle u n v e r ä n d e r t (1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der ihr vom Anbieter übermittelten und der von ihr beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten (§ 7), ob und für welche Zeiträume ein Anspruch auf Frühstartrente besteht, und übermittelt dem Anbieter das Ergebnis nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung. Im Fall der Ablehnung kann die zentrale Stelle dem Anbieter das Ergebnis auch durch Abweisung des Antragsdatensatzes nach § 5 Absatz 4 mit einer besonders gekennzeichneten Fehlermeldung übermitteln. Der Anspruchsberechtigte ist vom Anbieter über eine Ablehnung des Antrags und die Antragsmöglichkeit nach § 8 Absatz 3 zu informieren. (2) Die zentrale Stelle erhebt die zur Überprüfung der Voraussetzungen des § 2 erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu meldet sie den Anspruchsberechtigten zum automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und des Geburtsdatums des Anspruchsberechtigten. Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach § 7 Absatz 1 vor, so lehnt die zentrale Stelle den Antrag mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an den Anbieter ab. (3) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum Datenabruf nach Absatz 2 meldet die zentrale Stelle den Anspruchsberechtigten vom automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ab. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 7 § 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung und Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für Steuern u n v e r ä n d e r t (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt der zentralen Stelle zum Nachweis der Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 die erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes gespeichert sind. Hierzu gehört auch der Anspruchszeitraum nach § 2 Absatz 2. Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach den Sätzen 1 und 2 vor, so teilt es dies der zentralen Stelle mit. (2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 und die Datenübermittlung nach Absatz 1 in seiner Datenbank. Ergibt sich eine Änderung der übermittelten Daten zu den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 oder zum Anspruchszeitraum, so übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der zentralen Stelle einen Datensatz mit den geänderten Daten einschließlich des maßgeblichen Anspruchszeitraums. Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so ist das Datum des Todes in den Datensatz aufzunehmen. Die Änderungsmitteilungen sind gesammelt einmal im Monat zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht nach Satz 2 endet kraft Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten beziehungsweise im Fall des vorherigen Todes des Anspruchsberechtigten durch dessen Tod. (3) Liegt ein später Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 vor, so speichert das Bundeszentralamt für Steuern die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 nicht für das Verfahren nach Absatz 2. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu diesem automatisierten Abrufverfahren gespeicherten Daten nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, nach Eingang der Abmeldung nach § 6 Absatz 3, nach Eingang der Anfrage bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 2 oder nach dem Tod des Anspruchsberechtigten innerhalb von 24 Monaten zu löschen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 8 § 8 Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung der Zahlung, Bescheid u n v e r ä n d e r t (1) Die Frühstartrente wird vierteljährlich zu den in § 15 der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung bestimmten Auszahlungsterminen jeweils rückwirkend für die vorangegangenen Monate an den Anbieter ausgezahlt. Der Anbieter hat die erhaltene Frühstartrente unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutzuschreiben. (2) Die zentrale Stelle stellt die Zahlung der Frühstartrente ein, wenn sie auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Wegfall des Anspruchs führen. Die Einstellung der Zahlung ist dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen. Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten hierüber zu informieren. (3) Ein Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht nur auf besonderen Antrag des Anspruchsberechtigten. Der Anspruchsberechtigte hat das Recht, die Festsetzung der Frühstartrente schriftlich oder elektronisch bei der zentralen Stelle zu beantragen 1. bei einer Abweisung des Datensatzes nach § 6 Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres, 2. bei einer Ablehnung des Antrags nach § 6 Absatz 2 Satz 4 bis zum Ablauf des auf die Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres, 3. bei einer Einstellung der Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die Einstellung der Zahlung folgenden Kalenderjahres und 4. in allen übrigen Fällen bis zum Ablauf des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle ihm vorliegende, für die Festsetzung erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen können elektronisch übermittelt werden, wenn sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit diesem Verfahren einverstanden sind. Der Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente ergeht gegenüber dem Anspruchsberechtigten. Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit. § 9 § 9 Später Vertragsschluss u n v e r ä n d e r t (1) Wird ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen und geht deshalb der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Anspruchsberechtigte sein siebtes Lebensjahr vollendet hat, aber bevor er sein 18. Lebensjahr vollendet hat (später Vertragsschluss), so wird die Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 erstmals ab dem ersten Monat des auf den Eingang des Antragsdatensatzes folgenden Kalendervierteljahres von der zentralen Stelle nach § 6 Absatz 1 ermittelt und in den Vertrag eingezahlt. (2) Ein später Vertragsschluss liegt auch dann noch vor, wenn ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigter Vertrag vor dem 35. Lebensjahr geschlossen wird und der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle zwischen dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet, und dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er das 35. Lebensjahr vollendet, eingeht. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt ein begünstigter Vertrag nach Satz 1 auch dann vor, wenn dieser Vertrag die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1, 1a oder 1b des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes erfüllt und der Vertrag nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (3) Wird ein Altersvorsorgevertrag erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten geschlossen, so ist dieser nicht begünstigt. Geht in einem solchen Fall ein Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle ein, so weist diese den Antragsdatensatz ab. § 10 § 10 Startkapital u n v e r ä n d e r t (1) Bei einem späten Vertragsschluss nach § 9 Absatz 1 oder 2 wird von der zentralen Stelle ein einmaliges Startkapital in den Vertrag eingezahlt. Vor der Einzahlung des Startkapitals prüft die zentrale Stelle nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 1 die Anspruchsberechtigung für den zurückliegenden Zeitraum. (2) Das Startkapital eines Anspruchsberechtigten ist die individuelle Summe aus den Beträgen in Höhe der Frühstartrente, die bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle eingegangen ist, kollektiv nach § 21 Absatz 1 angelegt wurden, und den hierauf entfallenden Erträgen. Die Deutsche Bundesbank übermittelt bis zum 15. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats der zentralen Stelle die für die Berechnung des Startkapitals erforderlichen Daten für Musterkinder getrennt nach Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten jeweils mit dem Stand zum Ende eines Kalendervierteljahres. (3) Das in den Vertrag einzuzahlende Startkapital wird von der zentralen Stelle auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank übermittelten Daten nach Absatz 2 Satz 2 für den Anspruchsberechtigten ermittelt und gegebenenfalls anteilig um die Kalendermonate gekürzt, in denen keine Anspruchsberechtigung vorlag. Der Kürzungsbetrag ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden. (4) Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die Höhe des Startkapitals, das dem Anspruchsberechtigten auf seinen Vertrag ausgezahlt wird, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit. (5) Das Startkapital wird mit der Auszahlung auf den begünstigten Vertrag Teil des Frühstartrentenvermögens. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 11 § 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle u n v e r ä n d e r t (1) Die zentrale Stelle teilt dem Bundesministerium der Finanzen die Summe der im zurückliegenden Kalendervierteljahr ausgezahlten Startkapitale, getrennt nach Geburtsjahrgängen, bis zum Ende des folgenden Monats mit. (2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres teilt die zentrale Stelle dem Bundesministerium der Finanzen die Anzahl der Anspruchsberechtigten getrennt nach Geburtsjahrgängen mit, die einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 geschlossen haben. § 12 § 12 Kapitalübertragungen u n v e r ä n d e r t (1) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in dem begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. (2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten kann das in dem begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf einen anderen nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen werden. § 13 § 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge u n v e r ä n d e r t (1) Die Frühstartrente wird zur selben Zeit nur für einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 nur für einen Altersvorsorgevertrag des Anspruchsberechtigten gewährt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Wird für denselben Anspruchsberechtigten ein weiterer Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 ein weiterer Altersvorsorgevertrag geschlossen und liegt keine Kapitalübertragung nach § 12 vor, so weist die zentrale Stelle den zugehörigen Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 ab. Maßgeblich für die Reihenfolge der Verträge ist das Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Werden an einem Tag mehrere Verträge abgeschlossen, so ist der Zeitpunkt der Erstellung des Antragsdatensatzes durch den Anbieter maßgebend. (3) Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten über die Abweisung des Antragsdatensatzes und dessen Folgen zu informieren. (4) Wird die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 1 vom Anbieter nicht eingehalten und wird die Frühstartrente bereits auf einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gezahlt, so weist die zentrale Stelle den Datensatz des verspätet übermittelten Antrags ab. § 14 § 14 Rückforderung der Frühstartrente u n v e r ä n d e r t (1) Erhält die zentrale Stelle auf Grund neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere Weise Kenntnis von Tatsachen, dass der Anspruch auf Förderung nicht besteht oder weggefallen ist, so hat sie die zu Unrecht ausgezahlte Frühstartrente zurückzufordern. (2) Die zentrale Stelle hat die Rückforderung mitzuteilen: 1. dem Anspruchsberechtigten schriftlich oder elektronisch durch Bescheid und 2. dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung. (3) Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter den zurückgeforderten Betrag an die zentrale Stelle abzuführen. Dazu ist der zentralen Stelle der zurückgeforderte Betrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt anzumelden und das Konto des Anspruchsberechtigten entsprechend zu belasten. § 90 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (4) Reicht das Guthaben auf dem Vertrag des Anspruchsberechtigten zur Zahlung des zurückgeforderten Betrags nicht aus, setzt die zentrale Stelle den noch ausstehenden Differenzbetrag unter Anrechnung der bereits vom Anbieter einbehaltenen und abgeführten Beträge gegenüber dem Anspruchsberechtigten fest. Eine Rückforderung nach Satz 1 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (5) Eine Rückforderung entfällt, wenn der zurückzufordernde Betrag nicht mehr als 120 Euro beträgt. § 15 § 15 Rückzahlung der Frühstartrente Rückzahlung der Frühstartrente Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, so hat der Anbieter die Frühstartrente an die zentrale Stelle zurückzuzahlen. § 94 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor Vollendung des 18. Lebensjahres, muss die Frühstartrente nicht zurückgezahlt werden. § 93 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet insoweit keine Anwendung. Verstirbt der Anspruchsberechtigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres, sind für die Rückzahlung der Frühstartrente die §§ 93 und 94 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 16 § 16 Erhebung und Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung u n v e r ä n d e r t (1) Die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten durch die zentrale Stelle und den Anbieter ist für Zwecke der Durchführung dieses Gesetzes zulässig. (2) Der Anbieter ist berechtigt, bei Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten beim Anspruchsberechtigten oder beim Bundeszentralamt für Steuern in einem maschinellen Verfahren zur Vertragsdurchführung zu erheben. § 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (3) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten dem Anbieter auf Anfrage nur mit, wenn die vom ihm übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. (4) Der Anbieter ist berechtigt, eine bereits zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten zur Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten. (5) Liegt dem Anbieter keine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten vor und konnte diese auch nicht beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt werden, hat der Anbieter den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ohne eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung kein Anspruch auf Frühstartrente besteht. § 17 § 17 Datenverwendung, Datenschutz u n v e r ä n d e r t (1) Die zentrale Stelle darf zur Authentifizierung eines Anbieters diejenigen Daten nach § 5 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung verwenden, die ihr in ihrer Funktion als zentrale Stelle im Zulageverfahren nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes bekannt sind. (2) Der Anbieter darf die in diesem Verfahren bekannt gewordenen Daten der Beteiligten nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwenden. § 18 § 18 Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte, Rechtsweg u n v e r ä n d e r t (1) Auf die Frühstartrente sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die §§ 8 und 72a Absatz 4 sowie die §§ 93c, 163 und 236 der Abgabenordnung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr solche Unterlagen, die im Ausland geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu machen. (3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der zentralen Stelle ist der Finanzrechtsweg gegeben. § 19 § 19 Festlegung und Veröffentlichung der amtlich vorgeschriebenen Datensätze u n v e r ä n d e r t Das Bundesministerium der Finanzen legt den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze fest. Die Veröffentlichung der Datensätze erfolgt auf den Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern. § 20 § 20 Anwendung der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung u n v e r ä n d e r t Auf die Frühstartrente sind über die in § 5 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle hinaus Abschnitt 1 und § 10 Absatz 3 sowie die §§ 17 und 19 der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung sinngemäß anzuwenden. A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2 K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h - s t a r t r e n t e K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h - s t a r t r e n t e § 21 § 21 Kollektive Anlage u n v e r ä n d e r t Der Bund legt die Frühstartrente zugunsten derjenigen Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs am Kapitalmarkt an, für die kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen wurde (kollektive Anlage). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 22 § 22 Sondervermögen „Frühstartrente“ u n v e r ä n d e r t (1) Zum 1. Januar 2028 wird das Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet. Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Dem Sondervermögen werden die Mittel für die kollektive Anlage zugeführt. Die dem Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge bleiben Vermögen des Bundes. Sie dürfen nur zur Erfüllung des Förderzwecks nach § 1 Absatz 1 verwendet werden. (3) Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. (4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung seines gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden. (5) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin. § 23 § 23 Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel Zu- und Rückführung der für die kollektive Anlage erforderlichen Mittel (1) Die Zuführung der Mittel für die kollektive Anlage erfolgt aus dem Bundeshaushalt. (1) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Das Bundesministerium der Finanzen veranlasst die erstmalige Zuführung der Mittel für die kollektive Anlage zum Sondervermögen für die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs, die keinen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen haben, frühestens mit Beginn und spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr siebtes Lebensjahr vollenden. Abschläge auf die erstmalige Zuführung aus dem Bundeshaushalt sollen in den zwei Kalenderjahren erfolgen, in denen die Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr sechstes und ihr siebtes Lebensjahr vollenden. Nach der erstmaligen Zuführung erfolgen jeweils zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines Kalenderjahres laufende Zuführungen für das zurückliegende Kalendervierteljahr vom Bundeshaushalt an das Sondervermögen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die Höhe der Zuführung ist vom Bundesministerium der Finanzen für jeden Geburtsjahrgang gesondert zu ermitteln. Der Zuführungsbetrag für einen Geburtsjahrgang bestimmt sich nach (3) u n v e r ä n d e r t 1. der voraussichtlichen Anzahl der Anspruchsberechtigten des jeweiligen Geburtsjahrgangs, für die im maßgeblichen Zeitraum kein begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen wurde, und 2. der Höhe der Frühstartrente nach § 2 für den jeweils bis zum Zeitpunkt der Zuführung der Mittel zurückliegenden Anspruchszeitraum, für den noch keine Zahlungen erfolgt sind. (4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht verwendeten Mittel sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anspruchsberechtigten dieses Geburtsjahrganges das 35. Lebensjahr vollenden, an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Mittel, die aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung des Förderzwecks benötigt werden, sind ebenfalls an den Bundeshaushalt zurückzuführen. (4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht verwendeten Mittel sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anspruchsberechtigten dieses Geburtsjahrganges das 35. Lebensjahr vollenden, an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Mittel, die aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung des Förderzwecks benötigt werden, sind ebenfalls an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Identifizierbare Anspruchsberechtigte sind spätestens drei Monate vor der Rückführung an den Bundeshaushalt nach Satz 1 in geeigneter Weise zu informieren. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 24 § 24 Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien Verwaltung und Anlage der Mittel, Anlagerichtlinien (1) Das Bundesministerium der Finanzen verantwortet das Sondervermögen. Die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der Deutschen Bundesbank übertragen. Näheres regeln die Anlagerichtlinien nach Absatz 4. Für die Verwaltung der Mittel werden der Deutschen Bundesbank keine Kosten erstattet. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Deutsche Bundesbank legt die Zuführungen nach § 23 Absatz 2 zeitnah am Kapitalmarkt an. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge sind unter Wahrung der allgemeinen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität global diversifiziert anzulegen. (3) Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel einschließlich der hierauf entfallenden Erträge sind unter Wahrung der allgemeinen Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität ausschließlich in breit diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds anzulegen. Die kollektive Anlage erfolgt ausschließlich im Interesse der Anspruchsberechtigten und mit dem Ziel, langfristig ein möglichst hohes Vermögen für die Altersvorsorge zu erzielen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass bei Anlageentscheidungen der kollektiven Anlage die allgemeinen Anlagegrundsätze beachtet werden. Die Anlagerichtlinien enthalten insbesondere nähere Vorgaben (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass bei Anlageentscheidungen der kollektiven Anlage die Anlagegrundsätze beachtet werden. Die Anlagerichtlinien enthalten insbesondere nähere Vorgaben 1. zu den in Frage kommenden Anlageklassen, 1. u n v e r ä n d e r t 2. zur Verwaltung der Mittel und 2. u n v e r ä n d e r t 3. zur Berichterstattung durch die Deutsche Bundesbank. 3. u n v e r ä n d e r t Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank. Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die Verwaltung der Mittel durch die Deutsche Bundesbank. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 25 § 25 Bericht und Rechnungslegung des Sondervermögens u n v e r ä n d e r t (1) Die Deutsche Bundesbank legt dem Bundesministerium der Finanzen jährlich einen Bericht über die Verwaltung der Mittel des Sondervermögens vor. (2) Auf Grundlage des Berichts legt das Bundesministerium der Finanzen jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. § 26 § 26 Öffentliche Berichterstattung und finanzielle Bildung u n v e r ä n d e r t (1) Es sind auf der Basis der Übermittlungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 quartalsweise Informationen zur Höhe des Startkapitals getrennt nach Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten öffentlich bereitzustellen. (2) Zum Zwecke der finanziellen Bildung sind fortlaufend Informationen zur Wertentwicklung der kollektiven Anlage aller anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge bereitzustellen. Die Informationen sind auch in einer Form bereitzustellen, die eine zielgruppengerechte Bildung ermöglicht. § 27 § 27 Haftung u n v e r ä n d e r t (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung der kollektiven Anlage besteht nicht. (2) Wertschwankungen und Verluste aus der kollektiven Anlage am Kapitalmarkt begründen keinen Anspruch auf einen Ausgleich durch den Bund. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3 G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n § 28 § 28 Aufbringung der Mittel Aufbringung der Mittel (1) Der Bund stellt sowohl die Mittel für die Auszahlungen der Frühstartrente auf einen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 als auch die Mittel für das Sondervermögen „Frühstartrente“ in voller Höhe zur Verfügung. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. Näheres regelt § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe h und Nummer 18 Satz 2 bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes. (2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund. Näheres regelt § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18a in Verbindung mit Nummer 18 Satz 2 bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes. § 29 § 29 Steuerliche Vorschriften Steuerliche Vorschriften (1) Die Frühstartrente gehört nicht zu den der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt ebenso für das ausgezahlte Startkapital nach § 10 Absatz 1 auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Das in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Verträgen oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 in den Altersvorsorgeverträgen gebildete Kapital ist Altersvorsorgevermögen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wobei das Frühstartrentenvermögen als steuerlich gefördert gilt. Eine steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes für die nach diesem Gesetz gezahlte Frühstartrente und für das Startkapital ist nicht zulässig. Für die Eigenbeiträge auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag ist eine steuerliche Förderung nur unter den Voraussetzungen nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes möglich. Aufwendungen der Eltern oder Dritter können von diesen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (3) Auf Kapitalerträge der kollektiven Anlage ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, so hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Kapitalertragsteuer an die Deutsche Bundesbank zu erstatten. Leistungen und Rückführungen aus der kollektiven Anlage unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Für die Besteuerung der Leistungen aus einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag ist § 22 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. § 30 § 30 Anwendungsregelungen Anwendungsregelungen (1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. § 1 in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im Kalenderjahr 2027 und in den folgenden Kalenderjahren das sechste Lebensjahr vollenden, gilt dies entsprechend. (1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. § 1 in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im Kalenderjahr 2027 und in den folgenden Kalenderjahren das sechste Lebensjahr vollenden, gilt dies entsprechend. Für Anspruchsberechtigte, die am 31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr vollenden und im Januar 2026 anspruchsberechtigt sind, beträgt die Frühstartrente abweichend von § 2 Absatz 1 für den Monat Januar 2026 20 Euro. (2) Abweichend von § 5 Absatz 4 kann das Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von Antragsdatensätzen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben bekannt geben. Anbieter, die aus technischen Gründen Antragsdatensätze der ersten drei Kalendervierteljahre des Jahres 2027 nicht fristgerecht übermitteln können, können abweichend von § 5 Absatz 4 die Antragsdatensätze bis zum 31. Dezember 2027 übermitteln. (2) u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses § 31 § 31 Evaluierung u n v e r ä n d e r t Das Bundesministerium der Finanzen evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die Inanspruchnahme der Frühstartrente und die durch dieses Gesetz aufgewendeten Haushaltsmittel im Hinblick auf das Ziel, mehr Menschen einen Zugang zum Kapitalmarkt zu verschaffen und die finanzielle Bildung zu verbessern. Artikel 2 Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Liegt eine Förderberechtigung nach den Sätzen 1, 3 oder 4 bereits vor, müssen bei den in Satz 5 genannten Personen die Voraussetzungen nach Satz 5 nicht ergänzend vorliegen.“ b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Absatz 1 Satz 6 ist anzuwenden.“ 1. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) In Satz 2 wird die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI oder auf einer Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses b) In Satz 3 wird die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch die Angabe „nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI und der Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz“ ersetzt. 2. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005, 2. zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 3. zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, 4. zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld, 5. für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken sowie 6. zur Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach dem Frühstartrentengesetz.“ 3. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“ ersetzt. 4. u n v e r ä n d e r t 4. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)“ durch die Angabe „Zulagen, die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge und die Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz (Rückzahlungsbetrag)“ ersetzt. 5. u n v e r ä n d e r t V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Absatz 51a Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1a Nummer 1 und 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1a Nummer 1 und 2“ ersetzt. 2. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „nach § 10a oder nach diesem Abschnitt geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach § 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“ ersetzt. Artikel 4 Artikel 4 Änderung des Investmentsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden, die nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden oder die von der Deutschen Bundesbank im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des Frühstartrentengesetzes gehalten werden.“ 2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags“ durch die Angabe „der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags oder die Deutsche Bundesbank“ ersetzt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 3. § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass er die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erwirbt, oder die Deutsche Bundesbank gegenüber dem Investmentfonds mitzuteilen, dass sie die Investmentanteile ausschließlich im Rahmen der kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des Frühstartrentengesetzes erwirbt.“ 4. Nach § 57 Absatz 13 wird der folgende Absatz 14 eingefügt: „(14) § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Gesetzes] sind ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“ Artikel 5 Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird die folgende Nummer 18a eingefügt: „18a. die Gewährung der Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz. Nummer 18 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend;“. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 6 Artikel 6 Änderung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes Änderung des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes Das Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. in der die jährliche Einzahlung der Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro begrenzt wird, wobei die Altersvorsorgezulage, die Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz, die Erträge, die Beträge, die nach § 3 Nummer 55a bis 55e des Einkommensteuergesetzes steuerfrei übertragen werden, sowie die Zahlungen, die zur Minderung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes oder zur Reinvestition nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes geleistet werden, werden hierbei nicht berücksichtigt;“. bb) Nummer 10 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses „b) den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz oder den Absätzen 1a bis 1d desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen;“. b) Nach Absatz 1e wird der folgende Absatz 1f eingefügt: „(1f) Für einen Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c wird eine Beratung nicht geschuldet. Dies gilt entgegen den §§ 6 und 61 des Versicherungsvertragsgesetzes auch dann, wenn es sich bei dem Altersvorsorgevertrag um einen Versicherungsvertrag handelt, wobei die Verpflichtung, dass jeder angebotene Versicherungsvertrag den Wünschen und Bedürfnissen des Vertragspartners entsprechen muss, davon unberührt bleibt.“ 2. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „§ 7a Jährliche Informationspflicht (1) Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den Vertragspartner in der Ansparphase jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres schriftlich über folgende Punkte zu informieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen; 2. die Höhe des gebildeten Kapitals; 3. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten; 4. die erwirtschafteten Erträge; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses 5. die Höhe der garantierten Leistung in der Auszahlungsphase unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung; 6. bei Altersvorsorgeverträgen die Höhe der zu erwartenden Leistung in der Auszahlungsphase beziehungsweise bei Basisrentenverträgen die Höhe des zum Beginn der Auszahlungsphase voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals, die sich für das mittlere Szenario entsprechend den Anhängen IV und V zu der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 ergäbe, unter der Voraussetzung einer beitragspflichtigen Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung einer beitragsfreien Vertragsfortführung, wobei den Berechnungen jeweils die in der Vergangenheit tatsächlich gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen zugrunde zu legen sind. Abweichend von Satz 1 haben Anbieter eines Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1 und 3 sowie § 1 Absatz 1a Nummer 2, sofern bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres über folgende Punkte zu informieren: 1. die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen sowie 2. die im abgelaufenen Beitragsjahr angefallenen tatsächlichen Kosten. Im Rahmen der jährlichen Informationspflicht nach den Sätzen 1 und 2 muss der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags auch darüber informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des Vertragspartners in barrierefreiem Format sowie mit Einverständnis des Vertragspartners elektronisch bereitzustellen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Ist der Vertragspartner minderjährig und wurde im abgelaufenen Beitragsjahr eine Frühstartrente nach dem Frühstartrentengesetz auf seinen Altersvorsorgevertrag gezahlt, so hat der Anbieter seines Altersvorsorgevertrags ergänzend zu den jährlichen Informationspflichten nach Absatz 1 weitere leicht verständliche und zielgruppengerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung des im Vertrag gebildeten Kapitals und zur Kosten- und Gebührenstruktur aufzunehmen.