Schriftliche Frage 62 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Unterschiede ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus den Zielsetzungen der seit 2020 existierenden Eingliederungshilfe nach…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 62 von Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Unterschiede ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus den Zielsetzungen der seit 2020 existierenden Eingliederungshilfe nach…
Frage 62 (Corinna Rüffer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Unterschiede ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung aus den Zielsetzungen der seit 2020 existierenden Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, der die „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ zugrunde liegt, und der zuvor bestehenden Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) für die Beurteilung der Angemessenheit von Wünschen im Hinblick auf die Leistungen und die Zumutbarkeit von Abweichungen davor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Übertragbarkeit von Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu entsprechenden Fragen, die sich auf vor dem 1. Januar 2020 liegende Fälle beziehen, auf die seit dem 1. Januar 2020 geltende Rechtslage?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 22. Oktober 2026:
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe von einem sozialrechtlich geprägten Fürsorgerecht zu einem personenzentrierten Leistungs- und Teilhaberecht weiterentwickelt. Infolgedessen ist die Prüfung der Angemessenheit von Wünschen zur Gestaltung der Leistung sowie der Zumutbarkeit einer hiervon abweichenden Leistung stärker an der Selbstbestimmung und den konkreten Teilhabemöglichkeiten der leistungsberechtigten Person auszurichten. Die gesetzlichen Prüfungskriterien und die Prüfungsreihenfolge ergeben sich insbesondere aus § 104 Absätze 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die Frage nach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die zu dem vor Inkrafttreten des BTHG geltenden Recht ergangen ist, auf die derzeitige Rechtslage lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist, ob und gegebenenfalls wie weit die Erwägungen des BSG mit der Zielsetzung des SGB IX vereinbar sind und im Rahmen der Subsumtion unter die gesetzlichen Kriterien des geltenden Rechts im SGB IX berücksichtigt werden können.
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