Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8412
21. Wahlperiode 07.10.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetzentwurf soll die höherqualifizierende Berufsbildung und damit
eine erfolgreiche Fachkräftegewinnung gestärkt werden. Die Kosten der
Teilnahme an durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geförderten
Fortbildungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer weiter
gesenkt werden. Damit sollen die Attraktivität von Fortbildungen weiter erhöht
und mögliche Einstiegshürden abgebaut werden. Erweiterungen des
Förderrahmens beim Maßnahmebeitrag sollen Preisanstiegen bei den Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren und den Materialkosten für das Prüfungsstück Rechnung tragen.
Zusätzlich werden Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei
Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt. Wenn Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten
der Fortbildungsmaßnahme ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten,
werden diese bei der Förderung nicht mehr auf den Maßnahmebeitrag angerechnet.
Zusätzlich sollen Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und
Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt werden.
Der Entwurf enthält darüber hinaus Klarstellungen zum Anwendungsbereich des
Gesetzes sowie zur Trägereigenschaft.
B. Lösung
Die Leistungen des AFBG werden zur Unterstützung des persönlich motivierten
lebensbegleitenden Lernens verbessert. Anknüpfend an den Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht der Entwurf im
Wesentlichen folgende Maßnahmen vor:
• Der maximale Gesamtbetrag der geförderten Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren wird von bisher 15 000 Euro auf 18 000 Euro angehoben.
• Der maximale Gesamtbetrag der Förderung für die Erstellung des
Meisterstücks oder vergleichbarer Arbeiten wird von bisher 2 000 Euro auf 4 000 Euro
angehoben.
• Der Bestehenserlass im Rahmen des Darlehens für die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren wird von 50 auf 60 Prozent erhöht.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
• Die Anrechnung von zweckgleichen Arbeitgeberleistungen auf den
Maßnahmebeitrag entfällt.
• Der Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende in Vollzeit- und
Teilzeitmaßnahmen wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
• Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der
Grundlage hochschulrechtlicher Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche
Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist.
• Der Träger einer Fortbildungsmaßnahme wird im Gesetz definiert.
C. Alternativen
Keine. Die Erweiterungen des Förderrahmens bei den Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren sowie beim Meisterstück tragen Preissteigerungen Rechnung.
Zusammen mit der weiteren finanziellen Erleichterung bei Bestehen der
Fortbildungsprüfung werden die Kosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesenkt und
mögliche Einstiegshürden für die Aufnahme von Fortbildungen abgebaut. Der
Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Kosten der
Maßnahme dient der Umsetzung des Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses
des Deutschen Bundestages vom 18. Februar 2022. Die Anhebung des
Kinderbetreuungszuschlags orientiert sich in der Höhe am BAföG. Die gesetzlichen
Klarstellungen zu den hochschulischen Abschlüssen und zur Trägereigenschaft
wurden aufgrund von Rechtsprechung erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes
durch dieses Gesetz stellt das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf des Bundes für dieses
Gesetz an Sach- und Personalmitteln ist vollständig und dauerhaft finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 17 einzusparen.
Die durch dieses Gesetz entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von
Berechnungen und Schätzungen unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere
AFBG-Jahresstatistik 2024) sowie weiterer Erfahrungswerte der Länder ermittelt.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende
finanzielle Mehrausgaben für Bund und Länder:
2027
Mio.
Euro
2028
Mio.
Euro
2029
Mio.
Euro
2030
Mio.
Euro
Mehrausgaben des
Änderungsgesetzes insgesamt
11,5 27,0 27,0 27,0
davon
Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0
Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E. Erfüllungsaufwand
Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten beim Maßnahmebeitrag
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 AFBG), beim Bestehenserlass (§ 13b Absatz 1 AFBG) und
beim Kinderbetreuungszuschlag (§ 10 Absatz 3 AFBG) wird unter anderem dem
Anliegen Rechnung getragen, die AFBG-Geförderten aufgrund
gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme zu entlasten und
gleichzeitig einen Anreiz zur Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu
schaffen. Mit diesen Verbesserungen soll auch dem sich abzeichnenden
Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt werden. Soweit sich diese
gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den einmaligen
Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft
sowie Verwaltung auswirken können, wird wegen des ohne die Verbesserungen zu
erwartenden Rückgangs bei den Gefördertenzahlen und den damit bei der
Erfüllung verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des
Erfüllungsaufwandes gerechnet.
Der Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1
AFBG) führt zu einer dauerhaften Reduzierung des jährlichen
Erfüllungsaufwands aller drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie
Verwaltung um insgesamt 193 300 Euro.
Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie
der Regelung zum Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 AFBG) handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen, die keine
signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen sowie den einmaligen
Erfüllungsaufwand haben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit dem Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen wird der
Erfüllungsaufwand reduziert. Insgesamt beträgt die jährliche Reduzierung des
Erfüllungsaufwands für die Bürgerinnen und Bürger rund 2 000 Stunden und rund 4 600
Euro.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wegfall der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt zu einem
Minderaufwand beim jährlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Insgesamt wird
mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 52 900
Euro gerechnet.
Davon reduzierte Bürokratiekosten aus Informationspflichten
52 900 Euro
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Auch für die Verwaltung reduziert der Wegfall der Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen den jährlichen Erfüllungsaufwand. Insgesamt wird für die Verwaltung
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
mit einer Reduzierung des jährlichen Erfüllungsaufwands in Höhe von 135 800
Euro gerechnet.
Ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro entsteht durch die
erforderlich werdenden technischen Anpassungen der AFBG-Fachverfahren
aufgrund der Verbesserungen dieses Änderungsgesetzes. Bei der Kreditanstalt für
Wiederaufbau entsteht durch eine technische Anpassung ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und
Jugend.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2
ersichtlich Stellung zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der
als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 1
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020
(BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 191)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Regelungen“ die Angabe „, die nicht
hochschulrechtliche Regelungen sind,“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Fortbildungsdichte sowie die angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden werden für jeden
Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.“
2. § 2a wird durch den folgenden § 2a ersetzt:
„§ 2a
Anforderungen an Träger der Fortbildungsmaßnahmen
(1) Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes ist, wer mit dem Teilnehmer oder
der Teilnehmerin in einem Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht.