“ 3. § 14 Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der bis zum Ablauf des 29. Mai 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2.“ u n v e r ä n d e r t b) Absatz 9 Satz 3 wird gestrichen. Artikel 7 Artikel 7 Änderung der Altersvorsorge- Durchführungsverordnung u n v e r ä n d e r t Die Altersvorsorge- Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: „4. die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen sowie die gegebenenfalls gutgeschriebene Frühstartrente,“. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Artikel 8 Artikel 8 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Dr. Carsten Brodesser und Stefan Schmidt A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2163 in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/8125 in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen Zu Buchstabe a Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat 10 Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage in Höhe von 10 Euro für jeden Monat pro Kind am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge unterliegen während der Ansparphase nicht der Besteuerung. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen. Die Frühstartrente verfolgt einerseits das Ziel, die Finanzkompetenz von Eltern und Kindern in Deutschland zu stärken. Sie unterstützt damit auch die wirtschaftliche Eigenständigkeit der späteren Erwachsenen. Hierzu braucht es vermehrt Maßnahmen, die ökonomische Bildung vermitteln. Die Frühstartrente ermöglicht andererseits den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge und dadurch eine frühe praktische Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu ermögli- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. chen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen. Zu Buchstabe b Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem 1. eine unabhängige Stiftung („Gemeinschaftsstiftung“) als Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zum langfristigen Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorgesäule errichtet wird und 2. dabei für jedes neugeborene Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und tatsächlichem Daueraufenthalt im Inland ein „Altersvorsorge-Fondssparplan“ und entsprechendes „Junior-Spardepot“ eingerichtet und diese Altersvorsorge so ausgestaltet wird, dass a) personenbezogene Fondssparpläne zweckgebunden zur Altersvorsorge geführt werden; b) individuelle Anwartschaftsrechte, die dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes unterliegen, aufgebaut werden; c) die Fondssparpläne aus Steuermitteln des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes mit monatlichen zweckgebundenen Einzahlungen in Höhe von anfänglich 100 Euro bespart werden; d) die monatlichen Sparbeträge im Rahmen der Finanzierbarkeit aus Steuermitteln entsprechend der Inflation dynamisiert werden (Prüfauftrag); e) eine Verwendung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für die Altersvorsorge- Fondssparpläne ausgeschlossen ist; f) die Anlage wertpapierbasiert in einem Fonds erfolgen soll und dabei eine renditeorientierte Anlagepolitik verfolgt wird; g) den Inhabern der „Junior-Spardepots“ perspektivisch ein Wechsel zu einem zertifizierten, alternativen Fonds und nach Eintritt der Volljährigkeit auch eine Fortführung der Fondssparpläne mit steuerlich abzugsfähigen Eigenbeiträgen ermöglicht wird; h) spätestens ab der Regelaltersgrenze monatliche Renten bzw. Auszahlungen auf Basis des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kapitalstocks möglich sind, wobei die Leistungen grundsätzlich nachgelagert besteuert werden sollen. Zu Buchstabe c Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert 1. die Gesetzesbegründung des FrühStRG-E (siehe Drs. 21/7864) dergestalt anzupassen, dass produktbezogener Anlegerinformation als „finanzielle Bildung“ gestrichen werden. Die entsprechenden Zielbestimmungen und die Informationspflichten der Anbieter sprachlich und rechtssystematisch als Produktinformationen auszuweisen und die im Gesetz angelegte Verknüpfung von Bildungsauftrag und Vertragsabschluss aufzulösen; 2. die nationale Finanzbildungsstrategie gemeinsam mit den Ländern als unabhängige und mehrperspektivische finanzielle Verbraucherbildung zu entwickeln. Sie soll nicht als neues, isoliertes Schulfach, sondern als Querschnittsthema in den allgemeinen und beruflichen Schulen fächerübergreifend in den bereits etablierten Fächerkanon, insbesondere Mathematik, politische Bildung/Sozialkunde/Gemeinschaftskunde sowie in den arbeits- und wirtschaftskundlichen Fächern integriert werden, und alle jungen Menschen erreicht – unabhängig von Schulform, Bildungsweg, Geschlecht und davon, ob sie oder ihre Eltern über finanzielle Vorbildung verfügen; 3. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationale Finanzbildungsstrategie, finanziellen Bildung dem Beutelsbacher Konsens folgt. Insbesondere soll sie dem Überwältigungsverbot und dem Kontroversitätsgebot folgen, indem kapitalmarktbasierte und umlagefinanzierte, solidarische Modelle der Alterssicherung gleichberechtigt und mit ihren jeweiligen Chancen und Risiken dargestellt werden; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 4. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, Lehrkräfte im Umgang mit finanzieller Bildung geschult werden und die Vermittlung unabhängiger, mehrperspektivischer Finanzbildung fester Bestandteil der Lehramtsausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung wird. Ziel muss eine in allen Ländern und Schulformen vergleichbare Qualifizierung sein, damit die fächerübergreifende Verankerung nicht an fehlender Vorbereitung oder uneinheitlicher Umsetzung scheitert; 5. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, Konzeption, Materialien und Durchführung finanzieller Bildung frei von den Interessen der Finanzwirtschaft sind, insbesondere durch ein Verbot von Sponsoring, Unterrichtsmaterialien und Bildungskooperationen durch Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und deren Verbände an Schulen sowie durch den Ausschluss kommerzieller Angebote von staatlichen Bildungsplattformen; 6. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung an den Lebenslagen der Lernenden ansetzt und unterschiedliche Lebensrealitäten berücksichtigt: alltägliche Finanzplanung, praktische Fragen der Steuererklärung und der Steuergerechtigkeit, Versicherungsverträge, den Umgang mit Kreditverträgen und Schulden, die Funktionsweise der Sozialversicherungen und der umlagefinanzierten gesetzlichen Rente sowie Anlageprodukte am Finanzmarkt und deren individuelle Risikobewertung. Einzubeziehen sind ferner die Auswirkungen von Erwerbsunterbrechungen, Teilzeit und unbezahlter Sorgearbeit auf die eigene Alterssicherung sowie die Frage, welche Risiken Finanzprodukte tatsächlich absichern und welche sie den Einzelnen überlassen; 7. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung geschlechtergerecht konzipiert wird und die strukturellen Ursachen ungleicher Alterssicherung erklärt werden, statt sie als individuelles Wissens- oder Selbstvertrauensdefizit zu behandeln; Bildungsangebote dürfen bestehende geschlechterbezogene Zuschreibungen nicht reproduzieren, und ihr Erfolg ist nicht daran zu messen, ob sich Unterschiede im Anlageverhalten angleichen, sondern daran, ob alle jungen Menschen die Bedingungen ihrer eigenen Absicherung verstehen und beeinflussen können; 8. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung auch gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge vermittelt: Staatsfinanzen, Geldpolitik sowie die Entstehung und die Folgen von Finanzkrisen einschließlich ihrer Auswirkungen auf Fonds- und ETF („Exchange-Traded Fund“) – Portfolios. Ebenso soll darauf hingewirkt werden, dass der Zusammenhang zwischen kapitalmarktbasierten Vorsorgestrategien, der Besteuerung von Kapitaleinkommen und wachsender Vermögensungleichheit sowie die Grenzen individueller Vorsorge und die Bedeutung kollektiver, solidarischer Sicherungssysteme vermittelt wird. Des Weiteren soll der Bund darauf hinwirken, dass die Lernenden Greenwashing bei Finanzprodukten erkennen können sowie mit alternativen Wegen der Finanzierung der Wirtschaft und der sozialen Absicherung, darunter genossenschaftliche und gemeinwohlorientierte Anlage- und Finanzierungsformen vertraut gemacht werden; 9. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung die gesellschaftlichen Folgen von Anlageentscheidungen einbezieht und jungen Menschen nachvollziehbar macht, welche Branchen und Geschäftsmodelle mit ihrem Vorsorgevermögen finanziert werden; insbesondere, wo Kapitalzufluss Rüstungsproduktion, Umweltzerstörung oder Menschenrechtsverletzungen ermöglicht; 10. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, eine unabhängige wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung finanzieller Bildungsangebote mit überprüfbaren, wirkungsorientierten Kriterien durchgeführt wird, deren Erfolgsmaßstab die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Lernenden ist, nicht die Steigerung der Kapitalmarktbeteiligung oder des „Vertrauens in den Kapitalmarkt“; 11. dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung über die Umsetzung der nationalen Finanzbildungsstrategie oder ggf. deren Entwicklungsstand, insbesondere der in diesem Antrag geforderten Punkte, zu berichten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 43. Sitzung am 5. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen unter den Buchstaben a und c durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. Bonfig, Dr. Anja, Juniorprofessorin, Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd 2. Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) 3. Die Deutsche Kreditwirtschaft (derzeit vertreten durch den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., BVR) 4. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. 5. Hantke, Prof. Dr. Harald, Leuphana Universität Lüneburg 6. Malmendier, Prof. Dr. Ulrike, University of California, Berkeley 7. Soltau, Thomas, Smartbroker AG 8. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 22. Sitzung am 7. Oktober 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst und festgestellt, dass die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden sind. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. Zu Buchstabe b Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 53. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 39. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 39. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 31. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in seiner 42. Sitzung am 23. September 2026 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 5. Oktober 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 fortgesetzt und in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/7846, 21/8296 in geänderter Fassung. Zu Buchstabe b Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2163 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 beraten und die Beratung in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2163. Zu Buchstabe c Nach Durchführung der öffentlichen Anhörung am 5. Oktober 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Antrags auf Drucksache 21/8125 in seiner in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 fortgesetzt und in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/8125. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten die Einführung einer Frühstart-Rente als wichtigen weiteren Schritt zur Stärkung der Altersvorsorge in Deutschland. Die Frühstart-Rente starte am 1. Januar 2027. Für den Geburtsjahrgang 2020 werde die Förderung rückwirkend zum 1. Januar 2026 gewährt. Der Jahrgang 2021 komme dann 2027 dazu. Danach folge Jahr für Jahr ein weiterer Jahrgang. Von staatlicher Seite erfolge V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. eine monatliche Unterstützung von 10 Euro, um frühzeitig eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Aber auch die Eltern aller anderen Alterskohorten der Kinder und Jugendlichen könnten ein Standarddepot im Rahmen der Frühstartrente abschließen. Alle Alterskohorten könnten damit von dem intelligenten Steuerkonzept, das sich dahinter verberge, profitieren. Den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sei es wichtig, dass es einen nahtlosen Übergang zwischen den einzelnen Lebensphasen gebe und keine Brüche in den Vertragswerken entstünden. Daher habe man ein lebensbegleitendes, einheitliches Konstrukt geschaffen. Dies sei mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zusammen mit den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen gelungen. Man habe ein gutes Gesetz für Kinder und Jugendliche in Deutschland geschaffen, die zukünftig den Arbeitsmarkt erreichten. Ziel sei es, den Anteil derjenigen ohne eine zusätzliche Altersvorsorge in Deutschland deutlich zu reduzieren. Zukünftig solle kein junger Erwachsener auf den Arbeitsmarkt kommen, ohne bereits eine zusätzliche Altersvorsorge zu haben. Die Frühstartrente stehe nicht isoliert für sich, sondern füge sich in eine kluge und weitsichtige Altersvorsorgestrategie der Regierungskoalition ein. Im Frühling 2026 sei bereits die Reform der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge erfolgt. Dabei habe man deutliche Verbesserungen erzielen können: eine transparente Förderkulisse, ein Abbau von Bürokratie, eine einfache Förderlogik und die Erweiterung des förderberechtigten Kreises. Dieses Projekt habe dazu geführt, dass zukünftig mehr Erwerbstätige, die mit eigenen Beiträgen für ihr Alter vorsorgen wollten, eine deutlich bessere Förderung und eine einfachere Altersvorsorgeform zur Verfügung hätten. Dadurch sei auch medial eine hohe Aufmerksamkeit geschaffen worden. Viele neue Produktanbieter und Dienstleister träten auf den Markt. Es komme zu einem intensiven Wettbewerb. Selbst beim Standardprodukt, für das ursprünglich ein Kostendeckel von 1 Prozent angesetzt worden sei, gebe es mittlerweile eine deutliche Unterschreitung dieser Grenze. Der Markt funktioniere. Dies sei ein großartiger Erfolg. Im Rahmen der Frühstartrente flössen alle Beiträge in ein zertifiziertes Standarddepot, das damit eine zentrale Rolle bei dieser Regelung einnehme. Dazu komme, dass beim Standarddepot keine Abschluss- und Vertriebskosten auf die staatliche Förderung von monatlich 10 Euro anfielen. Das Bundesministerium der Finanzen werde zeitnah auch ein öffentlich verwaltetes Standarddepot anbieten, das sowohl für die Frühstartrente als auch im Rahmen der privaten Altersvorsorge zur Verfügung stehen werde. Es sei von großer Bedeutung, dass alle Kinder eines Jahrgangs bei der Frühstartrente berücksichtigt würden. Deswegen gebe es eine kollektive Auffanglösung für Fälle, in denen Eltern sich nicht für den Abschluss eines Vertrages entscheiden wollten oder könnten. Das nicht privat beanspruchte Geld werde im Rahmen einer kollektiven Auffanglösung bei der Deutschen Bundesbank angelegt, sodass die Kinder später, wenn sie erwachsen seien, entscheiden könnten, ob sie eine Anlage machen wollten oder nicht. Diese Option verfalle erst ab dem 35. Lebensjahr. Im parlamentarischen Verfahren seien die Vorgaben für diese Kapitalanlage noch einmal geschärft worden. Dies sei eine der Empfehlungen, die in der Anhörung von mehreren Seiten ausgesprochen worden sei. Die Koalition lege nun fest, dass die Anlage breit diversifiziert in globalen Aktienwerten erfolge, weil dies die höchsten Renditen verspreche. Eine weitere wichtige Ergänzung des Gesetzentwurfs sei mit Änderungsantrag Nummer 9 vorgesehen: Versterbe ein Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, dann verzichte der Staat auf die Rückforderung der Förderbeiträge zur Frühstartrente. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stimmten überein, dass für Standarddepot-Verträge zur Altersvorsorge ein möglichst einfacher Vertragsabschluss einen wichtigen Beitrag leisten könne, eine hohe Verbreitung der geförderten privaten Altersvorsorge und der Frühstartrente zu erreichen. Daher sei es richtig, dass für Standarddepot-Verträge aller Anbieter keine Beratungspflicht bestehe und die Anbieter eine Online-Abschlussstrecke einrichten müssten. Das Frühstartrentengesetz schaffe für den Vertrieb von Standarddepot-Verträgen von Lebensversicherungsunternehmen eine entsprechende Ausnahme von der Beratungspflicht vor dem Abschluss eines Vertrages. Für alle anderen Versicherungsverträge einschließlich Lebensversicherungsverträgen gelte dagegen weiterhin die anlassbezogene Beratungspflicht nach den §§ 6 und 61 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stimmten außerdem überein, dass der einfache Zugang zu aktuellen Informationen über die Ansprüche aus der Frühstartrente ein wichtiger Bestandteil des finanziellen Bildungsauftrags der Frühstartrente sei. Daher sei sicherzustellen, dass diese Informationen für die Kinder in der kollektiven Lösung bei der Bundesbank nach § 26 Abs. 2 Frühstartrentengesetz bereitgestellt würden. Für Kinder, deren Eltern einen individuellen Depotvertrag geschlossen hätten und die ab dem 17. Lebensjahr über einen digi- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. talen Personalausweis verfügen könnten, würden für Anbieter auch die Verpflichtungen zur Datenbereitstellung über die Digitale Rentenübersicht gelten. Die Fraktion der AfD betonte, die Stärken und vor allem die Schwächen des Gesetzentwurfs und der vorgelegten Änderungsanträge seien deutlich geworden. In der Anhörung seien mehrere konkrete Kritikpunkte benannt worden, die zum Teil auch in den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen aufgegriffen worden seien. Darunter seien einzelne Punkte, die sinnvoll und als leichte Verbesserung des Gesetzentwurfs zu bewerten seien. Doch ändere dies nichts an den grundsätzlichen Problemen. Der Gesetzentwurf verfolge zu viele Ziele gleichzeitig. Das erste Ziel sei die Altersvorsorge. Es gehe um 1 440 Euro an staatlichen Einzahlungen. Dass dies auch mit Zins und Zinseszins nicht als Beitrag zur Altersvorsorge ausreichen könne, sei in der Anhörung mehr als deutlich geworden. Es bräuchte also entsprechend hohe Renditen oder erhebliche Zuzahlungen, um Wirkung zu entfalten. Das zweite Ziel, die Finanzbildung, sei ebenfalls fraglich. Man könne zwar mit einem Depot und mit Informationen über dessen Entwicklung einen praktischen Zugang zum Kapitalmarkt schaffen. Das ersetze aber keine vernünftige Finanzbildung. Ohnehin liege die Bildung in der Zuständigkeit der Bundesländer. Lesen, Schreiben, Rechnen und kritisches Denken seien die beste Basis auch für Finanzbildung. Daran mangele es häufig. Neben der Frage der Zielerreichung falle auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand des vorliegenden Gesetzentwurfs ins Gewicht. Fragen der konkreten Ausgestaltung zeigten sich insbesondere beim Umgang mit nicht abgerufenem Kapital aus der kollektiven Anlage. Mit Änderungsantrag 2 habe die Koalition noch weitere Informationspflichten hinzugefügt. Drei Monate vor der Rückführung sollten die Betroffenen letztmalig informiert werden. Das sei sicherlich grundsätzlich sinnvoll. Allerdings müsste zuvor geklärt sein, wer informiert – auf welcher Datengrundlage und in welcher Form. Die Begründung des Änderungsantrags räume sogar ausdrücklich ein, dass die genauen Vorgaben hierzu noch nicht feststünden. Diese offenen Fragen erschienen symptomatisch für den gesamten Gesetzentwurf. Dieser sei in vielen Detailfragen ausgesprochen regelungsintensiv. Die praktische Umsetzung sei an den entscheidenden Stellen nicht abschließend geklärt. Mit den Änderungsanträgen versuche die Koalition, Verbesserungen herzustellen, zum Beispiel bei der Regelung zur Ruhendstellung und zur kollektiven Anlage, die klarer auf Rendite ausgerichtet werde. Auch die Neuregelung für den Todesfall halte die Fraktion der AfD für richtig. Diesen Änderungen stimmte die Fraktion der AfD zu. Insgesamt bestehe ein Missverhältnis zwischen dem administrativen und regulatorischen Aufwand auf der einen Seite und der unbestreitbar geringen Förder- und Vorsorgewirkung auf der anderen Seite. Auch mit den Änderungsanträgen ergebe sich kein überzeugendes Gesamtkonzept. Das Konzept der Fraktion der AfD, das Junior-Spardepot, verfolge von Anfang an einen klar abgegrenzten Ansatz: einen Kapitalstock aufzubauen, der später tatsächlich einen relevanten Beitrag zur Altersvorsorge leisten könne. Daraus ergebe sich zwangsläufig ein höherer Mitteleinsatz. Die Finanzierung habe man im vorliegenden Antrag dargelegt. Entscheidend sei nicht, dass man dafür möglichst wenig Mittel aus dem Haushalt einsetze, sondern dass diese in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem stünden, was mit dem Instrument erreicht werden solle, nämlich zum Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus. Dafür seien zwei Faktoren wesentlich: zum einen ein möglichst früher Beginn der Ansparphase; zum anderen eine ausreichend große Kapitalbasis, auf der Zins und Zinseszins wirken könnten. Beides sei im vorliegenden Antrag der Fraktion der AfD berücksichtigt. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, die Grundidee der Frühstartrente sei positiv. Zugleich seien Schieflagen erkennbar, die auch von den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung benannt worden seien. Kaum etwas davon sei durch die Änderungen der Koalition behoben worden. Auch weiterhin gebe es keinen automatischen Übergang mit Volljährigkeit von der kollektiven Anlage in ein Standarddepot. Damit bleibe das Risiko bestehen, dass dieses Kapital verfalle oder in unnötig teuren Verträgen lande. Das angekündigte öffentlich verwaltete Standardprodukt sei zwar grundsätzlich möglich, aber immer noch nicht verfügbar. Damit verbleibe eine relevante Lücke sowohl bei der privaten Altersvorsorge als auch bei der Frühstartrente. Zweitens: Die viel zu hohen Zuzahlungen von 6 840 Euro jährlich blieben unverändert. Sie verstärkten die Vermögensungleichheit und untergrüben das Bildungsziel, wenn Depots am Ende Großeltern-Zahlungen statt Kapitalmarktverläufe widerspiegelten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Drittens: Der Bildungsauftrag werde weiterhin über die Anbieter abgewickelt. Es sei nicht sichergestellt, dass qualitätsgesicherte, anbieterunabhängige Materialien zur Frühstartrente tatsächlich entwickelt und bereitgestellt würden und bei den Familien ankämen. Eine Verbesserung gebe es: Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel seien nun ausschließlich in breit diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds anzulegen. Gut, dass diese Regelung nun wieder aufgenommen werde, auch wenn der Anlagegrundsatz "Nachhaltigkeit" und die Kontrolle durch ein Gremium von Kapitalmarktexpertinnen und -experten weiterhin fehlten. Der Gesetzentwurf sei also kaum verändert worden. Die wesentlichen Schieflagen seien nicht behoben worden. So werde das Gesetz seine eigenen Ziele verfehlen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüße die Grundidee der Frühstartrente – lehne den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form aber ab. Die notwendigen Nachbesserungen seien im Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalten. Darin fordere man die Erweiterung der Förderung auf mehr Jahrgänge, eine Begrenzung der Zuzahlungen von dritter Seite sowie Vereinfachungen insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen in der Kollektivanlage. Hier gebe es Möglichkeiten, diese Betroffenen in den Besitz eines individuellen Anlagekontos zu bringen, so dass sichergestellt werde, dass das Vermögen nicht verfalle. Dem Antrag der Fraktion Die Linke stimme die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, weil er auf die auch von ihr geforderten Punkte zur finanziellen Bildung abziele – unabhängige Bildung, frei von Anbieterinteressen, statt Produktinformationen als „Bildung" auszugeben. Die Fraktion Die Linke führte aus, der vorliegende Gesetzentwurf nehme Ungleichheit nicht nur hin, er subventioniere sie: 120 Euro Förderung vom Staat pro Jahr für jedes Kind stünden bis zu 6 840 Euro steuerbegünstigte Einzahlungen für die Familien gegenüber, die es sich leisten könnten. Die Vertreterin des Verbraucherzentrale Bundesverband habe es in der Anhörung vorgerechnet. Sie habe die Zuzahlungsmöglichkeit eine falsche Entscheidung genannt und betont, dass die Erträge der damit verbundenen Steueroptimierung der Allgemeinheit entzogen würden. Dieses Problem wäre zu lösen: Es wäre möglich, den Höchstbetrag der Eigenbeiträge im Gesetz zu senken oder die Eigenbeiträge an dieser Stelle ganz abzuschaffen. Die durch die vorliegende Regelung geschaffene Ungleichheit, der sich die Kinder und Jugendlichen auf dem Schulhof ausgesetzt sähen, sollte man beim vorliegenden Gesetzentwurf im Hinterkopf behalten. Die Fraktion Die Linke lehne Änderungsantrag 5 ab, der deklaratorisch auf die Besteuerung der Leistungen aus einem Frühstartrentenvertrag nach § 22 Nummer 5 EStG verweise. Mit der hälftigen Besteuerung der Erträge aus Eigenbeiträgen werde ein Steuerprivileg zementiert, das fast ausschließlich Haushalten zugutekomme, die den Höchstbetrag von 6 840 Euro jährlich einzahlten. Gleichzeitig beziffere die Koalition die daraus folgenden Steuermindereinnahmen nicht. Auch Änderungsantrag 3 fand keine Zustimmung der Fraktion Die Linke. Das Geld der Kinder in der kollektiven Anlage werde vollständig in Aktien angelegt, ohne Absicherung gegen Kurseinbrüche kurz vor der Auszahlung. Zugleich fehlten Nachhaltigkeits- und Menschenrechtskriterien und würden durch den Ausschluss „politischer Ziele“ faktisch nicht ermöglicht. Unabhängig von diesen Kritikpunkten hätte die Fraktion Die Linke die für die Frühstartrente eingesetzten 1,1 Milliarden Euro lieber in die gesetzliche Rente und in diejenigen Kinder investiert, die heute arm seien. Deshalb lehne sie den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ab. Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7846, 21/8296 sind aus der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten neun Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)182 ein. Voten der Fraktionen: V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Ruhendstellung; Abschluss und Vertriebskosten) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke Ablehnung: B90/GR Enthaltung: - Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Information an Anspruchsberechtigte vor Rückführung der Mittel) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Anlage der Mittel) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR Ablehnung: Die Linke Enthaltung: - Änderungsantrag 4 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (redaktionelle Folgeanpassung) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 5 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR Ablehnung: Die Linke Enthaltung: AfD Änderungsantrag 6 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Anspruchszeitraum für Kinder, die am 1. Januar 2026 geboren wurden) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - Änderungsantrag 7 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Erleichterung bei der Prüfung der Förderberechtigung von erwerbstätigen Selbständigen) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Änderungsantrag 8 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Streichung der Verzichtsfiktion bei unterbliebener Änderungsanzeige für bestehende Basisrentenverträge) Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: AfD Änderungsantrag 9 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Keine Rückzahlung der Frühstartrente im Todesfall des Kindes) Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke Ablehnung: - Enthaltung: - Vom Ausschuss abgelehnter Entschließungsantrag Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7846, 21/8296 einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)180 ein. Entschließung: „Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Grundidee der Frühstartrente ist unterstützenswert. Der vorliegende Gesetzentwurf vom 07.09.2026 (Früh- StRG, Drs. 21/7864) bleibt jedoch hinter seinen eigenen Ansprüchen zurück und ist daher in wesentlichen Punkten nachzubessern. Denn er verfehlt seine zentralen Ziele, die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen (vgl. ebd. S. 2). So startet die Frühstartrente, anders als im Koalitionsvertrag 2025 (S. 19) angekündigt, nur mit dem Geburtsjahrgang 2020, also den im Jahr 2026 Sechsjährigen. Ältere Jahrgänge der unter 18-Jährigen werden von der Förderung nicht berücksichtigt. Zwar baut der Entwurf auf zertifizierten Standarddepot-Verträgen der reformierten privaten Altersvorsorge auf, um einen nahtlosen Übergang ab Volljährigkeit zu ermöglichen. Doch die Bundesregierung versäumt es, Synergien zwischen der reformierten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente zu nutzen und kündigt lediglich eine Prüfung an (vgl. FrühStRG, S. 23), obwohl die Alterssicherungskommission eine Verzahnung ausdrücklich empfiehlt und Synergiepotenziale sowohl bei der „Führung der Konten als auch bei der Kapitalanalage“ hervorhebt (BMAS, Bericht der Alterssicherungskommission, S. 66). Da das öffentlich verwaltete Standarddepot, das im Rahmen der Altersvorsorge-Reform am 27. März 2026 beschlossen wurde, voraussichtlich nicht rechtzeitig verfügbar sein wird, kann auch für die Frühstartrente darauf nicht zurückgegriffen werden, obwohl dies eine kostengünstige und einfache Variante darstellen würde. Auch eine Verzahnung des öffentlich verwalteten Standarddepots mit der vorgesehenen kollektiven Anlage wäre dringend notwendig, um auch Kindern in der kollektiven Anlage einen nahtlosen Übergang in die private Altersvorsorge zu gewährleisten und weitere Benachteiligungen zu vermeiden. Dies fordert auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 445/26 (B) Ziffer 3). Kritisch zu bewerten ist des Weiteren die Höhe der möglichen privaten Einzahlungen, die dem Zweck einer Starthilfe für das Altersvorsorgesparen – „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) entgegensteht. Konkretisierungsbedarf besteht auch beim Bil- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. dungsauftrag der Frühstartrente. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anbieter der Finanzprodukte „zielgruppengerechte Informationen" und Bildungsangebote bereitstellen (§ 26 Abs. 2 FrühStRG). Damit wird der Bildungsauftrag jedoch an Akteure delegiert, deren eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung ihrer Produkte dem Ziel unabhängiger Finanzbildung strukturell zuwiderläuft. Der Bildungsauftrag der Frühstartrente würde so nicht erfüllt, sondern im Gegenteil untergraben. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. für Kinder ohne privaten Standarddepot-Vertrag die individuelle Zuordnung von Depots innerhalb der kollektiven Anlage rechtssicher umzusetzen, damit Einzahlungen, Wertentwicklung und Kosten für jedes einzelne Kind transparent und nachvollziehbar werden, 2. für die Anspruchsberechtigten in der kollektiven Anlage mit Volljährigkeit einen nahtlosen Übergang in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu ermöglichen, indem das Kapital aus der kollektiven Anlage automatisch in einen durch den öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag überführt wird, um sicherzustellen, dass die Anlage kostengünstig und breit diversifiziert fortgeführt wird und das Vermögen der Anspruchsberechtigten mit Vollendung des 35. Lebensjahr nicht an den Bundeshaushalt zurückfällt, 3. bei der Anlage der Mittel der kollektiven Anlage neben Rendite, Sicherheit und Liquidität auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern und eine Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global diversifiziert festzuschreiben, wobei eine zu starke Konzentration auf einzelne Länder und Branchen zu vermeiden ist sowie einem unabhängigen, professionellem Expert*innenrat die Ausarbeitung und Kontrolle der Anlagerichtlinie zu übertragen, 4. sicherzustellen, dass das im Rahmen der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge am 27. März 2026 im Bundestag beschlossene öffentliche Standarddepot pünktlich zum 01.01.2027 zur Verfügung steht und den Zugang zum öffentlich-verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente zu ermöglichen und damit Wahlfreiheit für Eltern und Kinder und eine Zuzahlungsmöglichkeit auch bei einem öffentlichen Angebot zu schaffen, 5. weitere Synergien zwischen der Frühstartrente, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge zu nutzen, und dafür unter anderem Verwaltungs- und Kapitalanlagestrukturen möglichst einheitlich auszugestalten, 6. alle Geburtenjahrgänge der 6- bis 18-Jährigen ab Inkrafttreten des Gesetzes in die Frühstartrente einzubeziehen und damit allen die automatische Teilnahme an der Frühstartrente als Einstieg in die individuelle Altersvorsorge zu ermöglichen, die bei der Reform der privaten Altersvorsorge in diesem Jahr verpasst worden ist, und zusätzlich zu prüfen, inwiefern auch jüngere Jahrgänge berücksichtigt werden können, mindestens aber den Abschluss eines ungeförderten Frühstartrenten-Vertrags auch für unter 6-Jährige zu ermöglichen, 7. die Obergrenze für zusätzliche Einzahlungen deutlich auf ein verhältnismäßiges Maß abzusenken, so dass sie typische familiäre Sparbeiträge zulässt, ohne den ursprünglichen Förderzweck zu überdehnen, 8. eine standardisierte Berichterstattung für alle Anbieter der Frühstartrente einzuführen, die Kosten, Rendite, Wertentwicklung und Nachhaltigkeitkennzahlen vergleichbar macht, und die Informationspflicht der Anbieter klarer zu fassen, indem Anforderungen an Neutralität, Qualität und Standardisierung definiert werden und diese Informationen streng von Bildungsangeboten zu trennen, 9. produkt- und anbieterunabhängige, qualitätsgesicherte Bildungsangebote für Kinder und Eltern niedrigschwellig zugänglich zu machen, und unabhängige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Lehrkräfte etc. durch unabhängige Fortbildungsangebote zu befähigen, diese zu vermitteln und dies sowohl im Frühstartrentengesetz zu verankern, als auch in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung vorzusehen, 10. die 2031 vorgesehene Evaluierung nach § 31 zu erweitern, sodass auch untersucht wird, inwiefern Synergieeffekte zwischen den Vorsorgesystemen genutzt wurden, wie sich die Renditen nach Kosten, die Anzahl der Anbieter- und Vertragswechsel (inkl. Gründe) sowie die Qualität und die Kosten der Anschlussprodukte nach Volljährigkeit sowie die Reichweite, soziale Selektivität und Qualität der Informations- und Bildungsmaterialien ebenso wie eine mögliche interessengeleitete Einflussnahme darauf entwickelt haben und wie die kollektive Anlage (Verwaltungskosten, Diversifikation, Rendite) konkret ausgestaltet wurde.