Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7864, 21/8296)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8606
21. Wahlperiode 14.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/7864, 21/8296 –
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2163 –
Für eine sichere Rente unserer Kinder – Junior-Spardepot
c) zu dem Antrag der Abgeordneten Lisa Schubert, Nicole Gohlke, Janine
Wissler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/8125 –
Finanzielle Bildung stärken – Unabhängig, mehrperspektivisch und für alle
jungen Menschen
A. Problem
Zu Buchstabe a
Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll die
ergänzende private Altersvorsorge, die mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom
26. Mai 2026 grundlegend reformiert worden ist, einen Beitrag dazu leisten, den
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern. Lange Anlagehorizonte in der
kapitalgedeckten Altersvorsorge bieten erhebliche Chancen des
Vermögensaufbaus. Die Vergangenheit zeigt, dass eine diversifizierte Anlage in Aktien bei
langen Anlagehorizonten hohe Renditen bei geringem Risiko ermöglicht. Obwohl in
Deutschland die Beteiligung am Kapitalmarkt zuletzt zugenommen hat, bleibt der
Anteil von Aktien- und Fondsinvestitionen im europäischen Vergleich weiterhin
niedrig. Die wissenschaftliche Literatur hat Finanzwissen und positive
Erfahrungen mit dem Kapitalmarkt als wichtige Erklärungsfaktoren für
Kapitalmarktbeteiligung identifiziert. Wer finanzielle Zusammenhänge versteht und fundierte
Finanzentscheidungen treffen kann, ist besser in der Lage, langfristig verlässlich für
das Alter vorzusorgen.
Mit der Einführung einer Frühstartrente kann Alterssicherung bereits im
Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge
beginnen. Forschungsergebnisse zeigen: Positive Erfahrungen am Kapitalmarkt können
das Finanzverhalten über Jahrzehnte prägen und die Aktienkultur nachhaltig
fördern. Wer den Kapitalmarkt schon in jungen Jahren erlebt, entwickelt Verständnis
für langfristiges Investieren und baut Vertrauen auf.
Ziel ist eine bereits ab Vollendung des sechsten Lebensjahres einsetzende
kapitalgedeckte Altersvorsorge, die kontinuierlich fortgeführt wird. Durch den frühen
Start können mit geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut
werden. Die angestrebte Lösung soll den langfristigen Vermögensaufbau zur
privaten Altersvorsorge für alle Kinder nutzbar machen – unabhängig von der
Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD stellt fest, dass die gesetzliche Rente aufgrund
der demografischen Krise vor großen Herausforderungen steht. Kapitalgedeckte
Elemente können eine Möglichkeit sein, die Altersvorsorge zu stärken. Allerdings
erfordere eine staatliche wertpapierbasierte Altersvorsorge einen sehr
langfristigen Anlagehorizont, um die Risiken des Kapitalmarktes abzufedern und sich den
Zinseszins-Effekt bei einem überschaubaren Mitteleinsatz zunutze zu machen.
Die Finanzierung der neuen Altersvorsorge solle aus Steuermitteln erfolgen. Die
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden bereits für das bestehende
Umlagesystem benötigt.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke stellt fest, Wissen über Geld sei so ungleich
verteilt wie Geld selbst – entlang von Einkommen, Bildungsweg und Geschlecht.
Wer sich keine unabhängige Beratung leisten könne, verliere bei
Fehlentscheidungen nicht nur Rendite, sondern in vielen Fällen die Möglichkeit, den eigenen
Lebensunterhalt im Alter zu sichern. Finanzielle Bildung muss nach Ansicht der
Antragsteller deshalb an den Lebenslagen der Menschen ansetzen: bei
Alltagsfinanzen, Steuern, Kredit und Versicherungsverträgen, Schulden,
Sozialversicherungen und der umlagefinanzierten Rente.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat
10 Euro vom Staat in einen individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-
Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der anspruchsberechtigten
Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das
angesparte Kapital kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter auf-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gestockt werden. Ein nahtloser Übergang in die steuerlich geförderte private
Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern keinen
individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage in Höhe von 10
Euro für jeden Monat pro Kind am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch
aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren Zeitpunkt in einen
individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge sind bis zum
Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals
ist grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026
Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen
können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne staatliche
Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen
Kalenderjahr Sechsjährigen einbezogen.
Die Frühstartrente verfolgt einerseits das Ziel, die Finanzkompetenz von Eltern
und Kindern in Deutschland zu stärken. Sie unterstützt damit auch die
wirtschaftliche Eigenständigkeit von Männern und Frauen. Hierzu braucht es vermehrt
Maßnahmen, die ökonomische Bildung vermitteln. Die Frühstartrente ermöglicht
andererseits den sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge und
dadurch eine frühe praktische Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter
Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu
ermöglichen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und
regelmäßig aktualisierte Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder
nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das
Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private
Altersvorsorge spielen.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Änderungen am Gesetzentwurf:
Änderungen im Frühstartrentengesetz
– zur Ruhendstellung und Wiederaufnahme der Zahlung von Eigenbeiträgen
sowie zu den Abschluss- und Vertriebskosten der begünstigten
Standarddepotverträge
– zur Information an Anspruchsberechtigte vor Rückführung der Mittel
– zur Anlage der Mittel
– zur (deklaratorischen) Regelung der Besteuerung der Leistungen in der
Auszahlungsphase
– zum Anspruchszeitraum für Kinder, die am 1. Januar 2026 geboren wurden
– zur Regelung, dass keine Rückzahlung der Frühstartrente im Todesfall des
Kindes erfolgen muss
Änderungen im Einkommensteuergesetz
– zur Erleichterung bei der Prüfung der Förderberechtigung von
erwerbstätigen Selbständigen
Änderung im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
– zur Streichung der Verzichtsfiktion bei unterbliebener Änderungsanzeige für
bestehende Basisrentenverträge
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
1. eine unabhängige Stiftung („Gemeinschaftsstiftung“) als Ergänzung zur
umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung zum langfristigen Aufbau
einer kapitalgedeckten Altersvorsorgesäule errichtet wird und
2. dabei für jedes neugeborene Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und
tatsächlichem Daueraufenthalt im Inland ein „Altersvorsorge-Fondssparplan“
und entsprechendes „Junior-Spardepot“ eingerichtet und diese
Altersvorsorge so ausgestaltet wird, dass
a) personenbezogene Fondssparpläne zweckgebunden zur Altersvorsorge
geführt werden;
b) individuelle Anwartschaftsrechte, die dem Eigentumsschutz des
Artikels 14 des Grundgesetzes unterliegen, aufgebaut werden;
c) die Fondssparpläne aus Steuermitteln des Bundes bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres des Kindes mit monatlichen zweckgebundenen
Einzahlungen in Höhe von anfänglich 100 Euro bespart werden;
d) die monatlichen Sparbeträge im Rahmen der Finanzierbarkeit aus
Steuermitteln entsprechend der Inflation dynamisiert werden (Prüfauftrag);
e) eine Verwendung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung
für die Altersvorsorge-Fondssparpläne ausgeschlossen ist;
f) die Anlage wertpapierbasiert in einem Fonds erfolgen soll und dabei
eine renditeorientierte Anlagepolitik verfolgt wird;
g) den Inhabern der „Junior-Spardepots“ perspektivisch ein Wechsel zu
einem zertifizierten, alternativen Fonds und nach Eintritt der
Volljährigkeit auch eine Fortführung der Fondssparpläne mit steuerlich
abzugsfähigen Eigenbeiträgen ermöglicht wird;
h) spätestens ab der Regelaltersgrenze monatliche Renten bzw.
Auszahlungen auf Basis des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kapitalstocks
möglich sind, wobei die Leistungen grundsätzlich nachgelagert
besteuert werden sollen.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2163 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auffordert
1. die Gesetzesbegründung des FrühStRG-E (siehe Drs. 21/7864) dergestalt
anzupassen, dass produktbezogener Anlegerinformation als „finanzielle
Bildung“ gestrichen werden. Die entsprechenden Zielbestimmungen und die
Informationspflichten der Anbieter sprachlich und rechtssystematisch als
Produktinformationen auszuweisen und die im Gesetz angelegte Verknüpfung
von Bildungsauftrag und Vertragsabschluss aufzulösen;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. die nationale Finanzbildungsstrategie gemeinsam mit den Ländern als
unabhängige und mehrperspektivische finanzielle Verbraucherbildung zu
entwickeln. Sie soll nicht als neues, isoliertes Schulfach, sondern als
Querschnittsthema in den allgemeinen und beruflichen Schulen fächerübergreifend in den
bereits etablierten Fächerkanon, insbesondere Mathematik, politische
Bildung/Sozialkunde/Gemeinschaftskunde sowie in den arbeits- und
wirtschaftskundlichen Fächern integriert werden, und alle jungen Menschen
erreicht – unabhängig von Schulform, Bildungsweg, Geschlecht und davon, ob
sie oder ihre Eltern über finanzielle Vorbildung verfügen;
3. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationale Finanzbildungsstrategie,
finanziellen Bildung dem Beutelsbacher Konsens folgt. Insbesondere soll sie
dem Überwältigungsverbot und dem Kontroversitätsgebot folgen, indem
kapitalmarktbasierte und umlagefinanzierte, solidarische Modelle der
Alterssicherung gleichberechtigt und mit ihren jeweiligen Chancen und Risiken
dargestellt werden;
4. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen
Finanzbildungsstrategie, Lehrkräfte im Umgang mit finanzieller Bildung geschult werden und die
Vermittlung unabhängiger, mehrperspektivischer Finanzbildung fester
Bestandteil der Lehramtsausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung wird.
Ziel muss eine in allen Ländern und Schulformen vergleichbare
Qualifizierung sein, damit die fächerübergreifende Verankerung nicht an fehlender
Vorbereitung oder uneinheitlicher Umsetzung scheitert;
5. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen
Finanzbildungsstrategie, Konzeption, Materialien und Durchführung finanzieller Bildung frei von
den Interessen der Finanzwirtschaft sind, insbesondere durch ein Verbot von
Sponsoring, Unterrichtsmaterialien und Bildungskooperationen durch
Banken, Versicherungen, Fondsgesellschaften und deren Verbände an Schulen
sowie durch den Ausschluss kommerzieller Angebote von staatlichen
Bildungsplattformen;
6. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie,
finanzielle Bildung an den Lebenslagen der Lernenden ansetzt und
unterschiedliche Lebensrealitäten berücksichtigt: alltägliche Finanzplanung,
praktische Fragen der Steuererklärung und der Steuergerechtigkeit,
Versicherungsverträge, den Umgang mit Kreditverträgen und Schulden, die
Funktionsweise der Sozialversicherungen und der umlagefinanzierten
gesetzlichen Rente sowie Anlageprodukte am Finanzmarkt und deren individuelle
Risikobewertung. Einzubeziehen sind ferner die Auswirkungen von
Erwerbsunterbrechungen, Teilzeit und unbezahlter Sorgearbeit auf die eigene
Alterssicherung sowie die Frage, welche Risiken Finanzprodukte tatsächlich
absichern und welche sie den Einzelnen überlassen;
7. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie,
finanzielle Bildung geschlechtergerecht konzipiert wird und die strukturellen
Ursachen ungleicher Alterssicherung erklärt werden, statt sie als
individuelles Wissens- oder Selbstvertrauensdefizit zu behandeln; Bildungsangebote
dürfen bestehende geschlechterbezogene Zuschreibungen nicht
reproduzieren, und ihr Erfolg ist nicht daran zu messen, ob sich Unterschiede im
Anlageverhalten angleichen, sondern daran, ob alle jungen Menschen die
Bedingungen ihrer eigenen Absicherung verstehen und beeinflussen können;
8. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie,
finanzielle Bildung auch gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge vermittelt:
Staatsfinanzen, Geldpolitik sowie die Entstehung und die Folgen von Fi-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nanzkrisen einschließlich ihrer Auswirkungen auf Fonds- und ETF
(„Exchange-Traded Fund“) – Portfolios. Ebenso soll darauf hingewirkt
werden, dass der Zusammenhang zwischen kapitalmarktbasierten
Vorsorgestrategien, der Besteuerung von Kapitaleinkommen und wachsender
Vermögensungleichheit sowie die Grenzen individueller Vorsorge und die
Bedeutung kollektiver, solidarischer Sicherungssysteme vermittelt wird. Des
Weiteren soll der Bund darauf hinwirken, dass die Lernenden Greenwashing bei
Finanzprodukten erkennen können sowie mit alternativen Wegen der
Finanzierung der Wirtschaft und der sozialen Absicherung, darunter
genossenschaftliche und gemeinwohlorientierte Anlage- und Finanzierungsformen
vertraut gemacht werden;
9. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie,
finanzielle Bildung die gesellschaftlichen Folgen von Anlageentscheidungen
einbezieht und jungen Menschen nachvollziehbar macht, welche Branchen
und Geschäftsmodelle mit ihrem Vorsorgevermögen finanziert werden;
insbesondere, wo Kapitalzufluss Rüstungsproduktion, Umweltzerstörung oder
Menschenrechtsverletzungen ermöglicht;
10. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie,
eine unabhängige wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung finanzieller
Bildungsangebote mit überprüfbaren, wirkungsorientierten Kriterien
durchgeführt wird, deren Erfolgsmaßstab die Urteils- und Handlungsfähigkeit der
Lernenden ist, nicht die Steigerung der Kapitalmarktbeteiligung oder des
„Vertrauens in den Kapitalmarkt“;
11. dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung
über die Umsetzung der nationalen Finanzbildungsstrategie oder ggf. deren
Entwicklungsstand, insbesondere der in diesem Antrag geforderten Punkte,
zu berichten.
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/8125 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Die Frühstartrente stellt einen erheblichen Anreiz für den langfristigen Aufbau
einer privaten Altersvorsorge junger Menschen dar. Ohne die vorgesehene
kollektive Anlage wäre der frühe Vermögensaufbau unter Nutzung der Förderung
weiterhin allein von der Initiative und den Möglichkeiten der Eltern abhängig.
Eine jahrgangsweite und jahrgangseinheitliche Kapitalmarkterfahrung und damit
Stärkung der finanziellen Bildung und Finanzkompetenz würde ausbleiben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
Für die Auszahlung der Frühstartrente durch die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes (= Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA)
entstehen im Haushaltsjahr 2027 Ausgaben in Höhe von 198 Millionen Euro. Der
Betrag wächst durch das Hinzukommen neuer förderberechtigter
Geburtsjahrgänge auf 411 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2030 an. Bestandteil der
Programmmittel ab dem Jahr 2028 sind die Mittel für die Kapitalanlagen in der
kollektiven Anlage bei der Deutschen Bundesbank.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beim Einzelplan (Epl.) 08 führen die Regelungen für die Haushaltsjahre
(HHJahre) 2027 bis 2030 insgesamt zu einem Mehrbedarf von knapp 30,7
Millionen Euro sowie dauerhaft von insgesamt zwölf Planstellen beziehungsweise
Stellen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Die in Kapitel 6002 entstehenden Mittelbedarfe sind im Regierungsentwurf für
den Bundeshaushalt 2027 veranschlagt bzw. im Finanzplan des Bundes für die
Jahre 2028 bis 2030 berücksichtigt.
Darüber hinaus verlagert sich abhängig von der Inanspruchnahme der
individuellen Verträge ggf. ein Teil der Ausgaben für die erstmalige Zuführung der
kollektiven Anlage in das Jahr 2028.
Weitere Angaben zu den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind dem
Gesetzentwurf zu entnehmen.
E. Erfüllungsaufwand
Zu Buchstabe a
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 162 500,0
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 2 500,0
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro):
5 677,5
davon Bürokratiekosten aus
Informationspflichten (in Tsd. Euro):
5 677,5
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro):
72,5
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen
Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro):
644,2
davon auf Bundesebene (in Tsd.
