Erklärung von des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/7340)
Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Erklärung von des Staatsministers Michael Roth auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/7340)
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung nach dem jüngsten Putschversuch in Venezuela für eine Verhandlungslösung für die nach meiner Ansicht äußerst verfahrene und gefährliche Situation, und inwieweit ist die Bundesregierung bereit, sich als Mittlerin in einem neuen Verhandlungsprozess zwischen Regierung und Opposition anzubieten, beispielsweise im Rahmen der von den Regierungen Mexikos und Uruguays vorgeschlagenen Initiative für „inklusive und glaubwürdige Verhandlungen“ ( www.gob.mx/sre/prensa/mexico-y-uruguay-urgen-a-la-sociedad-venezolana-a-encontrar-una-solucion-pacifica-a-sus-diferencias )?
Am 26. Januar gab die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten eine Erklärung zur aktuellen Lage in Venezuela ab. Darin sicherte sie die Bereitschaft der EU für die Unterstützung eines sofortigen und glaubwürdigen Dialogprozesses zu, unter anderem durch die sofortige Bildung einer internationalen Kontaktgruppe für Venezuela.
Im Rahmen der Konsultationen mit potenziellen Partnern für die Kontaktgruppe diskutiert die EU mögliche Dialogansätze unter anderem mit den Regierungen von Uruguay und Mexiko. Jeder Beitrag zu einer friedlichen, politischen und demokratischen Lösung der aktuellen Krise ist willkommen. Dies gilt insbesondere für Initiativen aus der Region.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE):
Welche Details kann die Bundesregierung zu der vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, gegenüber der Presse („Altmaier lädt US-Exporteure von LNG-Gas für Februar ein“, „Handelsblatt“ vom 22. Januar 2019) angekündigten Investorenkonferenz mit Unternehmen mitteilen, die sich am Aufbau einer Infrastruktur für Flüssigerdgasimporte in Deutschland beteiligen wollen (bitte Datum und Ort des Treffens nennen), und wer ist eingeladen (bitte die Institutionen/Unternehmen bzw. deren Vertreterinnen und Vertreter aufführen)?
Die von Bundesminister Peter Altmaier angekündigte Konferenz wird am 12. Februar 2019 im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stattfinden. Eingeladen wurden jeweils rund 30 deutsche und amerikanische Unternehmen aus den Bereichen Gasförderung, Gashandel sowie LNG-Infrastruktur. Erste Zusagen der Unternehmen über eine Teilnahme liegen bereits vor. Neben den Unternehmen wurden der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und die beiden amerikanischen LNG-Verbände Center for Liquefied Natural Gas (CLNG) und LNG Allies eingeladen. Des Weiteren werden Vertreter des US-Energieministeriums, der Botschaft der USA in Deutschland, der Internationalen Energieagentur und aus den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern kann die Bundesregierung bestätigen, dass es mit massenspektrometrischen Analysen möglich ist, bezüglich einer Probe hochangereicherten Urans (HEU) sowohl Abschätzungen ihres Mindestalters als auch Rückschlüsse zur Uranherkunft (Natururan oder Wiederaufarbeitungsuran) anzustellen (gegebenenfalls bitte ausführlich darlegen; vergleiche Fachaufsatz A. Glaser, S. Bürger: „Verification of a Fissile Material Cutoff Treaty: The case of enrichment facilities and the role of ultratrace level isotope ratio analysis“, Journal of Radioanalytical and Nuclear Chemistry, 280 (1), 2009, Seite 85 bis 90), und kann sie außerdem bestätigen, dass die HEU-Brennelemente für den deutschen Forschungsreaktor FRM II in Frankreich hergestellt werden (vergleiche betreffende Lieferungsdaten auf Bundestagsdrucksache 19/5231)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass in der Nuklearforensik massenspektrometrische Analysen genutzt werden, um spezifische Nuklide nachzuweisen. Sie hat jedoch keine Kenntnis darüber, inwieweit und mit welcher Genauigkeit – und somit welchem Konfidenzniveau – hiermit Rückschlüsse auf das Alter und die Herkunft von Uranproben geführt werden können.
