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Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung

dip / drucksache 28.10.2026 · WP 21 · 633/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 633/26 28.10.26 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung Der Bayerische Ministerpräsident München, 28. Oktober 2026 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1070. Sitzung am 20. November 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates: Erhalt selbstständiger Lehrkräfte und Freistellung nebenberuflicher Lehrtätigkeiten von der Sozialversicherung 1. Der Bundesrat stellt fest: a) Der Einsatz von haupt- und nebenberuflich selbstständigen Lehrkräften im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI muss dringend – anknüpfend an die Bundesrats-Entschließung vom 14. Februar 2025 (Drucksache 577/24 (B)) – sozial versicherungsrechtlich verlässlich und praktikabel geregelt werden (dazu Nr. 2 und Nr. 3). b) Das Bundessozialgericht und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Anforderungen an selbstständige Lehrtätigkeiten so verschärft, dass sie in der Praxis kaum noch erfüllt werden können. Dadurch drohen nahezu alle bislang selbstständigen Lehrtätigkeiten als abhängige Beschäftigung qualifiziert und infolgedessen mit Sozialabgaben belastet zu werden. c) Schulen, Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Kunst- und Musikhochschulen, Volkshochschulen, Musik- und Kunstschulen und andere Einrichtungen der allgemeinen, akademischen und beruflichen (Weiter- )Bildung sowie kulturvermittelnde Einrichtungen und andere Kulturbetriebe verfügen nicht über die Mittel, um ihre bislang selbstständigen Lehrkräfte fortan sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Die Einrichtungen sind aber auf selbstständige Lehrkräfte zwingend angewiesen, um ein breites und hochwertiges Bildungsangebot aufrecht zu erhalten, das sich flexibel an schwankender, teils auch sehr individueller Nachfrage ausrichten muss. Gleiches gilt für pädagogische Tätigkeiten an Schulen – auch jenseits des Pflichtunterrichts wie etwa im Ganztag oder im Startchancen-Programm. d) Die mit der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nahezu aller Lehrkräfte verbundenen Mehrkosten würden unvermeidlich zu gravierenden Nachteilen für die Schülerinnen, Schüler und Studierenden führen. Insbesondere an örtlichen Musik- und Kunstschulen wird Unterricht und an Kunst- und Musikhochschulen werden ganze Studiengänge wegbrechen. Gleiches gilt für die Weiterbildung, die große Teile ihres Angebotes einstellen müsste. Ohne neben berufliche Lehrkräfte wird die Lehre um zusätzliche Praxiserfahrung ärmer. e) Für bislang selbstständige Lehrkräfte bedeutet der Wechsel in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in der Regel eine geringere Netto-Vergütung, was durch die Sozialversicherung nicht aufgewogen wird. Das macht den Lehrkräften die Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit wirtschaftlich unattraktiv. Diese Lehrkräfte drohen deshalb den Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen verloren zu gehen, sind aber für ein breites, hochwertiges und flexibles Bildungsangebot dringend erforderlich. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, a) schnellstmöglich gesetzlich zu regeln, dass der Einsatz von hauptberuflich selbstständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen sozialversicherungsrechtlich verlässlich möglich bleibt und b) die Abgrenzung von hauptberuflich selbstständigen und abhängig beschäftigten Lehrkräften rechtssicher, praktikabel und bürokratiearm zu konkretisieren, sodass die Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen weiterhin mit selbstständigen Lehrkräften ein breites, hochwertiges und flexibles Bildungsangebot anbieten können. Dabei ist dem übereinstimmenden Parteiwillen und der spezifischen Organisationslogik von Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen Rechnung zu tragen. Es sprechen unter anderem folgende Aspekte für die selbstständige Tätigkeit der Lehrkräfte: aa) die konsensuale Vereinbarung des Umfangs der zu übernehmenden Aufgaben sowie von Ort und Zeit der Unterrichtserteilung (unter Berücksichtigung der spezifischen Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten der Unterrichtsorganisation); bb) die Weisungsfreiheit der Lehrkräfte, insbesondere die pädagogisch- didaktische Freiheit bei der Unterrichtsgestaltung ggf. im Rahmen vorgegebener Rahmenlehrpläne und Lehrwerke; cc) die zeitlich begrenzte Auftragserteilung, was Anschlussaufträge nicht ausschließt; dd) das unternehmerische Risiko des Nichtzustandekommens der Lehrveranstaltungen; ee) die fehlende Einbindung in die Verwaltung des Einrichtungsbetriebs; ff) die fehlende vertragliche Bindung an ausschließlich einen Auftraggeber sowie gg) das Fehlen von Wettbewerbsverboten – auch und gerade in Konkurrenz zum Angebot des Auftraggebers. Dabei ist die Nutzung vorhandener Räume und Arbeitsmittel der Einrichtungen, die Zuweisung von Teilnehmern durch die Einrichtungen sowie die Bindung an gesetzliche und übergeordnete organisatorische Vorgaben kein Ausschlusskriterium für die selbstständige Tätigkeit. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung außerdem, nebenberufliche Lehrtätigkeiten dauerhaft von der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auszunehmen (etwa durch eine Freistellung entsprechend § 23c Abs. 2 SGB IV, Anhebung von Freibeträgen, Bereichsausnahmen oder dergleichen). Diese Ausnahme soll gelten für alle Lehrtätigkeiten, die a) regelmäßig weniger als elf Lehrveranstaltungsstunden oder 15 Stunden pro Woche oder an nicht mehr als 35 Tagen im Halbjahr und b) neben einer Tätigkeit mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich oder einer laufenden Altersversorgung ausgeübt werden; dadurch kann regelhaft davon ausgegangen werden, dass die jeweilige Lehrkraft anderweitig sozial abgesichert ist. 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung schließlich, bei der Umsetzung von Nr. 2 und Nr. 3 a) sicherzustellen, dass der Status lehrender Künstlerinnen, Künstler, Publizistinnen und Publizisten, die unter die Künstlersozialversicherung fallen, unberührt bleibt, b) Einrichtungen und Lehrkräfte vor Rechtsunsicherheit und Anwendungsfehlern zu schützen, indem die gesetzlichen Voraussetzungen und Abgrenzungskataloge so ausgestaltet werden, dass sie eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der Prüfmaßstäbe und Prüfverfahren gewährleisten, c) sicherzustellen, dass die Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungseinrichtungen leicht feststellen können, ob die Voraussetzungen für selbstständige bzw. sozial versicherungsfreie Tätigkeit im Einzelfall erfüllt sind. Wegen der begrenzten Ressourcen bei Einrichtungen, Ländern und Kommunen ist auf eine unbürokratische Ausgestaltung des Verfahrens zu achten, um auch insofern Kostensteigerungen zu vermeiden. Hierbei sollen auch die Fälle berücksichtigt werden, in denen Lehrkräfte in zeitlich begrenztem Umfang für mehrere Einrichtungen oder anderweitig selbstständig tätig werden, d) wegen der langen Vorlaufzeiten bei der Unterrichts- und Personalplanung im Bildungs-, Kultur- und Weiterbildungsbereich deren Anpassung durch ein verzögertes Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zu ermöglichen, e) den von der Übergangsregelung des § 127 SGB IV erfassten Zeitraum über den 31.12.2027 hinaus bis zum Inkrafttreten einer dauerhaften gesetzlichen Regelung, mindestens um zwei Jahre zu verlängern, f) eine Pflicht zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit auszuschließen. Drucksache 633/26- 3 -

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