Euro):
644,2
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro):
337,0
davon auf Bundesebene (in Tsd.
Euro):
337,0
Weitere Angaben zum Erfüllungsaufwand sind dem Gesetzentwurf zu
entnehmen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
F. Weitere Kosten
Zu Buchstabe a
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucher-preisniveau, sind nicht zu erwarten.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) den Antrag auf Drucksache 21/2163 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/8125 abzulehnen.
Berlin, den 14.10.2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Dr. Carsten Brodesser
Berichterstatter
Stefan Schmidt
Berichterstatter
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
– Drucksachen 21/7864, 21/8296 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer Frühstartrente
Entwurf eines Gesetzes zur
Einführung einer Frühstartrente
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Förderung des frühen
Aufbaus einer privaten
Altersvorsorge
Gesetz zur Förderung des frühen
Aufbaus einer privaten
Altersvorsorge
(Frühstartrentengesetz – FrühStRG) (Frühstartrentengesetz – FrühStRG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e
A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 1 Frühstartrente, Anspruchsberechtigte
§ 2 Höhe der Frühstartrente,
Anspruchszeitraum, Verwendung
§ 3 Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag
§ 4 Zentrale Stelle
§ 5 Antrag, Datenerfassung und
Datenübermittlung, Verfahrenskosten
§ 6 Anspruchsprüfung, Antragsablehnung
und Datenerhebung durch die zentrale
Stelle
§ 7 Datenübermittlung, Datenspeicherung
und Datenlöschung durch das
Bundeszentralamt für Steuern
§ 8 Auszahlung der Frühstartrente,
Einstellung der Zahlung, Bescheid
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 9 Später Vertragsschluss
§ 10 Startkapital
§ 11 Mitteilungspflichten der zentralen Stelle
§ 12 Kapitalübertragungen
§ 13 Zusammentreffen mehrerer Verträge
§ 14 Rückforderung der Frühstartrente
§ 15 Rückzahlung der Frühstartrente
§ 16 Erhebung und Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung
§ 17 Datenverwendung, Datenschutz
§ 18 Anwendung der Abgabenordnung,
Prüfrechte, Rechtsweg
§ 19 Festlegung und Veröffentlichung der
amtlich vorgeschriebenen Datensätze
§ 20 Anwendung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
A b s c h n i t t 2
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h -
s t a r t r e n t e
§ 21 Kollektive Anlage
§ 22 Sondervermögen „Frühstartrente“
§ 23 Zu- und Rückführung der für die
kollektive Anlage erforderlichen Mittel
§ 24 Verwaltung und Anlage der Mittel,
Anlagerichtlinien
§ 25 Bericht und Rechnungslegung des
Sondervermögens
§ 26 Öffentliche Berichterstattung und
finanzielle Bildung
§ 27 Haftung
A b s c h n i t t 3
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 28 Aufbringung der Mittel
§ 29 Steuerliche Vorschriften
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 30 Anwendungsregelungen
§ 31 Evaluierung
A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e
A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
G r u n d s ä t z e u n d i n d i v i d u e l l e
A n l a g e d e r F r ü h s t a r t r e n t e
§ 1 § 1
Frühstartrente, Anspruchsberechtigte u n v e r ä n d e r t
(1) Anspruchsberechtigte nach Absatz 2
erhalten unter den Voraussetzungen der §§ 2 bis 13
aus dem Bundeshaushalt monatliche Zahlungen
zum frühen Aufbau einer privaten Altersvorsorge
(Frühstartrente).
(2) Anspruchsberechtigt sind Kinder im
Sinne des § 32 Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes, die
1. das sechste Lebensjahr vollendet und das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und
2. mit ihrem ersten Wohnsitz im Inland
gemeldet sind.
Eine Anspruchsberechtigung setzt voraus, dass
eine Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung für den Anspruchsberechtigten
vergeben wurde und spätestens bei der Antragstellung
vom Anbieter nach § 5 Absatz 1 übermittelt wird.
Die nachträgliche Vergabe dieser
Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
§ 2 § 2
Höhe der Frühstartrente, Anspruchszeitraum,
Verwendung
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Frühstartrente beträgt 10 Euro für
jeden Monat, in dem der Anspruchsberechtigte die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 erfüllt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Die Frühstartrente wird ab dem Monat
gewährt, in dem die Voraussetzungen der §§ 2
bis 13 erfüllt sind, und endet spätestens mit dem
Ende des Monats, der dem Monat vorausgeht, in
dem der Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr
vollendet. Entfallen die Voraussetzungen des § 1
Absatz 2 früher, so endet die Gewährung der
Frühstartrente mit dem Ende des Monats, in dem die
Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Die Gewährung der Frühstartrente an
den Anspruchsberechtigten erfolgt durch Zahlung
zugunsten eines nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigten Vertrags oder in den Fällen des § 9 Absatz 2
Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags.
(4) Die Frühstartrente und die darauf
entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen)
1. dürfen nur als Altersleistungen nach den
Bestimmungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
bis 4 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes ausgezahlt werden,
2. sind nicht beleihbar und nicht veräußerbar
und
3. sind nicht pfändbar.
Die Regelung in Satz 1 Nummer 1 steht einer
Verwendung nach § 92a des
Einkommensteuergesetzes nicht entgegen.
§ 3 § 3
Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag Individuelle Anlage, begünstigter Vertrag
(1) Die Frühstartrente wird zugunsten eines
auf den Namen des Anspruchsberechtigten
lautenden Altersvorsorgevertrags gezahlt, der die
Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1c des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllt und
nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist. Die Zertifizierung ist
Grundlagenbescheid nach § 171 Absatz 10 der
Abgabenordnung.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des Anspruchsberechtigten
(2) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des Anspruchsberechtigten
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. dürfen Abschluss- und Vertriebskosten
abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
Satz 3 und 4 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes weder bei
Vertragsschluss noch bei einer Übertragung des
Kapitals auf einen anderen auf den Namen des
Anspruchsberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrag erhoben werden,
entfällt
2. bezieht sich das Recht, den Vertrag ruhen zu
lassen, abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 Buchstabe a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes nur auf die
Zahlung von Eigenbeiträgen, nicht hingegen
auf die Zahlung der Frühstartrente, und
1. u n v e r ä n d e r t
3. ist eine Kündigung nur zulässig, wenn sie sich
ausschließlich auf einen auf Eigenbeiträgen
beruhenden Vertragsteil bezieht oder wenn
das im Vertrag gebildete Kapital nach § 12
Absatz 1 übertragen werden soll; § 168
Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes und
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b
des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes gelten insoweit nicht.
2. u n v e r ä n d e r t
Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich
vereinbart und werden diese nicht gezahlt, so gilt die
Nichtzahlung der Eigenbeiträge bei
Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen.
Ist die Zahlung von Eigenbeiträgen vertraglich
vereinbart und werden diese nicht gezahlt, so gilt die
Nichtzahlung der Eigenbeiträge bei
Minderjährigen als Antrag, den Vertrag ruhen zu lassen. Die
Ruhendstellung endet automatisch bei erneuter
Zahlung der Eigenbeiträge, ohne dass
Mehrkosten oder Forderungen auf Grund
ausgebliebener Zahlungen erhoben werden dürfen. Bis zu
Beginn der Auszahlungsphase dürfen auf einen
auf dem Frühstartrentenvermögen beruhenden
Vertragsteil keine Abschluss- und
Vertriebskosten erhoben werden und bei einer Übertragung
des Kapitals auf einen anderen auf den Namen
des Anspruchsberechtigten lautenden
Altersvorsorgevertrag weder Kosten nach § 1
Absatz 1 Satz 3 noch nach Satz 4 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in Rechnung
gestellt werden.
(3) Über die Frühstartrente hinausgehende
Einzahlungen in den Vertrag sind bis zu einer Höhe
von insgesamt 6 840 Euro in jedem Kalenderjahr
zulässig.
(3) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Für Kinder, die das sechste Lebensjahr
vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und denen unter Beachtung der
zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen nach § 30
Absatz 1 Satz 1 keine Frühstartrente gewährt wird,
kann ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1
abgeschlossen werden.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 4
ist § 1 Absatz 1f des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes anzuwenden.
(5) u n v e r ä n d e r t
§ 4 § 4
Zentrale Stelle u n v e r ä n d e r t
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist
die Deutsche Rentenversicherung Bund, soweit
diese zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes ist.
§ 5 § 5
Antrag, Datenerfassung und
Datenübermittlung, Verfahrenskosten
u n v e r ä n d e r t
(1) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind
Anbieter von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1
Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes.
(2) Mit dem Abschluss eines begünstigten
Vertrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gilt der Anbieter
als bevollmächtigt, die Frühstartrente bei der
zentralen Stelle unter Angabe der nach Absatz 3
erforderlichen Antragsdaten einmalig zu beantragen,
sofern der Bevollmächtigung und damit der
Antragstellung durch den Anbieter nicht vor
Vertragsschluss in Textform schriftlich oder elektronisch
von dem Anspruchsberechtigten widersprochen
wurde und dem Anbieter die erforderlichen
Antragsdaten vorliegen. Vor Vertragsschluss ist der
Anspruchsberechtigte auf die Bevollmächtigung
des Anbieters nach Satz 1 und die Möglichkeit des
Widerspruchs hinzuweisen; § 131 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wenn der Antragstellung durch den
Anbieter nicht rechtzeitig widersprochen wurde, ist
der Anbieter verpflichtet, folgende Antragsdaten
zu erfassen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
1. die Vertragsdaten einschließlich des Datums
des Vertragsschlusses und des
Vertragsbeginns sowie
2. die Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung, das Geburtsdatum und den
ersten Wohnsitz des Anspruchsberechtigten.
(4) Der Anbieter hat die Antragsdaten nach
Absatz 3 zu den mit ihm im Laufe eines
Kalendervierteljahres geschlossenen Verträgen, für die er
eine Frühstartrente nach den erhobenen Daten
beantragen kann, bis zum Ende des folgenden
Kalendermonats nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Die
Datenübermittlung ist der Antrag auf Frühstartrente.
Liegt eine Kapitalübertragung nach § 12 Absatz 1
oder 2 vor, so ist § 11 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
Auch bei einem Vertragsschluss nach Vollendung
des 18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten,
aber vor Vollendung des 35. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten ist der Anbieter verpflichtet,
die Antragsdaten nach Absatz 3 zu erfassen und
diese nach Satz 1 an die zentrale Stelle zu
übermitteln. Eine Übermittlung der Antragsdaten nach
Absatz 3 an die zentrale Stelle ist abweichend von
Satz 1 frühestens ab der Vollendung des
sechsten Lebensjahres zulässig.
(5) Der Anbieter erhält vom Bund keinen
Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren
entstehenden Kosten.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 6 § 6
Anspruchsprüfung, Antragsablehnung und
Datenerhebung durch die zentrale Stelle
u n v e r ä n d e r t
(1) Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund
der ihr vom Anbieter übermittelten und der von ihr
beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen
Daten (§ 7), ob und für welche Zeiträume ein
Anspruch auf Frühstartrente besteht, und übermittelt
dem Anbieter das Ergebnis nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung. Im Fall der Ablehnung
kann die zentrale Stelle dem Anbieter das Ergebnis
auch durch Abweisung des Antragsdatensatzes
nach § 5 Absatz 4 mit einer besonders
gekennzeichneten Fehlermeldung übermitteln. Der
Anspruchsberechtigte ist vom Anbieter über eine
Ablehnung des Antrags und die Antragsmöglichkeit
nach § 8 Absatz 3 zu informieren.
(2) Die zentrale Stelle erhebt die zur
Überprüfung der Voraussetzungen des § 2
erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren
beim Bundeszentralamt für Steuern. Dazu meldet
sie den Anspruchsberechtigten zum
automatisierten Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für
Steuern an. Die Anmeldung erfolgt unter Angabe
der Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung und des Geburtsdatums des
Anspruchsberechtigten. Liegen dem
Bundeszentralamt für Steuern keine Daten nach § 7 Absatz 1 vor,
so lehnt die zentrale Stelle den Antrag mit amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung an den Anbieter ab.
(3) Bei Wegfall der Notwendigkeit zum
Datenabruf nach Absatz 2 meldet die zentrale Stelle
den Anspruchsberechtigten vom automatisierten
Abrufverfahren beim Bundeszentralamt für
Steuern ab.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 7 § 7
Datenübermittlung, Datenspeicherung und
Datenlöschung durch das Bundeszentralamt für
Steuern
u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern
übermittelt der zentralen Stelle zum Nachweis der
Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 die erforderlichen
Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für
Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des
Einkommensteuergesetzes gespeichert sind. Hierzu gehört
auch der Anspruchszeitraum nach § 2 Absatz 2.
Liegen dem Bundeszentralamt für Steuern keine
Daten nach den Sätzen 1 und 2 vor, so teilt es dies
der zentralen Stelle mit.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern
speichert die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 und die
Datenübermittlung nach Absatz 1 in seiner
Datenbank. Ergibt sich eine Änderung der übermittelten
Daten zu den Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2
oder zum Anspruchszeitraum, so übermittelt das
Bundeszentralamt für Steuern der zentralen Stelle
einen Datensatz mit den geänderten Daten
einschließlich des maßgeblichen Anspruchszeitraums.
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor
Vollendung des 18. Lebensjahres, so ist das Datum des
Todes in den Datensatz aufzunehmen. Die
Änderungsmitteilungen sind gesammelt einmal im
Monat zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht nach
Satz 2 endet kraft Gesetzes mit Vollendung des
18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigten
beziehungsweise im Fall des vorherigen Todes des
Anspruchsberechtigten durch dessen Tod.
(3) Liegt ein später Vertragsschluss nach § 9
Absatz 2 vor, so speichert das Bundeszentralamt
für Steuern die Anmeldung nach § 6 Absatz 2 nicht
für das Verfahren nach Absatz 2.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern hat
die zu diesem automatisierten Abrufverfahren
gespeicherten Daten nach Vollendung des 18.
Lebensjahres des Anspruchsberechtigten, nach
Eingang der Abmeldung nach § 6 Absatz 3, nach
Eingang der Anfrage bei einem späten Vertragsschluss
nach § 9 Absatz 2 oder nach dem Tod des
Anspruchsberechtigten innerhalb von 24 Monaten zu
löschen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 8 § 8
Auszahlung der Frühstartrente, Einstellung
der Zahlung, Bescheid
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Frühstartrente wird vierteljährlich zu
den in § 15 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung bestimmten Auszahlungsterminen jeweils
rückwirkend für die vorangegangenen Monate an
den Anbieter ausgezahlt. Der Anbieter hat die
erhaltene Frühstartrente unverzüglich dem
begünstigten Vertrag gutzuschreiben.
(2) Die zentrale Stelle stellt die Zahlung der
Frühstartrente ein, wenn sie auf Grund neuer,
berichtigter oder stornierter Daten oder auf andere
Weise Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft
Gesetzes zum Wegfall des Anspruchs führen. Die
Einstellung der Zahlung ist dem Anbieter nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
amtlich bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen.
Der Anbieter hat den Anspruchsberechtigten
hierüber zu informieren.
(3) Ein Bescheid über die Festsetzung der
Frühstartrente ergeht nur auf besonderen Antrag
des Anspruchsberechtigten. Der
Anspruchsberechtigte hat das Recht, die Festsetzung der
Frühstartrente schriftlich oder elektronisch bei der zentralen
Stelle zu beantragen
1. bei einer Abweisung des Datensatzes nach § 6
Absatz 1 Satz 2, § 9 Absatz 3 Satz 2 oder § 13
Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die
Datensatzabweisung folgenden
Kalenderjahres,
2. bei einer Ablehnung des Antrags nach § 6
Absatz 2 Satz 4 bis zum Ablauf des auf die
Datensatzabweisung folgenden Kalenderjahres,
3. bei einer Einstellung der Zahlung nach
Absatz 2 Satz 1 bis zum Ablauf des auf die
Einstellung der Zahlung folgenden
Kalenderjahres und
4. in allen übrigen Fällen bis zum Ablauf des auf
den Vertragsabschluss folgenden
Kalenderjahres.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen
Stelle ihm vorliegende, für die Festsetzung
erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen
können elektronisch übermittelt werden, wenn
sowohl der Anbieter als auch die zentrale Stelle mit
diesem Verfahren einverstanden sind. Der
Bescheid über die Festsetzung der Frühstartrente
ergeht gegenüber dem Anspruchsberechtigten. Die
zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch dem
Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
mit.
