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Schriftliche Frage 90 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung beim bundesbehördlichen Zugriff auf private Kommunikation durch mit dem Konto verbundene…

dip / schriftliche_frage 16.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 90 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung beim bundesbehördlichen Zugriff auf private Kommunikation durch mit dem Konto verbundene… Frage 90 (Donata Vogtschmidt, Die Linke): Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung beim bundesbehördlichen Zugriff auf private Kommunikation durch mit dem Konto verbundene Dritte („Account-Cloning“) um eine Form der Quellen- Telekommunikationsüberwachung, eine Form der Onlinedurchsuchung (wenn eines oder beides davon zutreffend, bitte angeben, ob Account-Cloning in der Statistik über die Anwendung von Staatstrojanern gemäß Bundestagsdrucksache 21/8211 enthalten ist) oder um eine andere Form der Überwachung (wenn ja, bitte den seitens der Bundesregierung genutzten Begriff dafür nebst der dazugehörigen gesetzlichen Grundlage angeben), und wie gewährleistet die Bundesregierung beim Account-Cloning das verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheitsgebot (Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürger*innen, wirksame Begrenzung der Befugnisse von Verwaltungen, Ermöglichung einer effektiven Kontrolle durch Gerichte; vgl. BVerfGE 141, 220, Rn. 94)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 13. Oktober 2026: Die strafprozessuale Einordnung des sogenannten Account-Clonings als (Quellen-)Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung – StPO) oder Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und Gegenstand neuerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vergleiche Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2026, Aktenzeichen 3 StR 495/25 und Beschluss (Ermittlungsrichter) vom 9. Juli 2020, Aktenzeichen 2 BGs 468/20) sowie der rechtswissenschaftlichen Diskussion. Die Bundesregierung verfolgt die höchstrichterliche Rechtsprechung und den wissenschaftlichen Diskurs fortlaufend und prüft, ob sich hieraus gesetzgeberischer Handlungsbedarf ergibt. Die Statistiken zur Telekommunikationsüberwachung und Online- Durchsuchung gemäß § 101b Absatz 2 und 3 StPO erfassen die im jeweiligen Beschluss angeordnete Maßnahme. Sowohl die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als auch die Online-Durchsuchung bedürfen einer gerichtlichen Anordnung und unterliegen damit der Kontrolle durch unabhängige Gerichte. Im Übrigen obliegt die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für strafprozessuale Ermittlungsmaßnahen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Ländern.

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