Die Brennelemente für die Forschungsneutronenquelle FRM II werden wie in der Vergangenheit weiterhin in Frankreich hergestellt.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Katja Keul (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie hat sich die Bundesregierung 2018 um die „Schärfung“ der Rüstungsexportrichtlinien aus dem Jahr 2000 gekümmert (bitte ausführen, welche konkreten Maßnahmen und Schritte eingeleitet wurden), und wann werden diese veränderten Richtlinien der Öffentlichkeit bekannt gegeben (Bundeskanzlerin in der Regierungsbefragung am 12. Dezember 2018, Plenarprotokoll 19/70, Seite 8146)?
Die Bundesregierung hat ihre Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern aus dem Jahr 2000 mit Blick auf den bestehenden Anpassungsbedarf geprüft. Zu Reichweite und Inhalt der vereinbarten Überarbeitung befindet sie sich derzeit in Abstimmung. Die Überarbeitung der Rüstungsexportrichtlinien soll im ersten Halbjahr 2019 abgeschlossen werden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Omid Nouripour (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Inwiefern hat die Bundesregierung den Auftritt deutscher Unternehmen bei der ägyptischen Waffenmesse EDEX im Dezember 2018 unterstützt, und inwiefern wurden dafür Genehmigungen für die temporäre Ausfuhr von Rüstungsgütern erteilt?
Im Rahmen des Auslandsmesseprogramms der Bundesregierung wurde keine Gemeinschaftsbeteiligung auf der Messe EDEX in Ägypten im Dezember 2018 durchgeführt, das heißt, es wurden über das Auslandsmesseprogramm keine Unternehmen unterstützt.
Es sind vier Ausfuhrgenehmigungen für die vorübergehende Ausfuhr von Rüstungsgütern zur Präsentation auf der Messe EDEX erteilt worden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE):
In welche Länder hat die Bundesregierung Exportkreditgarantien für Lieferungen und Leistungen (sogenannte Hermesbürgschaften), die Rüstungsgüter betrafen, im Jahr 2018 übernommen (bitte nach Land, Deckungsvolumen und Warenart auflisten), und in welcher Höhe leistete der Bund seit 2012 für die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. April 2018 mit Exportkreditgarantien abgesicherten 19 Rüstungsgeschäfte mit einem Volumen von 6,53 Milliarden Euro (Bundestagsdrucksache 19/2793, Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke) Entschädigungszahlungen (bitte nach Land, Deckungsvolumen und Warenart auflisten)?
Die Bundesregierung hat 2018 ein Rüstungsgeschäft mit einem Volumen von rund 6 Millionen Euro für Schlepperfahrzeuge für ein Flughafenvorfeld nach Ägypten mit Exportkreditgarantien abgesichert.
Für die seit 2012 mit Exportkreditgarantien abgesicherten 19 Rüstungsgeschäfte mit einem Volumen von 6,53 Milliarden Euro wurden bisher keine Schadenanträge gestellt. Entschädigungszahlungen wurden daher nicht geleistet. Die vorgenannten Geschäfte befinden sich teilweise aufgrund der unterschiedlichen Zahlungsziele (kurzfristig und mittel-/langfristig) noch in der Abwicklung.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Oliver Luksic (FDP):
Aus welchen Gründen wurde die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung (Kohlekommission) lediglich für Maßnahmen zur sozialen und strukturpolitischen Entwicklung der Braunkohleregionen sowie zu ihrer finanziellen Absicherung und nicht auch für Steinkohleregionen eingesetzt ( www.sr.de/sr/home/nachrichten/politik_wirtschaft/Steinkohle_Ausstieg_Saarland100.html )?
Zur Erreichung der national, europäisch und im Rahmen des Pariser Klimaabkommens vereinbarten Klimaschutzziele gehört ein mittelfristiger Ausstieg sowohl aus der Braunkohle wie auch aus der Steinkohle. Der Einsetzungsbeschluss der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ vom Juni 2018 differenziert deshalb nicht nach Braun- und Steinkohle, sondern spricht von der „schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung“ insgesamt.
Im Einsetzungsbeschluss ist die Rede von den betroffenen „kohlestromerzeugenden Regionen“, lediglich an einer Stelle werden die „Braunkohleregionen“ erwähnt.
Der Grund für eine Differenzierung ist, dass die Braunkohlewirtschaft durch ihre Tagebaue und die direkt vor Ort angesiedelten Kraftwerke regional stark konzentriert ist. Die Steinkohlekraftwerke sind stärker über das gesamte Bundesgebiet verteilt; sie haben eine hohe Bedeutung für einzelne Standorte, nicht jedoch für ganze Regionen.