§ 9 § 9
Später Vertragsschluss u n v e r ä n d e r t
(1) Wird ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigter Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt
geschlossen und geht deshalb der Antragsdatensatz
nach § 5 Absatz 4 nach Ablauf des Kalenderjahres
ein, in dem der Anspruchsberechtigte sein
siebtes Lebensjahr vollendet hat, aber bevor er sein
18. Lebensjahr vollendet hat (später
Vertragsschluss), so wird die Frühstartrente abweichend
von § 2 Absatz 2 Satz 1 erstmals ab dem ersten
Monat des auf den Eingang des Antragsdatensatzes
folgenden Kalendervierteljahres von der zentralen
Stelle nach § 6 Absatz 1 ermittelt und in den
Vertrag eingezahlt.
(2) Ein später Vertragsschluss liegt auch
dann noch vor, wenn ein nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigter Vertrag vor dem 35. Lebensjahr
geschlossen wird und der Antragsdatensatz nach § 5
Absatz 4 bei der zentralen Stelle zwischen dem
Ablauf des Kalendermonats, in dem der
Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr vollendet,
und dem Ablauf des Kalendermonats, in dem er das
35. Lebensjahr vollendet, eingeht. Abweichend
von § 3 Absatz 1 Satz 1 liegt ein begünstigter
Vertrag nach Satz 1 auch dann vor, wenn dieser
Vertrag die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1, 1a
oder 1b des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes erfüllt und der Vertrag nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Wird ein Altersvorsorgevertrag erst nach
Vollendung des 35. Lebensjahres des
Anspruchsberechtigten geschlossen, so ist dieser nicht
begünstigt. Geht in einem solchen Fall ein
Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle
ein, so weist diese den Antragsdatensatz ab.
§ 10 § 10
Startkapital u n v e r ä n d e r t
(1) Bei einem späten Vertragsschluss nach
§ 9 Absatz 1 oder 2 wird von der zentralen Stelle
ein einmaliges Startkapital in den Vertrag
eingezahlt. Vor der Einzahlung des Startkapitals prüft
die zentrale Stelle nach § 6 Absatz 2 und § 7
Absatz 1 die Anspruchsberechtigung für den
zurückliegenden Zeitraum.
(2) Das Startkapital eines
Anspruchsberechtigten ist die individuelle Summe aus den Beträgen
in Höhe der Frühstartrente, die bis zum Ende des
Kalendervierteljahres, in dem der
Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 bei der zentralen Stelle
eingegangen ist, kollektiv nach § 21 Absatz 1
angelegt wurden, und den hierauf entfallenden
Erträgen. Die Deutsche Bundesbank übermittelt bis zum
15. Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden
Monats der zentralen Stelle die für die Berechnung
des Startkapitals erforderlichen Daten für
Musterkinder getrennt nach Geburtsjahrgängen und
Geburtsmonaten jeweils mit dem Stand zum Ende
eines Kalendervierteljahres.
(3) Das in den Vertrag einzuzahlende
Startkapital wird von der zentralen Stelle auf Grundlage
der von der Deutschen Bundesbank übermittelten
Daten nach Absatz 2 Satz 2 für den
Anspruchsberechtigten ermittelt und gegebenenfalls anteilig um
die Kalendermonate gekürzt, in denen keine
Anspruchsberechtigung vorlag. Der Kürzungsbetrag
ist auf einen vollen Eurobetrag abzurunden.
(4) Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter die
Höhe des Startkapitals, das dem
Anspruchsberechtigten auf seinen Vertrag ausgezahlt wird, nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
amtlich bestimmte Datenfernübertragung mit.
(5) Das Startkapital wird mit der
Auszahlung auf den begünstigten Vertrag Teil des
Frühstartrentenvermögens.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 11 § 11
Mitteilungspflichten der zentralen Stelle u n v e r ä n d e r t
(1) Die zentrale Stelle teilt dem
Bundesministerium der Finanzen die Summe der im
zurückliegenden Kalendervierteljahr ausgezahlten
Startkapitale, getrennt nach Geburtsjahrgängen, bis
zum Ende des folgenden Monats mit.
(2) Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres
teilt die zentrale Stelle dem Bundesministerium der
Finanzen die Anzahl der Anspruchsberechtigten
getrennt nach Geburtsjahrgängen mit, die einen
begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
geschlossen haben.
§ 12 § 12
Kapitalübertragungen u n v e r ä n d e r t
(1) Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des Anspruchsberechtigten kann das in dem
begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf
einen anderen begünstigten Vertrag nach § 3
Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.
(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres
des Anspruchsberechtigten kann das in dem
begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
gebildete Frühstartrentenvermögen nur vollständig auf
einen anderen nach § 5 des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten
Altersvorsorgevertrag übertragen werden.
§ 13 § 13
Zusammentreffen mehrerer Verträge u n v e r ä n d e r t
(1) Die Frühstartrente wird zur selben Zeit
nur für einen begünstigten Vertrag nach § 3
Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2
Satz 2 nur für einen Altersvorsorgevertrag des
Anspruchsberechtigten gewährt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Wird für denselben
Anspruchsberechtigten ein weiterer Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
oder in den Fällen des § 9 Absatz 2 Satz 2 ein
weiterer Altersvorsorgevertrag geschlossen und liegt
keine Kapitalübertragung nach § 12 vor, so weist
die zentrale Stelle den zugehörigen
Antragsdatensatz nach § 5 Absatz 4 ab. Maßgeblich für die
Reihenfolge der Verträge ist das Datum des jeweiligen
Vertragsschlusses. Werden an einem Tag mehrere
Verträge abgeschlossen, so ist der Zeitpunkt der
Erstellung des Antragsdatensatzes durch den
Anbieter maßgebend.
(3) Der Anbieter hat den
Anspruchsberechtigten über die Abweisung des Antragsdatensatzes
und dessen Folgen zu informieren.
(4) Wird die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 1
vom Anbieter nicht eingehalten und wird die
Frühstartrente bereits auf einen anderen begünstigten
Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gezahlt, so weist
die zentrale Stelle den Datensatz des verspätet
übermittelten Antrags ab.
§ 14 § 14
Rückforderung der Frühstartrente u n v e r ä n d e r t
(1) Erhält die zentrale Stelle auf Grund
neuer, berichtigter oder stornierter Daten oder auf
andere Weise Kenntnis von Tatsachen, dass der
Anspruch auf Förderung nicht besteht oder
weggefallen ist, so hat sie die zu Unrecht ausgezahlte
Frühstartrente zurückzufordern.
(2) Die zentrale Stelle hat die
Rückforderung mitzuteilen:
1. dem Anspruchsberechtigten schriftlich oder
elektronisch durch Bescheid und
2. dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch amtlich bestimmte
Datenfernübertragung.
(3) Bei bestehendem Vertragsverhältnis hat
der Anbieter den zurückgeforderten Betrag an die
zentrale Stelle abzuführen. Dazu ist der zentralen
Stelle der zurückgeforderte Betrag zum
nächstmöglichen Zeitpunkt anzumelden und das Konto
des Anspruchsberechtigten entsprechend zu
belasten. § 90 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(4) Reicht das Guthaben auf dem Vertrag
des Anspruchsberechtigten zur Zahlung des
zurückgeforderten Betrags nicht aus, setzt die
zentrale Stelle den noch ausstehenden Differenzbetrag
unter Anrechnung der bereits vom Anbieter
einbehaltenen und abgeführten Beträge gegenüber dem
Anspruchsberechtigten fest. Eine Rückforderung
nach Satz 1 entfällt, wenn der
Anspruchsberechtigte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(5) Eine Rückforderung entfällt, wenn der
zurückzufordernde Betrag nicht mehr als 120 Euro
beträgt.
§ 15 § 15
Rückzahlung der Frühstartrente Rückzahlung der Frühstartrente
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor
Vollendung des 18. Lebensjahres, so hat der Anbieter
die Frühstartrente an die zentrale Stelle
zurückzuzahlen. § 94 des Einkommensteuergesetzes ist
entsprechend anzuwenden.
Verstirbt der Anspruchsberechtigte vor
Vollendung des 18. Lebensjahres, muss die
Frühstartrente nicht zurückgezahlt werden. § 93 Absatz 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet
insoweit keine Anwendung. Verstirbt der
Anspruchsberechtigte nach Vollendung des 18.
Lebensjahres, sind für die Rückzahlung der
Frühstartrente die §§ 93 und 94 des
Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 16 § 16
Erhebung und Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Verarbeitung der
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des
Anspruchsberechtigten durch die zentrale Stelle und
den Anbieter ist für Zwecke der Durchführung
dieses Gesetzes zulässig.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, bei
Abschluss eines begünstigten Vertrags nach § 3
Absatz 1 Satz 1 oder in den Fällen des § 9 Absatz 2
Satz 2 eines Altersvorsorgevertrags die
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung
des Anspruchsberechtigten beim
Anspruchsberechtigten oder beim Bundeszentralamt für Steuern
in einem maschinellen Verfahren zur
Vertragsdurchführung zu erheben. § 30 der
Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern teilt
die Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten dem
Anbieter auf Anfrage nur mit, wenn die vom ihm
übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3
der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für
Steuern gespeicherten Daten im maschinellen
Datenabgleich übereinstimmen.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, eine bereits
zu einem anderen Zweck rechtmäßig erhobene
Identifikationsnummer nach § 139b der
Abgabenordnung des Anspruchsberechtigten zur
Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeiten.
(5) Liegt dem Anbieter keine
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des
Anspruchsberechtigten vor und konnte diese auch
nicht beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt
werden, hat der Anbieter den Antragsteller darauf
hinzuweisen, dass ohne eine
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung kein
Anspruch auf Frühstartrente besteht.
§ 17 § 17
Datenverwendung, Datenschutz u n v e r ä n d e r t
(1) Die zentrale Stelle darf zur
Authentifizierung eines Anbieters diejenigen Daten nach § 5
der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
verwenden, die ihr in ihrer Funktion als zentrale Stelle
im Zulageverfahren nach Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes bekannt sind.
(2) Der Anbieter darf die in diesem
Verfahren bekannt gewordenen Daten der Beteiligten nur
zur Durchführung dieses Gesetzes verwenden.
§ 18 § 18
Anwendung der Abgabenordnung, Prüfrechte,
Rechtsweg
u n v e r ä n d e r t
(1) Auf die Frühstartrente sind die für
Steuervergütungen geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Dies gilt
nicht für die §§ 8 und 72a Absatz 4 sowie die
§§ 93c, 163 und 236 der Abgabenordnung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Die zentrale Stelle kann beim Anbieter
ermitteln, ob er seine Pflichten erfüllt hat. Die
§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten
sinngemäß. Auf Verlangen der zentralen Stelle hat der
Anbieter ihr solche Unterlagen, die im Ausland
geführt und aufbewahrt werden, verfügbar zu
machen.
(3) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
Verwaltungsakte der zentralen Stelle ist der
Finanzrechtsweg gegeben.
§ 19 § 19
Festlegung und Veröffentlichung der amtlich
vorgeschriebenen Datensätze
u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium der Finanzen legt den
Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des
Verfahrens zu übermittelnden Datensätze fest. Die
Veröffentlichung der Datensätze erfolgt auf den
Internetseiten des Bundeszentralamts für Steuern.
§ 20 § 20
Anwendung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Auf die Frühstartrente sind über die in § 5
Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten
Fälle hinaus Abschnitt 1 und § 10 Absatz 3 sowie
die §§ 17 und 19 der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung sinngemäß anzuwenden.
A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h -
s t a r t r e n t e
K o l l e k t i v e A n l a g e d e r F r ü h -
s t a r t r e n t e
§ 21 § 21
Kollektive Anlage u n v e r ä n d e r t
Der Bund legt die Frühstartrente zugunsten
derjenigen Anspruchsberechtigten eines
Geburtsjahrgangs am Kapitalmarkt an, für die kein
begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
abgeschlossen wurde (kollektive Anlage).
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 22 § 22
Sondervermögen „Frühstartrente“ u n v e r ä n d e r t
(1) Zum 1. Januar 2028 wird das
Sondervermögen des Bundes „Frühstartrente“ errichtet. Das
Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen
des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten
getrennt zu halten.
(2) Dem Sondervermögen werden die Mittel
für die kollektive Anlage zugeführt. Die dem
Sondervermögen zugeführten Mittel einschließlich der
hierauf entfallenden Erträge bleiben Vermögen des
Bundes. Sie dürfen nur zur Erfüllung des
Förderzwecks nach § 1 Absatz 1 verwendet werden.
(3) Eine Kreditaufnahme des
Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig.
(4) Das Sondervermögen kann zur Erfüllung
seines gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.
(5) Das Sondervermögen ist nicht
rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt
werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Sondervermögens ist Berlin.
§ 23 § 23
Zu- und Rückführung der für die kollektive
Anlage erforderlichen Mittel
Zu- und Rückführung der für die kollektive
Anlage erforderlichen Mittel
(1) Die Zuführung der Mittel für die
kollektive Anlage erfolgt aus dem Bundeshaushalt.
(1) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Das Bundesministerium der Finanzen
veranlasst die erstmalige Zuführung der Mittel für
die kollektive Anlage zum Sondervermögen für die
Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs,
die keinen begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1
Satz 1 abgeschlossen haben, frühestens mit Beginn
und spätestens zum 30. Juni des Jahres, das auf das
Jahr folgt, in dem die Anspruchsberechtigten eines
Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr siebtes Lebensjahr
vollenden. Abschläge auf die erstmalige
Zuführung aus dem Bundeshaushalt sollen in den zwei
Kalenderjahren erfolgen, in denen die
Anspruchsberechtigten eines Geburtsjahrgangs nach § 21 ihr
sechstes und ihr siebtes Lebensjahr vollenden.
Nach der erstmaligen Zuführung erfolgen jeweils
zum 15. der Monate Februar, Mai, August und
November eines Kalenderjahres laufende
Zuführungen für das zurückliegende Kalendervierteljahr
vom Bundeshaushalt an das Sondervermögen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Höhe der Zuführung ist vom
Bundesministerium der Finanzen für jeden
Geburtsjahrgang gesondert zu ermitteln. Der
Zuführungsbetrag für einen Geburtsjahrgang bestimmt sich
nach
(3) u n v e r ä n d e r t
1. der voraussichtlichen Anzahl der
Anspruchsberechtigten des jeweiligen
Geburtsjahrgangs, für die im maßgeblichen Zeitraum kein
begünstigter Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1
abgeschlossen wurde, und
2. der Höhe der Frühstartrente nach § 2 für den
jeweils bis zum Zeitpunkt der Zuführung der
Mittel zurückliegenden Anspruchszeitraum,
für den noch keine Zahlungen erfolgt sind.
(4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht
verwendeten Mittel sind nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Anspruchsberechtigten dieses
Geburtsjahrganges das 35. Lebensjahr vollenden,
an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Mittel, die
aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung des
Förderzwecks benötigt werden, sind ebenfalls an den
Bundeshaushalt zurückzuführen.
