Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung
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Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 633/26
28.10.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger
Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von
der Sozialversicherung
Der Bayerische Ministerpräsident München, 28. Oktober 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und
Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1070. Sitzung am 20. November 2026 zu setzen und anschließend den
zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und
Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung
1. Der Bundesrat stellt fest:
a) Der Einsatz von haupt- und nebenberuflich selbstständigen Lehrkräften im
Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI muss dringend – anknüpfend an die
Bundesrats-Entschließung vom 14. Februar 2025 (Drucksache 577/24 (B)) – sozial
versicherungsrechtlich verlässlich und praktikabel geregelt werden (dazu Nr. 2
und Nr. 3).
b) Das Bundessozialgericht und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
haben die Anforderungen an selbstständige Lehrtätigkeiten so verschärft, dass
sie in der Praxis kaum noch erfüllt werden können. Dadurch drohen nahezu alle
bislang selbstständigen Lehrtätigkeiten als abhängige Beschäftigung qualifiziert
und infolgedessen mit Sozialabgaben belastet zu werden.
c) Schulen, Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Kunst-
und Musikhochschulen, Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen und
andere Einrichtungen der allgemeinen, akademischen und beruflichen (Weiter-
)Bildung sowie kulturvermittelnde Einrichtungen und andere Kulturbetriebe
verfügen nicht über die Mittel, um ihre bislang selbstständigen Lehrkräfte fortan
sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Einrichtungen sind aber auf
selbstständige Lehrkräfte zwingend angewiesen, um ein breites und
hochwertiges Bildungsangebot aufrecht zu erhalten, das sich flexibel an schwankender,
teils auch sehr individueller Nachfrage ausrichten muss. Gleiches gilt für
pädagogische Tätigkeiten an Schulen – auch jenseits des Pflichtunterrichts wie etwa
im Ganztag oder im Startchancen-Programm.
d) Die mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nahezu aller
Lehrkräfte verbundenen Mehrkosten würden unvermeidlich zu gravierenden
Nachteilen für die Schülerinnen, Schüler und Studierenden führen. Insbesondere an
örtlichen Musik- und Kunstschulen wird Unterricht und an Kunst- und
Musikhochschulen werden ganze Studiengänge wegbrechen. Gleiches gilt für die
Weiterbildung, die große Teile ihres Angebotes einstellen müsste. Ohne neben
berufliche Lehrkräfte wird die Lehre um zusätzliche Praxiserfahrung ärmer.
e) Für bislang selbstständige Lehrkräfte bedeutet der Wechsel in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Regel eine geringere Netto-Vergütung,
was durch die Sozialversicherung nicht aufgewogen wird. Das macht den
Lehrkräften die Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit wirtschaftlich unattraktiv. Diese
Lehrkräfte drohen deshalb den Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen
verloren zu gehen, sind aber für ein breites, hochwertiges und flexibles
Bildungsangebot dringend erforderlich.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung,
a) schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass der Einsatz von hauptberuflich
selbstständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in Bildungs-,
Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen sozialversicherungsrechtlich
verlässlich möglich bleibt und
b) die Abgrenzung von hauptberuflich selbstständigen und abhängig beschäftigten
Lehrkräften rechtssicher, praktikabel und bürokratiearm zu konkretisieren,
sodass die Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen weiterhin mit
selbstständigen Lehrkräften ein breites, hochwertiges und flexibles
Bildungsangebot anbieten können. Dabei ist dem übereinstimmenden Parteiwillen und der
spezifischen Organisationslogik von Bildungs-, Kultur- und
Weiterbildungseinrichtungen Rechnung zu tragen. Es sprechen unter anderem folgende Aspekte
für die selbstständige Tätigkeit der Lehrkräfte:
aa) die konsensuale Vereinbarung des Umfangs der zu übernehmenden
Aufgaben sowie von Ort und Zeit der Unterrichtserteilung (unter
Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten der
Unterrichtsorganisation);
bb) die Weisungsfreiheit der Lehrkräfte, insbesondere die pädagogisch-
didaktische Freiheit bei der Unterrichtsgestaltung ggf. im Rahmen
vorgegebener Rahmenlehrpläne und Lehrwerke;
cc) die zeitlich begrenzte Auftragserteilung, was Anschlussaufträge nicht
ausschließt;
dd) das unternehmerische Risiko des Nichtzustandekommens der
Lehrveranstaltungen;
ee) die fehlende Einbindung in die Verwaltung des Einrichtungsbetriebs;
ff) die fehlende vertragliche Bindung an ausschließlich einen Auftraggeber
sowie
gg) das Fehlen von Wettbewerbsverboten – auch und gerade in Konkurrenz
zum Angebot des Auftraggebers.
Dabei ist die Nutzung vorhandener Räume und Arbeitsmittel der Einrichtungen,
die Zuweisung von Teilnehmern durch die Einrichtungen sowie die Bindung an
gesetzliche und übergeordnete organisatorische Vorgaben kein
Ausschlusskriterium für die selbstständige Tätigkeit.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, nebenberufliche
Lehrtätigkeiten dauerhaft von der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung auszunehmen (etwa durch eine Freistellung entsprechend § 23c Abs. 2
SGB IV, Anhebung von Freibeträgen, Bereichsausnahmen oder dergleichen). Diese
Ausnahme soll gelten für alle Lehrtätigkeiten, die
a) regelmäßig weniger als elf Lehrveranstaltungsstunden oder 15 Stunden pro
Woche oder an nicht mehr als 35 Tagen im Halbjahr und
b) neben einer Tätigkeit mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15
Stunden wöchentlich oder einer laufenden Altersversorgung ausgeübt werden;
dadurch kann regelhaft davon ausgegangen werden, dass die jeweilige
Lehrkraft anderweitig sozial abgesichert ist.
4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung schließlich, bei der Umsetzung von Nr. 2
und Nr. 3
a) sicherzustellen, dass der Status lehrender Künstlerinnen, Künstler,
Publizistinnen und Publizisten, die unter die Künstlersozialversicherung fallen, unberührt
bleibt,
b) Einrichtungen und Lehrkräfte vor Rechtsunsicherheit und Anwendungsfehlern
zu schützen, indem die gesetzlichen Voraussetzungen und
Abgrenzungskataloge so ausgestaltet werden, dass sie eine einheitliche und rechtssichere
Anwendung der Prüfmaßstäbe und Prüfverfahren gewährleisten,
c) sicherzustellen, dass die Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen
leicht feststellen können, ob die Voraussetzungen für selbstständige bzw. sozial
versicherungsfreie Tätigkeit im Einzelfall erfüllt sind. Wegen der begrenzten
Ressourcen bei Einrichtungen, Ländern und Kommunen ist auf eine
unbürokratische Ausgestaltung des Verfahrens zu achten, um auch insofern
Kostensteigerungen zu vermeiden. Hierbei sollen auch die Fälle berücksichtigt werden, in
denen Lehrkräfte in zeitlich begrenztem Umfang für mehrere Einrichtungen oder
anderweitig selbstständig tätig werden,
d) wegen der langen Vorlaufzeiten bei der Unterrichts- und Personalplanung im
Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungsbereich deren Anpassung durch ein
verzögertes Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zu ermöglichen,
e) den von der Übergangsregelung des § 127 SGB IV erfassten Zeitraum über den
31.12.2027 hinaus bis zum Inkrafttreten einer dauerhaften gesetzlichen
Regelung, mindestens um zwei Jahre zu verlängern,
f) eine Pflicht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die
Vergangenheit auszuschließen.
Drucksache 633/26- 3 -
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