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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 255/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 255/2/26 09.06.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung Punkt 26 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zum Gesetzesentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass die derzeitigen Strukturen der ambulanten, stationären und notfallmedizinischen Versorgung den Anforderungen einer bedarfsgerechten und effizient gesteuerten Patientenversorgung zunehmend nicht mehr gerecht werden. Insbesondere die unzureichende Verzahnung von ambulanter Versorgung, Notfallversorgung, Pflege, Rettungsdiensten und digitalen Zugangswegen führt zu Fehlsteuerungen, unnötigen Inanspruchnahmen von Notaufnahmen sowie erheblichen Belastungen für Patientinnen und Patienten wie auch für Leistungserbringer Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, 1. im Rahmen der Notfallreform ein bundesweit verbindliches, standardisiertes und interoperables Ersteinschätzungsverfahren einzuführen, das für alle gesetzlich und privat Versicherten gleichermaßen gilt und sektorenübergreifend bei allen Anlaufstellen in der ambulanten, pflegerischen, telemedizinischen und stationären Versorgung Anwendung findet; 2. eine konsequente Patientensteuerung gesetzlich zu verankern, um Patientinnen und Patienten entsprechend ihres tatsächlichen Versorgungsbedarfs zielgerichtet, effizient und qualitätsgesichert durch das Gesundheitswesen zu leiten; 3. sicherzustellen, dass die Ersteinschätzung zentral, digital unterstützt und nach einheitlichen medizinischen Standards erfolgt und dabei: – die Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs, – die geeignete Versorgungsebene, – die notwendige Versorgungsform sowie – die zeitgerechte Terminvermittlung unmittelbar miteinander verknüpft werden; 4. gesetzlich vorzusehen, dass die Terminvergabe im ambulanten und notfallbezogenen Versorgungssystem künftig grundsätzlich an eine vorherige strukturierte Ersteinschätzung gekoppelt wird, um eine bedarfsgerechte und verbindliche Patientensteuerung sicherzustellen; 5. die bestehenden Strukturen der Terminservicestellen, der Rufnummer 116117, der Integrierten Notfallzentren sowie digitaler Zugangswege organisatorisch, technisch und rechtlich zu einem gemeinsamen Steuerungssystem weiterzuentwickeln; 6. die rechtlichen Vorgaben zur Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Patientinnen beziehungsweise Patienten weiterhin zu verbessern und dafür zu sorgen, dass die bundesweit einheitlichen sowie niedrigschwelligen, aufeinander abgestimmten Kommunikationsstandards schnellstmöglich im Versorgungsalltag ankommen; 7. alle Gesetzgebungsvorhaben zur Notfallreform, Krankenhausreform, Primärversorgung, Pflegeversorgung sowie Digitalisierung des Gesundheitswesens verbindlich aufeinander abzustimmen und interoperabel auszugestalten; Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine wirksame Notfall- und Primärversorgungsreform nur gelingen kann, wenn Ersteinschätzung, Terminvergabe, Patientensteuerung und digitale Kommunikation in einem integrierten Gesamtsystem zusammengeführt werden. Ziel muss eine patientenorientierte, effizient gesteuerte und sektorenübergreifend koordinierte Versorgung sein, die Ressourcen zielgerichtet einsetzt und zugleich die Zugänglichkeit für alle Bürgerinnen und Bürger verbessert.

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