(4) Die für einen Geburtsjahrgang nicht
verwendeten Mittel sind nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Anspruchsberechtigten dieses
Geburtsjahrganges das 35. Lebensjahr vollenden,
an den Bundeshaushalt zurückzuführen. Mittel, die
aus anderen Gründen nicht zur Erfüllung des
Förderzwecks benötigt werden, sind ebenfalls an den
Bundeshaushalt zurückzuführen. Identifizierbare
Anspruchsberechtigte sind spätestens drei
Monate vor der Rückführung an den
Bundeshaushalt nach Satz 1 in geeigneter Weise zu
informieren.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 24 § 24
Verwaltung und Anlage der Mittel,
Anlagerichtlinien
Verwaltung und Anlage der Mittel,
Anlagerichtlinien
(1) Das Bundesministerium der Finanzen
verantwortet das Sondervermögen. Die
Verwaltung der Mittel des Sondervermögens wird der
Deutschen Bundesbank übertragen. Näheres regeln
die Anlagerichtlinien nach Absatz 4. Für die
Verwaltung der Mittel werden der Deutschen
Bundesbank keine Kosten erstattet.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Deutsche Bundesbank legt die
Zuführungen nach § 23 Absatz 2 zeitnah am
Kapitalmarkt an.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die der kollektiven Anlage zugeführten
Mittel einschließlich der hierauf entfallenden
Erträge sind unter Wahrung der allgemeinen
Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität
global diversifiziert anzulegen.
(3) Die der kollektiven Anlage zugeführten
Mittel einschließlich der hierauf entfallenden
Erträge sind unter Wahrung der allgemeinen
Anlagegrundsätze Rendite, Sicherheit und Liquidität
ausschließlich in breit diversifizierte globale Aktien
oder Aktienfonds anzulegen. Die kollektive
Anlage erfolgt ausschließlich im Interesse der
Anspruchsberechtigten und mit dem Ziel,
langfristig ein möglichst hohes Vermögen für die
Altersvorsorge zu erzielen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien.
Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass
bei Anlageentscheidungen der kollektiven Anlage
die allgemeinen Anlagegrundsätze beachtet
werden. Die Anlagerichtlinien enthalten insbesondere
nähere Vorgaben
(4) Das Bundesministerium der Finanzen
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und der Deutschen Bundesbank Anlagerichtlinien.
Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass
bei Anlageentscheidungen der kollektiven Anlage
die Anlagegrundsätze beachtet werden. Die
Anlagerichtlinien enthalten insbesondere nähere
Vorgaben
1. zu den in Frage kommenden Anlageklassen, 1. u n v e r ä n d e r t
2. zur Verwaltung der Mittel und 2. u n v e r ä n d e r t
3. zur Berichterstattung durch die Deutsche
Bundesbank.
3. u n v e r ä n d e r t
Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die
Verwaltung der Mittel durch die Deutsche
Bundesbank.
Die Anlagerichtlinien sind maßgeblich für die
Verwaltung der Mittel durch die Deutsche
Bundesbank.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 25 § 25
Bericht und Rechnungslegung des
Sondervermögens
u n v e r ä n d e r t
(1) Die Deutsche Bundesbank legt dem
Bundesministerium der Finanzen jährlich einen
Bericht über die Verwaltung der Mittel des
Sondervermögens vor.
(2) Auf Grundlage des Berichts legt das
Bundesministerium der Finanzen jährlich zum
Stichtag 31. Dezember Rechnung über die
Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und
die Schulden des Sondervermögens. Die
Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung
des Bundes beizufügen.
§ 26 § 26
Öffentliche Berichterstattung und finanzielle
Bildung
u n v e r ä n d e r t
(1) Es sind auf der Basis der Übermittlungen
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 quartalsweise
Informationen zur Höhe des Startkapitals getrennt nach
Geburtsjahrgängen und Geburtsmonaten öffentlich
bereitzustellen.
(2) Zum Zwecke der finanziellen Bildung
sind fortlaufend Informationen zur
Wertentwicklung der kollektiven Anlage aller
anspruchsberechtigten Geburtsjahrgänge bereitzustellen. Die
Informationen sind auch in einer Form bereitzustellen,
die eine zielgruppengerechte Bildung ermöglicht.
§ 27 § 27
Haftung u n v e r ä n d e r t
(1) Ein Anspruch auf eine bestimmte
Wertentwicklung der kollektiven Anlage besteht nicht.
(2) Wertschwankungen und Verluste aus der
kollektiven Anlage am Kapitalmarkt begründen
keinen Anspruch auf einen Ausgleich durch den
Bund.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3
G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 28 § 28
Aufbringung der Mittel Aufbringung der Mittel
(1) Der Bund stellt sowohl die Mittel für die
Auszahlungen der Frühstartrente auf einen
begünstigten Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 als auch die
Mittel für das Sondervermögen „Frühstartrente“ in
voller Höhe zur Verfügung.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle
für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der
Bund. Näheres regelt § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 18 Buchstabe h und Nummer 18 Satz 2 bis 4
des Finanzverwaltungsgesetzes.
(2) Die Aufwendungen der zentralen Stelle
für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der
Bund. Näheres regelt § 5 Absatz 1 Satz 1
Nummer 18a in Verbindung mit Nummer 18 Satz 2
bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes.
§ 29 § 29
Steuerliche Vorschriften Steuerliche Vorschriften
(1) Die Frühstartrente gehört nicht zu den
der Einkommensteuer unterliegenden Einkünften
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dies gilt
ebenso für das ausgezahlte Startkapital nach § 10
Absatz 1 auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9
Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Das in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigten Verträgen oder in den Fällen des § 9
Absatz 2 Satz 2 in den Altersvorsorgeverträgen
gebildete Kapital ist Altersvorsorgevermögen im
Sinne des Einkommensteuergesetzes, wobei das
Frühstartrentenvermögen als steuerlich gefördert
gilt. Eine steuerliche Förderung nach § 10a oder
Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes für
die nach diesem Gesetz gezahlte Frühstartrente und
für das Startkapital ist nicht zulässig. Für die
Eigenbeiträge auf einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
begünstigten Vertrag oder in den Fällen des § 9
Absatz 2 Satz 2 auf einen Altersvorsorgevertrag ist
eine steuerliche Förderung nur unter den
Voraussetzungen nach § 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes möglich. Aufwendungen
der Eltern oder Dritter können von diesen nicht
steuermindernd geltend gemacht werden.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(3) Auf Kapitalerträge der kollektiven
Anlage ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Ist
Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt
worden, so hat der zum Steuerabzug Verpflichtete
die Kapitalertragsteuer an die Deutsche
Bundesbank zu erstatten. Leistungen und Rückführungen
aus der kollektiven Anlage unterliegen keinem
Kapitalertragsteuerabzug.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Für die Besteuerung der Leistungen
aus einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1 begünstigten
Vertrag ist § 22 Nummer 5 des
Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
§ 30 § 30
Anwendungsregelungen Anwendungsregelungen
(1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
§ 1 in der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
von Artikel 1 des vorliegenden
Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für
Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026
oder am 31. Dezember 2025 das sechste
Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im
Kalenderjahr 2027 und in den folgenden
Kalenderjahren das sechste Lebensjahr vollenden, gilt dies
entsprechend.
(1) Dieses Gesetz in der am … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens von Artikel 1 des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist
erstmals für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden. § 1 in
der am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens von
Artikel 1 des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist erstmals für
Anspruchsberechtigte anzuwenden, die im Kalenderjahr 2026
oder am 31. Dezember 2025 das sechste
Lebensjahr vollenden. Für Anspruchsberechtigte, die im
Kalenderjahr 2027 und in den folgenden
Kalenderjahren das sechste Lebensjahr vollenden, gilt dies
entsprechend. Für Anspruchsberechtigte, die am
31. Dezember 2025 das sechste Lebensjahr
vollenden und im Januar 2026 anspruchsberechtigt
sind, beträgt die Frühstartrente abweichend
von § 2 Absatz 1 für den Monat Januar 2026
20 Euro.
(2) Abweichend von § 5 Absatz 4 kann das
Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der
erstmaligen Übermittlung von Antragsdatensätzen
durch ein im Bundessteuerblatt zu
veröffentlichendes Schreiben bekannt geben. Anbieter, die aus
technischen Gründen Antragsdatensätze der ersten
drei Kalendervierteljahre des Jahres 2027 nicht
fristgerecht übermitteln können, können
abweichend von § 5 Absatz 4 die Antragsdatensätze bis
zum 31. Dezember 2027 übermitteln.
(2) u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
§ 31 § 31
Evaluierung u n v e r ä n d e r t
Das Bundesministerium der Finanzen
evaluiert bis zum 31. Dezember 2031 die
Inanspruchnahme der Frühstartrente und die durch dieses
Gesetz aufgewendeten Haushaltsmittel im Hinblick
auf das Ziel, mehr Menschen einen Zugang zum
Kapitalmarkt zu verschaffen und die finanzielle
Bildung zu verbessern.
Artikel 2 Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird der
folgende Satz eingefügt:
„Liegt eine Förderberechtigung nach
den Sätzen 1, 3 oder 4 bereits vor,
müssen bei den in Satz 5 genannten
Personen die Voraussetzungen nach
Satz 5 nicht ergänzend vorliegen.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 6 ist anzuwenden.“
1. § 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Satz 2 wird die Angabe „nicht auf
Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“ durch
die Angabe „nicht auf Zulagen im Sinne
des Abschnitts XI oder auf einer
Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
b) In Satz 3 wird die Angabe „nach Abzug
der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI“
durch die Angabe „nach Abzug der
Zulagen im Sinne des Abschnitts XI und
der Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz“ ersetzt.
2. § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden
Absatz 10 ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„(10) Die beim Bundeszentralamt für
Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten
Daten können auch zu folgenden Zwecken
verarbeitet werden:
1. zur Prüfung und Durchführung der
Einkommensbesteuerung (§ 2) des
Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume
ab 2005,
2. zur Ermittlung des reduzierten
Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5
des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. zur Ermittlung des Einkommens nach
§ 97a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch,
4. zur Prüfung eines Anspruchs auf
Kindergeld,
5. für statistische Zwecke nach § 4 des
Gesetzes über Steuerstatistiken sowie
6. zur Prüfung einer
Anspruchsberechtigung nach dem Frühstartrentengesetz.“
3. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„nach § 10a oder nach diesem Abschnitt
geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach
§ 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem
Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“
ersetzt.
4. u n v e r ä n d e r t
4. In § 93 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert
festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag)“
durch die Angabe „Zulagen, die nach § 10a
Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge und
die Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz (Rückzahlungsbetrag)“ ersetzt.
5. u n v e r ä n d e r t
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes
u n v e r ä n d e r t
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Absatz 51a Satz 2 wird die Angabe
„Absatz 1a Nummer 1 und 2“ durch die
Angabe „§ 1 Absatz 1a Nummer 1 und 2“
ersetzt.
2. In § 92a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„nach § 10a oder nach diesem Abschnitt
geförderte Kapital“ durch die Angabe „nach
§ 10a, nach diesem Abschnitt oder nach dem
Frühstartrentengesetz geförderte Kapital“
ersetzt.
Artikel 4 Artikel 4
Änderung des Investmentsteuergesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli
2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Anteile an dem Investmentfonds im
Rahmen von Altersvorsorge- oder
Basisrentenverträgen gehalten werden, die
nach den §§ 5 oder 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
zertifiziert wurden oder die von der
Deutschen Bundesbank im Rahmen der
kollektiven Kapitalanlage nach § 21 des
Frühstartrentengesetzes gehalten
werden.“
2. In § 9 Absatz 3 wird die Angabe „der
Anbieter eines Altersvorsorge- oder
Basisrentenvertrags“ durch die Angabe „der Anbieter eines
Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrags
oder die Deutsche Bundesbank“ ersetzt.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
3. § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird durch
die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Anbieter eines Altersvorsorge- oder
Basisrentenvertrags gegenüber dem
Investmentfonds mitzuteilen, dass er die
Investmentanteile ausschließlich im
Rahmen von Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen erwirbt, oder die
Deutsche Bundesbank gegenüber dem
Investmentfonds mitzuteilen, dass sie
die Investmentanteile ausschließlich im
Rahmen der kollektiven Kapitalanlage
nach § 21 des Frühstartrentengesetzes
erwirbt.“
4. Nach § 57 Absatz 13 wird der folgende
Absatz 14 eingefügt:
„(14) § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9
Absatz 3 und § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 in
der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle des vorliegenden Gesetzes] sind ab dem
1. Januar 2027 anzuwenden.“
Artikel 5 Artikel 5
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I
S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 wird die
folgende Nummer 18a eingefügt:
„18a. die Gewährung der Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz. Nummer 18 Satz 2 bis
4 gilt entsprechend;“.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Änderung des Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetzes
Das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26.
Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgende
Nummer 5 ersetzt:
„5. in der die jährliche
Einzahlung der
Altersvorsorgebeiträge auf 6 840 Euro begrenzt
wird, wobei die
Altersvorsorgezulage, die Frühstartrente
nach dem
Frühstartrentengesetz, die Erträge, die Beträge,
die nach § 3 Nummer 55a
bis 55e des
Einkommensteuergesetzes steuerfrei
übertragen werden, sowie die
Zahlungen, die zur Minderung
der in das Wohnförderkonto
eingestellten Beträge nach
§ 92a Absatz 2 Satz 4
Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes oder zur
Reinvestition nach § 92a Absatz 3
Satz 9 Nummer 2 des
Einkommensteuergesetzes
geleistet werden, werden
hierbei nicht berücksichtigt;“.
bb) Nummer 10 Buchstabe b wird
durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
„b) den Vertrag mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende
eines Kalendervierteljahres
oder zum Beginn der
Auszahlungsphase zu kündigen, um
das gebildete Kapital auf
einen anderen auf seinen
Namen lautenden
Altersvorsorgevertrag mit einer
Vertragsgestaltung nach diesem
Absatz oder den Absätzen 1a
bis 1d desselben oder eines
anderen Anbieters übertragen
zu lassen;“.
b) Nach Absatz 1e wird der folgende
Absatz 1f eingefügt:
„(1f) Für einen
Altersvorsorgevertrag nach Absatz 1c wird eine Beratung
nicht geschuldet. Dies gilt entgegen den
§§ 6 und 61 des
Versicherungsvertragsgesetzes auch dann, wenn es sich bei
dem Altersvorsorgevertrag um einen
Versicherungsvertrag handelt, wobei die
Verpflichtung, dass jeder angebotene
Versicherungsvertrag den Wünschen
und Bedürfnissen des Vertragspartners
entsprechen muss, davon unberührt
bleibt.“
2. § 7a wird durch den folgenden § 7a ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 7a
Jährliche Informationspflicht
(1) Anbieter von Altersvorsorge- oder
Basisrentenverträgen sind verpflichtet, den
Vertragspartner in der Ansparphase jährlich
bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr
folgenden Jahres schriftlich über folgende
Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten
Beiträge und Altersvorsorgezulagen;
2. die Höhe des gebildeten Kapitals;
3. die im abgelaufenen Beitragsjahr
angefallenen tatsächlichen Kosten;
4. die erwirtschafteten Erträge;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
5. die Höhe der garantierten Leistung in der
Auszahlungsphase unter der
Voraussetzung einer beitragspflichtigen
Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung
einer beitragsfreien Vertragsfortführung;
6. bei Altersvorsorgeverträgen die Höhe
der zu erwartenden Leistung in der
Auszahlungsphase beziehungsweise bei
Basisrentenverträgen die Höhe des zum
Beginn der Auszahlungsphase
voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kapitals,
die sich für das mittlere Szenario
entsprechend den Anhängen IV und V zu
der Delegierten Verordnung (EU)
2017/653 ergäbe, unter der
Voraussetzung einer beitragspflichtigen
Vertragsfortführung und unter der Voraussetzung
einer beitragsfreien Vertragsfortführung,
wobei den Berechnungen jeweils die in
der Vergangenheit tatsächlich gezahlten
Beiträge und Altersvorsorgezulagen
zugrunde zu legen sind.