(2) Der Träger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung
liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder um einen privaten Träger, der unter staatlicher
Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, handelt. Andere private Träger sind für die Durchführung der
Fortbildungsmaßnahme geeignet, wenn
1. sie durch ein Zertifikat nachweisen, dass sie
a) nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung anerkannt worden sind
oder
b) ein System zur Sicherung der Qualität anwenden, und
2. keine Umstände vorliegen, die der Eignung entgegenstehen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ Unionsbürgern sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des
Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3. Familienangehörigen von Unionsbürgern im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen von Unionsbürgern im Sinne von § 1
Absatz 2 Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wenn sie ein Aufenthaltsrecht nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder
Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,“.
bb) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie deren Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3
des Freizügigkeitsgesetzes/EU und nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2
Nummer 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis
5,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1
oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 104a des
Aufenthaltsgesetzes besitzen oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU eine Aufenthaltserlaubnis nach §
30, den §§ 32 bis 34 oder § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,“.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „den §§ 32 bis 34“ die Angabe „, § 36 Absatz 2“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „, vom Arbeitgeber“ gestrichen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „150“ durch die Angabe „160“ ersetzt.
5. § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „15 000“ durch die Angabe „18 000“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „2 000“ durch die Angabe „4 000“ ersetzt.
6. In § 13b Absatz 1 wird die Angabe „50“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
7. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Übergangsvorschriften
(1) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027
abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027
begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehalt-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lich des Satzes 2 in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 findet keine Anwendung
auf
1. § 10 Absatz 3 und
2. § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn ein Teil der geltend gemachten Materialkosten für dieselbe
fachpraktische Arbeit nach dem Ablauf des 31. Juli 2027 entstanden ist.
(3) § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung ist auf
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage
1. der §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung sowie
2. der §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung
solange anzuwenden, bis für den jeweiligen Fortbildungsabschluss neue Prüfungsregelungen auf der
Grundlage der §§ 53 bis 53d oder 54 des Berufsbildungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden
Fassung sowie der §§ 42 bis 42d oder 42f der Handwerksordnung in der ab dem 1. Januar 2020
geltenden Fassung erlassen worden sind.
(4) Für Erlassanträge, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
eingegangen sind, ist § 13b Absatz 1 in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2027 in Kraft.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die höherqualifizierende Berufsbildung durch weiter verbesserte
Rahmenbedingungen zu stärken.
Die Kosten der Teilnahme an AFBG-geförderten Fortbildungsmaßnahmen sollen für die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer weiter gesenkt werden. Die Fördersätze beim Maßnahmebeitrag wurden letztmalig mit dem Dritten
Gesetz zur Änderung des AFBG im Jahr 2016 erhöht. Seitdem sind in der Praxis Preissteigerungen bei den
Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie bei den Materialkosten für das Meisterstück und für vergleichbare Arbeiten
zu verzeichnen. Nach dem Gesetzentwurf wird der Förderrahmen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren auf
18 000 Euro erhöht und der Förderrahmen bei den Materialkosten für die Erstellung des Meisterstücks oder
vergleichbarer Arbeiten auf 4 000 Euro verdoppelt.
Zusätzlich sollen Anreize durch weitere finanzielle Erleichterungen bei Bestehen der Fortbildungsprüfung gesetzt
werden. Die Erlassquote hinsichtlich des Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei Bestehen der
Fortbildungsprüfung wird auf 60 Prozent erhöht. Dies ist ein weiteres Element, um den Eigenanteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Fortbildungskosten zu senken.
Mit dem Wegfall der Anrechnung von zweckgleichen Leistungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als
Beitrag zu den Maßnahmekosten einer beruflichen Aufstiegsfortbildung geleistet werden, soll einem Beschluss
des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages (RPA) vom 18. Februar 2022 Rechnung getragen
werden, der auf eine Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofs (BRH) vom 9. September 2020 zurückgeht.
Zudem können sich ergänzende Arbeitgeberleistungen ebenfalls mindernd auf den Eigenanteil der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmekosten auswirken.
Durch die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags auf 160 Euro monatlich pro Kind sollen Alleinerziehende
mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt werden.
Die gesetzlichen Klarstellungen in Bezug auf hochschulische Abschlüsse sowie zur Trägereigenschaft wurden
aufgrund von Rechtsprechung erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Anhebung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie für das Meisterstück, mit der
Anhebung der Quote für den Darlehenserlass bei Bestehen der Prüfung sowie mit der Ermöglichung ergänzender
Arbeitgeberleistungen enthält das Änderungsgesetz ein Maßnahmenpaket zur Senkung der Eigenkosten für die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Der Wegfall der Anrechnung von Leistungen privater und öffentlicher Arbeitgeber auf die Kosten der
Fortbildungsmaßnahme ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dient zugleich der Umsetzung eines Beschlusses
des RPA.
Zur weiteren Unterstützung von Alleinerziehenden, die mit Kindern unter vierzehn Jahren oder mit behinderten
Kindern in einem Haushalt leben, wird der Kinderbetreuungszuschlag auf 160 Euro pro Monat je Kind erhöht.
Dies gilt für Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeit und in Teilzeit gleichermaßen.
Es wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die auf der Grundlage hochschulrechtlicher
Regelungen geregelt werden, nicht als berufliche Aufstiegsfortbildung nach dem AFBG förderfähig ist. Außerdem wird
klargestellt, dass Träger einer Fortbildungsmaßnahme ist, wer mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in
einem Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Der Kreis der Förderungsberechtigten wird ergänzt, um einen Gleichlauf des AFBG mit den durch das 29. BA-
föGÄndG erfolgten Änderungen in § 8 BAföG zu gewährleisten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen. Der Entwurf erfolgt zur Umsetzung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU
und SPD für die 21. Legislaturperiode.
IV. Alternativen
Keine. Die Leistungsverbesserungen beim Maßnahmebeitrag und beim Bestehenserlass sind erforderlich, um
Preissteigerungen Rechnung zu tragen, die Kosten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu senken und die
Motivation der Fortbildungsinteressierten zu stärken.
Die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen ist ebenfalls erforderlich. Bei der alternativ möglichen
Umsetzung des RPA-Beschlusses vom 18. Februar 2022 und der Empfehlung des BRH vom 9. September 2020
mit einer in jedem Einzelfall erforderlichen vollständigen Erfassung von Arbeitgeberleistungen und der
Feststellung ihrer Zweckbestimmung würde es zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei Arbeitgebern,
Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie den zuständigen AFBG-Vollzugsstellen kommen. Zu befürchten wäre
damit auch eine Abschreckungswirkung. Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber mit der Formulierung der
Verwendungszweckangabe seiner Leistung eine Anrechnung vollständig in den Händen hält, würde jedoch nicht
adressiert.
Die Anhebung des Kinderbetreuungszuschlags orientiert sich in der Höhe am BAföG.
Die gesetzlichen Klarstellungen zu den hochschulischen Abschlüssen sowie zur Trägereigenschaft wurden
aufgrund von Rechtsprechung erforderlich.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 13 in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).
Die vorgesehenen Leistungsverbesserungen und die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf
den Maßnahmebeitrag müssen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur
Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse bundeseinheitlich erfolgen (Artikel 72 Absatz 2 GG).
