Umsetzung der geplanten Frühstartrente (Antwort zu Drs. 21/8253)
Text
Umsetzung der geplanten Frühstartrente (Antwort zu Drs. 21/8253)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8563
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt,
Katharina Beck, Sascha Müller, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/8253 –
Umsetzung der geplanten Frühstartrente
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 12. August 2026 den Gesetzentwurf zur
Einführung einer Frühstartrente (Bundestagsdrucksache 21/7864) beschlossen, mit
dem Kinder zukünftig ein Startkapital für die eigene Altersvorsorge erhalten
sollen. Monatlich werden aus dem Bundeshaushalt 10 Euro pro Kind ab dem
6. bis zum 18. Lebensjahr in ein Altersvorsorgedepot eingezahlt. Ziel ist es,
die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern zu stärken und einen
Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen.
Nach Auffassung der Fragestellenden weist der Gesetzentwurf jedoch
erhebliche Schwachstellen auf, die den definierten Zielen teilweise entgegenstehen.
So sehen die Fragestellenden Benachteiligungen zwischen Kindern in der
kollektiven Anlage gegenüber Kindern mit individuellen Depots, insbesondere,
was den Bildungseffekt angeht. Außerdem profitiert eine zu begrenzte
Zielgruppe: Die Frühstartrente startet mit dem Geburtsjahrgang 2020, also mit den
im Jahr 2026 Sechsjährigen, ältere Jahrgänge gehen leer aus. Diese
Eingrenzung ist aus Sicht der Fragestellenden weder nachvollziehbar noch sinnvoll
mit Blick auf das Ziel der Frühstartrente. Zudem fehlt der Zugang zum
öffentlich verwalteten Standarddepot.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Frühstartrente auf zertifizierte
Standarddepot-Verträge der im März 2026 vom Deutschen Bundestag reformierten
staatlich geförderten privaten Altersvorsorge aufbaut, um so einen nahtlosen
Übergang ab Volljährigkeit zu ermöglichen. Dies begrüßen die
Fragestellenden mit Blick auf den gewünschten langfristigen Aufbau von
Altersvorsorgevermögen. Allerdings entfallen mit der Volljährigkeit nicht nur jegliche
Schutzvorschriften, die für Minderjährige gelten. Es fehlen Regelungen, die
verhindern, dass die jungen Erwachsenen mit Volljährigkeit in teure,
provisionsorientierte, nicht bedarfsgerechte Altersvorsorgeverträge gelenkt werden,
ohne dass sie die Kosten und Risiken ausreichend überblicken können.
Gleichzeitig werden Synergieeffekte zwischen der reformierten staatlich
geförderten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen gesetzlichen
Kapitalrente und der Frühstartrente von der Bundesregierung nicht genutzt, sondern
nur eine Prüfung jener angekündigt (vgl. ebd. S. 23). Unklar bleibt auch, wie
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Oktober
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Bildungsauftrag der Frühstartrente erfüllt werden soll. Vorgesehen ist, dass
„Anbieter und öffentliche Stellen verständliche, transparente und regelmäßig
aktualisierte Informationen bereitstellen, sodass Eltern und Kinder
nachvollziehen können, wie die Frühstartrente funktioniert, wie sich das Vermögen
entwickelt und welche Rolle Kapitalmarktmechanismen für die private
Altersvorsorge spielen“ (vgl. § 26 Absatz 2 des Frühstartrentengesetzes
(FrühStRG)). Bei den zu übermittelnden Informationen seitens der Anbieter
ist aktuell aber weder eine Standardisierung vorgesehen, die private Produkte
besser vergleichbar machen würde, noch werden spezifische Qualitätskriterien
definiert. Dies birgt nach Ansicht der Fragestellenden die Gefahr, dass
Informationen und Bildungsangebote seitens der Anbieter nicht neutral, sondern
interessengeleitet und zu Werbezwecken eingesetzt werden. Eine unabhängige
Bildungsbegleitung ist nicht vorgesehen. Gleichzeitig wird nicht klar, wie der
Bildungsauftrag der Frühstarte diejenigen Kinder erreicht, deren
Frühstartrente in der Kollektivanlage landet. Vor diesem Hintergrund muss auch die
angekündigte Finanzbildungsstrategie zügig umgesetzt werden.
1. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung den Anspruch auf die
Frühstartrente auf die Geburtsjahrgänge ab 2020 beschränkt und ältere
sowie jüngere Jahrgänge ab Geburt von der Frühstartrente komplett
ausgeschlossen?
3. Gab oder gibt es innerhalb der Bundesregierung die Überlegung, allen
Kindern ab Geburt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch minderjährig
sind, ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die
Frühstartrente in Höhe von 10 Euro monatlich bereitzustellen, und wenn
nein, warum nicht?
Die Fragen 1 und 3 werden zusammen beantwortet.
Der Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente setzt die Vorgaben
des Koalitionsvertrages der 21. Legislatur um.
2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
durch die Beschränkung der Frühstartrente auf die Geburtsjahrgänge ab
2020 das Ziel, in der Breite die Finanzkompetenz bei Kindern und Eltern
zu stärken und einen Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu
ermöglichen, deutlich eingeschränkt wird?
Nein.
Der Regierungsentwurf zur Einführung einer Frühstartrente stellt sicher, dass
alle begünstigten Kinder die Förderung grundsätzlich über einen Zeitraum von
12 Jahren erhalten. Bei einer kapitalgedeckten Altersvorsorge ist ein möglichst
langer Anlagehorizont von Bedeutung.
Bei einem kürzeren Anlagehorizont können sich Kursschwankungen stärker auf
das Anlageergebnis auswirken, zudem fällt der Zinseszinseffekt geringer aus.
Kinder, die die Förderung nicht erhalten, können aber dennoch vom neu
geschaffenen Standarddepot-Vertrag profitieren. Die Erträge auf Einzahlungen
beispielsweise der Eltern in diesen Verträgen sind – wie bei einem
anspruchsberechtigten Kind – bis zum Beginn der Auszahlungsphase der Altersvorsorge
steuerfrei. Die späteren Leistungen werden nachgelagert besteuert.
4. Hat die Bundesregierung Berechnungen oder anderweitige
Abschätzungen bezüglich der verteilungspolitischen Auswirkungen des
Gesetzentwurfs vorgenommen oder geplant, insbesondere hinsichtlich möglicher
Unterschiede zwischen unterschiedlichen Einkommensschichten in der
aktiven Inanspruchnahme individueller Depots für ihre Kinder?
a) Wenn ja, was waren die Ergebnisse?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Evaluation im Jahr 2031 wird die Inanspruchnahme der individuellen und
kollektiven Lösung nach sozialen und wirtschaftlichen Gruppen einbeziehen.
5. Ging oder geht die Bundesregierung in ihren Planungen oder
Wirkungsanalysen davon aus, dass Kinder aus Haushalten mit geringeren
Einkommen und Vermögen unter anderem aufgrund einer geringeren finanziellen
Bildung überproportional häufig in der durch die Deutsche Bundesbank
verwalteten kollektiven Anlage (Auffanglösung) verbleiben?
a) Wenn ja, was waren oder sind Pläne der Bundesregierung, um
diesem Umstand etwas entgegenzusetzen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Forschungsergebnisse legen einen Zusammenhang zwischen geringem
Einkommen, geringerer finanzieller Bildung und geringerer Kapitalmarktteilhabe
nahe. Die für individuelle Verträge der Frühstartrente zur Verfügung stehenden
Standarddepot-Verträge sind besonders einfache fondsbasierte Sparpläne, die
zudem einem Kostendeckel unterliegen. Ergänzend werden zum Schutze der
minderjährigen Anspruchsberechtigten weitere Voraussetzungen bestimmt,
insbesondere dürfen keine Abschluss- und Vertriebskosten auf die staatliche
Förderung erhoben werden.