Abweichend von Satz 1 haben Anbieter eines
Vertrags gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 1
und 3 sowie § 1 Absatz 1a Nummer 2, sofern
bereits eine Zuteilung des Bausparvertrags
erfolgt ist, den Vertragspartner jährlich bis zum
Ablauf des auf das Beitragsjahr folgenden
Jahres über folgende Punkte zu informieren:
1. die Verwendung der eingezahlten
Beiträge und Altersvorsorgezulagen sowie
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr
angefallenen tatsächlichen Kosten.
Im Rahmen der jährlichen
Informationspflicht nach den Sätzen 1 und 2 muss der
Anbieter eines Altersvorsorgevertrags auch
darüber informieren, ob und wie ethische, soziale
und ökologische Belange bei der Verwendung
der eingezahlten Beiträge und
Altersvorsorgezulagen berücksichtigt werden. Die
Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem
Vertragspartner kostenlos und auf Antrag des
Vertragspartners in barrierefreiem Format
sowie mit Einverständnis des Vertragspartners
elektronisch bereitzustellen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Ist der Vertragspartner
minderjährig und wurde im abgelaufenen Beitragsjahr
eine Frühstartrente nach dem
Frühstartrentengesetz auf seinen Altersvorsorgevertrag
gezahlt, so hat der Anbieter seines
Altersvorsorgevertrags ergänzend zu den jährlichen
Informationspflichten nach Absatz 1 weitere leicht
verständliche und zielgruppengerechte
Informationen zur Frühstartrente, zur
Wertentwicklung des im Vertrag gebildeten Kapitals
und zur Kosten- und Gebührenstruktur
aufzunehmen.“
3. § 14 Absatz 7 Satz 4 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 Satz 4 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Altersvorsorgeverträge, die nach § 5 in der
bis zum Ablauf des 29. Mai 2026 geltenden
Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit
Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026
nicht mehr vertrieben werden; ab diesem
Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die
Zertifizierung im Sinne des § 8 Absatz 2.“
u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 9 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 7 Artikel 7
Änderung der Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung
u n v e r ä n d e r t
Die Altersvorsorge-
Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die
folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. die dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen
sowie die gegebenenfalls gutgeschriebene
Frühstartrente,“.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Artikel 8 Artikel 8
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1.
Januar 2028 in Kraft.
(2) Artikel 3 dieses Gesetzes tritt am 1.
Januar 2028 in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Dr. Carsten Brodesser und Stefan Schmidt
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in seiner 97. Sitzung am
25. September 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber
hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2163 in seiner 47. Sitzung am 4. Dezember 2025
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft
und Energie, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/8125 in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026
dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, dem
Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Arbeit und Soziales und dem Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen
Zu Buchstabe a
Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 18 Jahren werden pro Monat 10 Euro vom Staat in einen
individuellen, kapitalgedeckten Altersvorsorgedepot-Vertrag eingezahlt, wenn ein solcher von den Eltern der
anspruchsberechtigten Kinder bei einem entsprechenden Anbieter abgeschlossen worden ist. Das angesparte Kapital
kann durch in der Höhe begrenzte private Einzahlungen weiter aufgestockt werden. Ein nahtloser Übergang in
die steuerlich geförderte private Altersvorsorge ab Volljährigkeit wird ermöglicht. Für Kinder, deren Eltern
keinen individuellen Vertrag abschließen, erfolgt eine kollektive Anlage in Höhe von 10 Euro für jeden Monat pro
Kind am Kapitalmarkt. Ein individualisierter Anspruch aus der kollektiven Anlage kann zu einem späteren
Zeitpunkt in einen individuellen Altersvorsorgedepot-Vertrag übertragen werden. Die Erträge unterliegen während
der Ansparphase nicht der Besteuerung. Eine Auszahlung des geförderten Kapitals ist grundsätzlich nicht vor
Vollendung des 65. Lebensjahres möglich.
Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang der im Jahr 2026 Sechsjährigen (Geburtsjahrgang 2020). Für
frühere Geburtsjahrgänge der unter 18-Jährigen können ebenfalls Verträge geschlossen werden, jedoch ohne
staatliche Zuwendungen. Ab 2027 wird jährlich der Geburtsjahrgang der im jeweiligen Kalenderjahr
Sechsjährigen einbezogen.
Die Frühstartrente verfolgt einerseits das Ziel, die Finanzkompetenz von Eltern und Kindern in Deutschland zu
stärken. Sie unterstützt damit auch die wirtschaftliche Eigenständigkeit der späteren Erwachsenen. Hierzu braucht
es vermehrt Maßnahmen, die ökonomische Bildung vermitteln. Die Frühstartrente ermöglicht andererseits den
sehr frühen Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge und dadurch eine frühe praktische
Kapitalmarkterfahrung junger Menschen unter Einbeziehung ihrer Eltern. Um eine zielgerichtete Bildungsbegleitung zu ermögli-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
chen, müssen Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig aktualisierte
Informationen bereitstellen, so dass Eltern und Kinder nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie
sich das Vermögen entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private Altersvorsorge spielen.
Zu Buchstabe b
Der Antrag der Fraktion der AfD sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert, einen
Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem
1. eine unabhängige Stiftung („Gemeinschaftsstiftung“) als Ergänzung zur umlagefinanzierten gesetzlichen
Rentenversicherung zum langfristigen Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorgesäule errichtet wird und
2. dabei für jedes neugeborene Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit und tatsächlichem Daueraufenthalt im
Inland ein „Altersvorsorge-Fondssparplan“ und entsprechendes „Junior-Spardepot“ eingerichtet und diese
Altersvorsorge so ausgestaltet wird, dass
a) personenbezogene Fondssparpläne zweckgebunden zur Altersvorsorge geführt werden;
b) individuelle Anwartschaftsrechte, die dem Eigentumsschutz des Artikels 14 des Grundgesetzes
unterliegen, aufgebaut werden;
c) die Fondssparpläne aus Steuermitteln des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes
mit monatlichen zweckgebundenen Einzahlungen in Höhe von anfänglich 100 Euro bespart werden;
d) die monatlichen Sparbeträge im Rahmen der Finanzierbarkeit aus Steuermitteln entsprechend der
Inflation dynamisiert werden (Prüfauftrag);
e) eine Verwendung von Beiträgen für die gesetzliche Rentenversicherung für die Altersvorsorge-
Fondssparpläne ausgeschlossen ist;
f) die Anlage wertpapierbasiert in einem Fonds erfolgen soll und dabei eine renditeorientierte
Anlagepolitik verfolgt wird;
g) den Inhabern der „Junior-Spardepots“ perspektivisch ein Wechsel zu einem zertifizierten, alternativen
Fonds und nach Eintritt der Volljährigkeit auch eine Fortführung der Fondssparpläne mit steuerlich
abzugsfähigen Eigenbeiträgen ermöglicht wird;
h) spätestens ab der Regelaltersgrenze monatliche Renten bzw. Auszahlungen auf Basis des zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Kapitalstocks möglich sind, wobei die Leistungen grundsätzlich nachgelagert
besteuert werden sollen.
Zu Buchstabe c
Der Antrag der Fraktion Die Linke sieht vor, dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordert
1. die Gesetzesbegründung des FrühStRG-E (siehe Drs. 21/7864) dergestalt anzupassen, dass
produktbezogener Anlegerinformation als „finanzielle Bildung“ gestrichen werden. Die entsprechenden Zielbestimmungen
und die Informationspflichten der Anbieter sprachlich und rechtssystematisch als Produktinformationen
auszuweisen und die im Gesetz angelegte Verknüpfung von Bildungsauftrag und Vertragsabschluss aufzulösen;
2. die nationale Finanzbildungsstrategie gemeinsam mit den Ländern als unabhängige und mehrperspektivische
finanzielle Verbraucherbildung zu entwickeln. Sie soll nicht als neues, isoliertes Schulfach, sondern als
Querschnittsthema in den allgemeinen und beruflichen Schulen fächerübergreifend in den bereits etablierten
Fächerkanon, insbesondere Mathematik, politische Bildung/Sozialkunde/Gemeinschaftskunde sowie in den
arbeits- und wirtschaftskundlichen Fächern integriert werden, und alle jungen Menschen erreicht –
unabhängig von Schulform, Bildungsweg, Geschlecht und davon, ob sie oder ihre Eltern über finanzielle Vorbildung
verfügen;
3. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationale Finanzbildungsstrategie, finanziellen Bildung dem
Beutelsbacher Konsens folgt. Insbesondere soll sie dem Überwältigungsverbot und dem Kontroversitätsgebot
folgen, indem kapitalmarktbasierte und umlagefinanzierte, solidarische Modelle der Alterssicherung
gleichberechtigt und mit ihren jeweiligen Chancen und Risiken dargestellt werden;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, Lehrkräfte im Umgang mit
finanzieller Bildung geschult werden und die Vermittlung unabhängiger, mehrperspektivischer
Finanzbildung fester Bestandteil der Lehramtsausbildung sowie der Fort- und Weiterbildung wird. Ziel muss eine in
allen Ländern und Schulformen vergleichbare Qualifizierung sein, damit die fächerübergreifende
Verankerung nicht an fehlender Vorbereitung oder uneinheitlicher Umsetzung scheitert;
5. darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, Konzeption, Materialien und
Durchführung finanzieller Bildung frei von den Interessen der Finanzwirtschaft sind, insbesondere durch ein
Verbot von Sponsoring, Unterrichtsmaterialien und Bildungskooperationen durch Banken, Versicherungen,
Fondsgesellschaften und deren Verbände an Schulen sowie durch den Ausschluss kommerzieller Angebote
von staatlichen Bildungsplattformen;
6. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung an den
Lebenslagen der Lernenden ansetzt und unterschiedliche Lebensrealitäten berücksichtigt: alltägliche
Finanzplanung, praktische Fragen der Steuererklärung und der Steuergerechtigkeit, Versicherungsverträge, den
Umgang mit Kreditverträgen und Schulden, die Funktionsweise der Sozialversicherungen und der
umlagefinanzierten gesetzlichen Rente sowie Anlageprodukte am Finanzmarkt und deren individuelle Risikobewertung.
Einzubeziehen sind ferner die Auswirkungen von Erwerbsunterbrechungen, Teilzeit und unbezahlter
Sorgearbeit auf die eigene Alterssicherung sowie die Frage, welche Risiken Finanzprodukte tatsächlich absichern
und welche sie den Einzelnen überlassen;
7. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung
geschlechtergerecht konzipiert wird und die strukturellen Ursachen ungleicher Alterssicherung erklärt werden, statt sie
als individuelles Wissens- oder Selbstvertrauensdefizit zu behandeln; Bildungsangebote dürfen bestehende
geschlechterbezogene Zuschreibungen nicht reproduzieren, und ihr Erfolg ist nicht daran zu messen, ob sich
Unterschiede im Anlageverhalten angleichen, sondern daran, ob alle jungen Menschen die Bedingungen
ihrer eigenen Absicherung verstehen und beeinflussen können;
8. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung auch
gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge vermittelt: Staatsfinanzen, Geldpolitik sowie die Entstehung und die Folgen
von Finanzkrisen einschließlich ihrer Auswirkungen auf Fonds- und ETF („Exchange-Traded Fund“) –
Portfolios. Ebenso soll darauf hingewirkt werden, dass der Zusammenhang zwischen kapitalmarktbasierten
Vorsorgestrategien, der Besteuerung von Kapitaleinkommen und wachsender Vermögensungleichheit sowie die
Grenzen individueller Vorsorge und die Bedeutung kollektiver, solidarischer Sicherungssysteme vermittelt
wird. Des Weiteren soll der Bund darauf hinwirken, dass die Lernenden Greenwashing bei Finanzprodukten
erkennen können sowie mit alternativen Wegen der Finanzierung der Wirtschaft und der sozialen
Absicherung, darunter genossenschaftliche und gemeinwohlorientierte Anlage- und Finanzierungsformen vertraut
gemacht werden;
9. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, finanzielle Bildung die
gesellschaftlichen Folgen von Anlageentscheidungen einbezieht und jungen Menschen nachvollziehbar macht,
welche Branchen und Geschäftsmodelle mit ihrem Vorsorgevermögen finanziert werden; insbesondere, wo
Kapitalzufluss Rüstungsproduktion, Umweltzerstörung oder Menschenrechtsverletzungen ermöglicht;
10. sicherzustellen, dass im Rahmen der nationalen Finanzbildungsstrategie, eine unabhängige
wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung finanzieller Bildungsangebote mit überprüfbaren, wirkungsorientierten
Kriterien durchgeführt wird, deren Erfolgsmaßstab die Urteils- und Handlungsfähigkeit der Lernenden ist, nicht
die Steigerung der Kapitalmarktbeteiligung oder des „Vertrauens in den Kapitalmarkt“;
11. dem Deutschen Bundestag innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung über die Umsetzung der nationalen
Finanzbildungsstrategie oder ggf. deren Entwicklungsstand, insbesondere der in diesem Antrag geforderten
Punkte, zu berichten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 43. Sitzung am 5. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zu den Vorlagen
unter den Buchstaben a und c durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme:
1. Bonfig, Dr. Anja, Juniorprofessorin, Pädagogische Hochschule Schwäbisch Gmünd
2. Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI)
3. Die Deutsche Kreditwirtschaft (derzeit vertreten durch den Bundesverband der Deutschen Volksbanken und
Raiffeisenbanken e. V., BVR)
4. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
5. Hantke, Prof. Dr. Harald, Leuphana Universität Lüneburg
6. Malmendier, Prof. Dr. Ulrike, University of California, Berkeley
7. Soltau, Thomas, Smartbroker AG
8. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober
2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf in seiner 39. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf in seiner 31.
Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der
AfD Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 22. Sitzung
am 7. Oktober 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst und festgestellt, dass die Ausführungen der Bundesregierung
im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden sind. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.
Zu Buchstabe b
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen
der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Antrag in seiner 53. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 39. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 31. Sitzung am
14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag in seiner 55. Sitzung am 14. Oktober 2026
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag in seiner 39. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag in seiner 31. Sitzung am
14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7864, 21/8296 in seiner 42. Sitzung am 23.
September 2026 erstmalig beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach
Durchführung der Anhörung am 5. Oktober 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner
45. Sitzung am 7. Oktober 2026 fortgesetzt und in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/7846, 21/8296 in geänderter Fassung.
Zu Buchstabe b
Der Finanzausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2163 in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 beraten
und die Beratung in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2163.
Zu Buchstabe c
Nach Durchführung der öffentlichen Anhörung am 5. Oktober 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des
Antrags auf Drucksache 21/8125 in seiner in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 fortgesetzt und in seiner
46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Ablehnung des Antrags auf Drucksache
21/8125.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD bezeichneten die Einführung einer Frühstart-Rente als
wichtigen weiteren Schritt zur Stärkung der Altersvorsorge in Deutschland. Die Frühstart-Rente starte am 1. Januar
2027. Für den Geburtsjahrgang 2020 werde die Förderung rückwirkend zum 1. Januar 2026 gewährt. Der
Jahrgang 2021 komme dann 2027 dazu. Danach folge Jahr für Jahr ein weiterer Jahrgang. Von staatlicher Seite erfolge
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
eine monatliche Unterstützung von 10 Euro, um frühzeitig eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Aber auch
die Eltern aller anderen Alterskohorten der Kinder und Jugendlichen könnten ein Standarddepot im Rahmen der
Frühstartrente abschließen. Alle Alterskohorten könnten damit von dem intelligenten Steuerkonzept, das sich
dahinter verberge, profitieren.