Unterschiedliche landesrechtliche Regelungen würden die Mobilität von Fortbildungswilligen erheblich
einschränken und zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung führen, so dass eine bundesweit einheitliche Regelung
durch den Bundesgesetzgeber erforderlich ist.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Streichung der Anrechnung von Arbeitgeberleistungen führt bei den AFBG-Vollzugsstellen in den Ländern
zu einer Vereinfachung bei der Bewilligung von Fördermitteln nach dem AFBG und deren Bemessung.
Zeitaufwendige Nachfragen nach Arbeitgeberleistungen und deren Zweckbestimmung bei den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern entfallen, ebenso Nachberechnungen bei Zahlungen nach Ende der Maßnahme und entsprechende
Rückforderungen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Die gesetzlichen Klarstellungen zu hochschulischen Abschlüssen sowie zur Definition des Trägers einer
Maßnahme führen für die Bildungsanbieter und für die zuständigen Behörden zu mehr Rechtsklarheit.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Vorgaben der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Durch den
Gesetzentwurf werden die Rahmenbedingungen für die individuelle Realisierung von Bildungs- und
Qualifizierungschancen durch eine Aufstiegsqualifizierung in der beruflichen Bildung verbessert. Der Gesetzentwurf trägt dadurch
dazu bei, den Herausforderungen im Bereich der sozialen Teilhabe und der Sicherung des Qualifizierungs- und
Fachkräftebedarfs adäquat zu begegnen. Der Gesetzentwurf unterstützt auf diese Weise das Erreichen der Ziele 4
(„Hochwertige Bildung“, Unterziel 4.1 „Bildung: Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern“, Unterziel
4.2 „Perspektiven für Familien: Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern“), 8 („Menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum“, Unterziel 8.5 „Beschäftigung: Beschäftigungsniveau steigern“) und 10 („Weniger
Ungleichheiten“, Unterziel 10.2 „Verteilungsgerechtigkeit: Zu große Ungleichheit innerhalb Deutschlands
verhindern“) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Finanzierung der unmittelbaren und mittelbaren Mehrausgaben des Bundes durch dieses Gesetz stellt das
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einzelplan 17 sicher. Ein Mehrbedarf
des Bundes für dieses Gesetz an Sach- und Personalmitteln ist finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 17
einzusparen.
Die durch diesen Gesetzentwurf entstehenden Mehrausgaben wurden anhand von Berechnungen und Schätzungen
unter Verwendung amtlicher Statistiken (insbesondere AFBG-Jahresstatistik 2024) sowie weiterer
Erfahrungswerte der Länder ermittelt. Durch das Änderungsgesetz wird mit einem Anstieg der Zahl der Geförderten in der
mittelfristigen Perspektive um insgesamt 4 000 gerechnet. Einer kalkulierten Zunahme der Zahl der Geförderten
durch die Verbesserungen steht ein zu erwartender Rückgang der Zahl der Geförderten um ebenfalls rund 4 000
ohne diese Verbesserungen gegenüber. Somit ergibt sich für die Ermittlung der Mehrausgaben eine zu erwartende
gleichbleibende Zahl der insgesamt Geförderten von rund 190 000.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2027 entstehen folgende finanzielle Mehrausgaben für Bund
und Länder:
2027
Mio. Euro
2028
Mio. Euro
2029
Mio. Euro
2030
Mio. Euro
Mehrausgaben des
Änderungsgesetzes insgesamt
11,5 27,0 27,0 27,0
davon
Bund (78 Prozent) 9,0 21,0 21,0 21,0
Länder (22 Prozent) 2,5 6,0 6,0 6,0
4. Erfüllungsaufwand
Mit den Verbesserungen der Leistungskomponenten (Erhöhung der Förderobergrenze beim Maßnahmebeitrag
von 15 000 Euro auf 18 000 Euro (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AFBG), Erhöhung der Förderung des
Prüfungsstückes von 2 000 Euro auf 4 000 Euro (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG), Erhöhung des
Bestehenserlasses von 50 Prozent auf 60 Prozent (§ 13b Absatz 1 AFBG) sowie Erhöhung des Kinderbetreuungszuschlags
von 150 Euro auf 160 Euro (§ 10 Absatz 3 AFBG)) wird unter anderem dem Anliegen Rechnung getragen, die
AFBG-Geförderten aufgrund gesamtwirtschaftlicher Teuerungsraten bei ihrer Aufstiegsfortbildungsmaßnahme
zu entlasten und gleichzeitig einen Anreiz zur Absolvierung einer entsprechenden Maßnahme zu schaffen. Mit
diesen Verbesserungen soll auch dem sich abzeichnenden Rückgang bei den Gefördertenzahlen entgegengewirkt
werden. Soweit sich die gesetzlichen Änderungen auf den jährlichen wie auch auf den einmaligen
Erfüllungsaufwand der drei Normadressaten Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft sowie Verwaltung auswirken können, wird
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wegen des ohne die Verbesserungen zu erwartenden Rückgangs bei den Antrags- und Gefördertenzahlen und den
damit bei der Erfüllung verbundenen Entlastungen insgesamt nicht mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwandes
gerechnet. Sowohl bei dem sich ohne die Verbesserungen abzeichnenden Rückgang der Gefördertenzahlen als
auch bei den Auswirkungen der genannten gesetzlichen Verbesserungen auf die Gefördertenzahlen wird jeweils
von einer Fallzahl in Höhe von rund 4 000 ausgegangen.
Mit dem Verzicht auf die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen (§ 10 Absatz 1 AFBG) verringert sich der
jährliche Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger (Wegfall des Einholens und Einreichens von
Nachweisen), für die Wirtschaft (Wegfall der Erstellung von Bescheinigungen und Nachweisen durch den Arbeitgeber)
sowie für die Verwaltung (Vereinfachung und Verkürzung der AFBG-Antragsprüfung zum Maßnahmebeitrag in
den AFBG-Vollzugsstellen).
Bei der Definition des Trägers einer Fortbildungsmaßnahme (§ 2a AFBG) sowie der Regelung zum
Anwendungsbereich des AFBG (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AFBG) handelt es sich jeweils um gesetzliche Klarstellungen,
die keine signifikanten Auswirkungen auf den jährlichen sowie den einmaligen Erfüllungsaufwand haben.