Die Kommission hat am 26. Januar 2019 ihren Abschlussbericht verabschiedet, dessen Empfehlungen die Bundesregierung nun sorgfältig prüfen und in Kürze mit dem Umsetzungsprozess beginnen wird.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte auf die Frage des Abgeordneten Pascal Meiser (DIE LINKE):
Mit welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Bundesregierung einen Antrag als Streithelfer (gemäß Artikel 130 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs) in den Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) der Rechtssachen C-620/18 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. C 427 vom 26.11.2018, Seite 31) sowie C-626/18 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. C 4 vom 7. Januar 2019, Seite 12) eingereicht, und welchen Inhalt hat der Verteidigungsschriftsatz des Rates (bitte Übermittlung des Verteidigungsschriftsatzes)?
Ungarn und Polen haben vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union auf (teilweise) Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Entsenderichtlinie (96/71/EG) erhoben (Rechtssachen C-620/18 und C-626/18). Die Bundesregierung hat in beiden Verfahren die Zulassung der Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin aufseiten des Parlaments und des Rats beantragt. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob auch andere Mitgliedstaaten einen Streithilfeantrag gestellt haben.
Sobald der EuGH die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zugelassen hat, stellt er der Bundesregierung die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Klagebeantwortung des Rates zu. Die Bundesregierung wird die Verfahrensschriftstücke dem Bundestag gemäß dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) zur Information übersenden. Sie weist darauf hin, dass Schriftstücke aus laufenden Verfahren vor dem EuGH vertraulich zu behandeln sind.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Hat die Bundesregierung ein halbes Jahr nach meiner mündlichen Frage 39 und der darauf folgenden Antwort der Bundesregierung, nach der sie den Vorschlag zurzeit intensiv prüfen würde (Plenarprotokoll 19/41, Seite 4060 A bis 4061 A), nun eine Haltung dazu entwickelt, ob die Produktion von Generika auf Vorrat schon vor Ablauf des Patentschutzes innerhalb der Europäischen Union erlaubt werden solle, und wie begründet sie diese Haltung?
Die Frage betrifft den Schutz geistigen Eigentums für Arzneimittel durch ergänzende Schutzzertifikate (Supplementary Protection Certificate – SPC).
Die Verhandlungen auf europäischer Ebene hierzu sind, wie Sie sicherlich verfolgt haben, vorangeschritten. Erst am 16. Januar 2019 haben die Mitgliedstaaten ein Verhandlungsmandat für den bevorstehenden Trilog beschlossen. Dieses Mandat enthält eine praktikable Regelung des sogenannten Manufacturing Waivers. Dies bedeutet, dass die Herstellung von Generika gesetzlich erlaubt werden soll, noch während der Patentschutz der Original-Pharmazeutika in der EU für den Export der Generika in Drittstaaten besteht. Zugleich sind darauf abgestimmte Schutzmechanismen („safeguards“) zugunsten der forschenden Arzneimittelhersteller vorgesehen.
In den Trilogverhandlungen wird die Bundesregierung die in dieser Woche erwarteten Vorschläge des Europäischen Parlaments konstruktiv prüfen. Dabei ist eine angemessene Balance der Interessen von Rechtsinhabern, also den forschenden Arzneimittelherstellern, und Generikaherstellern zu wahren.