Standarddepot-Verträge eignen sich daher für Menschen mit wenig Erfahrung
am Kapitalmarkt. Um sicherzustellen, dass alle Kinder eines
anspruchsberechtigten Jahrgangs von der Frühstartrente profitieren, wird die Frühstartrente für
Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag für sie schließen, kollektiv
angelegt.
6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung darauf verzichtet,
Synergieeffekte zwischen der Frühstartrente, der geplanten Kapitalrente in der
gesetzlichen Rente und dem öffentlichen Angebot im Rahmen der
geförderten privaten Altersvorsorge zu nutzen und entsprechende sinnvolle
Verzahnungen, beispielsweise bei Verwaltungs- und
Kapitalanlagestrukturen, im Gesetz zu verankern?
7. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung das öffentlich verwaltete
Standarddepot für die Frühstartrente ausgeschlossen, sodass Eltern sich
demnach nicht aktiv für dieses Produkt entscheiden können?
8. Inwiefern gab oder gibt es Überlegungen innerhalb der Bundesregierung,
das öffentlich verwaltete Standardprodukt in Zukunft für die
Frühstartrente zugänglich zu machen, und wenn ja, welche konkreten
Überlegungen oder Hürden wurden dabei identifiziert?
Die Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente liegt dem
Deutschen Bundestag zur Beratung vor. Eine Verzahnung der kollektiven
Anlage der Frühstartrente mit der Kapitalrente wird im Zuge der später
anstehenden Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission zu prüfen
sein. Alle Standarddepot-Verträge Altersvorsorge können auch in der
Frühstartrente angeboten werden. Ergänzend werden zum Schutze der minderjährigen
Anspruchsberechtigten weitere Voraussetzungen bestimmt, insbesondere dürfen
keine Abschluss- und Vertriebskosten auf die staatliche Förderung erhoben
werden. Das würde insoweit auch für einen öffentlich angebotenen
Standarddepot-Vertrag Altersvorsorge gelten.
9. Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung dazu entschieden,
die Frühstartrente für alle Kinder, deren Eltern nicht selbst aktiv werden,
als kollektive Anlage (Auffanglösung) anzulegen, anstatt individuelle
Konten für jedes Kind beim öffentlichen Träger des Standarddepots
Altersvorsorge zu eröffnen?
10. Welche konkreten rechtlichen und technischen Wege sieht die
Bundesregierung, um die oben dargestellte Lösung einer automatischen
Eröffnung individueller Konten für jedes Kind beim öffentlichen Träger des
Standarddepots Altersvorsorge rechtssicher umzusetzen?
11. Welcher konkrete Mehraufwand, sowohl faktisch (z. B. Verwaltung, IT-
Infrastruktur, Personal) als auch finanziell (z. B. Kosten für die
Verwaltung, Anbieter, Haushaltsbelastung), würde nach Einschätzung der
Bundesregierung entstehen, wenn die Frühstartrente nicht über eine
kollektive Anlage, sondern automatisch über individuelle Konten beim
öffentlichen Träger des Standarddepots Altersvorsorge umgesetzt würde?
Die Fragen 9 bis 11 werden zusammen beantwortet.
Anspruchsberechtigte Kinder, für die kein individueller Vertrag durch die
Eltern geschlossen wurde, sind nicht namentlich bekannt. Die Prüfung der
Anspruchsberechtigung erfolgt durch Abschluss eines individuellen Vertrags.
Dadurch ist ein effizientes und bürokratiearmes Verfahren sichergestellt. Durch
eine beträchtliche Anzahl von Zu- und Wegzügen würde bei laufender
Nachhaltung aller Anspruchsberechtigten erheblicher und unverhältnismäßiger
Mehraufwand entstehen. Die Aneignung der Mittel erfordert eine
Vertragsunterzeichnung des gesetzlichen Vertreters des anspruchsberechtigten Kindes oder
der volljährigen anspruchsberechtigten Person. Ansonsten könnte ein
erheblicher Anteil der Konten unabgerufen bleiben.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 hingewiesen.