Für die Verwaltung ergibt sich ein einmaliger Erfüllungsaufwand für Anpassungen der
Datenverarbeitungsprogramme in den Ländern und bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nu
mm
er
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 10 Absatz 1
AFBG
Verzicht auf
Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen
4 000
Geförderte
Zeitaufwand: 30
Minuten
Sachaufwand:
1,15 Euro
Zeitaufwand:
- 2 000
Stunden
Sachaufwand: - 4,6
Tsd. Euro
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
- 2 000
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
- 4,6
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nu
mm
er
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 10 Absatz 1
AFBG
Verzicht auf
Anrechnung
von
Arbeitgeberleistungen
ja
4 000
Geförderte
13,22
Euro =
((20 Min. /
60 Min. x
38,60
Euro/h
(WZ: A-S
ohne O))
+ 0,35
Euro)
- 52,9
Summe (in
Tsd. Euro) - 52,9
davon aus
Informationspflichten (IP)
- 52,9
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nu
mm
er
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 10
Absatz 1
AFBG
Bund
/
Land
4 000
Geförderte
33,30
Euro = (45
Min. / 60
- 133,2
11
Anpassun-
1 000
Euro
11,0
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lfd.
Nu
mm
er
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Verzicht
auf
Anrechnung
von
Arbeitgeberleistungen
2 000
Geförderte
Min. x
44,40
Euro/h
(Durchschnitt
Öffentliche
Verwaltung))
Sachkosten: 1,30
Euro
- 2,6
gen in
den DV-
Programmen
(Land/
KfW)
Summe
(in Tsd.
Euro)
- 135,8
11,0
davon
Bund
0 1,0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
- 135,8
10,0
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind durch
das Gesetz nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch insgesamt ausgewogen. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche
Betroffenheit von Frauen und Männern.
Der Gesetzentwurf wurde vom Kompetenzzentrum Jugend-Check auf die Auswirkungen für Jugendliche und
junge Erwachsene geprüft. Es liegen spezifische Auswirkungen vor, die im Jugend-Check zum Gesetzentwurf
dargestellt sind. Das Kompetenzzentrum betont unter anderem, die Erhöhung der finanziellen Fördermaßnahmen
kann insgesamt bewirken, dass die Attraktivität der Aufstiegsfortbildungen für junge Menschen gesteigert wird
und sich langfristig bessere berufliche Chancen für sie eröffnen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Gesetzesänderungen sind auf Dauer angelegt, daher ist eine Befristung nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 27 AFBG wird über die Förderung eine Jahresstatistik geführt,
aus der insbesondere die Gefördertenzahl, die Zahl der Anträge und Bewilligungen, die Zahl der Ablehnungen,
die Zahl der Abbrüche und Unterbrechungen, die Zahl der bewilligten und ausgezahlten Darlehen, Zahl und Höhe
der gewährten Freistellungen und Darlehenserlasse sowie für die Geförderten differenzierte Erhebungsmerkmale
ersichtlich werden. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird dem
Deutschen Bundestag zum Ende des Jahres, in dem die statistischen Daten für zwei volle Förderjahre nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes vorliegen, einen Bericht auf der Grundlage der AFBG-Jahresstatistik vorlegen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Bei der Ergänzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 handelt es sich um eine Klarstellung zum
Anwendungsbereich des Gesetzes.
Die Klarstellung wurde durch die Annahme verschiedener Gerichte erforderlich, wonach die Teilnahme an
Maßnahmen zur Vorbereitung eines Abschlusses im Rahmen der hochschulischen Weiterbildung förderfähig sei (vgl.
etwa Hamb. OVG, Beschluss vom 02. November 2021 – 4 Bf 183/20.Z, juris sowie OVG Bremen, Beschluss
vom 3. November 2022 – 2LA 52/22 -, juris für die vom Zentrum für Akademische Weiterbildung der
Technischen Hochschule Deggendorf (THD) angebotene Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel eines
Hochschulzertifikats zum Nachweis der Qualifikation zum „Zertifizierten Berufsbetreuer/in – Curator de Jure“).
Mit der Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird klargestellt, dass die Vorbereitung auf Abschlüsse, die
Hochschulen aufgrund ihrer von den Landeshochschulgesetzen abgeleiteten Satzungsbefugnis regeln können,
nicht nach dem AFBG förderfähig ist. Ziel des AFBG ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen
der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen. Bei Abschlüssen von Hochschulen handelt es sich
nicht um Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG. Dies entspricht der Wertung des
Gesetzgebers seit Bestehen des AFBG im Jahr 1996 (vgl. BT-Drucksache 13/3698, S. 13 und 15: „Nicht
förderungsfähig ist der Besuch von Hochschulen oder Fachhochschulen, da es sich hierbei nicht um eine berufliche
Fortbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt“). Daran wird weiter festgehalten. Damit sind auch Abschlüsse, die
im Rahmen der hochschulischen Weiterbildung von den Hochschulen in Prüfungsordnungen geregelt werden,
nicht nach dem AFBG förderfähig.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, die die geübte Vollzugspraxis bestätigt.
Zu Nummer 2
§ 2a wird neu gefasst.
Der neue Absatz 1 definiert, wer Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne dieses Gesetzes ist. Träger ist,
wer mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in einem Rechtsverhältnis über die Fortbildungsmaßnahme steht.
Dies ist der jeweilige Vertragspartner, mit dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Vertrag über die
Maßnahme geschlossen hat, oder, soweit es sich um eine schulische Maßnahme handelt, die Schule, an der die
Teilnehmerin oder der Teilnehmer angemeldet ist. Die Regelung stellt damit zugleich klar, wer die Eignung nach
Absatz 2 erfüllen und gegebenenfalls nachweisen muss.
§ 2a ließ in der bisherigen Fassung unterschiedliche Auslegungen zu, wer als Träger der Maßnahme anzusehen
war, wenn die Fortbildungsmaßnahme arbeitsteilig in Kooperation mit anderen Partnern „durchgeführt“ wird
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(wenn z. B. die Vertragsbeziehung und Gestaltung der (Rahmen-)Lehrpläne und die Organisation des
tatsächlichen Unterrichts auseinanderfallen). Die Frage wurde von der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Das VG
Karlsruhe (Urteil vom 18. September 2019 – 5 K 16918/17) hat entschieden, dass auf denjenigen abzustellen sei,
bei dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer tatsächlich Unterricht erhält, also beschult wird („tatsächlicher
Bildungsträger"). Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 17. Dezember 2021 – 12 S
3089/19) dagegen sei derjenige Träger, der gegenüber der Fortbildungsteilnehmerin oder dem
Fortbildungsteilnehmer für die Durchführung der Maßnahme verantwortlich ist. Dies sei regelmäßig derjenige, mit dem die
Teilnehmerin oder der Teilnehmer in vertraglicher Beziehung steht (Vertragspartner/ „formaler Bildungsträger“).
