Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6808, 21/8629)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6808, 21/8629)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8632
21. Wahlperiode 14.10.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia
Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole
Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis L. Giersch,
Martina Kempf, Stefan Möller, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch
und der Fraktion der AfD
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6808, 21/8629 –
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Überführung der medizinischen
Notfallrettung in einen eigenständigen Leistungsanspruch nach § 30 SGB V ist im
Grundsatz richtig, wird jedoch durch die fortbestehende Bindung der Vergütung an § 71
Absatz 1 bis 3 SGB V konterkariert. Der Deutsche Bundestag hat die Chance
vertan, die notwendige finanzielle Flankierung dieser strukturellen Aufwertung zu
beschließen und damit die vom Gesetzentwurf selbst intendierten
Entlastungseffekte für Notaufnahmen und Krankenhäuser tatsächlich realisierbar zu machen.
Der Gesetzentwurf beschreibt selbst zutreffend, dass die Steuerung von
Hilfesuchenden zwischen den Rufnummern 112 und 116117 bislang unzureichend
koordiniert ist und sich die Strukturen der Notdienstversorgung mangels
bundesgesetzlicher Verpflichtung regional sehr unterschiedlich entwickelt haben. Der
Entwurf bleibt jedoch auf halbem Weg stehen: Er beschränkt sich auf die
Formulierung von Kooperationszielen zwischen zwei fortbestehenden, getrennten
Leitstellenstrukturen (Rettungsleitstellen und KV-Terminservicestellen), statt das
strukturelle Grundproblem – das Nebeneinander zweier Systeme mit je eigener
Erreichbarkeit, Ersteinschätzung und Zuständigkeit – tatsächlich aufzulösen. Die
Fraktion der AfD hat bereits mit ihrem Antrag auf Drucksache 21/2228 gefordert,
bundesweit gemeinsame Rettungsleitstellen als alleinige telefonische
Ansprechstelle unter der einheitlichen Rufnummer 112 zu schaffen, die das Nebeneinander
von KV- und Rettungsleitstellen beenden. Der vorliegende Gesetzentwurf bleibt
hinter dieser notwendigen Konsequenz zurück.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Selbst eine bloße Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen fortbestehenden
getrennten Leitstellen würde zudem einheitliche technische und organisatorische
Standards voraussetzen, an denen es der Bundesregierung bislang erkennbar fehlt.
Rettungsleitstellen sind kommunal bzw. auf Kreisebene organisiert,
Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen auf KV-Bezirksebene. Ohne
bundeseinheitliche Vorgaben zu Ersteinschätzungsverfahren, Datenformaten und
Schnittstellen droht selbst eine unvollständige Kooperationslösung an technischer
und organisatorischer Kleinstaaterei über Kreis- und Systemgrenzen hinweg zu
scheitern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung deshalb auf,
1. zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Vergütung der
medizinischen Notfallrettung nach § 133 SGB V von der Bindung an § 71 Absatz 1
bis 3 SGB V ausnimmt, soweit dies zur Sicherstellung einer
bedarfsgerechten, flächendeckenden und kostendeckenden Notfallversorgung erforderlich
ist, und dabei die im Gesetzgebungsverfahren zum GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom Bundesrat bereits vorgeschlagene Öffnungsklausel
aufzugreifen;
2. entsprechend der bereits mit dem Antrag auf Drucksache 21/2228 erhobenen
Forderung der Fraktion der AfD bundesweit gemeinsame Rettungsleitstellen
als alleinige telefonische Ansprechstelle für Hilfesuchende im
medizinischen Notfall unter der einheitlichen Rufnummer 112 zu schaffen, die das
bisherige Nebeneinander von KV-Terminservicestellen (116117) und
Rettungsleitstellen (112) beendet und eine einheitliche ärztliche
Ersteinschätzung mit anschließender Zuordnung zum KV-Bereitschaftsdienst, zum
Krankenhaus oder zum Rettungsdienst aus einer Hand sicherstellt;
3. für den Fall und in der Übergangszeit bis zur Umsetzung dieser
gemeinsamen Leitstellenstruktur verbindliche, bundeseinheitliche technische und
organisatorische Mindeststandards für die Zusammenarbeit zwischen den
bislang getrennten Leitstellen vorzugeben, insbesondere a) einheitliche und
wissenschaftlich validierte Verfahren der telefonischen Ersteinschätzung
(Triage), b) kompatible und interoperable IT- und Kommunikationssysteme
einschließlich einheitlicher Datenformate und Schnittstellen für den
Echtzeit-Datenaustausch über Kreis- bzw. KV-Bezirksgrenzen hinweg, c)
verbindliche Regelungen zur gegenseitigen Übernahme und Weiterleitung von
Hilfesuchenden zwischen den Systemen, wobei diese Übergangsregelungen
ausdrücklich nicht als Ersatz, sondern nur als Zwischenschritt auf dem Weg
zur unter Nummer 2 geforderten gemeinsamen Leitstelle zu verstehen sind;
4. dem Deutschen Bundestag zu berichten, in welchem Umfang und nach
welchem Zeitplan bestehende regionale Insellösungen bei Leitstellen und
Kooperationsmodellen auf eine bundesweit einheitliche gemeinsame
Leitstellenstruktur überführt werden sollen, um eine bundesweit gleichwertige
Notfallversorgung unabhängig vom Wohnort sicherzustellen.
Berlin, den 13. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
Die Reform der Notfallversorgung kann ihr Ziel einer besseren Patientensteuerung und einer Entlastung von
Rettungsdienst und Notaufnahmen nur erreichen, wenn sie finanziell und organisatorisch konsequent ausgestaltet
wird. Eine an der Grundlohnrate gedeckelte Vergütung gefährdet die notwendige Vorhaltung der medizinischen
Notfallrettung; zugleich löst eine bloße Kooperation zwischen 112 und 116117 die bestehenden Zuständigkeits-,
Medien- und Schnittstellenbrüche nicht auf. Erforderlich sind daher eine bedarfsgerechte Finanzierung der
Notfallrettung sowie gemeinsame Leitstellen mit einheitlicher Ersteinschätzung, verbindlichen technischen Standards
und klarer Steuerung in die jeweils geeignete Versorgungsebene.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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- authored ← Fraktion der AfD
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