Beim Stockpiling Waiver geht es darum, gesetzlich zu gestatten, dass Generika schon während des Patentschutzes für die Original-Pharmazeutika für den europäischen Markt auf Vorrat produziert werden dürfen. Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission und auch die im AStV beschlossene gemeinsame Ausrichtung der Mitgliedstaaten der EU sieht lediglich den von mir erläuterten Manufacturing Waiver vor. Jedoch wird voraussichtlich das Europäische Parlament einen Stockpiling Waiver fordern. Die Bundesregierung wird die Trilogverhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Erweiterung des Verordnungsvorschlags konstruktiv unterstützen, sollte das Europäische Parlament die Ausdehnung der Ausnahme vom Patentschutz auch auf die Vorratsproduktion (Stockpiling Waiver) fordern. Aus Sicht der Bundesregierung muss hier ein adäquater Ausgleich der Interessen der forschenden Arzneimittelindustrie gewährleistet werden, wie zum Beispiel durch einen engen zeitlichen Rahmen in Verbindung mit entsprechenden Notifikationspflichten und Kennzeichnungsvorgaben.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage der Abgeordneten Martina Renner (DIE LINKE):
Zu welchem Zeitpunkt hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seinerseits aus welchem Anlass Vor-/Ermittlungen zur Neonazi-Vereinigung „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland“ („NSK KKK“) aufgenommen (vergleiche www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/schlag-gegen-deutsche-kapuzenm-nner )?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat Mitte August 2018 den Sachverhalt um die Gruppierung „National Socialist Knights of the Ku-Klux-Klan Deutschland“ („NSK KKK“) erstmals auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine in seine Verfolgungszuständigkeit fallende Straftat überprüft. Die Prüfungen haben nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beim GBA geführt.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese auf die Frage der Abgeordneten Zaklin Nastic (DIE LINKE):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Stromabschaltungen der Stromkonzerne aus menschenrechtlicher Perspektive, insbesondere unter Beachtung des Artikels 11 Absatz 1 des UN-Sozialpakts ( www.tagesspiegel.de/berlin/unbezahlte-rechnungen-344-000-haushalten-wurde- 2018-der-strom-abgestellt/23821278.html ), und welche Maßnahmen plant sie, um Energiearmut wirksam entgegenzutreten, wie es ihr auch vom Sozialausschuss der Vereinten Nationen aufgetragen wurde?
Die Zahl der Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Nichtzahlungen der Rechnung war zuletzt konstant. Mit rund 330 000 Fällen im Jahr 2015 bleiben Stromsperren aber ein signifikantes soziales Problem. Politisches Ziel ist es, die Zahl der von Stromsperren Betroffenen spürbar zu senken. Auch aus menschenrechtlicher Perspektive ist dieses Ziel sehr bedeutsam. Es gibt hierfür bereits vielfältige Maßnahmen.
Nach der Stromgrundversorgungsverordnung ist eine Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Der grundlegende Strombedarf wird in Deutschland bereits derzeit bei allen finanziell hilfebedürftigen Haushalten durch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe gedeckt. Für den Bedarf an Haushaltsstrom erfolgt eine pauschalierte Leistung. Aufwendungen für Heizstrom werden in angemessenem Umfang übernommen.
Droht eine Stromversorgungsunterbrechung oder wurde diese bereits umgesetzt, kommen Darlehen oder die gänzliche Übernahme der Stromschulden in Betracht. Denn die Unterbrechung der Stromzufuhr kommt einer Wohnungslosigkeit gleich. Dies gilt auch für Personen, die ansonsten nicht hilfebedürftig sind.
Zudem können die Sozialbehörden Direktzahlungen an den Energieversorger leisten, um zukünftige Stromschulden zu vermeiden. Voraussetzung ist jedoch in allen Fällen, dass sich die hilfebedürftigen Personen an die Sozialbehörden wenden.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese auf die Frage der Abgeordneten Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Kann aus Sicht der Bundesregierung durch eine Klarstellung im Bundesteilhabegesetz bzw. im Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erreicht werden, dass Menschen die nötige Assistenz gewährt wird, damit sie nicht gegen ihren Willen in Wohnheimen für behinderte Menschen oder Pflegeeinrichtungen untergebracht werden (siehe www.sueddeutsche.de/news/leben/behinderte-saarbruecken-schwerbehinderter-kaempft-um-finanzierung-seiner-helfer-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-190123-99-687662 ), und, wenn ja, wann plant die Bundesregierung entsprechende Änderungen vorzunehmen?
Sowohl nach bisherigem als auch nach künftigem Recht sind die Wünsche zu berücksichtigen, sofern sie im Einzelfall angemessen sind. Die gesetzliche Regelung zur Angemessenheitsprüfung berücksichtigt dabei in ausgewogener Weise die Interessen der Menschen mit Behinderungen und der Leistungsträger, also der Länder und Kommunen. In Anbetracht des im Gesetzgebungsprozess des Bundesteilhabegesetzes vorgebrachten Anliegens, der gewünschten Wohnform besonders Rechnung zu tragen, wird ab dem 1. Januar 2020 durch gesetzliche Präzisierungen bei der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung die gewünschte Wohnform stärker gewürdigt als bisher. Darüber hinausgehende Änderungen sind nicht vorgesehen.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese auf die Frage der Abgeordneten Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Ist aus Sicht der Bundesregierung die aktuelle Praxis von manchen Leistungsträgern, Assistenzkosten nicht oder nur unzureichend zu gewähren (vergleiche https://kobinet-nachrichten.org/do/1/nachrichten/39090/Erfolgreicher-Protest-f%C3%BCr-Assistenz-in-D%C3%BCren.htm/?search=Kalwitz ), mit Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention (Unabhängige Lebensführung) vereinbar, und, wenn nein, wie wird sie dagegen vorgehen?