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung: „Zu 1) Die Vermögensbildung für Kinder in der kollektiven Anlage bleibt im aktuellen Gesetzentwurf eine intransparente „Blackbox“. Ohne individuelle Zuordnung des Vermögens ist es für diese Kinder nicht möglich, die Wirkung langfristiger Geldanlage, den Zinseszinseffekt oder die Auswirkungen von Produktkosten auf die Rendite nachzuvollziehen, wodurch zentrale Erfahrungen für diese Kinder verloren gehen. Zudem fällt nicht abgerufenes Kapital aus der kollektiven Anlage mit Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch an den Bundeshaushalt zurück (§ 14 FrühStRG). Dies benachteiligt erwartbar gerade die Kinder, die am meisten von einer individuellen Vorsorge und einer Stärkung der Finanzkompetenz profitieren würden. Eine individuelle Zuordnung der Depots würde hier Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen und soziale Ungleichheit verringern. Zu 2) Derzeit müssen Kinder oder junge Erwachsene in der kollektiven Anlage selbst aktiv werden, um ihr Kapital bei Volljährigkeit in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu überführen. Die verhaltensökonomische Forschung zeigt, dass viele Menschen, insbesondere bei komplexen oder langfristigen Entscheidungen, keine aktive Wahl treffen, selbst wenn dies in ihrem eigenen Interesse läge (vgl. Li et al. Verhaltensökonomische Perspektiven auf Kapitalmarktbeteiligung und Altersvorsorge: Folgerungen für die Wirtschaftspolitik 2026). Daher besteht ohne eine automatische Übertragung die Gefahr, dass das Vermögen nicht dauerhaft gesichert wird, da nicht abgerufenes Kapital mit 35 Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Außerdem werden viele junge Erwachsene bei der Suche nach einem Anschlussprodukt auf eine provisionsgesteuerte Beratung angewiesen sein, die zu häufig nicht im Interesse der Verbraucher stattfindet. Dies ist besonders kritisch, da die Begrenzung auf kostengedeckelte Standarddepots mit Volljährigkeit wegfällt und Anbieter teurere Produkte wie Altersvorsorgedepots mit aktiven Fonds oder Garantieprodukte (z. B. Rentenversicherungen) anbieten können und insbesondere diejenigen ansprechen werden, die in der kollektiven Anlage verblieben sind (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband 2026, https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-09/26-09-22-Stellungnahme_vzbv_%C3%96A_Fr%C3%BChstart- rente.pdf , S. 6). Studien zeigen zudem, dass Finanzkompetenz stark vom Bildungsstand und sozialen Hintergrund abhängt (vgl. Bucher-Koenen et al., 2024 ZEW Discussion Paper 23-071, Bucher-Koenen et al. 2026, Wirtschaftsdienst 106(7)). Ohne automatischen Übergang aus der kollektiven Anlage besteht das Risiko, dass diese Gruppe entweder keinen Vertrag abschließt oder einen unnötig teuren Vertrag wählt. Allein die höheren Kosten können zu einer Halbierung des möglichen Altersvorsorgevermögens führen (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband 2026, S. 6), was die soziale Ungleichheit verstärkt. Ein automatischer Übergang in einen kostengünstigen, breit diversifizierten Standarddepot-Vertrag beim öffentlichen Träger würde sicherstellen, dass das Vermögen erhalten bleibt und bis zum Renteneintritt weiterwachsen kann, ohne dass die Betroffenen dem Risiko ausgesetzt sind, ihr Startkapital in ineffiziente Angebote zu stecken. Zudem würde verhindert, dass nicht abgerufenes Kapital mit 35 Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Auch weitere verhaltensökonomische Erkenntnisse sprechen dafür, dass das Ziel der Frühstartrente nur mit einem automatischen Übergang wirklich erreicht werden kann. Bucher- Koenen et al. (SAFE White Paper 2026) unterstreichen, dass Default-Lösungen eine zentrale Rolle spielen, um Menschen niedrigschwellig und dauerhaft an den Kapitalmarkt heranzuführen. Hinzu kommt, dass persönliche Erfahrungen mit Kapitalanlagen das spätere Anlageverhalten nachhaltig prägen (vgl. Malmendier et al., 2011; Li et al., 2026). Wenn der Übergang nicht automatisch erfolgt, könnten kurzfristige Marktschwankungen oder negative Erfahrungen (z. B. durch schlechte Beratung) zu einer dauerhaften Abneigung gegen Kapitalmarktprodukte führen. Ein nahtloser, automatischer Prozess würde dagegen Vertrauen in langfristige Anlageformen stärken und sicherstellen, dass die Frühstartrente ihr Ziel erreicht, dass alle Kinder „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) von der Frühstartrente profitieren. Auch der Bundesrat fordert, einen Mechanismus zu schaffen, „der eine Überführung von Berechtigungen in Bezug auf die kollektive Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft erleichtert“ (BR-Drs. 445/26 (B) Ziffer 3). Zu 3) Aus wissenschaftlicher Sicht ist ein breit diversifiziertes, rein aktienbasiertes Portfolio für die Frühstartrente optimal, da der lange Anlagehorizont kurzfristige Wertschwankungen irrelevant macht (Bucher-Koenen et al., SAFE White Paper 2026, S. 4). Historische Daten zeigen, dass Aktien über lange Zeiträume die höchsten realen Renditen erzielen (vgl. Jordà et al. 2019 und Dimson et al., 2026, zit. in ebd., S. 5). Eine passive, indexbasierte Strategie ist dabei nicht nur kostengünstiger, sondern auch transparenter als aktiv verwaltete Fonds, die nach Kosten im Durchschnitt keine höhere Rendite erzielen (vgl. Fama & French, 2010; Ferreira et al., 2013, zit. in ebd. S. 7). Um zu verhindern, dass die Mittel der kollektiven Anlage in weniger renditeträchtige Anlageklassen V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (z. B. Anleihen) investiert werden, was dem Ziel der Frühstartrente widerspricht, ist es notwendig im Gesetz festzuschreiben, dass die Mittel ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global diversifiziert angelegt werden. Das ermöglicht einen möglichst hohen Vermögensaufbau für alle Kinder– unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund. Neben Rendite, Sicherheit und Liquidität ist auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern. Der Anlagehorizont der Frühstartrente ist sehr langfristig ausgelegt. Gerade bei langen Laufzeiten kann die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten, das Anlagekapital gegen regulatorische und physische Umwelt- und Klimarisiken abzusichern und vor dem langfristigen Wertverlust von Unternehmen mit veralteten, CO2-intensiven Geschäftsmodellen zu schützen. Auf diese Weise fungiert Nachhaltigkeit als moderner Sicherheitsbaustein, der die zukünftige Rendite der Frühstartrente in einer sich verändernden Wirtschaft absichert. Die Bundesbank sollte in regelmäßigen Abständen transparent über klima- und umweltbezogene Kennzahlen und deren Entwicklungen im Zeitverlauf berichten, wie sie es auch schon für die von ihr verwalteten Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung tut (vgl. Klimabezogene Berichterstattung für die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung 2025). Dazu gehören z.B. das Treibhausgas (THG)-Profil der Anteile sowie grüne und braune Anteile der Geschäftsaktivität. Ein unabhängiger Expert*innenrat sollte die Ausarbeitung und Kontrolle der Anlagerichtlinien übernehmen, um sicherzustellen, dass die Anlage frei von politischen Interessen, nachhaltig und transparent erfolgt. Zu 4) Das Altersvorsorgereformgesetz ermächtigt die Bundesregierung in nach § 1e AltZertG, eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot- Vertrags zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen prüft derzeit, wie ein entsprechendes Angebot umgesetzt werden kann (vgl. mdl. Frage Nr. 23 vom 07.10.2026, Plenarprotokoll 21/98). Um Wahlfreiheit für Eltern und Kinder zu gewährleisten, muss der Zugang zum öffentlich verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente pünktlich zum 01.01.2027 ermöglicht werden. Diese kostengünstige, transparente und einfache Alternative zu privatwirtschaftlichen Angeboten sollte nicht verwehrt werden. Außerdem ist nur so die Möglichkeit gegeben, Zuzahlungen in ein öffentliches Angebot zu tätigen, da Zuzahlungen in der kollektiven Anlage nicht möglich sind. Zu 5) Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Verzahnung zwischen der reformierten privaten Altersvorsorge, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente (vgl. BMAS, Bericht der Alterssicherungskommission, S. 66). Synergiepotenziale bestehen insbesondere bei der Führung der Konten und der Kapitalanlage. Eine bessere Nutzung dieser Synergien würde Verwaltungskosten senken und die Effizienz der Systeme erhöhen. Der im Gesetz vorgesehene Prüfauftrag reicht nicht aus. Zu 6) Es ist nicht ersichtlich, warum vor 2020 geborene Kinder von der Frühstartrente ausgeschlossen werden sollten. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollten alle 6- bis 18-Jährigen von der Förderung der Frühstartrente profitieren – so sieht es auch der Koalitionsvertrag von 2025 vor. Zu 7) Die aktuelle Obergrenze von 6.840 Euro pro Jahr für zusätzliche private Einzahlungen steht in einem eklatanten Missverhältnis zu den 120 Euro jährlicher staatlicher Förderung. Über zwölf Jahre kann so ein Vermögen von bis zu 83.520 Euro (zzgl. Erträge) angespart werden – oder nur 1.440 Euro (zzgl. Erträge), wenn Eltern keine Beiträge leisten. Dieses Missverhältnis widerspricht dem Zweck der Frühstartrente, eine Starthilfe für das Altersvorsorgesparen „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) zu bieten. Es steht auch im Widerspruch zum Ziel des Gesetzesentwurfs „langfristig dazu bei[zu]tragen, soziale Ungleichheiten zu reduzieren". Zu 8) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Anbieter „zielgruppengerechte Informationen“ und Bildungsangebote bereitstellen (§ 26 Abs. 2 FrühStRG). Doch ohne standardisierte Informationen sind Kosten, Rendite, Wertentwicklung und Nachhaltigkeitskennzahlen nicht vergleichbar. Zudem besteht die Gefahr, dass Angebote von Anbietern mit wirtschaftlichen Interessen verbunden und damit nicht neutral sind. Klare Anforderungen an Neutralität, Qualität und Standardisierung der Informationen sind notwendig, um Transparenz zu schaffen und die Informationspflicht der Anbieter zu stärken. Die Informationen müssen streng von Bildungsangeboten getrennt werden. Zu 9) Der Bildungsauftrag der Frühstartrente bleibt im Gesetzentwurf vage. Besonders für Kinder in der kollektiven Anlage die Gefahr, von Informationen ausgeschlossen zu werden, was soziale Ungleichheit zementiert. Bildungsangebote müssen strikt getrennt von den Anbieterinformationen, produkt- und anbieterunabhängig, qualitätsgesichert und niedrigschwellig zugänglich sein. Unabhängige Multiplikatoren, wie Lehrkräfte, sollten durch unabhängige Fortbildungsangebote befähigt werden, diese Inhalte zu vermitteln. Es muss sichergestellt werden, dass die Finanzbildung frei von wirtschaftlichen Interessen erfolgt und alle Kinder, unabhängig von ihrem sozi- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. oökonomischen Hintergrund, erreichen. Dies muss im Frühstartrentengesetz klargestellt und in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung verankert werden. Zu 10) Die Evaluierung 2031 muss um die genannten Aspekte erweitert werden, denn nur so kann aufgezeigt werden, ob die Frühstartrente ihre Ziele tatsächlich erreicht.