12. Welche internationalen Beispiele gibt es nach Kenntnis der
Bundesregierung, die die Lösung einer automatischen Eröffnung individueller
Konten für jedes Kind umgesetzt haben, und wie wurde dies rechtlich und
technisch umgesetzt?
Das Beispiel des „Child Trust Fund“ aus Großbritannien zeigt, dass ein
erheblicher Anteil von Konten, die für Kinder geführt wurden, deren Eltern kein
Konto für sie eröffneten, nicht in Anspruch genommen worden ist. Das Führen
individueller Konten im Rahmen einer staatlichen Auffanglösung löst das Problem
der Inanspruchnahme nicht.
13. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Kinder, deren Eltern keinen
individuellen Vertrag abschließen, tatsächlich von ihrem Anspruch auf
Übertragung des kollektiv angelegten Kapitals (bis zum 35. Lebensjahr)
erfahren und diesen auch nutzen?
14. Ist vorgesehen, dass die Anspruchsberechtigten in der kollektiven
Auffanglösung regelmäßig persönlich über den Stand ihres Vermögens und
die Möglichkeit der Übertragung informiert werden, wenn ja, zu welchen
Zeitpunkten, in welchem Turnus, und auf welche Weise, und wenn nein,
warum nicht?
24. Wie wird sichergestellt, dass die vorgesehene öffentliche
Berichterstattung der Bundesbank zur kollektiven Anlage von Eltern und Kindern
tatsächlich wahrgenommen wird?
Die Fragen 13, 14 und 24 werden zusammen beantwortet.
Über die Ansprüche aus der kollektiven Kapitalanlage werden fortlaufend
Informationen bereitgestellt, um den finanziellen Bildungsauftrag umsetzen zu
können.
15. Aus welchen Gründen soll das nicht abgerufene Kapital aus der
kollektiven Auffanglösung mit Vollendung des 35. Lebensjahres in den
Bundeshaushalt zurückfallen (bitte begründen), und inwiefern wurden andere
Möglichkeiten geprüft, zum Beispiel
a) die automatische Übertragung in die geplante gesetzliche
Kapitalrente gemäß den Vorschlägen der Alterssicherungskommission (bitte
begründen),
b) die automatische Übertragung in ein individuelles Depot, sobald das
Kind volljährig wird, was den Übergang in die private Altersvorsorge
erleichtern würde (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 9 bis 11 und 12 wird verwiesen.
16. Inwiefern wird verhindert, dass Anbieter nach Vollendung des 18.
Lebensjahres der Sparerinnen und Sparer die Frühstartrente zum Anlass
nehmen, um teure oder unpassende Anschlussprodukte zu vermitteln
(bitte begründen)?
Eine Verpflichtung zum Wechsel in ein anderes Altersvorsorgeprodukt oder
zum Abschluss eines Anschlussprodukts besteht nicht, da der bestehende
Standarddepot-Vertrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres fortgeführt
werden kann. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres treffen Altersvorsorgende ihre
Entscheidungen zur Ausgestaltung der privaten Altersvorsorge
eigenverantwortlich. Daher sieht § 12 Absatz 2 des Gesetzentwurfs vor, dass mit
Vollendung des 18. Lebensjahres die Übertragung auf andere zertifizierte
Altersvorsorgeverträge möglich ist. Diese Regelung soll es erwachsenen
Altersvorsorgenden ermöglichen, eine eigenständige Entscheidung zur Ausrichtung der
privaten Altersvorsorge zu treffen, die ihrer Risikobereitschaft und individuellen
Bedürfnissen entsprechen. Tragende Prinzipien der privaten Altersvorsorge
sind Freiwilligkeit und Entscheidungsfreiheit. Bei einem Anbieter- oder
Vertragswechsel gelten die im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
vorgegebenen Kostenbegrenzungen.