Die Bundesregierung kann die in der Fragestellung unterstellte Praxis von manchen Leistungsträgern nicht bestätigen.
Die Eingliederungshilfe wird von den Ländern in eigener Zuständigkeit vollzogen. Wie bereits in der Antwort zu Frage 80 ausgeführt, sieht das Bundesrecht zur Gewährung von Assistenzleistungen in der Eingliederungshilfe eine Regelung zur Abwägung in jedem Einzelfall vor. Das ist mit Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention vereinbar.
Es obliegt daher dem zuständigen Leistungsträger, diese gerichtlich überprüfbare Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Der Bundesregierung stehen beim Vollzug der Eingliederungshilfe keine Aufsichtskompetenzen gegenüber den Ländern zu.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese auf die Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele der in Deutschland lebenden geduldeten Personen im erwerbsfähigen Alter, zwischen 16 und 65 Jahren, sind derzeit erwerbsfähig, und wie viele davon haben keinen Arbeitsmarktzugang bzw. keine Beschäftigungserlaubnis erhalten (differenziert nach Aufenthaltsdauer bis 2, 2 bis 4, 6 bis 8, 8 bis 10 und mehr als 10 Jahren)?
In Deutschland haben sich gemäß dem Ausländerzentralregister zum 31. Dezember 2018 rund 133 000 geduldete Personen im Alter von 16 bis 65 Jahren aufgehalten.
Von diesen Personen haben sich seit der letzten Einreise rund 33 000 bis zu zwei Jahre, rund 53 000 über zwei bis zu vier Jahre, rund 14 000 über vier bis zu sechs Jahre, rund 5 000 über sechs bis zu acht Jahre, rund 2 000 über acht bis zu zehn Jahre und rund 13.000 über zehn Jahre in Deutschland aufgehalten. Der Bundesregierung liegen keine Informationen dazu vor, wie viele dieser Personen derzeit erwerbsfähig sind, wie viele keinen Arbeitsmarktzugang haben bzw. wie viele dieser Personen keine Beschäftigungserlaubnis erhalten haben.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Kerstin Griese auf die Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Mit welchen anderen betroffenen Bundesländern ist die Bundesregierung nach der angekündigten Einigung zwischen dem Bund und den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hessen zur Frage der „Flüchtlingsbürgen“ ( www.tagesschau.de/inland/buergschaften-fluechtlinge-103.html ) in Gesprächen, und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Bürgen, die bereits freiwillig oder aufgrund von Gerichtsurteilen (Teile der) Forderungen beglichen haben, nicht schlechtergestellt werden?
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten Gespräche mit Niedersachsen und Hessen geführt, um zu einer politischen Lösung für das Problem der Verpflichtungserklärungen zu kommen. Beide Länder haben die Koordination vonseiten der Innenministerkonferenz übernommen.
Verpflichtungsgeber, die bereits Erstattungszahlungen im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geleistet haben, können sich an das Jobcenter wenden, das den Erstattungsbescheid erlassen hat. Das Jobcenter wird prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vorliegen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Plant die Bundesregierung noch in dieser Wahlperiode ein Verbot oder eine Einschränkung der Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten auf den Weg zu bringen?
Die Verringerung des Tabakkonsums und ein möglichst umfassender Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens sind vordringliche gesundheitspolitische Ziele, die von der Bundesregierung mit aufeinander abgestimmten präventiven, gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen verfolgt werden. Hier ist es wichtig, insbesondere Jugendliche vom Rauchen abzuhalten und ihnen den Ausstieg aus dem Rauchen zu erleichtern. Dies ist auch der Ansatz der europäischen Tabakproduktrichtlinie, die mit dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung in nationales Recht umgesetzt wurde.