Indem das Gesetz nunmehr auf das mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bestehende Rechtsverhältnis
abstellt, soll es weiterhin die Qualität der Bildungsmaßnahmen sichern und eine dahingehende Verlässlichkeit für
die Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter Verbraucherschutzgesichtspunkten gewährleisten. Den Träger trifft
aus dem Rechtsverhältnis heraus die Verantwortung, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das geschuldete
Bildungsangebot erhalten. Dazu kann auch die Auswahl geeigneter Dritter und eine Ausgestaltung der
entsprechenden Verträge beitragen. Innerhalb des Rechtsverhältnisses können von den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern darüber hinaus gegebenenfalls vertragliche Gestaltungsrechte (z. B. Kündigung) sowie Sekundäransprüche
(z. B. Schadensersatz) geltend gemacht werden.
Hinsichtlich der Verpflichtungen, die sich aus dem AFBG für den Träger ergeben (z. B. Teilnahmenachweise,
Gewährleistung der Auskunftspflichten gegenüber der zuständigen Behörde, Gewährleistung der Besichtigung
der Fortbildungsstätte), folgt aus der gesetzlichen Klarstellung eine eindeutige und rechtssichere Zuordnung.
Wenn der Träger Dritte mit der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme beauftragt, muss er die Erfüllung dieser
Pflichten durch entsprechende Vertragsgestaltung mit den Dritten sicherstellen.
Die Regelung dient zugleich der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns. Der für die Maßnahme
verantwortliche Träger ist durch sein Rechtsverhältnis mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eindeutig bestimmt. Die
zuständige Behörde muss sich nicht in jedem Einzelfall vorlegen lassen, ob und in welchem Umfang sich der
Vertragsschließende zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten (selbstständiger) Dritter bedient und welche
Aufgaben der Träger auf den Dritten überträgt.
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird klarer gefasst. Wie bisher verlangt Absatz 2 die Eignung des
Trägers für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme. In der Zusammenschau mit der nunmehr definierten
Trägereigenschaft in Absatz 1 ergibt sich, dass es bei dem Begriff „Durchführung“ um die sich aus dem
Rechtsverhältnis ergebende Verantwortung für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geht. Der Träger kann zur
Durchführung der Fortbildungsmaßnahme auch Dritte beauftragen.
An den Voraussetzungen der Eignung ändert sich durch die gesetzliche Neufassung nichts. Es wurden lediglich
redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Der bisher in § 2a verwendete Begriff der Einrichtung ist zur
Sprachvereinheitlichung durch den Begriff des privaten Trägers ersetzt worden. Auch in § 2 Absatz 1 Satz 1 wird der
Begriff „privater Träger“ verwendet. Eine Eignung des Trägers ist ohne weitere Prüfung oder Zertifizierung
gegeben, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder um einen privaten Träger handelt, der unter staatlicher
Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist. Ein anderer privater Träger muss nach der Akkreditierungs- und
Zulassungsverordnung Arbeitsförderung anerkannt sein oder ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und
es dürfen auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung entgegenstehen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 8 Absatz 1 Nummer 2 stellt die Einbeziehung der Familienangehörigen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3
Freizügigkeitsgesetz/EU sowie der nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4
Freizügigkeitsgesetz/EU von daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürgern sicher, dass die europarechtlichen Vorgaben der
Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) im nationalen Recht vollständig umgesetzt werden.
Die Förderungsberechtigung aller Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie (§ 1 Absatz 2 Nummer 3
Freizügigkeitsgesetz/EU) sowie der nahestehenden Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
Freizügigkeitsgesetz/EU folgt den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie), demzufolge
Familienangehörige, auch wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, unter den Anwendungsbereich
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) fallen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz in Artikel 24 der
Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) sieht deshalb vor, dass Familienangehörigen im engeren und
weiteren Sinne (Familienangehörige im weiteren Sinne sind die nahestehenden Personen i. S. v. § 1 Absatz 2
Nummer 4 Freizügigkeitsgesetz/EU), die selbst ein Recht auf Daueraufenthalt haben, Studienbeihilfen,
einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren sind
(vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG), was mit der neu eingefügten Formulierung nunmehr
sichergestellt werden soll.
Die Streichung des Wortes „anderen“ erfolgt aus redaktionellen Gründen.
Die Änderung der Formulierung „Erlaubnis zum Daueraufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz“ hin zu „Erlaubnis
zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz“ ist rein redaktioneller Art.
Ebenfalls aufgrund von Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) muss die
Einbeziehung der weiteren Familienangehörigen sowie nahestehender Personen in § 8 Absatz 1 Nummer 3 AFBG
erfolgen, welcher an das Verwandtschaftsverhältnis mit Arbeitnehmern oder Selbstständigen, wirtschaftlich aktiven
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern anknüpft, und mit dem Zusatz versehen werden, dass diese ein
Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU besitzen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, also
Staatsangehörige Norwegens, Islands und Liechtensteins, sind unter den Voraussetzungen von § 8 Absatz 1
Nummer 2 bis 5 AFBG zum Bezug von Leistungen nach dem AFBG berechtigt.
Die Neuregelung greift die in § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU geregelte Gleichstellung der Staatsangehörigen eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum mit den Unionsbürgern
hinsichtlich der Freizügigkeit auf, die sich entsprechend der vorangestellten Ausführungen darüber hinaus auch auf
deren Familienangehörige und nahestehenden Personen erstreckt und auch für diese Personengruppe eine
Förderungsberechtigung zur Folge hat.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist ebenso wie die
Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der Niederlassungserlaubnis grundsätzlich gleichgestellt
(§ 9a Absatz 1 Satz 3 AufenthG).
Die Ergänzung von § 36 Absatz 2 AufenthG in Absatz 2 Nummer 1 dient dem Ziel der Einbeziehung volljähriger
Kinder von Ausländern mit Niederlassungserlaubnis beziehungsweise Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die
als „sonstige Familienangehörige“ zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte selbst eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben, in die Förderung nach dem AFBG.
Im Gegensatz zu den minderjährigen Kindern, die als Teil der nach dem AufenthG besonders schützenswerten
Kernfamilie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG erhalten und damit gemäß Absatz 2 Nummer 1 zum
Bezug von Leistungen nach dem AFBG berechtigt sind, besteht für diese Gruppe der volljährigen Kinder mit
einem Aufenthaltstitel nach § 36 Absatz 2 AufenthG bisher kein Anspruch auf Förderung. Sowohl minder- als
auch volljährige Kinder stehen aber in einem gleich engen Verwandtschaftsverhältnis zu den Eltern.
Durch die derzeitige Rechtslage entstehen förderungsrechtlich nicht erwünschte Ungleichbehandlungen.
