Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Bericht zu Drs. 21/6214, 21/8620)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Bericht zu Drs. 21/6214, 21/8620)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8621
21. Wahlperiode 14.10.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6214, 21/8620 –
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere
schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Uwe Feiler, Dr. Michael
Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Jamila Schäfer
Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Regelungen zur psychosozialen
Prozessbegleitung in der StPO zu überarbeiten, um insbesondere minderjährigen sowie
erwachsenen Verletzten bestimmter schwerer Verbrechen die Möglichkeit zur
Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung zu erleichtern. Ferner soll
bestimmten Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt die
Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage sowie einer
psychosozialen Prozessbegleitung im Wege einer Beiordnung erstmals ermöglicht
werden. Die Regelungen im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung zur
Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung sollen maßvoll angepasst werden. Im
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll eine Klarstellung im Hinblick auf die
Inanspruchnahme von Verdolmetschung im Rahmen der psychosozialen
Prozessbegleitung erfolgen. Im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis der Opfer von
Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1, 2 und 5 StGB sowie der Opfer einer verhetzenden
Beleidigung nach § 192a StGB und der Bedrohung nach § 241 StGB soll § 395 Absatz 3 StPO
angepasst werden.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat keine Änderungen am
Gesetzentwurf beschlossen. In seine Beschlussempfehlung hat er jedoch eine
Ausschussentschließung dahingehend aufgenommen, dass die Bundesregierung die Länder zu ihren
Erfahrungen mit der Anwendung des § 476 StPO auf Datenübermittlungen für
statistische Erhebungen und zu ihrer Einschätzung befragen möge, ob § 476 StPO um
„statistische Erhebungen“ zu ergänzen sei, und dem Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Befragung zu berichten
habe. Zudem soll in der Entschließung die Bundesregierung aufgefordert werden, zwei
Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder zu ihren Erfahrungen mit der
Anwendung der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g StPO zu befragen und dabei
insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im
Tatbestand des neuen § 397 Absatz 3 Nummer 3a StPO verzichtet werden sollte, und dem
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das
Ergebnis der Länderumfrage zu berichten.
Der Entschließungsantrag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den
Gesetzentwurf.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte
stellen sich somit wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Justizhaushalte der Länder werden Mehrbedarfe in Höhe von etwa 2,4 Mio.
bis maximal 8,6 Mio. Euro erwartet. Die zusätzlichen Bedarfe beruhen insbesondere
auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen
häuslicher Gewalt (0,8 Mio. bis 3,9 Mio. Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen
Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Mio. bis 3,3 Mio. Euro).
Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben in Höhe von bis zu etwa 372.000 Euro
aufgrund von Änderungen der Vergütungsregelungen insbesondere im PsychPbG. Die
Mehrbedarfe werden voraussichtlich ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten in vernachlässigbar geringer
Höhe.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Weitere Kosten
Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand um etwa 2,4 Mio.
bis maximal 8,6 Mio. Euro. Die zusätzlichen Aufwände beruhen insbesondere auf
jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher
Gewalt (0,8 Mio. bis 3,9 Mio. Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands
zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Mio. bis 3,3 Mio. Euro) sowie auf
Änderungen der Vergütungsregelungen im PsychPbG. Die tatsächlichen Mehrkosten
hängen letztlich insbesondere vom Fallaufkommen sowie der Durchsetzung von
Ansprüchen gegenüber den Verurteilten auf Zahlung von Gerichtsgebührenzuschlägen
ab.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der
Haushaltslage des Bundes vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
Uwe Feiler
Berichterstatter
Dr. Michael Espendiller
Berichterstatter
Dr. Thorsten Rudolph
Berichterstatter
Jamila Schäfer
Berichterstatterin
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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