Den Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD sei es wichtig, dass es einen nahtlosen Übergang zwischen den
einzelnen Lebensphasen gebe und keine Brüche in den Vertragswerken entstünden. Daher habe man ein
lebensbegleitendes, einheitliches Konstrukt geschaffen. Dies sei mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zusammen mit
den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen gelungen. Man habe ein gutes Gesetz für Kinder und
Jugendliche in Deutschland geschaffen, die zukünftig den Arbeitsmarkt erreichten. Ziel sei es, den Anteil derjenigen ohne
eine zusätzliche Altersvorsorge in Deutschland deutlich zu reduzieren. Zukünftig solle kein junger Erwachsener
auf den Arbeitsmarkt kommen, ohne bereits eine zusätzliche Altersvorsorge zu haben.
Die Frühstartrente stehe nicht isoliert für sich, sondern füge sich in eine kluge und weitsichtige
Altersvorsorgestrategie der Regierungskoalition ein. Im Frühling 2026 sei bereits die Reform der staatlich geförderten privaten
Altersvorsorge erfolgt. Dabei habe man deutliche Verbesserungen erzielen können: eine transparente
Förderkulisse, ein Abbau von Bürokratie, eine einfache Förderlogik und die Erweiterung des förderberechtigten Kreises.
Dieses Projekt habe dazu geführt, dass zukünftig mehr Erwerbstätige, die mit eigenen Beiträgen für ihr Alter
vorsorgen wollten, eine deutlich bessere Förderung und eine einfachere Altersvorsorgeform zur Verfügung hätten.
Dadurch sei auch medial eine hohe Aufmerksamkeit geschaffen worden. Viele neue Produktanbieter und
Dienstleister träten auf den Markt. Es komme zu einem intensiven Wettbewerb.
Selbst beim Standardprodukt, für das ursprünglich ein Kostendeckel von 1 Prozent angesetzt worden sei, gebe es
mittlerweile eine deutliche Unterschreitung dieser Grenze. Der Markt funktioniere. Dies sei ein großartiger Erfolg.
Im Rahmen der Frühstartrente flössen alle Beiträge in ein zertifiziertes Standarddepot, das damit eine zentrale
Rolle bei dieser Regelung einnehme. Dazu komme, dass beim Standarddepot keine Abschluss- und
Vertriebskosten auf die staatliche Förderung von monatlich 10 Euro anfielen. Das Bundesministerium der Finanzen werde
zeitnah auch ein öffentlich verwaltetes Standarddepot anbieten, das sowohl für die Frühstartrente als auch im
Rahmen der privaten Altersvorsorge zur Verfügung stehen werde.
Es sei von großer Bedeutung, dass alle Kinder eines Jahrgangs bei der Frühstartrente berücksichtigt würden.
Deswegen gebe es eine kollektive Auffanglösung für Fälle, in denen Eltern sich nicht für den Abschluss eines
Vertrages entscheiden wollten oder könnten. Das nicht privat beanspruchte Geld werde im Rahmen einer kollektiven
Auffanglösung bei der Deutschen Bundesbank angelegt, sodass die Kinder später, wenn sie erwachsen seien,
entscheiden könnten, ob sie eine Anlage machen wollten oder nicht. Diese Option verfalle erst ab dem 35.
Lebensjahr. Im parlamentarischen Verfahren seien die Vorgaben für diese Kapitalanlage noch einmal geschärft
worden. Dies sei eine der Empfehlungen, die in der Anhörung von mehreren Seiten ausgesprochen worden sei. Die
Koalition lege nun fest, dass die Anlage breit diversifiziert in globalen Aktienwerten erfolge, weil dies die
höchsten Renditen verspreche.
Eine weitere wichtige Ergänzung des Gesetzentwurfs sei mit Änderungsantrag Nummer 9 vorgesehen: Versterbe
ein Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, dann verzichte der Staat auf die Rückforderung der Förderbeiträge
zur Frühstartrente.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stimmten überein, dass für Standarddepot-Verträge zur
Altersvorsorge ein möglichst einfacher Vertragsabschluss einen wichtigen Beitrag leisten könne, eine hohe Verbreitung
der geförderten privaten Altersvorsorge und der Frühstartrente zu erreichen. Daher sei es richtig, dass für
Standarddepot-Verträge aller Anbieter keine Beratungspflicht bestehe und die Anbieter eine Online-Abschlussstrecke
einrichten müssten. Das Frühstartrentengesetz schaffe für den Vertrieb von Standarddepot-Verträgen von
Lebensversicherungsunternehmen eine entsprechende Ausnahme von der Beratungspflicht vor dem Abschluss eines
Vertrages. Für alle anderen Versicherungsverträge einschließlich Lebensversicherungsverträgen gelte dagegen
weiterhin die anlassbezogene Beratungspflicht nach den §§ 6 und 61 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD stimmten außerdem überein, dass der einfache Zugang zu
aktuellen Informationen über die Ansprüche aus der Frühstartrente ein wichtiger Bestandteil des finanziellen
Bildungsauftrags der Frühstartrente sei. Daher sei sicherzustellen, dass diese Informationen für die Kinder in der
kollektiven Lösung bei der Bundesbank nach § 26 Abs. 2 Frühstartrentengesetz bereitgestellt würden. Für Kinder,
deren Eltern einen individuellen Depotvertrag geschlossen hätten und die ab dem 17. Lebensjahr über einen digi-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
talen Personalausweis verfügen könnten, würden für Anbieter auch die Verpflichtungen zur Datenbereitstellung
über die Digitale Rentenübersicht gelten.
Die Fraktion der AfD betonte, die Stärken und vor allem die Schwächen des Gesetzentwurfs und der vorgelegten
Änderungsanträge seien deutlich geworden. In der Anhörung seien mehrere konkrete Kritikpunkte benannt
worden, die zum Teil auch in den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen aufgegriffen worden seien. Darunter
seien einzelne Punkte, die sinnvoll und als leichte Verbesserung des Gesetzentwurfs zu bewerten seien. Doch
ändere dies nichts an den grundsätzlichen Problemen.
Der Gesetzentwurf verfolge zu viele Ziele gleichzeitig. Das erste Ziel sei die Altersvorsorge. Es gehe um 1 440
Euro an staatlichen Einzahlungen. Dass dies auch mit Zins und Zinseszins nicht als Beitrag zur Altersvorsorge
ausreichen könne, sei in der Anhörung mehr als deutlich geworden. Es bräuchte also entsprechend hohe Renditen
oder erhebliche Zuzahlungen, um Wirkung zu entfalten.
Das zweite Ziel, die Finanzbildung, sei ebenfalls fraglich. Man könne zwar mit einem Depot und mit
Informationen über dessen Entwicklung einen praktischen Zugang zum Kapitalmarkt schaffen. Das ersetze aber keine
vernünftige Finanzbildung. Ohnehin liege die Bildung in der Zuständigkeit der Bundesländer. Lesen, Schreiben,
Rechnen und kritisches Denken seien die beste Basis auch für Finanzbildung. Daran mangele es häufig.
Neben der Frage der Zielerreichung falle auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand des vorliegenden
Gesetzentwurfs ins Gewicht. Fragen der konkreten Ausgestaltung zeigten sich insbesondere beim Umgang mit nicht
abgerufenem Kapital aus der kollektiven Anlage. Mit Änderungsantrag 2 habe die Koalition noch weitere
Informationspflichten hinzugefügt. Drei Monate vor der Rückführung sollten die Betroffenen letztmalig informiert werden.
Das sei sicherlich grundsätzlich sinnvoll. Allerdings müsste zuvor geklärt sein, wer informiert – auf welcher
Datengrundlage und in welcher Form. Die Begründung des Änderungsantrags räume sogar ausdrücklich ein, dass
die genauen Vorgaben hierzu noch nicht feststünden.
Diese offenen Fragen erschienen symptomatisch für den gesamten Gesetzentwurf. Dieser sei in vielen
Detailfragen ausgesprochen regelungsintensiv. Die praktische Umsetzung sei an den entscheidenden Stellen nicht
abschließend geklärt. Mit den Änderungsanträgen versuche die Koalition, Verbesserungen herzustellen, zum Beispiel bei
der Regelung zur Ruhendstellung und zur kollektiven Anlage, die klarer auf Rendite ausgerichtet werde. Auch
die Neuregelung für den Todesfall halte die Fraktion der AfD für richtig. Diesen Änderungen stimmte die Fraktion
der AfD zu.
Insgesamt bestehe ein Missverhältnis zwischen dem administrativen und regulatorischen Aufwand auf der einen
Seite und der unbestreitbar geringen Förder- und Vorsorgewirkung auf der anderen Seite. Auch mit den
Änderungsanträgen ergebe sich kein überzeugendes Gesamtkonzept.
Das Konzept der Fraktion der AfD, das Junior-Spardepot, verfolge von Anfang an einen klar abgegrenzten
Ansatz: einen Kapitalstock aufzubauen, der später tatsächlich einen relevanten Beitrag zur Altersvorsorge leisten
könne. Daraus ergebe sich zwangsläufig ein höherer Mitteleinsatz. Die Finanzierung habe man im vorliegenden
Antrag dargelegt. Entscheidend sei nicht, dass man dafür möglichst wenig Mittel aus dem Haushalt einsetze,
sondern dass diese in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu dem stünden, was mit dem Instrument erreicht
werden solle, nämlich zum Ziel des langfristigen Vermögensaufbaus. Dafür seien zwei Faktoren wesentlich: zum
einen ein möglichst früher Beginn der Ansparphase; zum anderen eine ausreichend große Kapitalbasis, auf der
Zins und Zinseszins wirken könnten. Beides sei im vorliegenden Antrag der Fraktion der AfD berücksichtigt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstrich, die Grundidee der Frühstartrente sei positiv. Zugleich
seien Schieflagen erkennbar, die auch von den Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung benannt worden
seien. Kaum etwas davon sei durch die Änderungen der Koalition behoben worden.
Auch weiterhin gebe es keinen automatischen Übergang mit Volljährigkeit von der kollektiven Anlage in ein
Standarddepot. Damit bleibe das Risiko bestehen, dass dieses Kapital verfalle oder in unnötig teuren Verträgen
lande. Das angekündigte öffentlich verwaltete Standardprodukt sei zwar grundsätzlich möglich, aber immer noch
nicht verfügbar. Damit verbleibe eine relevante Lücke sowohl bei der privaten Altersvorsorge als auch bei der
Frühstartrente.
Zweitens: Die viel zu hohen Zuzahlungen von 6 840 Euro jährlich blieben unverändert. Sie verstärkten die
Vermögensungleichheit und untergrüben das Bildungsziel, wenn Depots am Ende Großeltern-Zahlungen statt
Kapitalmarktverläufe widerspiegelten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drittens: Der Bildungsauftrag werde weiterhin über die Anbieter abgewickelt. Es sei nicht sichergestellt, dass
qualitätsgesicherte, anbieterunabhängige Materialien zur Frühstartrente tatsächlich entwickelt und bereitgestellt
würden und bei den Familien ankämen.
Eine Verbesserung gebe es: Die der kollektiven Anlage zugeführten Mittel seien nun ausschließlich in breit
diversifizierte globale Aktien oder Aktienfonds anzulegen. Gut, dass diese Regelung nun wieder aufgenommen werde,
auch wenn der Anlagegrundsatz "Nachhaltigkeit" und die Kontrolle durch ein Gremium von
Kapitalmarktexpertinnen und -experten weiterhin fehlten.
Der Gesetzentwurf sei also kaum verändert worden. Die wesentlichen Schieflagen seien nicht behoben worden.
So werde das Gesetz seine eigenen Ziele verfehlen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüße die
Grundidee der Frühstartrente – lehne den Gesetzentwurf in der vorliegenden Form aber ab. Die notwendigen
Nachbesserungen seien im Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalten. Darin
fordere man die Erweiterung der Förderung auf mehr Jahrgänge, eine Begrenzung der Zuzahlungen von dritter Seite
sowie Vereinfachungen insbesondere hinsichtlich der Zugänglichkeit für Menschen in der Kollektivanlage. Hier
gebe es Möglichkeiten, diese Betroffenen in den Besitz eines individuellen Anlagekontos zu bringen, so dass
sichergestellt werde, dass das Vermögen nicht verfalle.
Dem Antrag der Fraktion Die Linke stimme die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu, weil er auf die auch
von ihr geforderten Punkte zur finanziellen Bildung abziele – unabhängige Bildung, frei von Anbieterinteressen,
statt Produktinformationen als „Bildung" auszugeben.
Die Fraktion Die Linke führte aus, der vorliegende Gesetzentwurf nehme Ungleichheit nicht nur hin, er
subventioniere sie: 120 Euro Förderung vom Staat pro Jahr für jedes Kind stünden bis zu 6 840 Euro steuerbegünstigte
Einzahlungen für die Familien gegenüber, die es sich leisten könnten. Die Vertreterin des Verbraucherzentrale
Bundesverband habe es in der Anhörung vorgerechnet. Sie habe die Zuzahlungsmöglichkeit eine falsche
Entscheidung genannt und betont, dass die Erträge der damit verbundenen Steueroptimierung der Allgemeinheit
entzogen würden. Dieses Problem wäre zu lösen: Es wäre möglich, den Höchstbetrag der Eigenbeiträge im Gesetz
zu senken oder die Eigenbeiträge an dieser Stelle ganz abzuschaffen. Die durch die vorliegende Regelung
geschaffene Ungleichheit, der sich die Kinder und Jugendlichen auf dem Schulhof ausgesetzt sähen, sollte man beim
vorliegenden Gesetzentwurf im Hinterkopf behalten.
Die Fraktion Die Linke lehne Änderungsantrag 5 ab, der deklaratorisch auf die Besteuerung der Leistungen aus
einem Frühstartrentenvertrag nach § 22 Nummer 5 EStG verweise. Mit der hälftigen Besteuerung der Erträge aus
Eigenbeiträgen werde ein Steuerprivileg zementiert, das fast ausschließlich Haushalten zugutekomme, die den
Höchstbetrag von 6 840 Euro jährlich einzahlten. Gleichzeitig beziffere die Koalition die daraus folgenden
Steuermindereinnahmen nicht.
Auch Änderungsantrag 3 fand keine Zustimmung der Fraktion Die Linke. Das Geld der Kinder in der kollektiven
Anlage werde vollständig in Aktien angelegt, ohne Absicherung gegen Kurseinbrüche kurz vor der Auszahlung.
Zugleich fehlten Nachhaltigkeits- und Menschenrechtskriterien und würden durch den Ausschluss „politischer
Ziele“ faktisch nicht ermöglicht.
Unabhängig von diesen Kritikpunkten hätte die Fraktion Die Linke die für die Frühstartrente eingesetzten 1,1
Milliarden Euro lieber in die gesetzliche Rente und in diejenigen Kinder investiert, die heute arm seien. Deshalb lehne
sie den vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung ab.
Vom Ausschuss angenommene Änderungsanträge
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7846, 21/8296 sind aus
der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründungen der
Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
brachten neun Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 21(7)182 ein.
Voten der Fraktionen:
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderungsantrag 1 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Ruhendstellung; Abschluss und Vertriebskosten)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, Die Linke
Ablehnung: B90/GR
Enthaltung: -
Änderungsantrag 2 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Information an Anspruchsberechtigte vor Rückführung
der Mittel)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 3 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Anlage der Mittel)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR
Ablehnung: Die Linke
Enthaltung: -
Änderungsantrag 4 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (redaktionelle Folgeanpassung)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 5 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR
Ablehnung: Die Linke
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 6 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Anspruchszeitraum für Kinder, die am 1. Januar 2026
geboren wurden)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Änderungsantrag 7 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Erleichterung bei der Prüfung der Förderberechtigung
von erwerbstätigen Selbständigen)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Änderungsantrag 8 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Streichung der Verzichtsfiktion bei unterbliebener
Änderungsanzeige für bestehende Basisrentenverträge)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: AfD
Änderungsantrag 9 der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Keine Rückzahlung der Frühstartrente im Todesfall des
Kindes)
Zustimmung: CDU/CSU, AfD, SPD, B90/GR, Die Linke
Ablehnung: -
Enthaltung: -
Vom Ausschuss abgelehnter Entschließungsantrag
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7846, 21/8296 einen
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)180 ein.