Innerhalb derselben Familie wäre ein volljähriges Kind trotz Bestehens eines familienbezogenen Aufenthaltsrechts,
das die Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte zur Voraussetzung hat, von vorneherein – unabhängig vom
Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen – von der Förderung ausgeschlossen, wohingegen ein noch
minderjähriges Kind entsprechende Leistungen erhielte.
Zu Doppelbuchstabe bb
Auch die Ergänzung des Absatz 2 Nummer 2 dient dem Ziel der Einbeziehung volljähriger Kinder von
Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis, die als „sonstige Familienangehörige“ zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte selbst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben, in die Förderung nach dem
AFBG. Es ist sachgerecht, auch volljährigen Kindern, die eine Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außer-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
gewöhnlichen Härte nach § 36 Absatz 2 AufenthG erhalten haben und sich seit mindestens 15 Monaten
ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten und deren ausländische Eltern einen Aufenthaltstitel im Sinne des Absatz 2
Nummer 2 besitzen, eine Förderung zu ermöglichen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa verwiesen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Durch die Streichung in Satz 2 und den neuen Satz 3 entfällt die Anrechnung zweckgleicher
Arbeitgeberleistungen auf eine Förderung mit dem Maßnahmebeitrag.
Insbesondere die Anrechnung von Leistungen privater Arbeitgeber stellt seit ihrer Einführung mit dem Zweiten
Gesetz zur Änderung des AFBG vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314) den Vollzug des Gesetzes vor erhebliche
Probleme. Dies hat auch der BRH in seiner Prüfungsmitteilung vom 9. September 2020 kritisiert. Hintergrund ist,
dass es in der Praxis Schwierigkeiten bei der vollständigen Erfassung zweckgleicher Leistungen von Arbeitgebern
auf die Maßnahmekosten gibt. Entsprechende Leistungen haben, anders als öffentliche Mittel oder Leistungen
von anderen Förderinstitutionen, oft keine präzise Zweckbestimmung, sie benötigen sie auch nicht. Die Prüfung
einer Zweckidentität (Fortbildungskosten) stellt die AFBG-Vollzugsstellen daher vor große Schwierigkeiten.
Weil die Zweckbestimmung vom Arbeitgeber frei formuliert werden kann, ergeben sich je nach der konkreten
Bezeichnung unterschiedliche Konsequenzen bei der Anrechnung.
Der BRH hat daher empfohlen, die AFBG-Vollzugsstellen für alle förderfähigen Maßnahmen zum Einfordern
von Arbeitgeberbescheinigungen zu verpflichten. Der RPA hat dies in seinem Beschluss vom 18. Februar 2022
aufgenommen, sofern die Arbeitgeberleistungen auch zukünftig angerechnet werden sollten. Gefordert wurden
Bescheinigungen, die verbindliche Angaben darüber enthalten, ob, wann und in welcher betragsmäßig bezifferten
Höhe der Arbeitgeber welche Leistungen für die Aufstiegsfortbildung gewährt. Antragstellende, die angeben,
keinen Arbeitgeber zu haben, sollten dies nachweisen. Antragstellende, die nicht möchten, dass ihr Arbeitgeber
von der Aufstiegsfortbildung Kenntnis erlangt, sollten glaubhaft machen und verbindlich erklären müssen, dass
sie keine Leistungen erhalten.
Die Bundesregierung hat diese Hinweise zum Anlass für eine Überprüfung der Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen auf den Maßnahmebeitrag nach dem AFBG genommen mit dem Ergebnis, eine Streichung der
Anrechnung vorzusehen.
Zunächst sprechen bildungs- und wirtschaftspolitische Gründe dafür, Arbeitgeberleistungen mit anderen privaten
finanziellen Zuwendungen für die Fortbildung, etwa durch die Familie oder die Partner, gleichzustellen. Ziele des
AFBG sind die individuelle Chancenförderung und zugleich der volkswirtschaftliche Mehrwert, möglichst vielen
Personen Abschlüsse einer höherqualifizierenden Berufsbildung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund werden
Maßnahmekosten (Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Kosten eines Meisterstücks) bei Voll- und
Teilzeitmaßnahmen, anders als der Unterhaltsbeitrag bei Vollzeitmaßnahmen, einkommens- und vermögensunabhängig
gefördert. Die wirtschaftliche Situation der Geförderten und Geldzuflüsse jedweder Art sind also grundsätzlich nicht
maßgebend für die Förderentscheidung mit Blick auf die Fortbildungskosten.
Die berufliche Bildung steht zudem bei der Nachwuchsgewinnung erheblich unter Druck. Der Fachkräftebedarf
gerade an hochqualifizierten Absolventinnen und Absolventen mit entsprechenden Abschlüssen ist besonders
hoch und akut (etwa für Betriebsnachfolgen im Handwerk). Leistungen privater Arbeitgeber können so nicht nur
die Gesamtfinanzsituation des oder der Geförderten während der Fortbildungsmaßnahme verbessern, sondern
zugleich auch zusätzliche Anreize setzen, sich für solche zeitintensiven Fortbildungen bereit zu finden.
Darüber hinaus sprechen verwaltungsökonomische Gründe dafür, die 2009 eingeführte Anrechnung von
Arbeitgeberleistungen auf die Förderung mit dem Maßnahmebeitrag zu streichen. Die im RPA-Beschluss vom 18.
Februar 2022 genannte Alternative zusätzlicher Arbeitgeberbescheinigungen und Nachweise, wenn
Arbeitgeberleistungen weiterhin angerechnet werden sollen, würde zu einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand bei
Arbeitgebern, Teilnehmerinnen und Teilnehmern und den AFBG-Vollzugsstellen führen. Es wäre eine vollständige
Erfassung von Arbeitgeberleistungen und eine Feststellung ihrer Zweckbestimmung in jedem Einzelfall
erforderlich. Erstmals würden Arbeitgeber im AFBG-Verfahren zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssten ihre Arbeitgeber über die Fortbildung informieren oder alternativ eidesstattliche
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Versicherungen vorlegen. Zu befürchten wäre also nicht nur der zusätzliche erhebliche Verwaltungsaufwand für
viele bei einer relativ kleinen „Betroffenengruppe“, sondern auch eine Abschreckungswirkung.
Das Grundproblem, dass der Arbeitgeber mit der Formulierung der Verwendungszweckangabe seiner Leistung
eine Anrechnung vollständig in den Händen hält, könnte jedoch auch bei flächendeckenden
Arbeitgeberbescheinigungen nicht adressiert und beseitigt werden.