In Deutschland ist Werbung für Tabak und nikotinhaltige elektronische Zigaretten in der Presse und in anderen gedruckten Veröffentlichungen verboten. Ebenfalls verboten ist Werbung in den Diensten der Informationsgesellschaft, das heißt insbesondere im Internet, in Hörfunk und Fernsehen. Tabakunternehmen dürfen auch keine Hörfunkprogramme, Veranstaltungen oder Aktivitäten sponsern, die grenzüberschreitende Wirkung haben.
Die Bundesregierung hatte im April 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vorgelegt, mit dem weitere Beschränkungen der Werbung für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten eingeführt werden sollten. Dieser Gesetzentwurf wurde in der 18. Legislaturperiode nicht im Bundestag beraten und unterfiel somit der Diskontinuität.
Die politische Diskussion zur Ausweitung der bestehenden Werbeverbote ist noch nicht abgeschlossen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche konkreten Änderungsvorschläge zur Anpassung der Düngeverordnung schlägt die Bundesregierung vor, um die Einreichungsfrist der EU-Kommission für Änderungsvorschläge bis 31. Januar 2019, wie sie in der Antwort vom 23. Januar 2019 auf meine schriftliche Frage (Arbeitsnummer 1/208) genannt ist, einzuhalten?
Die Antwort zu der Frage wurde bereits in der Fragestunde am 16. Januar 2019 gegeben und kann dem Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages – 19. Wahlperiode, 73. Sitzung, Frage 54, Seite 8565 – entnommen werden. Eine weiter gehende Antwort ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich, da konkrete Änderungsvorschläge sich noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung befinden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Warum hat die Bundesregierung im Bericht an den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages vom 16. Januar 2019 nicht mitgeteilt, dass die EU-Kommission eine Frist zur Übermittlung konkreter Änderungsvorschläge an der Düngeverordnung bis Ende Januar 2019 gesetzt hat?
Von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde für den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2019 ein Bericht zum aktuellen Stand der bisherigen Gespräche mit der Europäischen Kommission zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich des Verstoßes Deutschlands gegen die Nitratrichtlinie (91/676/EWG) angefordert. Im Ausschuss wurde seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft umfassend über den inhaltlichen Sachstand berichtet.
Entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) wird dem Bundestag die sich derzeit noch in der Abstimmung befindende, für Ende Januar 2019 vorgesehene, förmliche Mitteilung der Bundesregierung an die EU-Kommission übermittelt werden.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie plant die Bundesregierung die am 17. Dezember 2018 in der UN-Vollversammlung verabschiedete Erklärung für die „Rechte von Kleinbauern und anderen Menschen, die in ländlichen Regionen arbeiten“ trotz der eigenen Stimmenthaltung in nationales Recht umzusetzen, und welchen Zeitplan sieht sie für die Umsetzung vor?
Der Schutz der Rechte von Kleinbäuerinnen und Kleinbauern und anderen Menschen, die in ländlichen Gebieten arbeiten, ist für die Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, das sich auch im Koalitionsvertrag wiederfindet.
Deutschland verschließt sich – trotz Stimmenthaltung – nicht gegenüber einer Stärkung auch speziell der Rechte von Kleinbäuerinnen und Kleinbauern. Die Bundesregierung begrüßt, dass die Erklärung die besondere Bedeutung von Kleinbäuerinnen und Kleinbauern, gerade in Entwicklungsländern, anerkennt. Allerdings stellt die Bundesregierung den Mehrwert der Erklärung im Vergleich zu bestehenden Rechten infrage.
Ziel der Bundesregierung ist es, den Fokus weiterhin auf die Umsetzung bestehender Rechte und Leitlinien zu legen, um die Rechte von Kleinbäuerinnen und -bauern sowie anderen Menschen, die im ländlichen Raum leben, effektiver umzusetzen.
Antwort
des Parl. Staatssekretärs Hans-Joachim Fuchtel auf die Frage der Abgeordneten Steffi Lemke (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Ergebnis einer aktuellen Studie (vergleiche European Bird Census Council, www.ebcc.info/european-wild-bird-indicators-and-trends-of-common-birds-in-europe-2018-update/ ), wonach mehr als die Hälfte der Feldvögel in Europa durch intensive landwirtschaftliche Nutzung von Flächen ohne Rückzugsräume für Tiere, die Zerschneidung und Zersiedelung von Landschaft sowie die Versiegelung von Flächen verschwunden sind?
