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Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler

dip / drucksache 16.10.2026 · WP 21 · 578/24(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 578/24 (Beschluss) 16.10.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler Der Bundesrat hat in seiner 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 578/24 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler 1. Der Bundesrat stellt fest, dass selbständige Künstlerinnen und Künstler unter den im Künstlersozialversicherungsgesetz genannten Voraussetzungen in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert werden. Für die sozialen Risiken, die sich aus temporären Einkommensverlusten ergeben, fehlt aber eine Absicherung. Weder greift eine Arbeitslosenversicherung, noch sind sie im Regelfall wirtschaftlich dazu in der Lage privat vorzusorgen, so wie es vielen anderen Selbständigen möglich ist. 2. Der Bundesrat betont, dass in den Fällen, in denen eine eigene Absicherung nicht möglich ist, der Bund für eine Absicherung sorgen muss. Nach dem Sozialstaatsprinzip muss er die Existenzgrundlage seiner Bürgerinnen und Bürger sichern und es ihnen ermöglichen, selbstverantwortlich ihr Leben zu gestalten. 3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass eine zeitweilige Absicherung von selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern gegenüber temporären Einkommensverlusten in Form einer weiteren Säule in der Künstlersozialkasse zielführend ist. 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine entsprechende Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler zu schaffen oder einen geeigneten Vorschlag zur Einführung einer solchen Absicherung zu unterbreiten. Begründung: Lücken in der Erwerbsbiografie sind dem Beruf der selbständigen Künstlerin/ des selbständigen Künstlers immanent. Im Gegensatz zu anderen selbständigen Berufsgruppen sind die meisten Künstlerinnen und Künstler oft nicht in der Lage diese Lücken selbständig zu überbrücken, da es sich um eine Personengruppe mit strukturell geringem Einkommen handelt. Laut Künstlersozialversicherung beträgt das durchschnittliche Jahreseinkommen ihrer Mitglieder 20 383,00 Euro (Stand 1. Januar 2024). Daher müssen Maßnahmen entwickelt werden, die zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage von Künstlerinnen und Künstlern beitragen. Neben der Einkommens- und Arbeitsmarktsituation stellt auch eine adäquate soziale Absicherung ein wichtiges Handlungsfeld dar. Der Kulturausschuss der Kultur-MK hat daher 2021 beschlossen, ein Gutachten zu möglichen Ansätzen einer Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiografie von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern in Auftrag zu geben. Dieses wurde von Prof. Dr. Ulber erstellt und im April 2022 abgenommen. Prof. Dr. Ulber schlägt eine eigenständige Absicherung über das System der Künstlersozialversicherung vor. Es sei klargestellt, dass es sich hier nicht um Fälle einer Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III handelt. Vielmehr geht es hier um einen speziell bei selbständigen Künstlerinnen und Künstlern vorliegenden Fall. Der künstlerischen Arbeit ist es immanent, dass in einigen Phasen kein Einkommen erwirtschaftet wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Künstler/ die Künstlerin in dieser Zeit nicht weiterhin künstlerisch tätig ist, also seiner/ihrer Beschäftigung nachgeht. Wie Prof. Dr. Ulber auch in seinem Gutachten ausführt, stehen Künstlerinnen und Künstler, sofern sie ihre künstlerische Arbeit nicht aufgegeben haben, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daher greift auch die Arbeitslosenversicherung des SGB III nicht. Neben dem gesellschaftlichen Interesse daran, dass Kulturschaffende ihre Betätigung nicht wegen temporärer Einkommensprobleme gänzlich einstellen, sollte auch berücksichtigt werden, dass die fehlende soziale Absicherung dieser Personengruppe auch zu Folgekosten für die sozialen Sicherungssysteme im Übrigen führt und führen kann. Daher verursacht sie bereits jetzt für die Gesamtgesellschaft Kosten. Vor diesem Hintergrund ist eine verbesserte soziale Absicherung der selbständigen Künstlerinnen und Künstler nicht nur zur Verbesserung ihrer sozialen Lage, sondern auch aus Gemeinwohlgründen sinnvoll. Um eine Besserstellung von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern zu vermeiden, könnte die von Herrn Prof. Dr. Ulber dargestellte Absicherung sowie deren Finanzierung so ausgestaltet werden, dass sich die Leistungshöhe an den Leistungen des SGB III orientiert und es nicht zu zusätzlichen steuerfinanzierten Belastungen des Staates kommt. Die im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen aufgeführten Bestrebungen, die Arbeitslosenversicherung für Solo-Selbständige zu öffnen/anzupassen, wird von der Einführung dieses Modells nicht berührt. Vielmehr sind dies zwei nebeneinanderstehende Modelle, die eine Absicherung für unterschiedliche Szenarien bieten. Eine versicherungsrechtliche Lösung für Künstlerinnen und Künstler ist auch Leistungen nach dem SGB II vorzuziehen, denn eine versicherungsrechtliche Lösung setzt voraus, dass Künstlerinnen und Künstler selber Beiträge erbringen, um eine Sozialleistung zu erhalten. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Leistung das zuvor erzielte Einkommen berücksichtigt. Die nach dem SGB II zu gewährende Leistung kann also überschritten werden, was die soziale Lage der Künstlerinnen und Künstler verbessern würde.

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