17. Inwiefern erlaubt der Regierungsentwurf den Anbietern, auf den auf
Eigenbeiträgen beruhenden Vertragsteil Abschluss- und Vertriebskosten zu
erheben (bitte begründen)?
18. Inwiefern erlaubt der Regierungsentwurf den Anbietern, ab dem 18.
Lebensjahr Abschluss- oder Vertriebskosten zu erheben, auch wenn kein
aktiver Vertragswechsel (z. B. zu einem anderen Anbieter oder Produkt)
stattfindet (bitte begründen)?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Der Regierungsentwurf sah für die Frühstartrente bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Anspruchsberechtigen keine Abschluss- und
Vertriebskosten vor.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind Abschluss- und Vertriebskosten
hingegen zulässig. Wurden Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über
die Ansparphase verteilt, dürfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres die
verbleibenden Anteile vom Anbieter erhoben werden. Die Anteile bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres muss der Anbieter selbst tragen.
Als Ergebnis des Weiteren parlamentarischen Verfahrens soll das Verbot von
Abschluss- und Vertriebskosten auf die Frühstartrentenförderung begrenzt
werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Begrenzung der Effektivkosten auf 1 Prozent für
Standarddepot-Verträge permanent eingehalten werden muss, kann so
vermieden werden, dass unterschiedliche rechtliche Regelungen für die verschiedenen
Vertragsphasen gelten, woraus zusätzliche Bürokratie entstehen würde.
19. Wie wird sichergestellt, dass Rückforderungen nach § 14 FrühStRG
(z. B. bei fehlender Anspruchsberechtigung) nur auf das noch
vorhandene Frühstartrente-Vermögen begrenzt bleiben und nicht zu
unverhältnismäßigen Belastungen für Familien oder junge Erwachsene führen?
Die Rückforderung erfolgt nach § 14 Absatz 3 FrühStRG-E grundsätzlich aus
dem vorhandenen Vertragsguthaben. Reicht das Guthaben auf dem Vertrag der
anspruchsberechtigten Person zur Zahlung des zurückgeforderten Betrags nicht
aus, kann der verbleibende Differenzbetrag gemäß § 14 Absatz 4 FrühStRG‑E
gegenüber der anspruchsberechtigten Person festgesetzt und zurückgefordert
werden. Zum Schutz der Minderjährigen entfällt eine Rückforderung, die über
das Vertragsguthaben hinausgeht, wenn die anspruchsberechtigte Person das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
20. Wie werden Eigenbeiträge Dritter in das Frühstartrentendepot bei der
Auszahlung steuerlich behandelt (bitte erläutern für eine Auszahlung vor
dem Renteneintritt und für eine Auszahlung nach Renteneintritt und die
steuerlichen Behandlungen bitte begründen)?
Eigenbeiträge Dritter werden steuerlich nicht gefördert und können mit den
darauf entfallenden Erträgen grundsätzlich auch vor Beginn der
Auszahlungsphase (wieder) entnommen werden. Während der Ansparphase erfolgt bei
zertifizierten Altersvorsorgeverträgen, somit auch bei einen nach § 3 Absatz 1 Satz 1
FrühStRG-E begünstigten Vertrag, keine Besteuerung von Erträgen und
Wertsteigerungen; dies gilt gleichermaßen für Erträge und Wertsteigerungen, die auf
nicht geförderten Beiträgen oder auf der Frühstartrente beruhen. Nach § 22
Nummer 5 Einkommensteuergesetz (EStG) richtet sich der Umfang der
Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen in der Auszahlungsphase
danach, inwieweit die Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert worden
sind. Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen
beruhen, unterliegen in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.