“ Voten der Fraktionen Zustimmung: B90/GR Ablehnung: CDU/CSU, AfD, SPD Enthaltung: Die Linke V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Frühstartrentengesetzes) Zu § 3 Absatz 2 Satz 3 – neu – § 3 Absatz 2 FrühStRG sieht bisher vor, dass nach den Grundsätzen des Minderjährigenschutzes die Nichtzahlung von möglicherweise vereinbarten Eigenbeiträgen als Antrag gewertet wird, den Vertrag ruhend zu stellen. Entsprechendes muss für den umgekehrten Fall gelten: Wird die Zahlung von Eigenbeiträgen wieder aufgenommen, wird die Ruhendstellung automatisch beendet, ohne dass dies Kosten auslöst. Es entspricht der Zielsetzung des Gesetzes, dass die Fortführung des Altersvorsorgevertrages möglichst niedrigschwellig und ohne Zusatzkosten erfolgen kann. Mit der Ergänzung wird ein Petitum des Bundesrates umgesetzt (BR-Drucksache 445/26: Ziffer 1). Satz 4 – neu – In dem neuen Satz 4 wird abweichend von den Regelungen im AltZertG eine besondere Regelung aufgenommen, damit die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen) tatsächlich der Altersvorsorge dienen und die vom Anbieter geltend gemachten Kosten nicht das vom Staat zur Verfügung gestellte Startkapital für die private Altersvorsorge reduzieren. Daher dürfen vom Anbieter bis zu Beginn der Auszahlungsphase auf den Vertragsteil, der auf dem Frühstartrentenvermögen (Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge) beruht, keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Bei einer Übertragung des Frühstartrentenmögens auf einen anderen Vertrag darf darüber hinaus weder der bisherige noch der neue Anbieter sonstige Kosten für den Vorgang erheben. Da das Startkapital nach § 10 Absatz 5 Teil des Frühstartrentenvermögens wird, dürfen auch darauf keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Dagegen gelten für die Eigenbeiträge die Vorschriften des AltZertG ohne eine entsprechende Einschränkung. Zu § 15 Satz 1 bis 3 – neu – Verstirbt das anspruchsberechtigte Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, sind die Frühstartrente, die darauf entfallenden Erträge sowie die Eigenbeiträge vererbbar. Auf eine Rückzahlung der Frühstartrente wird aus Pietätsgründen verzichtet. In Satz 3 wird deklaratorisch bestimmt, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres §§ 93 und 94 EStG bezogen auf die Frühstartrente Anwendung findet. Damit kommt es regelmäßig zu einer Rückzahlung der Frühstartrente, wenn der Anspruchsberechtigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres verstirbt. Zu § 23 Absatz 4 Satz 3 – neu – Die nicht als Startkapital abgerufenen Mittel eines Geburtsjahrgangs einschließlich der hierauf entfallenden Erträge aus der kollektiven Anlage fließen an den Bundeshaushalt zurück, wenn alle Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs das 35. Lebensjahr vollendet haben. Bevor die Mittel zurückfließen, soll den Anspruchsberechtigten, die bisher noch keinen individuellen Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG abgeschlossen haben, eine Information zum Startkapital und der Möglichkeit des Abrufs des Startkapitals durch Abschluss eines begünstigten Vertrags gegeben werden. Ein begünstigter Vertrag kann auch ein Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 1 Absatz 1e des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sein. Zu § 24 Zu Absatz 3 Die Änderung stellt sicher, dass die Mittel der kollektiven Anlagen ausschließlich im Interesse der anspruchsberechtigten Kinder angelegt werden. Dieses Interesse besteht in einem möglichst hohen Vermögen für die Alters- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. vorsorge. Damit liegt der Fokus auf der Erzielung einer möglichst hohen Rendite. Angesichts des langen Anlagehorizonts bei jungen Personen ist ein Aktienanteil von 100 sinnvoll, da empirische Untersuchungen zeigen, dass Aktien über lange Zeiträume die höchsten Renditen erzielt haben. Darüber hinaus dient eine breit diversifizierte Anlagestrategie auf Basis globaler Aktienmärkte der Finanzbildung. Insbesondere soll ausgeschlossen werden, dass andere politische Ziele mit der Anlage der Mittel verfolgt werden. Diese könnte die Rendite mindern oder mit größeren Risiken einhergehen als ein breit diversifiziertes globales Aktienportfolio. Zu Absatz 4 Satz 2 Durch die Streichung wird klargestellt, dass die Anlagerichtlinien alle in Absatz 3 aufgezählten Anlagegrundsätze einschließlich der Achtung des Interesses der anspruchsberechtigten Kinder beachten werden. Zu § 28 Absatz 2 Es handelt sich um eine rein redaktionelle Folgeanpassung infolge der Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes. Die Zuständigkeit der zentralen Stelle für die Durchführung des Frühstartrentengesetzes ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18a in Verbindung mit Nummer 18 Satz 2 bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes. Zu § 29 Absatz 4 – neu – Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Dies ist ein grundlegendes Merkmal der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Daher unterliegen die Erträge und Wertsteigerungen in einem Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase keiner Besteuerung. Dies dient insbesondere dazu, den Zinseszinseffekt für den Aufbau von Altersvorsorgevermögen zu nutzen. Es gelten insoweit bereits für den nach § 3 Absatz 3 Satz 1 begünstigten Vertrag die Regelungen des Altersvorsorgereformgesetzes, um einen fließenden Übergang in die private Altersvorsorge nach Erreichen der Volljährigkeit sicherzustellen. Deklaratorisch wird in Absatz 4 aufgenommen, dass für die Besteuerung der Leistung aus einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag, der ein Altersvorsorgevertrag ist, § 22 Nummer 5 EStG Anwendung findet. Danach unterliegt die Leistung, die auf steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen beruht (dies umfasst künftig nach § 29 Absatz 2 auch das Frühstartrentenvermögen), der vollen nachgelagerten Besteuerung. Wird dagegen eine Leistung ausgezahlt, die aus steuerlich nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen beruht (künftig die steuerlich nicht geförderten Eigenbeiträgen), unterliegt diese der Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG. Bei einem Auszahlungsplan wird demnach grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den entrichteten Beiträgen und der ausgezahlten Leistung besteuert. Bei langjährigen Vertragsverläufen - wie bei den begünstigten Verträgen - sind in der Regel die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG in der für den Vertrag geltenden Fassung erfüllt, so dass lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern ist. Zu § 30 Absatz 1 Satz 4 – neu – Die Regelung stellt sicher, dass ein Kind, das am 1. Januar 2020 geboren wurde und somit sein sechstes Lebensjahr bereits am 31. Dezember 2025 vollendet hat, die Frühstartrente ebenfalls - so wie andere anspruchsberechtigte Kinder seines Geburtsjahrgangs - für zwölf Jahre erhalten kann. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 FrühStRG müsste die Frühstartrente ab Dezember 2025 ausgezahlt werden, um die Förderung für volle zwölf Jahre zu erhalten. Da aber die Frühstartrente nach § 30 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden ist, würde die Förderung nur elf Jahre und elf Monate gewährt werden können. Damit alle Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 den gleichen Anspruch haben, wird für diese anspruchsberechtigten Kinder die Frühstartrente für den Monat Januar 2026 einmalig um 10 Euro erhöht. So werden alle anspruchsberechtigten Kinder des Geburtsjahrgangs 2020 gleichgestellt. Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes) Zu Nummer 1 – neu – (§ 10a) Zu Buchstabe a (§ 10a Absatz 1 Satz 7 – neu –) V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl 2026 I, Nr. 156) wurde die Förderberechtigung u. a. auf erwerbstätige Selbständige erstreckt, die Einkünfte nach § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) erzielen. Als weitere Fördervoraussetzung wurde bestimmt, dass eine Steuererklärung für das jeweilige Beitragsjahr vorliegen muss. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind einige Gruppen von Selbständigen pflichtversichert. Aufgrund dieser Pflichtversicherung liegt bereits eine Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 vor. Es wird klarstellend geregelt, dass in diesem Fall nicht noch zusätzlich die weiteren Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt werden müssen. Eine Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG, aber auch eine Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 3 (Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) oder Satz 4 EStG (u. a. Rentenbezieher wegen voller Erwerbsminderung) haben Vorrang. Die Regelung stellt klar, dass die zentrale Stelle keine Daten zu diesen Gruppen bei den Finanzämtern erheben muss, um zu überprüfen, ob der Antragsteller im jeweiligen Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben hat und somit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Zu Buchstabe b (§ 10a Absatz 2 Satz 4) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Artikel 6 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) Zu Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 14 Absatz 9 Satz 3 – gestrichen –) Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl 2026 I, Nr. 156) sind in den §§ 2a sowie 7 bis 7c AltZertG grundlegende Änderungen vorgenommen worden, die auch Auswirkungen auf bestehende Basisrentenverträge haben können. § 14 Absatz 9 – neu – AltZertG sieht dazu vor, dass auf eine erneute Zertifizierung des Vertrags verzichtet werden kann, wenn der Anbieter alle mit dem Altersvorsorgereformgesetz vorgenommenen Änderungen für Basisrentenverträge nachvollzieht und dies der Zertifizierungsstelle mitteilt. Die Vertragsanpassung ist in allen Fällen der Zertifizierungsstelle vorzulegen, damit diese überprüfen kann, ob sich die Änderungen im vorgegebenen Rahmen halten und keiner neuerlichen Zertifizierung bedürfen. Satz 3 der Vorschrift sieht vor, dass ein Verzicht auf das Zertifikat angenommen wird, wenn keine entsprechende Änderungsanzeige bis zum 31. Dezember 2026 bei der Zertifizierungsstelle eingeht. Die Regelung dient der Bereinigung des Datenbestandes und zur Vermeidung von Bürokratieaufwand durch das Einreichen von Verzichtserklärungen. Verschiedene Anbieter von Basisrentenverträgen haben vorgetragen, dass kein Anpassungsbedarf bei bestehenden Verträgen gesehen wird. Es besteht aber Unsicherheit darüber, wie in diesen Fällen vorzugehen ist, damit ein Schweigen nicht als Verzicht gewertet wird. Die Zertifizierungsstelle müsste vor diesem Hintergrund in allen Fällen, in denen keine Meldung des Anbieters abgegeben wird, ermitteln, ob die unterbliebene Meldung als Verzicht zu werten ist oder dadurch veranlasst wurde, dass kein Anpassungsbedarf seitens des Anbieters gesehen wird. Damit kann im Ergebnis der intendierte Bürokratievermeidungszweck der Vorschrift nicht erreicht werden. Die Regelung des Satzes 3 ist deshalb zu streichen. Berlin, den 14. Oktober 2026 Dr. Carsten Brodesser Berichterstatter Stefan Schmidt Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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