Entschließung:
„Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Grundidee der Frühstartrente ist unterstützenswert. Der vorliegende Gesetzentwurf vom 07.09.2026 (Früh-
StRG, Drs. 21/7864) bleibt jedoch hinter seinen eigenen Ansprüchen zurück und ist daher in wesentlichen Punkten
nachzubessern. Denn er verfehlt seine zentralen Ziele, die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken
und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen (vgl. ebd. S. 2). So startet die
Frühstartrente, anders als im Koalitionsvertrag 2025 (S. 19) angekündigt, nur mit dem Geburtsjahrgang 2020, also den im
Jahr 2026 Sechsjährigen. Ältere Jahrgänge der unter 18-Jährigen werden von der Förderung nicht
berücksichtigt.
Zwar baut der Entwurf auf zertifizierten Standarddepot-Verträgen der reformierten privaten Altersvorsorge auf,
um einen nahtlosen Übergang ab Volljährigkeit zu ermöglichen. Doch die Bundesregierung versäumt es,
Synergien zwischen der reformierten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen Kapitalrente und der
Frühstartrente zu nutzen und kündigt lediglich eine Prüfung an (vgl. FrühStRG, S. 23), obwohl die
Alterssicherungskommission eine Verzahnung ausdrücklich empfiehlt und Synergiepotenziale sowohl bei der „Führung der
Konten als auch bei der Kapitalanalage“ hervorhebt (BMAS, Bericht der Alterssicherungskommission, S. 66).
Da das öffentlich verwaltete Standarddepot, das im Rahmen der Altersvorsorge-Reform am 27. März 2026
beschlossen wurde, voraussichtlich nicht rechtzeitig verfügbar sein wird, kann auch für die Frühstartrente darauf
nicht zurückgegriffen werden, obwohl dies eine kostengünstige und einfache Variante darstellen würde. Auch eine
Verzahnung des öffentlich verwalteten Standarddepots mit der vorgesehenen kollektiven Anlage wäre dringend
notwendig, um auch Kindern in der kollektiven Anlage einen nahtlosen Übergang in die private Altersvorsorge
zu gewährleisten und weitere Benachteiligungen zu vermeiden. Dies fordert auch der Bundesrat in seiner
Stellungnahme (BR-Drs. 445/26 (B) Ziffer 3).
Kritisch zu bewerten ist des Weiteren die Höhe der möglichen privaten Einzahlungen, die dem Zweck einer
Starthilfe für das Altersvorsorgesparen – „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der
Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) entgegensteht. Konkretisierungsbedarf besteht auch beim Bil-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
dungsauftrag der Frühstartrente. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anbieter der Finanzprodukte
„zielgruppengerechte Informationen" und Bildungsangebote bereitstellen (§ 26 Abs. 2 FrühStRG). Damit wird der
Bildungsauftrag jedoch an Akteure delegiert, deren eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermarktung ihrer
Produkte dem Ziel unabhängiger Finanzbildung strukturell zuwiderläuft. Der Bildungsauftrag der Frühstartrente
würde so nicht erfüllt, sondern im Gegenteil untergraben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. für Kinder ohne privaten Standarddepot-Vertrag die individuelle Zuordnung von Depots innerhalb der
kollektiven Anlage rechtssicher umzusetzen, damit Einzahlungen, Wertentwicklung und Kosten für jedes
einzelne Kind transparent und nachvollziehbar werden,
2. für die Anspruchsberechtigten in der kollektiven Anlage mit Volljährigkeit einen nahtlosen Übergang in
einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu ermöglichen, indem das Kapital aus der kollektiven Anlage
automatisch in einen durch den öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrag überführt wird, um
sicherzustellen, dass die Anlage kostengünstig und breit diversifiziert fortgeführt wird und das Vermögen
der Anspruchsberechtigten mit Vollendung des 35. Lebensjahr nicht an den Bundeshaushalt zurückfällt,
3. bei der Anlage der Mittel der kollektiven Anlage neben Rendite, Sicherheit und Liquidität auch
Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern und eine Anlage ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds
global diversifiziert festzuschreiben, wobei eine zu starke Konzentration auf einzelne Länder und Branchen
zu vermeiden ist sowie einem unabhängigen, professionellem Expert*innenrat die Ausarbeitung und
Kontrolle der Anlagerichtlinie zu übertragen,
4. sicherzustellen, dass das im Rahmen der Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge am 27.
März 2026 im Bundestag beschlossene öffentliche Standarddepot pünktlich zum 01.01.2027 zur Verfügung
steht und den Zugang zum öffentlich-verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente zu ermöglichen und
damit Wahlfreiheit für Eltern und Kinder und eine Zuzahlungsmöglichkeit auch bei einem öffentlichen
Angebot zu schaffen,
5. weitere Synergien zwischen der Frühstartrente, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und dem
öffentlichen Angebot im Rahmen der geförderten privaten Altersvorsorge zu nutzen, und dafür unter anderem
Verwaltungs- und Kapitalanlagestrukturen möglichst einheitlich auszugestalten,
6. alle Geburtenjahrgänge der 6- bis 18-Jährigen ab Inkrafttreten des Gesetzes in die Frühstartrente
einzubeziehen und damit allen die automatische Teilnahme an der Frühstartrente als Einstieg in die individuelle
Altersvorsorge zu ermöglichen, die bei der Reform der privaten Altersvorsorge in diesem Jahr verpasst
worden ist, und zusätzlich zu prüfen, inwiefern auch jüngere Jahrgänge berücksichtigt werden können,
mindestens aber den Abschluss eines ungeförderten Frühstartrenten-Vertrags auch für unter 6-Jährige zu
ermöglichen,
7. die Obergrenze für zusätzliche Einzahlungen deutlich auf ein verhältnismäßiges Maß abzusenken, so dass
sie typische familiäre Sparbeiträge zulässt, ohne den ursprünglichen Förderzweck zu überdehnen,
8. eine standardisierte Berichterstattung für alle Anbieter der Frühstartrente einzuführen, die Kosten, Rendite,
Wertentwicklung und Nachhaltigkeitkennzahlen vergleichbar macht, und die Informationspflicht der
Anbieter klarer zu fassen, indem Anforderungen an Neutralität, Qualität und Standardisierung definiert werden
und diese Informationen streng von Bildungsangeboten zu trennen,
9. produkt- und anbieterunabhängige, qualitätsgesicherte Bildungsangebote für Kinder und Eltern
niedrigschwellig zugänglich zu machen, und unabhängige Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, Lehrkräfte
etc. durch unabhängige Fortbildungsangebote zu befähigen, diese zu vermitteln und dies sowohl im
Frühstartrentengesetz zu verankern, als auch in der Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung vorzusehen,
10. die 2031 vorgesehene Evaluierung nach § 31 zu erweitern, sodass auch untersucht wird, inwiefern
Synergieeffekte zwischen den Vorsorgesystemen genutzt wurden, wie sich die Renditen nach Kosten, die Anzahl
der Anbieter- und Vertragswechsel (inkl. Gründe) sowie die Qualität und die Kosten der Anschlussprodukte
nach Volljährigkeit sowie die Reichweite, soziale Selektivität und Qualität der Informations- und
Bildungsmaterialien ebenso wie eine mögliche interessengeleitete Einflussnahme darauf entwickelt haben und wie
die kollektive Anlage (Verwaltungskosten, Diversifikation, Rendite) konkret ausgestaltet wurde.“
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Begründung:
„Zu 1) Die Vermögensbildung für Kinder in der kollektiven Anlage bleibt im aktuellen Gesetzentwurf eine
intransparente „Blackbox“. Ohne individuelle Zuordnung des Vermögens ist es für diese Kinder nicht möglich, die
Wirkung langfristiger Geldanlage, den Zinseszinseffekt oder die Auswirkungen von Produktkosten auf die Rendite
nachzuvollziehen, wodurch zentrale Erfahrungen für diese Kinder verloren gehen. Zudem fällt nicht abgerufenes
Kapital aus der kollektiven Anlage mit Vollendung des 35. Lebensjahres automatisch an den Bundeshaushalt
zurück (§ 14 FrühStRG). Dies benachteiligt erwartbar gerade die Kinder, die am meisten von einer individuellen
Vorsorge und einer Stärkung der Finanzkompetenz profitieren würden. Eine individuelle Zuordnung der Depots
würde hier Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen und soziale Ungleichheit verringern.
Zu 2) Derzeit müssen Kinder oder junge Erwachsene in der kollektiven Anlage selbst aktiv werden, um ihr Kapital
bei Volljährigkeit in einen individuellen Altersvorsorge-Vertrag zu überführen. Die verhaltensökonomische
Forschung zeigt, dass viele Menschen, insbesondere bei komplexen oder langfristigen Entscheidungen, keine aktive
Wahl treffen, selbst wenn dies in ihrem eigenen Interesse läge (vgl. Li et al. Verhaltensökonomische Perspektiven
auf Kapitalmarktbeteiligung und Altersvorsorge: Folgerungen für die Wirtschaftspolitik 2026). Daher besteht
ohne eine automatische Übertragung die Gefahr, dass das Vermögen nicht dauerhaft gesichert wird, da nicht
abgerufenes Kapital mit 35 Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Außerdem werden viele junge Erwachsene
bei der Suche nach einem Anschlussprodukt auf eine provisionsgesteuerte Beratung angewiesen sein, die zu
häufig nicht im Interesse der Verbraucher stattfindet. Dies ist besonders kritisch, da die Begrenzung auf
kostengedeckelte Standarddepots mit Volljährigkeit wegfällt und Anbieter teurere Produkte wie Altersvorsorgedepots mit
aktiven Fonds oder Garantieprodukte (z. B. Rentenversicherungen) anbieten können und insbesondere diejenigen
ansprechen werden, die in der kollektiven Anlage verblieben sind (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband 2026,
https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-09/26-09-22-Stellungnahme_vzbv_%C3%96A_Fr%C3%BChstart-
rente.pdf , S. 6). Studien zeigen zudem, dass Finanzkompetenz stark vom Bildungsstand und sozialen Hintergrund
abhängt (vgl. Bucher-Koenen et al., 2024 ZEW Discussion Paper 23-071, Bucher-Koenen et al. 2026,
Wirtschaftsdienst 106(7)). Ohne automatischen Übergang aus der kollektiven Anlage besteht das Risiko, dass diese Gruppe
entweder keinen Vertrag abschließt oder einen unnötig teuren Vertrag wählt. Allein die höheren Kosten können
zu einer Halbierung des möglichen Altersvorsorgevermögens führen (vgl. Verbraucherzentrale Bundesverband
2026, S. 6), was die soziale Ungleichheit verstärkt. Ein automatischer Übergang in einen kostengünstigen, breit
diversifizierten Standarddepot-Vertrag beim öffentlichen Träger würde sicherstellen, dass das Vermögen erhalten
bleibt und bis zum Renteneintritt weiterwachsen kann, ohne dass die Betroffenen dem Risiko ausgesetzt sind, ihr
Startkapital in ineffiziente Angebote zu stecken. Zudem würde verhindert, dass nicht abgerufenes Kapital mit 35
Jahren an den Bundeshaushalt zurückfällt. Auch weitere verhaltensökonomische Erkenntnisse sprechen dafür,
dass das Ziel der Frühstartrente nur mit einem automatischen Übergang wirklich erreicht werden kann. Bucher-
Koenen et al. (SAFE White Paper 2026) unterstreichen, dass Default-Lösungen eine zentrale Rolle spielen, um
Menschen niedrigschwellig und dauerhaft an den Kapitalmarkt heranzuführen. Hinzu kommt, dass persönliche
Erfahrungen mit Kapitalanlagen das spätere Anlageverhalten nachhaltig prägen (vgl. Malmendier et al., 2011;
Li et al., 2026). Wenn der Übergang nicht automatisch erfolgt, könnten kurzfristige Marktschwankungen oder
negative Erfahrungen (z. B. durch schlechte Beratung) zu einer dauerhaften Abneigung gegen
Kapitalmarktprodukte führen. Ein nahtloser, automatischer Prozess würde dagegen Vertrauen in langfristige Anlageformen
stärken und sicherstellen, dass die Frühstartrente ihr Ziel erreicht, dass alle Kinder „unabhängig von der Initiative,
den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der Eltern“ (FrühStRG, S. 1) von der Frühstartrente
profitieren. Auch der Bundesrat fordert, einen Mechanismus zu schaffen, „der eine Überführung von
Berechtigungen in Bezug auf die kollektive Anlage in einen Standarddepot-Vertrag in öffentlicher Trägerschaft
erleichtert“ (BR-Drs. 445/26 (B) Ziffer 3).
Zu 3) Aus wissenschaftlicher Sicht ist ein breit diversifiziertes, rein aktienbasiertes Portfolio für die
Frühstartrente optimal, da der lange Anlagehorizont kurzfristige Wertschwankungen irrelevant macht (Bucher-Koenen et
al., SAFE White Paper 2026, S. 4). Historische Daten zeigen, dass Aktien über lange Zeiträume die höchsten
realen Renditen erzielen (vgl. Jordà et al. 2019 und Dimson et al., 2026, zit. in ebd., S. 5). Eine passive,
indexbasierte Strategie ist dabei nicht nur kostengünstiger, sondern auch transparenter als aktiv verwaltete Fonds, die
nach Kosten im Durchschnitt keine höhere Rendite erzielen (vgl. Fama & French, 2010; Ferreira et al., 2013, zit.
in ebd. S. 7). Um zu verhindern, dass die Mittel der kollektiven Anlage in weniger renditeträchtige Anlageklassen
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(z. B. Anleihen) investiert werden, was dem Ziel der Frühstartrente widerspricht, ist es notwendig im Gesetz
festzuschreiben, dass die Mittel ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds global diversifiziert angelegt werden.
Das ermöglicht einen möglichst hohen Vermögensaufbau für alle Kinder– unabhängig von ihrem
sozioökonomischen Hintergrund. Neben Rendite, Sicherheit und Liquidität ist auch Nachhaltigkeit als Anlagegrundsatz
gesetzlich zu verankern. Der Anlagehorizont der Frühstartrente ist sehr langfristig ausgelegt. Gerade bei langen
Laufzeiten kann die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten, das Anlagekapital gegen
regulatorische und physische Umwelt- und Klimarisiken abzusichern und vor dem langfristigen Wertverlust von
Unternehmen mit veralteten, CO2-intensiven Geschäftsmodellen zu schützen. Auf diese Weise fungiert
Nachhaltigkeit als moderner Sicherheitsbaustein, der die zukünftige Rendite der Frühstartrente in einer sich verändernden
Wirtschaft absichert. Die Bundesbank sollte in regelmäßigen Abständen transparent über klima- und
umweltbezogene Kennzahlen und deren Entwicklungen im Zeitverlauf berichten, wie sie es auch schon für die von ihr
verwalteten Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung tut (vgl. Klimabezogene Berichterstattung
für die Sondervermögen des Bundes und der Sozialversicherung 2025). Dazu gehören z.B. das Treibhausgas
(THG)-Profil der Anteile sowie grüne und braune Anteile der Geschäftsaktivität. Ein unabhängiger
Expert*innenrat sollte die Ausarbeitung und Kontrolle der Anlagerichtlinien übernehmen, um sicherzustellen, dass die
Anlage frei von politischen Interessen, nachhaltig und transparent erfolgt.
Zu 4) Das Altersvorsorgereformgesetz ermächtigt die Bundesregierung in nach § 1e AltZertG, eine
Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot- Vertrags zu erlassen.