Dies gilt auch, soweit die Leistungen auf der Frühstartrente sowie den erzielten
Erträgen und Wertsteigerungen beruhen. Die Besteuerung von Leistungen, die
auf nicht geförderten Beiträgen beruhen (u. a. die Eigenbeiträge von Dritten),
richtet sich nach der Art der vertraglich vereinbarten Leistung (z. B.
Rentenleistung oder Leistung im Rahmen eines Auszahlungsplans). Grundsätzlich
erfolgt eine Ertragsanteilsbesteuerung. Hat der Steuerpflichtige in der
Ansparphase sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge zugunsten seines
Altersvorsorgevertrags geleistet, sind die daraus resultierenden Leistungen in der
Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen.
21. Welche Unterschiede in der steuerrechtlichen Behandlung bestehen
zwischen zusätzlichen Eigenbeiträgen seitens Dritter in die Frühstartrente
und der Beiträge seitens Dritter auf ein reguläres Wertpapierdepot für
Minderjährige („Kinderdepot“)?
Bei einem regulären Wertpapierdepot für Minderjährige werden Kapitalerträge
grundsätzlich nach § 20 EStG besteuert. Hierbei greift u. a. der jährliche
Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG. Bei einem nach § 3 Absatz 1 Satz 1
FrühStRG-E begünstigten Vertrag bleiben die innerhalb des Vertrags erzielten
Erträge und Wertsteigerungen zunächst steuerfrei. Die Besteuerung erfolgt
grundsätzlich erst nachgelagert ab Beginn der Auszahlungsphase. Im Übrigen
wird auf die Antwort zu Frage 20 hingewiesen.
22. Wie wird sichergestellt, dass die Pflicht der Anbieter zur
zielgruppengerechten Information über die Frühstartrente (Wertentwicklung, Kosten
etc.) neutral und unabhängig erfolgt und nicht zu Werbezwecken genutzt
wird?
25. Inwiefern ist eine standardisierte Berichterstattung auch für die privaten
Standarddepot-Verträge der Frühstartrente vorgesehen, um Eltern den
Vergleich der Anbieterangebote zu ermöglichen (bitte begründen und
darlegen, inwiefern automatisierte Schnittstellen oder andere technische
Lösungen eingesetzt werden sollen)?
Die Fragen 22 und 25 werden zusammen beantwortet.
Die jährlichen Informationspflichten des § 7a Altersvorsorgeverträge-
Zertifizierungsgesetz (AltZertG) werden im neuen Absatz 2 (Artikel 6 Nummer 2
FrühStRG‑E) um eine Informationspflicht speziell für die minderjährigen
Anspruchsberechtigten bei der Frühstartrente ergänzt. Adressatengerecht sollen
diese Informationen leicht verständlich und niedrigschwellig aufbereitet
werden, beispielsweise durch eine einfache grafische Darstellung der
Wertentwicklung des individuellen Vertragsvermögens und eine Darstellung der Kosten-
und Gebührenstruktur des Vertrags in leicht verständlicher Form. Eine darüber
hinausgehende standardisierte Berichterstattung ist nicht vorgesehen.
23. Mit welchem Zeitplan und welchen Eckpunkten möchte die
Bundesregierung die Finanzbildungsstrategie umsetzen?
Das Bundesministerium der Finanzen plant, die Finanzbildungsstrategie des
Bundes dem Bundeskabinett im Herbst zur Verabschiedung vorzulegen. Der
Entwurf der Finanzbildungsstrategie des Bundes befindet sich derzeit in der
Ressortabstimmung. Darüber hinaus wird er derzeit mit den Ländern und
Stakeholdern konsultiert. Abrufbar unter [www.mitgeldundverstand.de/fibi/Co
ntent/DE/Downloads/finanzbildungsstrategie-entwurf.pdf?__blob=publicationF
ile&v=6].
26. Warum hat die Bundesregierung im Regierungsentwurf auf konkrete
Vorgaben zur Anlagestrategie der kollektiven Auffanglösung verzichtet
(bitte begründen)?
