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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Bericht zu Drs. 21/6214, 21/8620)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8621 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Bericht zu Drs. 21/6214, 21/8620) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8621 21. Wahlperiode 14.10.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6214, 21/8620 – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung Bericht der Abgeordneten Dr. Dietmar Bartsch, Uwe Feiler, Dr. Michael Espendiller, Dr. Thorsten Rudolph, Jamila Schäfer Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung in der StPO zu überarbeiten, um insbesondere minderjährigen sowie erwachsenen Verletzten bestimmter schwerer Verbrechen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung zu erleichtern. Ferner soll bestimmten Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung im Wege einer Beiordnung erstmals ermöglicht werden. Die Regelungen im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung zur Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung sollen maßvoll angepasst werden. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll eine Klarstellung im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Verdolmetschung im Rahmen der psychosozialen Prozessbegleitung erfolgen. Im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis der Opfer von Volksverhetzung nach § 130 Absatz 1, 2 und 5 StGB sowie der Opfer einer verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB und der Bedrohung nach § 241 StGB soll § 395 Absatz 3 StPO angepasst werden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat keine Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen. In seine Beschlussempfehlung hat er jedoch eine Ausschussentschließung dahingehend aufgenommen, dass die Bundesregierung die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung des § 476 StPO auf Datenübermittlungen für statistische Erhebungen und zu ihrer Einschätzung befragen möge, ob § 476 StPO um „statistische Erhebungen“ zu ergänzen sei, und dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Befragung zu berichten habe. Zudem soll in der Entschließung die Bundesregierung aufgefordert werden, zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes die Länder zu ihren Erfahrungen mit der Anwendung der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und 406g StPO zu befragen und dabei insbesondere auch in Erfahrung zu bringen, ob auf die Erheblichkeitsschwelle im Tatbestand des neuen § 397 Absatz 3 Nummer 3a StPO verzichtet werden sollte, und dem V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages über das Ergebnis der Länderumfrage zu berichten. Der Entschließungsantrag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Gesetzentwurf. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte stellen sich somit wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Justizhaushalte der Länder werden Mehrbedarfe in Höhe von etwa 2,4 Mio. bis maximal 8,6 Mio. Euro erwartet. Die zusätzlichen Bedarfe beruhen insbesondere auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Mio. bis 3,9 Mio. Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Mio. bis 3,3 Mio. Euro). Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben in Höhe von bis zu etwa 372.000 Euro aufgrund von Änderungen der Vergütungsregelungen insbesondere im PsychPbG. Die Mehrbedarfe werden voraussichtlich ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten in vernachlässigbar geringer Höhe. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand. Weitere Kosten Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand um etwa 2,4 Mio. bis maximal 8,6 Mio. Euro. Die zusätzlichen Aufwände beruhen insbesondere auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Mio. bis 3,9 Mio. Euro) und auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Mio. bis 3,3 Mio. Euro) sowie auf Änderungen der Vergütungsregelungen im PsychPbG. Die tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich insbesondere vom Fallaufkommen sowie der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Verurteilten auf Zahlung von Gerichtsgebührenzuschlägen ab. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz vorgelegten Beschlussempfehlung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Uwe Feiler Berichterstatter Dr. Michael Espendiller Berichterstatter Dr. Thorsten Rudolph Berichterstatter Jamila Schäfer Berichterstatterin V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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