Die Ergebnisse der in der Frage benannten Studie bestätigen den auch in Deutschland zu beobachtenden langjährigen Rückgang der Feldvögel in Europa.
Daraus erwächst auch weiterhin die Verpflichtung, die Naturschutzanstrengungen auf verschiedenen Ebenen zu intensivieren und die relevanten Akteure verstärkt in die Umsetzung entsprechender Maßnahmen einzubinden, um den Rückgang der Artenvielfalt einzugrenzen. Hier ist natürlich auch die Agrarpolitik gefordert.
In den letzten Jahren wurden bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um dem Rückgang der Artenvielfalt zu begegnen. So wurden die Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ ausgebaut. Unter anderem werden hier Maßnahmen der Länder unterstützt, die die Zusammenarbeit zwischen Landwirten und anderen Akteuren, wie zum Beispiel Naturschutz- und Umweltverbänden, im ländlichen Raum zum Gegenstand haben.
Zudem hat die Bundesregierung mit der Änderung des GAK-Gesetzes die Förderung von Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe ermöglicht.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Caren Marks auf die Frage der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE):
Was konkret soll mit der angekündigten Ausweitung (Vorstellung der Vorhabenplanung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages am 16. Januar 2019) der Bundesförderrichtlinie vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur assistierten Reproduktion 2019 geändert werden?
Die Bundesregierung will ungewollt kinderlose Paare besser unterstützen, ihren Kinderwunsch zu realisieren. Eine Ausweitung erfolgt dahin gehend, dass die Zuschüsse für Paare aus der Bundesinitiative in ganz Deutschland unabhängig davon gewährt werden, ob das jeweilige Bundesland sich an dem Programm beteiligt.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Caren Marks auf die Frage der Abgeordneten Katrin Werner (DIE LINKE):
Inwiefern plant die Bundesregierung eine bundesweite und einheitliche Regelung dieser Förderrichtlinie, und inwiefern möchte sie eine volle Kostenübernahme gewährleisten?
Die Ausweitung der Bundesförderung soll, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, unter Beibehaltung der bestehenden Förderkriterien erfolgen. Das bedeutet: Künftig sollen alle in Deutschland lebenden heterosexuellen, verheirateten und unverheirateten Paare – entsprechend den Voraussetzungen der aktuellen Bundesförderrichtlinie – für die Durchführung einer homologen IVF- oder ICSI-Behandlung im ersten bis vierten Versuch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 25 Prozent des ihnen verbleibenden Eigenanteils beantragen können.
Wie alle Maßnahmen der Bundesregierung steht auch diese unter dem Vorbehalt, dass der Haushaltsgesetzgeber die dafür erforderlichen Mittel gewährt.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Caren Marks auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE):
Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Quartalen 3/2017 (Juli bis September), 4/2017 (Oktober bis Dezember), 1/2018 (Januar bis März), 2/2018 (April bis Juni), 3/2018 (Juli bis September) und 4/2018 (Oktober bis Dezember) bundesweit gestellt (bitte zusätzlich separat diejenigen Anträge ausweisen, die für Personen gestellt wurden, die bei Antragstellung Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – bezogen, und diejenigen Anträge, die von Jobcentern nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II gestellt wurden), und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Entwicklung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer bei den Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz?
Seit dem 1. Juli 2017 sollen die Entscheidungen über Anträge auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen einer geänderten Statistik bundesweit erfasst werden. Dabei soll auch erhoben werden, wie oft Kinder gemäß den Angaben im Antrag SGB-II-Leistungen beziehen und ob die Bewilligungsverfahren bis zu drei Monate oder länger dauern.
Die Erhebung dieser Statistik zur Antragsbearbeitung im UVG erfolgt einmal je Kalenderjahr. Es liegen aktuell die für 2017 erhobenen Werte vor. Werte für das Jahr 2018 werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 vorliegen.
Nach den Meldungen der Statistik 2017 entschieden die Unterhaltsvorschussstellen im zweiten Halbjahr 2017 über 260 000 UV-Anträge und bewilligten die Leistungen in 220 000 Fällen. 90 000 Bewilligungen erfolgten dabei an Kinder, die nach den Angaben im Antrag im Leistungsbezug nach dem SGB II standen.
