CONCILIUS AG
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CONCILIUS AG
Tätigkeit: Beratungsunternehmen, selbständige Beraterin oder selbständiger Berater
CONCILIUS berät Unternehmen, Verbände und weitere gesellschaftliche Akteure an den Schnittstellen zu Politik und Administration in Deutschland und bei den Institutionen der Europäischen Union. Mit Standorten nicht nur in Berlin und Brüssel, sondern auch in München, Stuttgart, Düsseldorf und Hamburg, greifen wir auch die besonderen Anforderungen des föderalen politischen Systems auf. Zur Vertretung der Interessen unserer Mandanten führen wir Gespräche mit Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern aus der Bundesregierung, den Bundesministerien sowie dem Deutschen Bundestag. Diese dienen der Anbahnung von Kontakten, der Klärung aktueller Sachstände und der Darstellung von Anpassungsbedarfen in unterschiedlichen Themenbereichen. Ziel der Interessenvertretung ist es, die Perspektiven und Anliegen der beauftragenden Organisationen nachvollziehbar darzustellen. In Einzelfällen werden auch Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt. CONCILIUS wurde 2003 gegründet und ist bis heute inhabergeführt.
Interessenbereiche: E-Commerce; Digitalisierung; Handwerk; Wettbewerbsrecht; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Bundeswehrangelegenheiten; Verwaltungstransparenz/Open Government; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Energienetze; Arzneimittel; Luft- und Raumfahrt; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Verteidigung"; Kriminalitätsbekämpfung; Lebensmittelsicherheit; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Außenpolitik; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; Verteidigungspolitik; Allgemeine Energiepolitik; Internetpolitik; Verbraucherschutz; Datenschutz und Informationssicherheit; Rechtspolitik; Gesundheitsversorgung; Massenmedien; Personenverkehr; Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; EU-Gesetzgebung; Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU; Urheberrecht; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Verkehrsinfrastruktur; Bank- und Finanzwesen; Rüstungsangelegenheiten; Straßenverkehr; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Lebens- und Genussmittelindustrie; Pflege; Krankenversicherung; Industriepolitik; Opferschutz; Extremismusbekämpfung; Arbeitsmarkt; Handel und Dienstleistungen; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Automobilwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Recht"; Sonstiges im Bereich "Energie"; Bauwesen und Bauwirtschaft; Immissionsschutz; Cybersicherheit; Pflegeversicherung; Verkehrspolitik; Gesundheitsförderung; Außenwirtschaft; EU-Binnenmarkt; Kommunikations- und Informationstechnik; Meinungs- und Pressefreiheit; Klimaschutz
Regelungsvorhaben:
- Bundesweit einheitliche Umsetzung der EU-Gigabit-Infrastrukturverordnung in nationales Recht, v.a. mit Blick auf die Einführung Genehmigungsfiktion: Die nationale Umsetzung der auf EU-Ebene bereits beschlossenen Gigabit-Infrastrukturverordnung soll in Deutschland wirkungsvoll umgesetzt werden. Ziel ist es, durch die Umsetzung der Einzelmaßnahmen der Verordnung, etwa zur Digitalisierung und Vereinfachung von Genehmigungsprozessen, den Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur in Europa und in Deutschland zu beschleunigen. In diesem Sinne führen wir Gespräche mit relevanten Entscheidungsträgern auf der politischen und administrativen Ebene.
- Umsetzung der EU-Plattformarbeiterrichtlinie COM/2021/762 in nationales Recht: Sicherstellung, dass bei der Umsetzung der EU Plattformrichtlinie in nationales deutsches Recht ein berufsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich konformer Status der Anwälte und Anwältinnen, die Rechtsdienstleistungen über Plattformen oder vergleichbare Systeme erbringen, erhalten bleibt, um Verbrauchern und Verbraucherinnen weiterhin niederschwelligen und einfachen Zugang zu anwaltlichen Rechtsdienstleistungen zu ermöglichen.
