Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung ("Staatstrojanern") (Antwort zu Drs. 21/8211)
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Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung ("Staatstrojanern") (Antwort zu Drs. 21/8211)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8509
21. Wahlperiode 12.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Donata Vogtschmidt, Clara Bünger,
Desiree Becker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/8211 –
Statistik zur Anwendung von Online-Durchsuchung und Quellen-
Telekommunikationsüberwachung („Staatstrojanern“)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesamt für Justiz hat die Statistiken zur
Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung für das Jahr 2024 veröffentlicht (www.bund
esjustizamt.de/DE/ServiceGSB/Presse/Pressemitteilungen/2026/2026062
6.html). Demnach hat der Generalbundesanwalt im Jahr 2024 acht Einsätze
der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach
richterlichem Beschluss durchgeführt. Zudem hat der Generalbundesanwalt im Jahr
2024 in zwei Fällen Einsätze der Online-Durchsuchung durchgeführt.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Es wird davon ausgegangen, dass die nachfolgenden Fragen 1 bis 8
Maßnahmen zur Quellen‑Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und
Online-Durchsuchung betreffen, die im Rahmen der Strafverfolgungszuständigkeit
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) angeordnet wurden.
Grundlage der insoweit vom Bundesamt für Justiz veröffentlichten Statistiken
zur Telekommunikationsüberwachung für das Jahr 2024 (TKÜ-Statistik) waren
vierzehn Ermittlungsverfahren des GBA.
Eines der Verfahren ist inzwischen an eine Landesstaatsanwaltschaft abgegeben
worden. Aufgrund der durch das Grundgesetz vorgegebenen
Kompetenzverteilung erteilt die Bundesregierung zu diesem Verfahren keine Auskünfte. In vier
weiteren Ermittlungsverfahren muss die Erteilung von Auskünften über die von
der gesetzlichen Berichtspflicht nach § 101b der Strafprozessordnung (StPO)
festgelegte Grenze hinaus unterbleiben.
Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen,
tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem ebenso berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine
weitergehende Auskunft zu Erkenntnissen aus den Ermittlungsverfahren würde kon-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 9. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Aus
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse
der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse
genießt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben in der TKÜ-Statistik zu den
tatsächlich durchgeführten Eingriffen die Anzahl der Verfahren (und nicht
„Einsätze“ oder „Fälle“) wiedergeben. Der GBA hat demnach in acht von vierzehn
Verfahren Maßnahmen der Quellen-TKÜ und in zwei von vier Verfahren
Maßnahmen der Online-Durchsuchung tatsächlich durchgeführt, wobei in einigen
dieser Verfahren sowohl Maßnahmen zur Quellen-TKÜ als auch Online-
Durchsuchungen angeordnet wurden. Letzteres wird der Beantwortung von Frage 7
zugrunde gelegt.
1. Welche Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) sind den Anordnungen und
Eingriffen von Quellen-TKÜ jeweils zugeordnet?
Den Anordnungen und Eingriffen im Sinne der Fragestellung waren jeweils in
einem Fall Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h
StPO, § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe u StPO und § 100a Absatz 2
Nummer 6 StPO sowie in fünf Fällen Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a StPO zugeordnet. In den übrigen Fällen waren ihnen
Anlassstraftaten gemäß § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d StPO
zugeordnet.
2. In welchen Fällen wurde gemäß § 100a Absatz 2 Satz 3 StPO mittels
Quellen-TKÜ auch auf gespeicherte Kommunikation zugegriffen?
Die Anordnungen der Quellen-TKÜ gestatteten jeweils Maßnahmen nach
§ 100a Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO. Eine Ausdifferenzierung danach, auf
welche angefallenen Daten entweder nach der einen oder der anderen
Rechtsgrundlage zugegriffen wurde, ist technisch nicht möglich.
