Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 255/2/26
09.06.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Punkt 26 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zum Gesetzesentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass die derzeitigen Strukturen der ambulanten,
stationären und notfallmedizinischen Versorgung den Anforderungen einer
bedarfsgerechten und effizient gesteuerten Patientenversorgung zunehmend nicht mehr gerecht
werden. Insbesondere die unzureichende Verzahnung von ambulanter Versorgung,
Notfallversorgung, Pflege, Rettungsdiensten und digitalen Zugangswegen führt zu
Fehlsteuerungen, unnötigen Inanspruchnahmen von Notaufnahmen sowie
erheblichen Belastungen für Patientinnen und Patienten wie auch für Leistungserbringer
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
1. im Rahmen der Notfallreform ein bundesweit verbindliches, standardisiertes
und interoperables Ersteinschätzungsverfahren einzuführen, das für alle
gesetzlich und privat Versicherten gleichermaßen gilt und sektorenübergreifend bei
allen Anlaufstellen in der ambulanten, pflegerischen, telemedizinischen und
stationären Versorgung Anwendung findet;
2. eine konsequente Patientensteuerung gesetzlich zu verankern, um Patientinnen
und Patienten entsprechend ihres tatsächlichen Versorgungsbedarfs
zielgerichtet, effizient und qualitätsgesichert durch das Gesundheitswesen zu leiten;
3. sicherzustellen, dass die Ersteinschätzung zentral, digital unterstützt und nach
einheitlichen medizinischen Standards erfolgt und dabei:
– die Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs,
– die geeignete Versorgungsebene,
– die notwendige Versorgungsform sowie
– die zeitgerechte Terminvermittlung unmittelbar miteinander verknüpft
werden;
4. gesetzlich vorzusehen, dass die Terminvergabe im ambulanten und
notfallbezogenen Versorgungssystem künftig grundsätzlich an eine vorherige strukturierte
Ersteinschätzung gekoppelt wird, um eine bedarfsgerechte und verbindliche
Patientensteuerung sicherzustellen;
5. die bestehenden Strukturen der Terminservicestellen, der Rufnummer 116117,
der Integrierten Notfallzentren sowie digitaler Zugangswege organisatorisch,
technisch und rechtlich zu einem gemeinsamen Steuerungssystem
weiterzuentwickeln;
6. die rechtlichen Vorgaben zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern
und Patientinnen beziehungsweise Patienten weiterhin zu verbessern und dafür
zu sorgen, dass die bundesweit einheitlichen sowie niedrigschwelligen,
aufeinander abgestimmten Kommunikationsstandards schnellstmöglich im
Versorgungsalltag ankommen;
7. alle Gesetzgebungsvorhaben zur Notfallreform, Krankenhausreform,
Primärversorgung, Pflegeversorgung sowie Digitalisierung des Gesundheitswesens
verbindlich aufeinander abzustimmen und interoperabel auszugestalten;
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine wirksame Notfall- und
Primärversorgungsreform nur gelingen kann, wenn Ersteinschätzung, Terminvergabe,
Patientensteuerung und digitale Kommunikation in einem integrierten Gesamtsystem
zusammengeführt werden. Ziel muss eine patientenorientierte, effizient gesteuerte und
sektorenübergreifend koordinierte Versorgung sein, die Ressourcen zielgerichtet
einsetzt und zugleich die Zugänglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger
verbessert.
Relationen
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