Stand der Erarbeitung und Umsetzung revierübergreifender Managementpläne zur Regulierung der Wolfsbestände auf Länderebene unter Mitwirkung des Bundes auf Grundlage der §§ 22d und 22e Bundesjagdgesetz
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Stand der Erarbeitung und Umsetzung revierübergreifender Managementpläne zur Regulierung der Wolfsbestände auf Länderebene unter Mitwirkung des Bundes auf Grundlage der §§ 22d und 22e Bundesjagdgesetz
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8690
21. Wahlperiode 19.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Peter Felser, Stephan, Protschka, Danny Meiners, Christian
Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos,
Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder,
Andreas Bleck, Dr. Michael Blos, Dr. Ingo Hahn, Karsten Hilse, Marcel
Queckemeyer, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Stand der Erarbeitung und Umsetzung revierübergreifender Managementpläne
zur Regulierung der Wolfsbestände auf Länderebene unter Mitwirkung des
Bundes auf Grundlage der §§ 22d und 22e Bundesjagdgesetz
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
(BJagdG) am 2. April 2026 unterliegt die Tierart Wolf dem Jagdrecht. Ziel der
Novelle ist es, in Ergänzung zum präventiven Herdenschutz ein rechtssicheres,
regional differenziertes und reguläres Bestandsmanagement zu etablieren sowie
erleichterte Abschüsse zur Abwehr von wirtschaftlichen Schäden
(Rissmanagement) zu ermöglichen.
Nach § 22d BJagdG sind die zuständigen Landesbehörden verpflichtet,
revierübergreifende Managementpläne aufzustellen, soweit sich die Tierart Wolf in
einem günstigen Erhaltungszustand befindet. § 22e BJagdG verpflichtet Bund
und Länder zur engen Zusammenarbeit, um die Vereinbarkeit der Jagd mit der
Aufrechterhaltung dieses Erhaltungszustands sicherzustellen.
Die Neuregelungen des Bundesjagdgesetzes gelten für die Bundesländer
unmittelbar (vgl. Bundestagsdrucksache 21/2347). Gleichwohl enthält das Gesetz
keine spezifischen Fristvorgaben für die Finalisierung und das Inkrafttreten der
Managementpläne auf Länderebene (vgl. Bundestagsdrucksache 21/5578). Aus
Sicht der Fragesteller birgt dieses Fehlen konkreter gesetzlicher
Umsetzungsfristen das erhebliche Risiko, dass die Erstellung der Pläne in der föderalen
Praxis verzögert oder durch uneinheitliche Auslegungen blockiert werden könnte.
Vor diesem Hintergrund besteht bei den Fragestellern ein dringendes
Informationsbedürfnis hinsichtlich des aktuellen Stands der Koordination, der
Erarbeitung und der Umsetzung der Managementpläne durch die Länder unter
Mitwirkung des Bundes.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. In welchen Bundesländern liegen nach Kenntnis der Bundesregierung
inzwischen finale revierübergreifende Managementpläne gemäß § 22d
Absatz 2 BJagdG vor, in welchen Bundesländern befinden sich diese derzeit
in der Erarbeitung, und in welchen Bundesländern wurde mit der
Erarbeitung noch nicht begonnen (bitte tabellarisch nach Bundesländern
aufschlüsseln)?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
2. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet die Bundesregierung mit dem
vollständigen Vorliegen in Kraft gesetzter revierübergreifender Managementpläne
in allen betroffenen Bundesländern?
3. Welche rechtliche Form (z. B. Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift,
Erlass oder sonstige Form) weisen die revierübergreifenden
Managementpläne in den jeweiligen Bundesländern, in denen sie bereits vorliegen,
nach Kenntnis der Bundesregierung im Einzelnen auf (bitte detailliert
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
4. In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Grundlage bereits existierender Managementpläne für das Jagdjahr
2026/2027 bereits reguläre Abschusskontingente freigegeben worden?
5. Welche konkreten Initiativen hat die Bundesregierung seit dem
Inkrafttreten der BJagdG-Novelle am 2. April 2026 ergriffen, um den in § 22e
BJagdG verankerten Auftrag zum Dialog und zur Zusammenarbeit mit
den Ländern bezüglich der revierübergreifenden Managementpläne aktiv
umzusetzen?
6. In welcher Form und über welche Gremien (z. B.
Umweltministerkonferenz, Agrarministerkonferenz oder spezifische Bund-Länder-
Arbeitsgruppen) erfolgte bzw. erfolgt die laufende Mitwirkung des
Bundes bei der Ausgestaltung dieser Pläne?