3. In welchem Verfahrensstand (polizeiliche Ermittlungen laufen noch oder
sind abgeschlossen, Anklage ist erhoben, erstinstanzliche gerichtliche
Entscheidung oder andere Erledigung) befanden sich die Verfahren
jeweils zum Zeitpunkt der Anordnung des Eingriffs und befinden sie sich
jetzt (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung
beantworten)?
Zum Zeitpunkt der Anordnung der Eingriffe handelte es sich jeweils um
laufende Ermittlungsverfahren. Zwei Verfahren, in denen sowohl Maßnahmen zur
Quellen-TKÜ als auch Online-Durchsuchungen angeordnet wurden, wurden
inzwischen eingestellt; in einem weiteren solchen Verfahren ist inzwischen ein
erstinstanzliches Urteil ergangen. In drei Verfahren, in denen lediglich
Maßnahmen zur Quellen-TKÜ angeordnet wurden, wurde inzwischen Anklage erhoben
und in drei weiteren solchen Verfahren ist inzwischen ein erstinstanzliches
Urteil ergangen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen
4. In welchen Kalenderwochen wurden jeweils die Anordnungen einerseits
erlassen und andererseits die Maßnahmen durchgeführt (bitte für jeden
Fall von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
Die erbetenen Informationen sind Ermittlungsdaten, die gegebenenfalls
Rückschlüsse auf einzelne Maßnahmen zulassen, daher können hier keine Angaben
gemacht werden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
5. Welche Art von Geräten und welche Betriebssysteme waren jeweils Ziel
der Maßnahmen, und welche Daten wurden erfasst (bitte für jeden Fall
von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 26. September 2025 zu
Frage 5 der Kleinen Anfrage „Statistik zur Anwendung von Online-
Durchsuchung und Quellen‑Telekommunikationsüberwachung („Staatstrojanern“)“
(Bundestagsdrucksache 21/1840) verwiesen.
6. Wie viele Geräte von wie vielen betroffenen Personen wurden jeweils in
den Anordnungen benannt, und wie viele waren von den durchgeführten
Maßnahmen betroffen (bitte für jeden Fall von Quellen-TKÜ und
Online-Durchsuchung beantworten)?
In den Anordnungen wurden jeweils eine Person und ein Gerät benannt, die
von den durchgeführten Maßnahmen betroffen waren. Im Übrigen wird auf die
Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
7. Aus welchen Gründen wurde jeweils eine genehmigte Anordnung nicht
umgesetzt, und waren dafür im Einzelnen technische, rechtliche,
ermittlungstaktische oder andere Gründe ausschlaggebend (bitte für jeden Fall
von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung beantworten)?
In vier Verfahren wurden Anordnungen der Quellen-TKÜ und in zwei
Verfahren sowohl Anordnungen der Quellen-TKÜ als auch Online-Durchsuchungen
aufgrund technischer und ermittlungstaktischer Gründe nicht umgesetzt. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Welche Ursache hat es, dass der Generalbundesanwalt ursprünglich
kleinere Zahlen angeordneter und durchgeführter Quellen-TKÜ für 2024
gemeldet hatte (https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1141393/2025-06-0
5-gba-100a-2024.pdf) und später eine Korrektur nach oben erfolgte
(https://media.frag-den-staat.de/files/foi/1141393/2025-09-17-gba-korrek
tur-100a-2024.pdf)?
Aufgrund eines Versehens wurden durch den GBA zunächst zu niedrige Zahlen
im Sinne der Fragestellung gemeldet, die nach Bekanntwerden des Versehens
von Amts wegen korrigiert wurden.
9. Welchen Anlass hatte die seitens des Bundesministeriums der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) im Juni 2025 durchgeführte Befragung
der Bundesländer zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
„Trojaner II“ (https://fragdenstaat.de/anfrage/laenderumfrage-zum-bverfg-besc
hluss-trojaner-ii/), und welches Ergebnis ergab sich daraus?
