Schriftliche Frage 17 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie oft haben Strafverfolgungsbehörden des Bundes (inklusive Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zoll) im Jahr 2025 das sogenannte Account-…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 17 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie oft haben Strafverfolgungsbehörden des Bundes (inklusive Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zoll) im Jahr 2025 das sogenannte Account-…
Frage 17 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie oft haben Strafverfolgungsbehörden des Bundes (inklusive Bundespolizei, Bundeskriminalamt und Zoll) im Jahr 2025 das sogenannte Account- Cloning (nach MüKoStPO/Rückert, 2. Aufl. 2023, StPO § 100b Rn. 38–40a) durchgeführt (bitte nach Behörde aufschlüsseln)?“
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 3. September 2026:
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht, auch nicht eingestuft, beantwortet werden kann. Die erbetenen Auskünfte sind besonders geheimhaltungsbedürftig und berühren in besonders hohem Maße das Staatswohl, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundeskriminalamtes, der Bundespolizei und des Zolls stehen. Schon die grundsätzliche Angabe, ob bzw. welche Maßnahmen im Bereich der informationstechnischen Überwachung genutzt wurden/ werden, lässt Rückschlüsse auf taktische und technische Fähigkeiten bzw. Fähigkeitslücken der vorstehend genannten Behörden zu. Dies könnte zu einer Änderung des Verhaltens des polizeilichen Adressaten führen, wodurch eine Informationserhebung auf technischen Wegen erschwert bis unmöglich werden könnte. Dies ist jedoch nicht hinnehmbar, da die Gewinnung von Informationen durch eine IT-gestützte Strafverfolgung und Gefahrenabwehr notwendig ist für die gesetzliche Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr, vor allem bei der Bekämpfung des Terrorismus, der Organisierten Kriminalität und anderer Straftaten von erheblicher Bedeutung. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der genannten Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung der vorstehend genannten Strafverfolgungsbehörden des Bundes nicht ausreichend Rechnung tragen, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen zurückstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 62 des Abgeordneten Marcel Emmerich auf Bundestagsdrucksache 21/7573 verwiesen.
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