- EU CO2-Grenzausgleichmechanismus: Die Europäische Kommission ist nach EU-Verordnung 2023/956 dazu verpflichtet, einen Bericht über die mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf komplexe Güter (Downstream Products) zu erstellen und evtl. einen Regulierungsentwurf vorzulegen. Ziel ist es, Handwerkzeuge in den Anwendungsbereich des CO2-Grenzausgleichmechanismus einzubeziehen.
- Entfristung der Stromsteuerbefreiung: Die Energiekosten sind eine relevante Kalkulationsgröße für jede Investitionsentscheidung mittelständischer Unternehmen. Zu erwartende Preissteigerungen oder auch nur Unsicherheiten darüber belasten positive Standortentscheidungen, die auf globalisierten Märkten dann eher zugunsten anderer Länder getroffen werden. Daher werden stabile Signale für wirksame Energiekostensenkungen gefordert, konkret die Entfristung der Stromsteuerbefreiung, die aktuell bis 2028 läuft.
- Transparenz über Informationen des verfügbaren EMF-Budgets eines Standortes erhöhen: Für einen effizienten und nachhaltigen 5G-Ausbau ist entscheidend, dass mehrere Mobilfunkanbieter gleiche Dachstandorte nutzen können. Hierzu fehlen ausbauenden Unternehmen jedoch die Informationen zum verfügbaren “EMF-Budget” (maximale Menge an elektromagnetischer Strahlung einer Funkanlage) an bestehenden Standorten. Eine erhöhte und zeitnahe Transparenz für Antragsteller würde den Verfahrensaufwand signifikant reduzieren.
- Berücksichtigung der Mobilfunkinfrastruktur auf Dächern bei der Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: Die novellierte EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vom April 2024 muss in Deutschland umgesetzt werden. Sie sieht u.a. die schrittweise Einführung von Vorgabe zur Installation von Solarenergie-Analgen auf Gebäuden vor. Dies könnte in bestimmten Fällen zu einer Verdrängung von Mobilfunkstandorten auf Dächern führen. Um dies zu verhindern, bedarf es einer Ausnahme für bestehende Mobilfunkinfrastruktur. Sofern die Neuerrichtung von beiden nicht möglich ist, sollten dem Mobilfunk der Vorzug gegeben werden.
- Verabschiedung der EU SEP-Verordnung, um ein berechenbareres, transparenteres und ausgewogeneres System für die Zulassung von SEPs zu gewährleisten.: Einführung der Verordnung über wesentliche Standardpatente 2023/0133(COD), um sicherzustellen, dass sinnvolle Änderungen am System vorgenommen werden, um es fair, vorhersehbar und transparent zu machen und das Risiko zu vermeiden, dass ohne Regulierung der Missbrauch von SEP die Investitionen in den grünen und digitalen Wandel unterminiert und verzögert.
- Novellierung des TKG zur Beschleunigung des Ausbaus digitaler Infrastruktur: Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes durch das TKG-Änderungsgesetz 2025 soll die Rahmenbedingungen für den Gigabitausbau in Deutschland verbessern. Ziel ist es, durch die Zuschreibung eines „überragenden öffentlichen Interesses“ für den Ausbau der Telekommunikationsnetze eine wirkungsvolle Beschleunigung der Genehmigungsprozesse zu erreichen. In diesem Sinne führen wir Gespräche mit relevanten Entscheidungsträgern auf der politischen und administrativen Ebene.
- Prüfung und Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für beschleunigte Stromanschlüsse neuer Mobilfunkstandorte: Prüfung und Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen für schnelle und effiziente Stromanschlüsse neuer Mobilfunkstandorte mittels Fristen für Angebotserstellung, unverzüglicher Realisierung, erhöhter Transparenz bei den Kosten sowie den Netzverläufen, mehr Auswahlmöglichkeiten sowie einer Priorisierung von Mobilfunkstandorten bei der Stromanbindung durch Verteilnetzbetreiber.