Das Bundesministerium der Finanzen prüft derzeit, wie ein entsprechendes Angebot umgesetzt werden kann (vgl.
mdl. Frage Nr. 23 vom 07.10.2026, Plenarprotokoll 21/98). Um Wahlfreiheit für Eltern und Kinder zu
gewährleisten, muss der Zugang zum öffentlich verwalteten Standarddepot für die Frühstartrente pünktlich zum
01.01.2027 ermöglicht werden. Diese kostengünstige, transparente und einfache Alternative zu
privatwirtschaftlichen Angeboten sollte nicht verwehrt werden. Außerdem ist nur so die Möglichkeit gegeben, Zuzahlungen in ein
öffentliches Angebot zu tätigen, da Zuzahlungen in der kollektiven Anlage nicht möglich sind.
Zu 5) Die Alterssicherungskommission empfiehlt die Verzahnung zwischen der reformierten privaten
Altersvorsorge, der geplanten gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente (vgl. BMAS, Bericht der
Alterssicherungskommission, S. 66). Synergiepotenziale bestehen insbesondere bei der Führung der Konten und der
Kapitalanlage. Eine bessere Nutzung dieser Synergien würde Verwaltungskosten senken und die Effizienz der Systeme
erhöhen. Der im Gesetz vorgesehene Prüfauftrag reicht nicht aus.
Zu 6) Es ist nicht ersichtlich, warum vor 2020 geborene Kinder von der Frühstartrente ausgeschlossen werden
sollten. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, sollten alle 6- bis 18-Jährigen von der Förderung der
Frühstartrente profitieren – so sieht es auch der Koalitionsvertrag von 2025 vor.
Zu 7) Die aktuelle Obergrenze von 6.840 Euro pro Jahr für zusätzliche private Einzahlungen steht in einem
eklatanten Missverhältnis zu den 120 Euro jährlicher staatlicher Förderung. Über zwölf Jahre kann so ein Vermögen
von bis zu 83.520 Euro (zzgl. Erträge) angespart werden – oder nur 1.440 Euro (zzgl. Erträge), wenn Eltern keine
Beiträge leisten. Dieses Missverhältnis widerspricht dem Zweck der Frühstartrente, eine Starthilfe für das
Altersvorsorgesparen „unabhängig von der Initiative, den finanziellen Möglichkeiten oder der Finanzkompetenz der
Eltern“ (FrühStRG, S. 1) zu bieten. Es steht auch im Widerspruch zum Ziel des Gesetzesentwurfs „langfristig
dazu bei[zu]tragen, soziale Ungleichheiten zu reduzieren".
Zu 8) Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Anbieter „zielgruppengerechte Informationen“ und Bildungsangebote
bereitstellen (§ 26 Abs. 2 FrühStRG). Doch ohne standardisierte Informationen sind Kosten, Rendite,
Wertentwicklung und Nachhaltigkeitskennzahlen nicht vergleichbar. Zudem besteht die Gefahr, dass Angebote von
Anbietern mit wirtschaftlichen Interessen verbunden und damit nicht neutral sind. Klare Anforderungen an
Neutralität, Qualität und Standardisierung der Informationen sind notwendig, um Transparenz zu schaffen und die
Informationspflicht der Anbieter zu stärken. Die Informationen müssen streng von Bildungsangeboten getrennt
werden.
Zu 9) Der Bildungsauftrag der Frühstartrente bleibt im Gesetzentwurf vage. Besonders für Kinder in der
kollektiven Anlage die Gefahr, von Informationen ausgeschlossen zu werden, was soziale Ungleichheit zementiert.
Bildungsangebote müssen strikt getrennt von den Anbieterinformationen, produkt- und anbieterunabhängig,
qualitätsgesichert und niedrigschwellig zugänglich sein. Unabhängige Multiplikatoren, wie Lehrkräfte, sollten durch
unabhängige Fortbildungsangebote befähigt werden, diese Inhalte zu vermitteln. Es muss sichergestellt werden,
dass die Finanzbildung frei von wirtschaftlichen Interessen erfolgt und alle Kinder, unabhängig von ihrem sozi-
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oökonomischen Hintergrund, erreichen. Dies muss im Frühstartrentengesetz klargestellt und in der
Finanzbildungsstrategie der Bundesregierung verankert werden.
Zu 10) Die Evaluierung 2031 muss um die genannten Aspekte erweitert werden, denn nur so kann aufgezeigt
werden, ob die Frühstartrente ihre Ziele tatsächlich erreicht.“
Voten der Fraktionen
Zustimmung: B90/GR
Ablehnung: CDU/CSU, AfD, SPD
Enthaltung: Die Linke
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B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Frühstartrentengesetzes)
Zu § 3 Absatz 2
Satz 3 – neu –
§ 3 Absatz 2 FrühStRG sieht bisher vor, dass nach den Grundsätzen des Minderjährigenschutzes die Nichtzahlung
von möglicherweise vereinbarten Eigenbeiträgen als Antrag gewertet wird, den Vertrag ruhend zu stellen.
Entsprechendes muss für den umgekehrten Fall gelten: Wird die Zahlung von Eigenbeiträgen wieder aufgenommen,
wird die Ruhendstellung automatisch beendet, ohne dass dies Kosten auslöst. Es entspricht der Zielsetzung des
Gesetzes, dass die Fortführung des Altersvorsorgevertrages möglichst niedrigschwellig und ohne Zusatzkosten
erfolgen kann. Mit der Ergänzung wird ein Petitum des Bundesrates umgesetzt (BR-Drucksache 445/26: Ziffer 1).
Satz 4 – neu –
In dem neuen Satz 4 wird abweichend von den Regelungen im AltZertG eine besondere Regelung aufgenommen,
damit die Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge (Frühstartrentenvermögen) tatsächlich der
Altersvorsorge dienen und die vom Anbieter geltend gemachten Kosten nicht das vom Staat zur Verfügung gestellte
Startkapital für die private Altersvorsorge reduzieren. Daher dürfen vom Anbieter bis zu Beginn der Auszahlungsphase
auf den Vertragsteil, der auf dem Frühstartrentenvermögen (Frühstartrente und die darauf entfallenden Erträge)
beruht, keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Bei einer Übertragung des Frühstartrentenmögens
auf einen anderen Vertrag darf darüber hinaus weder der bisherige noch der neue Anbieter sonstige Kosten für
den Vorgang erheben. Da das Startkapital nach § 10 Absatz 5 Teil des Frühstartrentenvermögens wird, dürfen
auch darauf keine Abschluss- und Vertriebskosten erhoben werden. Dagegen gelten für die Eigenbeiträge die
Vorschriften des AltZertG ohne eine entsprechende Einschränkung.
Zu § 15 Satz 1 bis 3 – neu –
Verstirbt das anspruchsberechtigte Kind vor Vollendung des 18. Lebensjahres, sind die Frühstartrente, die darauf
entfallenden Erträge sowie die Eigenbeiträge vererbbar. Auf eine Rückzahlung der Frühstartrente wird aus
Pietätsgründen verzichtet.
In Satz 3 wird deklaratorisch bestimmt, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres §§ 93 und 94 EStG bezogen
auf die Frühstartrente Anwendung findet. Damit kommt es regelmäßig zu einer Rückzahlung der Frühstartrente,
wenn der Anspruchsberechtigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres verstirbt.
Zu § 23 Absatz 4 Satz 3 – neu –
Die nicht als Startkapital abgerufenen Mittel eines Geburtsjahrgangs einschließlich der hierauf entfallenden
Erträge aus der kollektiven Anlage fließen an den Bundeshaushalt zurück, wenn alle Anspruchsberechtigten eines
Geburtsjahrgangs das 35. Lebensjahr vollendet haben. Bevor die Mittel zurückfließen, soll den
Anspruchsberechtigten, die bisher noch keinen individuellen Vertrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG abgeschlossen haben,
eine Information zum Startkapital und der Möglichkeit des Abrufs des Startkapitals durch Abschluss eines
begünstigten Vertrags gegeben werden. Ein begünstigter Vertrag kann auch ein Standarddepot-Vertrag in
öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 1 Absatz 1e des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sein.
Zu § 24
Zu Absatz 3
Die Änderung stellt sicher, dass die Mittel der kollektiven Anlagen ausschließlich im Interesse der
anspruchsberechtigten Kinder angelegt werden. Dieses Interesse besteht in einem möglichst hohen Vermögen für die Alters-
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vorsorge. Damit liegt der Fokus auf der Erzielung einer möglichst hohen Rendite. Angesichts des langen
Anlagehorizonts bei jungen Personen ist ein Aktienanteil von 100 sinnvoll, da empirische Untersuchungen zeigen, dass
Aktien über lange Zeiträume die höchsten Renditen erzielt haben. Darüber hinaus dient eine breit diversifizierte
Anlagestrategie auf Basis globaler Aktienmärkte der Finanzbildung. Insbesondere soll ausgeschlossen werden,
dass andere politische Ziele mit der Anlage der Mittel verfolgt werden. Diese könnte die Rendite mindern oder
mit größeren Risiken einhergehen als ein breit diversifiziertes globales Aktienportfolio.
Zu Absatz 4 Satz 2
Durch die Streichung wird klargestellt, dass die Anlagerichtlinien alle in Absatz 3 aufgezählten
Anlagegrundsätze einschließlich der Achtung des Interesses der anspruchsberechtigten Kinder beachten werden.
Zu § 28 Absatz 2
Es handelt sich um eine rein redaktionelle Folgeanpassung infolge der Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes.
Die Zuständigkeit der zentralen Stelle für die Durchführung des Frühstartrentengesetzes ergibt sich aus § 5
Absatz 1 Satz 1 Nummer 18a in Verbindung mit Nummer 18 Satz 2 bis 4 des Finanzverwaltungsgesetzes.
Zu § 29 Absatz 4 – neu –
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Dies ist ein grundlegendes
Merkmal der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge. Daher unterliegen die Erträge und Wertsteigerungen
in einem Altersvorsorgevertrag während der Ansparphase keiner Besteuerung. Dies dient insbesondere dazu, den
Zinseszinseffekt für den Aufbau von Altersvorsorgevermögen zu nutzen. Es gelten insoweit bereits für den nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 begünstigten Vertrag die Regelungen des Altersvorsorgereformgesetzes, um einen fließenden
Übergang in die private Altersvorsorge nach Erreichen der Volljährigkeit sicherzustellen.
Deklaratorisch wird in Absatz 4 aufgenommen, dass für die Besteuerung der Leistung aus einem nach § 3
Absatz 1 Satz 1 begünstigten Vertrag, der ein Altersvorsorgevertrag ist, § 22 Nummer 5 EStG Anwendung findet.
Danach unterliegt die Leistung, die auf steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen beruht (dies umfasst
künftig nach § 29 Absatz 2 auch das Frühstartrentenvermögen), der vollen nachgelagerten Besteuerung. Wird dagegen
eine Leistung ausgezahlt, die aus steuerlich nicht gefördertem Altersvorsorgevermögen beruht (künftig die
steuerlich nicht geförderten Eigenbeiträgen), unterliegt diese der Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG. Bei
einem Auszahlungsplan wird demnach grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen den entrichteten Beiträgen
und der ausgezahlten Leistung besteuert. Bei langjährigen Vertragsverläufen - wie bei den begünstigten Verträgen
- sind in der Regel die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG in der für den Vertrag geltenden
Fassung erfüllt, so dass lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern ist.
Zu § 30 Absatz 1 Satz 4 – neu –
Die Regelung stellt sicher, dass ein Kind, das am 1. Januar 2020 geboren wurde und somit sein sechstes
Lebensjahr bereits am 31. Dezember 2025 vollendet hat, die Frühstartrente ebenfalls - so wie andere
anspruchsberechtigte Kinder seines Geburtsjahrgangs - für zwölf Jahre erhalten kann. Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 FrühStRG
müsste die Frühstartrente ab Dezember 2025 ausgezahlt werden, um die Förderung für volle zwölf Jahre zu
erhalten. Da aber die Frühstartrente nach § 30 Absatz 1 Satz 1 FrühStRG erstmals für das Kalenderjahr 2026
anzuwenden ist, würde die Förderung nur elf Jahre und elf Monate gewährt werden können. Damit alle Kinder des
Geburtsjahrgangs 2020 den gleichen Anspruch haben, wird für diese anspruchsberechtigten Kinder die
Frühstartrente für den Monat Januar 2026 einmalig um 10 Euro erhöht. So werden alle anspruchsberechtigten Kinder des
Geburtsjahrgangs 2020 gleichgestellt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1 – neu – (§ 10a)
Zu Buchstabe a (§ 10a Absatz 1 Satz 7 – neu –)
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl 2026 I, Nr. 156) wurde die Förderberechtigung
u. a. auf erwerbstätige Selbständige erstreckt, die Einkünfte nach § 15 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) oder
nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) erzielen. Als weitere
Fördervoraussetzung wurde bestimmt, dass eine Steuererklärung für das jeweilige Beitragsjahr vorliegen muss.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind einige Gruppen von Selbständigen pflichtversichert. Aufgrund dieser
Pflichtversicherung liegt bereits eine Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 vor. Es wird klarstellend
geregelt, dass in diesem Fall nicht noch zusätzlich die weiteren Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt werden
müssen. Eine Förderberechtigung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG, aber auch eine Förderberechtigung nach § 10a
Absatz 1 Satz 3 (Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) oder Satz 4
EStG (u. a. Rentenbezieher wegen voller Erwerbsminderung) haben Vorrang. Die Regelung stellt klar, dass die
zentrale Stelle keine Daten zu diesen Gruppen bei den Finanzämtern erheben muss, um zu überprüfen, ob der
Antragsteller im jeweiligen Beitragsjahr eine Steuererklärung abgegeben hat und somit die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.
Zu Buchstabe b (§ 10a Absatz 2 Satz 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Artikel 6 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
Zu Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 14 Absatz 9 Satz 3 – gestrichen –)
Mit dem Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026 (BGBl 2026 I, Nr. 156) sind in den §§ 2a sowie 7 bis 7c
AltZertG grundlegende Änderungen vorgenommen worden, die auch Auswirkungen auf bestehende
Basisrentenverträge haben können. § 14 Absatz 9 – neu – AltZertG sieht dazu vor, dass auf eine erneute Zertifizierung des
Vertrags verzichtet werden kann, wenn der Anbieter alle mit dem Altersvorsorgereformgesetz vorgenommenen
Änderungen für Basisrentenverträge nachvollzieht und dies der Zertifizierungsstelle mitteilt. Die
Vertragsanpassung ist in allen Fällen der Zertifizierungsstelle vorzulegen, damit diese überprüfen kann, ob sich die Änderungen
im vorgegebenen Rahmen halten und keiner neuerlichen Zertifizierung bedürfen. Satz 3 der Vorschrift sieht vor,
dass ein Verzicht auf das Zertifikat angenommen wird, wenn keine entsprechende Änderungsanzeige bis zum
31. Dezember 2026 bei der Zertifizierungsstelle eingeht. Die Regelung dient der Bereinigung des Datenbestandes
und zur Vermeidung von Bürokratieaufwand durch das Einreichen von Verzichtserklärungen.
Verschiedene Anbieter von Basisrentenverträgen haben vorgetragen, dass kein Anpassungsbedarf bei
bestehenden Verträgen gesehen wird. Es besteht aber Unsicherheit darüber, wie in diesen Fällen vorzugehen ist, damit ein
Schweigen nicht als Verzicht gewertet wird. Die Zertifizierungsstelle müsste vor diesem Hintergrund in allen
Fällen, in denen keine Meldung des Anbieters abgegeben wird, ermitteln, ob die unterbliebene Meldung als
Verzicht zu werten ist oder dadurch veranlasst wurde, dass kein Anpassungsbedarf seitens des Anbieters gesehen
wird. Damit kann im Ergebnis der intendierte Bürokratievermeidungszweck der Vorschrift nicht erreicht werden.
Die Regelung des Satzes 3 ist deshalb zu streichen.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Dr. Carsten Brodesser
Berichterstatter
Stefan Schmidt
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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