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, bei der Anlage der Mittel für die
kollektive Anlage Nachhaltigkeitskriterien zu berücksichtigen?
a) Wenn ja, welche, und warum wurde davon abgesehen, neben
Rendite, Sicherheit und Liquidität auch Nachhaltigkeit als
Anlagegrundsatz gesetzlich zu verankern?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 26 und 27 werden zusammen beantwortet.
Übergeordnete Aspekte wie die Anlagegrundsätze sind in § 24 Absatz 3
FrühStRG‑E geregelt, untergesetzliche Anlagerichtlinien werden deren
Vorgaben konkretisieren.
28. Ist es im Rahmen der Berichterstattung durch die Bundesbank gemäß
§ 24 FrühStRG auch geplant, über die Nachhaltigkeitsleistung des
Portfolios zu berichten?
a) Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen Kernkennzahlen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Es ist vorgesehen, aus Gründen der Finanzbildung die Anlagestrategie der
kollektiven Anlage darzustellen. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit würde
je nach Ausgestaltung der Anlagestrategie ebenfalls dargestellt werden.
29. Wie wird sichergestellt, dass die durch das Bundesministerium der
Finanzen zu erarbeitenden Anlagerichtlinien der kollektiven Anlage nicht
durch politische Interessen beeinflusst werden?
Die im Regierungsentwurf hinterlegten Anlagegrundsätze der kollektiven
Anlage in § 24 Absatz 3 FrühStRG‑E stellen sicher, dass ausschließlich im
Interesse der anspruchsberechtigten Kinder gehandelt wird. Die untergesetzlichen
Anlagerichtlinien werden die Vorgaben konkretisieren. In der Begründung zum
Gesetzentwurf wird angekündigt, dass die Anlagerichtlinien veröffentlicht
werden
30. Wie wird sichergestellt, dass Produkt-, Verwaltungs- und sonstige Kosten
bei der kollektiven Anlage auf ein Minimum begrenzt werden, um die
Rendite für die Sparerinnen und Sparer zu maximieren?
In § 20 des Bundesbankgesetzes ist festgehalten, dass die Deutsche
Bundesbank bei Geschäften u. a. mit dem Bund keine Kosten und Gebühren berechnen
darf. Daher werden der Deutschen Bundesbank für die Verwaltung der Mittel
des Sondervermögens keine Kosten erstattet. Es werden lediglich die Kosten
für die Kapitalanlage (Drittgebühren) in voller Höhe von der Deutschen
Bundesbank weitergegeben und mit dem Ertrag verrechnet. Die Deutsche
Bundesbank erbringt nahezu alle benötigten Dienstleistungen für die
Vermögensverwaltung im eigenen Haus. Nur ein kleiner Anteil muss extern am Markt
beschafft werden.
31. Inwiefern hält die Bundesregierung es für sinnvoll, die Evaluierung des
Gesetzes 2031 um folgende weitere Aspekte zu erweitern (bitte jeweils
begründen)
a) Nutzung von Synergieeffekten zwischen der reformierten staatlich
geförderten privaten Altersvorsorge, der vorgeschlagenen
gesetzlichen Kapitalrente und der Frühstartrente,
b) Wertentwicklung der Verträge nach Kosten,
c) Anzahl der Anbieter- und Vertragswechsel (inklusive Gründe für
einen Wechsel),
d) Qualität und Kosten der Anschlussprodukte nach Erreichen der
Volljährigkeit,
e) Umsetzung der kollektiven Anlage (Verwaltung, Anlage- und
Verwaltungskosten, Wertentwicklung, Diversifikation)?
Die in der Begründung zu § 31 FrühStRG‑E genannten Themenschwerpunkte
für die Evaluierung sind nicht abschließend und können, wenn es zum
gegebenen Zeitpunkt sinnvoll erscheint, erweitert werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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