Praktisch würden durch das Erfordernis solcher Bescheinigungen die Arbeitgeber von etwa 100 000 jährlich mit
dem Maßnahmebeitrag Geförderten erstmals in den AFBG-Antragsbearbeitungsprozess einbezogen. Weit
überwiegend würde dies in Form einer Negativbescheinigung erfolgen beziehungsweise sogar eidesstattliche
Versicherungen der Antragsteller erfordern. Dies würde Fragen der Verhältnismäßigkeit aufwerfen: Für weite
Förderbereiche (z. B. Fachschulen im sozialen Bereich) spielen Arbeitgeberleistungen praktisch keine Rolle. In anderen
Bereichen dürfte ein strukturelles Interesse der Geförderten an „Diskretion“ hinsichtlich des eigenen
Fortbildungszieles bestehen (mit Blick auf z. B. zukünftige Konkurrenz, Arbeitgeberwechsel, Diskussionen der
Beanspruchung durch berufsbegleitende Fortbildungen etc.). Dem ganz erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
stünde schließlich eine nur geringe Relevanz tatsächlich gewährter Arbeitgeberleistungen gegenüber. Das
betriebliche Interesse an derartigen Qualifizierungen und damit auch die Bereitschaft zu deren betrieblichen
Unterstützung sind nach der vorhandenen Datenlage nicht die Regel, sondern die Ausnahme (laut Länderabfrage, soweit
Arbeitgeberleistungen dort statistisch erfasst werden, bisher nur bei ca. 3,0 Prozent der mit dem Maßnahmebeitrag
Geförderten).
Der in § 1 Satz 2 für die Leistungen zum Lebensunterhalt vorgeschriebene Grundsatz der Subsidiarität steht einer
Streichung der Anrechnung beim Maßnahmebeitrag, der unabhängig von Einkommen und Vermögen geleistet
wird, nicht entgegen.
Auch Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf die Lehrgangs- und
Prüfungsgebühren oder das Meisterstück gewährt werden, werden durch Satz 3 aus der generell fortbestehenden
Anrechnung öffentlicher Mittel auf den Maßnahmebeitrag ausgenommen. Die Herausnahme ist als
Folgeänderung zu der Streichung der Anrechnung von privaten Arbeitgeberleistungen geboten.
Rechtliche und verwaltungsökonomische Gründe sprechen für eine einheitliche Rechtslage bei Leistungen im
Arbeitsverhältnis, unabhängig von der Rechtsnatur des Arbeitgebers (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich).
Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Abhängigkeit von ihrem
Arbeitgeber würde verfassungsrechtliche Fragen der Gleichbehandlung aufwerfen. Sie würde zudem im
Verwaltungsvollzug in jedem Einzelfall eine zeitaufwendige Klärung der Eigentümerstruktur der einzelnen Arbeitgeber
(z. B. bei Stadtwerken) erforderlich machen. Dies würde einen ganz erheblichen Vollzugsaufwand bedeuten.
Arbeitgeber, die Leistungen aus öffentlichen Mitteln erbringen, haben es in der Hand, ob und wie sie in Kenntnis
der Rechtslage des AFBG ergänzende Zuwendungen erbringen. Sie sind als Vertreter der öffentlichen Hand
verpflichtet, auf eine sachgerechte und sparsame Verwendung ihrer Mittel zu achten und eine doppelte Förderung
ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszuschließen.
Zu Buchstabe b
Der Kinderbetreuungszuschlag wird auf 160 Euro pro Monat und Kind angehoben. Damit werden
Alleinerziehende mit Betreuungspflichten in Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen noch besser unterstützt.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Eine Erhöhung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren von derzeit 15 000 Euro auf 18 000
Euro trägt den gestiegenen Kosten bei den Dienstleistungen und bei den Prüfungsgebühren Rechnung. Der
Förderrahmen für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren war zuletzt im Rahmen des Dritten Gesetzes zur Änderung
des AFBG im Jahr 2016 angepasst worden. Ziel ist es, auch kostenintensive Fortbildungen im Förderrahmen
abzubilden (z. B. Orthopädietechniker-Meister).
Zu Buchstabe b
Mit der Erhöhung des Förderrahmens für das Meisterstück und vergleichbare Arbeiten auf 4 000 Euro wird den
gestiegenen Kosten für bestimmte Materialien wie etwa Holz und Metalle Rechnung getragen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Nummer 6
Bei bestandener Prüfung werden nunmehr auf Antrag 60 Prozent des noch nicht fällig gewordenen Restdarlehens
erlassen. Mit der Anhebung der Quote für den Bestehenserlass wird für erfolgreiche Teilnehmerinnen und
Teilnehmer der Eigenanteil an den Kosten für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch weiter von etwa 25 Prozent
auf etwa 20 Prozent gesenkt. Auch der Anreiz für eine engagierte Teilnahme an einer Fortbildung wird dadurch
noch einmal gestärkt.
Zu Nummer 7
§ 30 wird neu gefasst.
Der neue Absatz 1 regelt, dass für bis zum 31. Juli 2027 abgeschlossene Fortbildungsmaßnahmen die Vorschriften
des AFBG in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden sind. Damit soll gewährleistet
werden, dass die für diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung, bei Beginn und zum Ende einer
Maßnahme geltende Rechtslage weiterhin maßgeblich bleibt.
Der neue Absatz 2 enthält in Satz 1 den Grundsatz, dass für laufende Fortbildungsmaßnahmen, die bis zum Ablauf
des 31. Juli 2027 begonnen haben und noch nicht abgeschlossen sind, die Vorschriften des AFBG in der bis zum
Ablauf des 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden sind. Der Wegfall der Anrechnung zweckgleicher
Arbeitgeberleistungen sowie der geänderte Förderrahmen bei den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gelten
demnach nur für Fortbildungsmaßnahmen, die ab dem 1. August 2027 beginnen. Ausnahmen vom Grundsatz sollen
nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 lediglich in zwei Fällen gelten. Nach Satz 2 Nummer 1 findet der in § 10
Absatz 3 angepasste Fördersatz beim Kinderbetreuungszuschlag auch für laufende Fortbildungsmaßnahmen ab
dem 1. August 2027 Anwendung. Für die Kosten des Meisterstücks und vergleichbarer Arbeiten gilt nach Satz 1
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 folgendes: Für die Kosten, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 entstanden
sind, gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis dahin geltenden Fassung. Für ab dem 1. August 2027
entstandene Kosten gilt der neue Förderrahmen. Falls im Rahmen eines Nachweises der tatsächlich entstandenen
Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt oder für die vergleichbare fachpraktische Arbeit Rechnungen
eingereicht werden, die teilweise bis zum 31. Juli 2027, teilweise ab dem 1. August 2027 datiert sind, gilt der ab dem
1. August 2027 geltende neue Förderrahmen in Höhe von 4 000 Euro für alle berücksichtigungsfähigen
Rechnungen.
Absatz 3 ist identisch mit Absatz 3 in der bis zum 31. Juli 2027 geltenden Fassung des AFBG.
