Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler
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Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler
[Bundesrat Drucksache 578/24
19.11.24
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer
weiteren Säule in der Künstlersozialversicherung zur
Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für
selbständige Künstlerinnen und Künstler
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 19. November 2024
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat
den als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren
Säule in der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken
in der Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 22. November 2024
aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entschließung des Bundesrates zur Implementierung einer weiteren Säule in
der Künstlersozialversicherung zur Absicherung von Lücken in der
Erwerbsbiographie für selbständige Künstlerinnen und Künstler
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass selbständige Künstlerinnen und Künstler unter
den im Künstlersozialversicherungsgesetz genannten Voraussetzungen in der
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert werden. Für die sozialen
Risiken, die sich aus temporären Einkommensverlusten ergeben, fehlt aber
eine Absicherung. Weder greift eine Arbeitslosenversicherung, noch sind sie im
Regelfall wirtschaftlich dazu in der Lage privat vorzusorgen, so wie es vielen
anderen Selbständigen möglich ist.
2. Der Bundesrat betont, dass in den Fällen, in denen eine eigene Absicherung
nicht möglich ist, der Bund für eine Absicherung sorgen muss. Nach dem
Sozialstaatsprinzip muss er die Existenzgrundlage seiner Bürgerinnen und
Bürger sichern und es ihnen ermöglichen, selbstverantwortlich ihr Leben zu
gestalten.
3. Der Bundesrat ist überzeugt, dass eine zeitweilige Absicherung von
selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern gegenüber temporären
Einkommensverlusten in Form einer weiteren Säule in der Künstlersozialkasse
zielführend ist.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, eine entsprechende
Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiographie für selbständige
Künstlerinnen und Künstler zu schaffen oder einen geeigneten Vorschlag zur
Einführung einer solchen Absicherung zu unterbreiten.
Begründung:
Lücken in der Erwerbsbiografie sind dem Beruf der selbständigen Künstlerin/ des
selbständigen Künstlers immanent. Im Gegensatz zu anderen selbständigen
Berufsgruppen sind die meisten Künstlerinnen und Künstler oft nicht in der Lage diese
Lücken selbständig zu überbrücken, da es sich um eine Personengruppe mit strukturell
geringem Einkommen handelt. Laut Künstlersozialversicherung beträgt das
durchschnittliche Jahreseinkommen ihrer Mitglieder 20.383,00 € (Stand 01.01.2024).
Daher müssen Maßnahmen entwickelt werden, die zur nachhaltigen Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Lage von Künstlerinnen und Künstlern beitragen. Neben
der Einkommens- und Arbeitsmarktsituation stellt auch eine adäquate soziale
Absicherung ein wichtiges Handlungsfeld dar.
Der Kulturausschuss der Kultur-MK hat daher 2021 beschlossen, ein Gutachten zu
möglichen Ansätzen einer Absicherung von Lücken in der Erwerbsbiografie von
selbständigen Künstlerinnen und Künstlern in Auftrag zu geben. Dieses wurde von
Prof. Dr. Ulber erstellt und im April 2022 abgenommen
Prof. Dr. Ulber schlägt eine eigenständige Absicherung über das System der
Künstlersozialversicherung vor.
Es sei klargestellt, dass es sich hier nicht um Fälle einer Arbeitslosigkeit im Sinne des
SGB III handelt. Vielmehr geht es hier um einen speziell bei selbständigen
Künstlerinnen und Künstlern vorliegenden Fall. Der künstlerischen Arbeit ist es
immanent, dass in einigen Phasen kein Einkommen erwirtschaftet wird. Dies bedeutet
jedoch nicht, dass der Künstler/ die Künstlerin in dieser Zeit nicht weiterhin künstlerisch
tätig ist, also seiner/ihrer Beschäftigung nachgeht. Wie Prof. Dr. Ulber auch in seinem
Gutachten ausführt, stehen Künstlerinnen und Künstler, sofern sie ihre künstlerische
Arbeit nicht aufgegeben haben, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Daher greift
auch die Arbeitslosenversicherung des SGB III nicht.
Neben dem gesellschaftlichen Interesse daran, dass Kulturschaffende ihre Betätigung
nicht wegen temporärer Einkommensprobleme gänzlich einstellen, sollte auch
berücksichtigt werden, dass die fehlende soziale Absicherung dieser Personengruppe
auch zu Folgekosten für die sozialen Sicherungssysteme im Übrigen führt und führen
kann. Daher verursacht sie bereits jetzt für die Gesamtgesellschaft Kosten. Vor diesem
Hintergrund ist eine verbesserte soziale Absicherung der selbständigen Künstlerinnen
und Künstler nicht nur zur Verbesserung ihrer sozialen Lage, sondern auch aus
Gemeinwohlgründen sinnvoll.
Um eine Besserstellung von selbständigen Künstlerinnen und Künstlern zu vermeiden,
könnte die von Herrn Prof. Dr. Ulber dargestellte Absicherung sowie deren
Finanzierung so ausgestaltet werden, dass sich die Leistungshöhe an den Leistungen
des SGB III orientiert und es nicht zu zusätzlichen steuerfinanzierten Belastungen des
Staates kommt.
Die im Koalitionsvertrag der Regierungsfraktionen aufgeführten Bestrebungen, die
Arbeitslosenversicherung für Solo-Selbständige zu öffnen/anzupassen, wird von der
Einführung dieses Modells nicht berührt. Vielmehr sind dies zwei
nebeneinanderstehende Modelle, die eine Absicherung für unterschiedliche Szenarien
bieten.
Eine versicherungsrechtliche Lösung für Künstlerinnen und Künstler ist auch
Leistungen nach dem SGB II vorzuziehen, denn eine versicherungsrechtliche Lösung
setzt voraus, dass Künstlerinnen und Künstler selber Beiträge erbringen, um eine
Sozialleistung zu erhalten. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Leistung das
zuvor erzielte Einkommen berücksichtigt. Die nach dem SGB II zu gewährende
Leistung kann also überschritten werden, was die soziale Lage der Künstlerinnen und
Künstler verbessern würde.
Drucksache 578/24 - 2 -]
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