- Ausbaubeschleunigung durch Ersatzgeldregelungen bei Eingriffen in Landschaft und Natur bei Mobilfunkbauvorhaben: Anpassungen der Eingriffsregelung nach BNatSchG zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren durch monetäre Kompensationen bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen. Nach geltendem Recht (§ 15 Abs. 6 BNatSchG i.V.m. § 31 LNatSchG) kann anstelle eines landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) ein (pauschaliertes) Ersatzgeld verlangt werden. Dieses Verfahren ist erfahrungsgemäß schneller (1–2 Monate), aber gesetzlich nachrangig gegenüber Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (§ 13 BNatSchG). Vorgeschlagen wird, die gesetzlichen Vorgaben so zu ändern, dass pauschalierte Ersatzgeldregelungen gleichrangig – oder bei Mobilfunkvorhaben sogar vorrangig – angewendet werden können.
- Klarstellung der Pfandpflicht-Ausnahme für Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen: Mit dem Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) soll § 36 Absatz 4 Nummer 5 um eine Legaldefinition für „Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen“ ergänzt werden, um diese klar von pfandpflichtigen PET-Einwegflaschen abzugrenzen und Rechtssicherheit zu schaffen. Die Definition stellt auf aus Schlauch- oder Flachbeuteln mit Quer- und/oder Längsnähten hergestellte, raumbildende Packmittel ab, unabhängig von deren Standfestigkeit. Ziel ist, ökologisch vorteilhafte, materialeffiziente Schlauchbeutel weiterhin von der Pfandpflicht auszunehmen, ohne die Ausnahme auszudehnen, Rechtsunsicherheit und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den bestehenden Recyclingkreislauf im dualen System zu stärken.
- (Teil)-kommerzielle Personenbeförderung für autonome Fahrzeuge innerhalb der Level-4 Erprobungsphase ermöglichen: Ziel der Interessenvertretung ist die Schaffung klarer und praxisnaher regulatorischer Verbesserungen für die Erprobung und den Markthochlauf autonomer Fahrzeuge auf SAE-Level 4. Im Fokus steht insbesondere eine Anpassung von § 1i StVG sowie ggf. weiterer relevanter Verordnungen, um eine teilweise oder vollständige kommerzielle Personenbeförderung bereits in der Erprobungsphase zu ermöglichen. Die derzeitige Auslegung stellt eine wesentliche Hürde für Innovation und wirtschaftliche Skalierung dar.. Eine Anpassung soll den politisch gewünschten Hochlaufautonomer Mobilitätsangebote in Deutschlandermöglichen bzw. verbessern.
- Wirksame Umsetzung des EU Digital Services Act/Digitale-Dienste-Gesetz: Im Rahmen des nationalen Umsetzungsgesetzes des Digital Services Act wird eine starke, harmonisierte Umsetzung des Gesetzes gefordert. Insbesondere die angemessene Ausstattung der zuständigen Behörden ist entscheidend. Vor allem die Meldung bzw. digitale Strafverfolgung steht vor verschiedenen operativen Herausforderungen. Durch eine definitorische Schärfung des §13 DDG könnten Meldeprozesse harmonisiert, Interoperabilität verbessert und Verfahren effizienter, verlässlicher und rechtssicherer für Vermittlungsdienstleister gestaltet werden.
- Aufnahme professioneller Fahrzeugüberführungsunternehmen in den Kreis der Empfänger roter 06-Kennzeichen nach § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Für die gewerbliche Überführung noch nicht zugelassener oder abgemeldeter Fahrzeuge sind rote 06-Kennzeichen von zentraler Bedeutung. Nach § 41 FZV werden diese bislang insbesondere Herstellern, Händlern und Werkstätten zugeteilt. Professionelle Fahrzeugüberführungsunternehmen sind regelmäßig nicht erfasst und daher auf Einzelfallausnahmen bzw. regional unterschiedliche Entscheidungen der Zulassungsbehörden angewiesen. Zur Entbürokratisierung und Schaffung einer bundesweit einheitlichen Praxis sollten professionelle Fahrzeugüberführungsunternehmen ausdrücklich in den Kreis der berechtigten Empfänger roter 06-Kennzeichen aufgenommen werden.
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