ATC EH GmbH & Co. KG
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ATC EH GmbH & Co. KG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages zur verschiedenen Themenfeldern geführt, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit von Bedeutung sind. Der Fokus liegt dabei auf nationalen und EU-Gesetzgebungsinitiativen die Digitalwirtschaft betreffend, insbesondere zum 5G- und Gigabitausbau, sowie auf Möglichkeiten der Beschleunigung und Vereinfachung von Genehmigungsverfahren im Rahmen des Mobilfunk-Infrastrukturausbaus.“
Interessenbereiche: Wettbewerbsrecht; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Allgemeine Energiepolitik; Digitalisierung; Artenschutz/Biodiversität; EU-Binnenmarkt; Bauwesen und Bauwirtschaft; Kommunikations- und Informationstechnik; Industriepolitik; EU-Gesetzgebung
Regelungsvorhaben:
- Bundesweit einheitliche Umsetzung der EU-Gigabit-Infrastrukturverordnung in nationales Recht, v.a. mit Blick auf die Einführung Genehmigungsfiktion: Die nationale Umsetzung der auf EU-Ebene bereits beschlossenen Gigabit-Infrastrukturverordnung soll in Deutschland wirkungsvoll umgesetzt werden. Ziel ist es, durch die Umsetzung der Einzelmaßnahmen der Verordnung, etwa zur Digitalisierung und Vereinfachung von Genehmigungsprozessen, den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur in Europa und in Deutschland zu beschleunigen. In diesem Sinne führen wir Gespräche mit relevanten Entscheidungsträgern auf der politischen und administrativen Ebene.
- Transparenz über Informationen des verfügbaren EMF-Budgets eines Standortes erhöhen: Für einen effizienten und nachhaltigen 5G-Ausbau ist entscheidend, dass mehrere Mobilfunkanbieter gleiche Dachstandorte nutzen können. Hierzu fehlen ausbauenden Unternehmen jedoch die Informationen zum verfügbaren “EMF-Budget” (maximale Menge an elektromagnetischer Strahlung einer Funkanlage) an bestehenden Standorten. Eine erhöhte und zeitnahe Transparenz für Antragsteller würde den Verfahrensaufwand signifikant reduzieren.
- Berücksichtigung der Mobilfunkinfrastruktur auf Dächern bei der Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: Die novellierte EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom April 2024 muss in Deutschland umgesetzt werden. Sie sieht u.a. die schrittweise Einführung von Vorgabe zur Installation von Solarenergie-Analgen auf Gebäuden vor. Dies könnte in bestimmten Fällen zu einer Verdrängung von Mobilfunkstandorten auf Dächern führen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer Ausnahme für bestehende Mobilfunkinfrastruktur. Sofern die Neuerrichtung von beiden nicht möglich ist, sollten dem Mobilfunk der Vorzug gegeben werden. Diesen Vorschlag haben wir relevanten politischen Stakeholdern schriftlich mitgeteilt.
- Unterstützung der Novellierung des TKG zur Beschleunigung des Ausbaus digitaler Infrastruktur: Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes durch das TKG-Änderungsgesetz 2025 soll die Rahmenbedingungen für den Gigabitausbau in Deutschland verbessern, indem diesem das "überragende öffentliche Interesse“ zugeschrieben wird. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes begrüßen wir. In diesem Sinne haben wir unsere Unterstützung den relevanten Entscheidungsträgern auf der politischen und administrativen Ebene mitgeteilt.
- Prüfung und Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für beschleunigte Stromanschlüsse neuer Mobilfunkstandorte: Prüfung und Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für schnelle und effiziente Stromanschlüsse neuer Mobilfunkstandorte mittels Fristen für Angebotserstellung, unverzüglicher Realisierung, erhöhter Transparenz bei den Kosten sowie den Netzverläufen, mehr Auswahlmöglichkeiten sowie einer Priorisierung von Mobilfunkstandorten bei der Stromanbindung durch Verteilnetzbetreiber.
- Ausbaubeschleunigung durch Ersatzgeldregelungen bei Eingriffen in Landschaft und Natur bei Mobilfunkbauvorhaben: Anpassungen der Eingriffsregelung nach BNatSchG zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren durch monetäre Kompensationen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Nach geltendem Recht (§ 15 Abs. 6 BNatSchG i.V.m. § 31 LNatSchG) kann anstelle eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) ein (pauschaliertes) Ersatzgeld verlangt werden. Dieses Verfahren ist erfahrungsgemäß schneller (1–2 Monate), aber gesetzlich nachrangig gegenüber Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 13 BNatSchG). Vorgeschlagen wird, die gesetzlichen Vorgaben so zu ändern, dass pauschalierte Ersatzgeldregelungen gleichrangig – oder bei Mobilfunkvorhaben sogar vorrangig – angewendet werden können.
Relationen
Keine Relationen.