Der neue Absatz 4 regelt, dass für Erlassanträge, die bis zum 31. Juli 2027 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
eingegangen sind, § 13b Absatz 1 in der am 31. Juli 2027 geltenden Fassung anzuwenden ist. Für die Höhe des
Bestehenserlasses ist damit der Antragszeitpunkt bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau maßgebend.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am 1. August 2027 in Kraft. Zum 1. August eines jeden Jahres beginnt regelmäßig das
Fachschuljahr, was für zahlreiche Antragsbewilligungen maßgeblich ist.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 2
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 19 Absatz 1 Satz 1a – neu –, 1b – neu – AFBG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, abweichend von Satz 1 durch Rechtsverordnungen
zu bestimmen, dass der Antrag ausschließlich über das Portal „AFBG digital“ zu stellen ist. In
diesem Fall werden der Antragsteller oder die Antragstellerin, denen eine elektronische
Antragstellung nicht möglich ist, durch die nach § 19a zuständige Behörde unterstützt.“‘
Begründung
Ziel des neuen Satzes 1a ist die Eröffnung eines Gestaltungsspielraums der Länder bei der Zulassung
von Eingangskanälen für die Antragsübermittlung. Den Ländern soll es ermöglicht werden,
ausschließlich eine elektronische Antragstellung – mit dem in allen Ländern flächendeckend nutzbaren
Antragsassistenten „AFBG digital“ –zuzulassen. Gerade die rein digitale Antragstellung fördert
durch die reibungslose Zuordnung nachgereichter Unterlagen einen beschleunigten
Verfahrensablauf und reduziert hierdurch Bearbeitungszeiten.
Die Ermächtigungsgrundlage berücksichtigt den unterschiedlichen Digitalisierungsgrad der
einzelnen Länder, da diese unter Beachtung der konkreten Gegebenheiten selbst entscheiden können, zu
welchem Zeitpunkt und inwieweit eine rein digitale Antragstellung verpflichtend sein soll.
Macht ein Land von der Ermächtigung Gebrauch und normiert eine ausschließlich digitale
Antragstellung (sog. „digital first“), erfolgt diese über den in allen Ländern zur Verfügung stehenden
Antragsassistenten „AFBG Digital“. § 19 Absatz 2 bleibt unberührt.
Durch den neuen Satz 1b ist sichergestellt, dass die staatliche Leistung für alle Bürgerinnen und
Bürger tatsächlich erreichbar bleibt, auch wenn diese beispielsweise nicht über die geeignete
technische Ausstattung verfügen sollten.
2. Zu Artikel 1 Nummer 6a – neu – (§ 28 Absatz 1, 2 AFBG)
Nach Artikel 1 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
‚6a. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „78 vom Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert“
durch die Angabe „100 vom Hundert“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Wohnsitz hat.“ durch die Angabe „Wohnsitz hat, soweit der
Darlehensbetrag noch Anteile des Landes enthielt.“ ersetzt.‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt die durch die Bundesregierung angestrebte weitere Verbesserung der
Rahmenbedingungen für eine höherqualifizierende Berufsbildung und damit erfolgreiche
Fachkräftegewinnung.
Der vorliegende Gesetzentwurf setzt erneut Änderungen am
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz um, die zu weiteren Mehraufwendungen für die Länder führen. Die Ausgaben für das
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und damit auch die Belastungen für die
Länderhaushalte haben sich in den vergangenen Jahren vervielfacht. Aufgrund der angespannten
Haushaltslage in den Ländern und der dringend notwendigen Haushaltskonsolidierung können
weder die laufenden Ausgaben noch die erneute Ausgabensteigerung anteilig von den Ländern
getragen werden.
Der Bundesrat stellt fest, dass bereits hohe Belastungen für die Länderhaushalte bestehen. Seit
dem 1. Januar 2015 übernimmt der Bund die Finanzierung der Geldleistungen nach dem BA-
föG zu 100 Prozent. Eine Anpassung des Finanzierungsanteils für die Förderung der
Aufstiegsfortbildung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist jedoch bislang
unterblieben. Wegen des sachlichen Zusammenhangs mit dem BAföG sollte daher auch der
Finanzierungsanteil für die Förderung dieser Leistungen angepasst und die Finanzierung der
Leistungen nach dem AFBG durch den Bund vollständig übernommen werden.
Im Gleichklang mit dem BAföG sollte daher auch die Finanzierung der
Aufstiegsfortbildungsförderung vollständig vom Bund übernommen werden.
Der Bundesrat hatte wiederholt gefordert, dass der Bund einen höheren Finanzierungsanteil
übernimmt und letztlich – wie beim BAföG – die Finanzierung zu 100 Prozent trägt (vgl. BR-
Drucksache 467/19 (Beschluss) Ziffer 3, BR-Drucksache 494/15 (Beschluss) Ziffer 3b, BR-
Drucksache 699/08 (Beschluss) Ziffer 5). Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine
Anpassung der Finanzierungsquote des Bundes und der Länder (§ 28 AFBG) für erforderlich.
Dem Anliegen des Bundesrates wurde jedoch in den vom Deutschen Bundestag jeweils
beschlossenen Zweiten bis Vierten Gesetzen zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nicht Rechnung getragen. Mangels Beteiligung des Finanzausschusses im zweiten
Durchgang im Bundesrat wurde dem Gesetz gleichwohl jedes Mal zugestimmt.
Insoweit sollte auch sichergestellt werden, dass der Finanzausschuss des Bundesrates im
zweiten Durchgang zum Fünften Gesetz zur Änderung des
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes beteiligt wird, um unter Berücksichtigung der finanziellen Belastungen aus dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Länder aktiv über die Frage der Zustimmung des
Bundesrates zum Gesetz entscheiden zu können.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anlage 3
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu den Vorschlägen des Bundesrates wie folgt Stellung:
Zu Ziffer 1:
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag des Bundesrates.
Zu Ziffer 2:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag einer Anpassung der Finanzierungsanteile von Bund und Ländern hin
zu einer vollständigen Übernahme der Finanzierung des AFBG durch den Bund ab. Die bestehende Aufteilung
der Finanzierungsanteile für das AFBG zu 78 Prozent vom Bund und zu 22 Prozent von den Ländern ist
sachgerecht. Sie bildet die gemeinsame Verantwortung von Bund und Ländern für die Gewinnung und Qualifizierung
zukünftiger Fach- und Führungskräfte aus der beruflichen Bildung systemgerecht ab. Auch ordnungspolitische
Gründe wie die Verantwortung der Länder für große Teile der mittelbar über das AFBG geförderten
Trägerlandschaft legen eine gemeinsame Finanzierung nahe.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
Keine Relationen.