7. Wurden bzw. werden die Managementpläne der Länder auf der Grundlage
jener Leitlinien erstellt, die nach Aufforderung des Deutschen
Bundestages gemäß der Beschlussempfehlung auf Bundestagsdrucksache 21/431
von Bund und Ländern gemeinsam erarbeitet wurden bzw. verwendet
werden sollen, um einen bundesweit möglichst einheitlichen Vollzug
gewährleisten zu können?
Wenn ja, wo wurden diese Leitlinien, die sich laut der Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 21/5578 im April 2026 bereits in
Arbeit befanden, veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht?
8. Welche einheitlichen Mindestinhalte oder Musterstrukturen hat die
Bundesregierung den Ländern für die Ausgestaltung der Managementpläne
nach § 22d BJagdG empfohlen, und wie haben die Länder hierauf
reagiert?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang
über den Stand der erforderlichen wildbiologischen Datenerhebungen
(insbesondere Wolfsmonitoring, Populationsdichte, Reproduktionsraten)
in den einzelnen Bundesländern als Grundlage für die Managementpläne?
10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass eine
eventuelle Verschleppung bei der Erstellung der Managementpläne
aufgrund fehlender gesetzlicher Umsetzungsfristen die gesellschaftliche
Akzeptanz der neuen rechtlichen Regelungen im Umgang mit dem Wolf
gefährden könnte?
Wenn ja, welche Maßnahmen oder Bund-Länder-Vereinbarungen plant die
Bundesregierung gegebenenfalls, um trotz einer fehlenden
Umsetzungsfrist einen zeitnahen Abschluss bei der Erstellung der Managementpläne
gewährleisten zu können, wenn nein, warum nicht?
11. Plant die Bundesregierung, von der Verordnungsermächtigung nach § 22d
Absatz 6 BJagdG Gebrauch zu machen, um bundeseinheitliche
Mindestanforderungen an die revierübergreifenden Managementpläne per
Rechtsverordnung verbindlich festzulegen, und falls ja, wann ist mit einem
entsprechenden Entwurf zu rechnen, bzw. falls nein, warum nicht?
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
12. Welche Mindestkriterien müssen die revierübergreifenden
Managementpläne der Länder nach Auffassung der Bundesregierung zwingend
erfüllen, um dem gesetzlichen Anspruch eines „rechtssicheren, regionalen und
regulären Bestandsmanagements“ gerecht zu werden (z. B. bezüglich
Mindestflächengröße, revierübergreifender Abschussabsprachen oder
Einbindung der Jägerschaft)?
13. Was versteht die Bundesregierung im Rahmen der Bund-Länder-
Zusammenarbeit unter dem Begriff „revierübergreifend“ konkret, und
welche Vorgaben existieren für Bundesländer, deren Wolfspopulationen
sich über Ländergrenzen hinweg erstrecken?
14. In welchen konkreten Fällen und in welchen Bundesländern sind die in
der Zuständigkeit des Bundes liegenden Bundesforstbetriebe
(Geschäftsbereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) bereits aktiv in die
Erarbeitung oder Umsetzung revierübergreifender Managementpläne gemäß
§ 22d Absatz 2 BJagdG eingebunden, und welche Rolle nimmt der Bund
als Flächeneigentümer dabei ein?
15. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung aus dem Umstand, dass in Ermangelung flächendeckender,
revierübergreifender Managementpläne (wie z. B. derzeit noch im Freistaat
Bayern) der Vollzug der Wolfsregulierung zukünftig lediglich über
punktuelle, räumlich begrenzte Allgemeinverfügungen der Landkreise (vgl.
z. B. die Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu vom 20.
August 2026 auf Basis von § 22d Absatz 4 BJagdG) erfolgen könnte?
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass ein
solches isoliertes Ausweichen auf Ausnahmegebiete und Weideschutzzonen
lediglich einen unzureichenden Behelf darstellt, der dem
gesetzgeberischen Ziel eines rechtssicheren, großräumigen Bestandsmanagements
widerspricht (vgl. Vorfrage)?
17. Welche vorbereitenden Schritte hat die Bundesregierung gegebenenfalls
bereits eingeleitet, um der in § 43 BJagdG verankerten Pflicht zur
Evaluation der Auswirkungen der zusätzlichen Regelungen für den Wolf
nachkommen zu können?
Berlin, den 8. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ird durch die lektorierte Version ersetzt.
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ISSN 0722-8333
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