59 Prozent der Bewilligungen erfolgten innerhalb von drei Monaten, 41 Prozent mehr als drei Monate nach Antragstellung.
Die Zahl der insgesamt gestellten Anträge, der gestellten Anträge für Kinder im SGB-II-Bezug und die Antragstellungen durch die Jobcenter nach § 5 Absatz 3 Satz 1 SGB II werden nicht statistisch erfasst.
Antwort
der Parl. Staatssekretärin Caren Marks auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE):
Wie viele Personen bezogen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Quartalen 3/2017, 4/2017, 1/2018, 2/2018, 3/2018 und 4/2018 bundesweit durchschnittlich (hilfsweise: insgesamt) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, und wie viele von ihnen bezogen zugleich Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (bitte zusätzlich differenzieren nach Leistungsbeziehenden, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und Leistungsbeziehenden, die das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatten)?
Die Geschäftsstatistik für das Unterhaltsvorschussgesetz wird zu bestimmten Stichtagen erhoben.
Am 30.09.2017 erhielten 520 000 Kinder Leistungen nach dem UVG,
am 31.12.2017 waren es 640 000,
am 31.03.2018 waren es 710 000,
am 30.06.2018 waren es 760 000 und
am 30.09.2018 waren es 780 000.
Die Zahl für den 31.12.2018 wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2019 vorliegen.
Die Werte zum gleichzeitigen Leistungsbezug von Unterhaltsvorschuss (insgesamt und aufgegliedert nach Altersstufen) lassen sich nur näherungsweise bestimmen.
In der Grundsicherungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II ist Einkommen aus Unterhaltsvorschuss ein Bestandteil der Einkommensart Unterhalt, der nicht einzeln identifiziert werden kann. Näherungsweise kann die Zahl der minderjährigen Regelleistungsberechtigten (RLB) und Kinder in Bedarfsgemeinschaften ohne individuellen Leistungsanspruch (KOL), die Einkommen aus Unterhalt in Höhe der jeweiligen altersspezifischen Unterhaltsvorschussbeträge haben, ermittelt werden.
Die Anzahl aller Kinder im SGB II (RLB und KOL), die Einkommen aus Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge haben, ist von Juli 2017 bis Juli 2018 um gut 91 000 (+33,7 Prozent) gestiegen. Dabei sind die Zuwächse zum einen auf die Gruppe der 12- bis unter 18-Jährigen zurückzuführen, die erstmals Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hatten, und zum anderen – noch etwas ausgeprägter – auf die 6- bis unter 12-Jährigen, bei denen die zeitliche Befristung von Unterhaltsvorschussbezug 2017 entfallen ist.
Die entsprechenden Werte ergeben sich aus der folgenden Tabelle:
Bestand an minderjährigen Regelleistungsberechtigten und Kindern ohne Leistungsanspruch mit Einkommen aus Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussbeträge
Deutschland
Zeitreihe
Alter
Insgesamt
im Alter von unter 6 Jahren
im Alter von 6 bis unter 11 Jahren
im Alter von 12 bis unter 18 Jahren
1
2
3
4
Januar 2017
257.486
156.183
101.303
X
Februar 2017
242.995
149.717
93.278
X
März 2017
263.829
159.208
104.621
X
April 2017
265.785
160.643
105.142
X
Mai 2017
265.971
160.847
105.124
X
Juni 2017
267.390
161.694
105.696
X
Juli 2017
271.669
162.017
108.300
1.353
August 2017
267.323
160.618
104.814
1.891
September 2017
275.302
158.816
112.539
3.947
Oktober 2017
283.693
156.980
118.770
7.943
November 2017
294.494
155.211
125.953
13.330
Dezember 2017
305.250
152.664
132.816
19.769
Januar 2018
316.750
150.429
140.424
25.897
Februar 2018
310.274
149.583
139.946
20.745
März 2018
338.838
150.931
152.626
35.281
April 2018
347.626
151.194
157.261
39.171
Mai 2018
353.668
150.968
160.714
41.987
Juni 2018
358.795
151.099
163.181
44.515
Juli 2018
363.141
150.952
165.397
46.792
August 2018
341.831
149.981
159.244
32.607
September 2018
363.732
149.151
167.222
47.360
© Statistik der Bundesagentur für Arbeit
X) Nachweis ist nicht sinnvoll.