Die Abfrage diente zur Vorbereitung der gesetzlichen Änderungen, die durch
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025,
1 BvR 180/23 – Trojaner II – erforderlich geworden sind. Die Antworten
lieferten einen Überblick über die Anlassstraftaten von Quellen-
Telekommunikationsüberwachungen im Jahr 2024.
10. Wie viel Geld hat die Bundesregierung jeweils in den Jahren seit 2021
aufgewendet für Beschaffung, Entwicklung und Betrieb einschließlich
Wartung und Schulung für Technologie und Personal?
a) Welche Kosten sind dabei jeweils durch den Erwerb von Software
zur Quellen-TKÜ oder Online-Durchsuchung entstanden (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
b) Wie viel Geld für derartige Zwecke ist im aktuellen Entwurf des
Bundeshaushalts für 2027 für das Jahr 2027 und gegebenenfalls
weitere Jahre vorgesehen?
Die Fragen 10 bis 10b) werden gemeinsam beantwortet.
Die erbetenen Auskünfte sind besonders geheimhaltungsbedürftig und berühren
in besonders hohem Maße das Staatswohl, weil sie Informationen enthalten, die
im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen
Anfrage betroffenen Behörden des Bundes (Bundeskriminalamt,
Zollkriminalamt und Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich) stehen.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss
gekommen, dass auch das geringfügige Risiko ihrer Offenlegung nicht getragen
werden kann. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen
in der Geheimschutzstelle würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die
Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung der
betroffenen Behörden des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit
auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen
hingenommen werden kann (vergleiche BVerfGE 124, 78 [139]).
Schon die grundsätzliche Angabe, ob beziehungsweise welche Produkte im
Bereich der informationstechnischen Überwachung genutzt wurden oder werden
beziehungsweise mit welchen Herstellern entsprechende Fachgespräche
durchgeführt wurden oder werden, lässt Rückschlüsse auf taktische und technische
Fähigkeiten beziehungsweise Fähigkeitslücken der betroffenen Behörden des
Bundes zu. Gleiches gilt für Informationen über Kosten und eingesetzte
Finanzmittel für Beschaffung, Entwicklung und den Betrieb entsprechender
Produkte. Auch hierdurch können Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der
Fähigkeiten der betroffenen Behörden des Bundes im Bereich der
informationstechnischen Überwachung gezogen werden. Dies könnte zu einer Änderung des
Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine
Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte.
Dies ist nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine
IT‑gestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendig ist für die
gesetzliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr, vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten
Kriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen zurückstehen.
Beim GBA und der Bundespolizei sind keine Kosten im Sinne der
Fragestellungen angefallen.
11. Wie viele Anträge auf Exportgenehmigung von Abhör- und
Überwachungstechnik (beispielsweise Einzelausfuhrgenehmigungen für Dual-
Use-Güter in den Güterlistenpositionen 4A005, 4D004, 4E001c,
5D001e) welcher juristischer Personen wurden mit Wirkung zu welchem
Zeitpunkt seitens der Bundesregierung in der 21. Wahlperiode bisher
genehmigt (vgl. Schriftliche Frage 98 der Abgeordneten Donata
Vogtschmidt auf Bundestagsdrucksache 21/469), und welche dieser Anträge
betreffen Technik, die sich auch zur Quellen-TKÜ oder zur Online-
Durchsuchung eignet?
Seit dem 22. September 2025 wurden insgesamt 54 Einzelvorgänge in den
Güterlistenpositionen 4A005, 4D004, 4E001c, 5D001e mit Abhör- und
Überwachungstechnik für endgültige Ausfuhren genehmigt, davon zwei Vorgänge, die
für die Quellen-TKÜ oder Onlinedurchsuchung geeignet sind. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung vom 16. Oktober 2025 zu Frage 5 der
Kleinen Anfrage „Risiken für die IT-Sicherheit bei Online-Durchsuchung und
Quellen-Telekommunikationsüberwachung („Staatstrojanern“)“
(Bundestagsdrucksache 21/2289) verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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