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Erklärung von Katrin Zschau (SPD) – Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung – des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des …

dip / rede 14.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 101. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages · TOP 4 und Zusatzpunkt 3: Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung – des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförder. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von Katrin Zschau (SPD) – Zu Protokoll gegebene Rede zur Beratung – des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des … Das Aufstiegs-BAföG gibt es seit 30 Jahren, und man kann es zu Recht eine Erfolgsgeschichte nennen. Früher als Meister-BAföG bekannt, hat es sich zur wichtigsten staatlichen Förderung der höherqualifizierenden Berufsbildung entwickelt. Es zeigt: In Deutschland hat jeder die Chance zum beruflichen Aufstieg, über den akademischen Weg genauso wie über den Weg der beruflichen Bildung. Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft daran an. Und es ist mir wichtig, voranzustellen, von wo wir kommen und wo wir jetzt stehen. Wer 1996 einen Meisterkurs besuchte, erhielt für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zunächst überhaupt keinen staatlichen Zuschuss. Die Förderung bestand aus einem Darlehen, das grundsätzlich zurückgezahlt werden musste. Und auch beim Lebensunterhalt war der monatliche Beitrag bei Vollzeitkursen eine Mischung aus Kredit und Zuschuss. Heute übernehmen wir als Gesellschaft über einen direkten Zuschuss die Hälfte der förderfähigen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren – bis zum gesetzlichen Förderhöchstbetrag. Zugleich wird das Bestehen der Prüfung über den Erfolgsbonus belohnt: Wer erfolgreich seinen Abschluss macht, bekommt weitere 50 Prozent des noch offenen Darlehens erlassen. Mit einem hundertprozentigen Erlass des verbliebenen Darlehens kann diejenige rechnen, die nach erfolgreicher Fortbildung selbst gründet oder einen Betrieb übernimmt. Der Lebensunterhalt während der Vollzeitfortbildung ist seit der Reform 2020 ein reiner Zuschuss. Es ist möglich, etwas dazuzuverdienen. Und Vermögen bis zu 45 000 Euro wird nicht auf den Unterhaltsbetrag angerechnet. Eine Alleinstehende kann damit heute einen monatlichen Unterhaltsbetrag von maximal 1 019 Euro erhalten, einen Zuschlag pro Kind von 235 Euro und einen weiteren Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende von 150 Euro je Kind. Dahinter steht eine einfache Idee: Wer sich im Beruf nach einer ersten Berufsausbildung weiterqualifizieren möchte, soll die Chance dazu haben. Auch dann bzw. gerade dann, wenn der eigene Kontostand es nicht hergibt, Lehrgänge, Prüfungen oder den Lebensunterhalt allein aufzubringen. Denken wir an einen Erzieher, der sich zum Heilpädagogen oder Fachwirt für Kita-Management qualifizieren will. Schauen wir auf eine Tischlerin, die Meisterin werden und vielleicht einen eigenen Betrieb führen will. Genauso zählt der Facharbeiter dazu, der Industriemeister werden möchte, oder die Fachinformatikerin, die einen Abschluss als geprüfte IT-Entwicklerin anstrebt. Jeder und jede kann sich in Vollzeit oder in Teilzeit fortbilden. Die Entwicklung der Förderzahlen zeigt, wie attraktiv dieses Instrument ist und was es leistet: 1997 wurden rund 49 000 Menschen gefördert. Im vergangenen Jahr waren es rund 186 000 – also fast viermal so viele. Über das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz fließen dafür aktuell allein aus dem Bundeshaushalt jährlich 876 Millionen Euro in die berufliche Bildung. Der vorliegende Gesetzentwurf adressiert drei konkrete Verbesserungen. Dafür stellt der Bund ab 2028 zusätzlich weitere 21 Millionen Euro zur Verfügung und die Länder 6 Millionen Euro. Erstens: Die Koalition senkt die finanzielle Belastung bei der Fortbildung weiter. Der Förderrahmen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steigt von 15 000 auf 18 000 Euro. Bei einem Meisterstück oder einer vergleichbaren Prüfungsarbeit verdoppeln wir ihn sogar von 2 000 auf 4 000 Euro. Der sogenannte Bestehenserlass wird erhöht. Das heißt: Wer seine Fortbildungsprüfung besteht, dem werden künftig 60 statt 50 Prozent des noch offenen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen. Das sind konkrete finanzielle Verbesserungen, gerade für Menschen, die schon arbeiten, Verantwortung für eine Familie tragen oder sich einen finanziellen Puffer erst aufbauen müssen. Zweitens: Wir sorgen dafür, dass Unterstützung durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommt. Wenn ein Betrieb etwas zu den Fortbildungskosten beiträgt, wird dieser Zuschuss künftig nicht mehr von der staatlichen Förderung dieser Kosten abgezogen. Das macht es attraktiver, wenn Beschäftigte und Betriebe gemeinsam in Weiterbildung investieren. Und es erspart Bürokratie, weil einige Nachweise wegfallen. Drittens: Wir unterstützen Alleinerziehende stärker. Der monatliche Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende steigt von 150 auf 160 Euro je Kind. Das ist eine zusätzliche Entlastung. Viele dieser Verbesserungen wurden bereits in der vergangenen Wahlperiode vorbereitet. Gut, dass wir diese Arbeit jetzt fortsetzen. Wer Zeit, Arbeit und eigenes Geld in seine berufliche Zukunft investiert, verdient verlässliche Unterstützung. Genau diese Unterstützung stärken wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf. Gleichzeitig wissen wir: Die Arbeitswelt befindet sich in einem weitreichenden Umbruch. Berufe verändern sich. Neue Technologien kommen hinzu. Betriebe brauchen neue Fähigkeiten. Und Menschen wollen und müssen sich auch nach einem ersten beruflichen Aufstieg weiterentwickeln. Nicht jede wichtige Weiterbildung führt auf eine höhere Stufe. Manchmal ist eine zusätzliche Qualifikation auf derselben Stufe genau das, was Beschäftigte und Betriebe brauchen. Auch dafür müssen wir die Fördermöglichkeiten im Blick behalten. Deshalb haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart, eine zweite Aufstiegsfortbildung auf derselben Stufe zunächst für Mangelberufe förderfähig zu machen. Im vorliegenden Gesetzentwurf ist diese zusätzliche Möglichkeit nicht allgemein geregelt. Das werden wir uns im parlamentarischen Verfahren anschauen. Für welche Fälle besteht tatsächlich Bedarf? Welche Kriterien wären sachgerecht? Und wie lässt sich eine solche Förderung finanzieren? Auch die Unterstützung bei Teilzeitfortbildungen behalten wir im Blick. Ich will aber ehrlich und zugleich einschränkend sagen, dass ich für neue Instrumente zur Unterhaltssicherung oder zum Ausgleich einer Arbeitszeitreduzierung keine finanziellen Spielräume sehe. Die fünfte Novelle des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes soll vorrangig die Rahmenbedingungen für die höherqualifizierende Berufsbildung weiter verbessern. Die Förderhöchstbeträge für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für das Meisterstück wurden zuletzt 2016 angehoben. Seitdem sind sowohl die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als auch die Materialkosten für das Meisterstück und vergleichbare Arbeiten gestiegen. Im parlamentarischen Verfahren werden wir prüfen, wo wir darüber hinaus neue Möglichkeiten eröffnen können. Ich freue mich auf einen guten Austausch.

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