Rechtssicherheit für Soloselbstständige - Klarheit bei Scheinselbstständigkeit (Antwort zu Drs. 21/4020)
Text
Rechtssicherheit für Soloselbstständige - Klarheit bei Scheinselbstständigkeit (Antwort zu Drs. 21/4020)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4263
21. Wahlperiode 19.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Sylvia
Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4020 –
Rechtssicherheit für Soloselbstständige – Klarheit bei Scheinselbstständigkeit
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Frage der Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als selbstständige oder
abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, bildet seit Jahren eines der zentralen
Konfliktfelder im deutschen Sozialversicherungsrecht. Bei Soloselbstständigen,
insbesondere im Kultur- und Bildungsbereich, aber auch in anderen Branchen,
in denen vielfältige, projektbasierte und häufig kleinteilige Erwerbsformen
üblich sind, führen die statusrechtlichen Grenzen regelmäßig zu Unsicherheiten.
Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund soll
Klarheit schaffen, wird von Betroffenen jedoch vielfach als schwer
vorhersehbar, zeitaufwändig und für ihre Tätigkeitsfelder nicht passend wahrgenommen.
Die strukturelle Spannung zwischen gewünschter Selbstständigkeit einerseits
und tatsächlich abhängiger Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit
andererseits prägt die Erwerbsrealität vieler Soloselbstständiger. Mit den an das
sogenannte Herrenberg-Urteil anschließenden gesetzlichen Anpassungen im
Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde eine Übergangsregelung
geschaffen, die sicherstellen soll, dass selbstständige Lehrkräfte, die auf
Honorarbasis tätig sind, bis zum 31. Dezember 2026 nicht rückwirkend als
abhängig beschäftigt eingestuft und damit versicherungspflichtig werden.
Betroffene und Vertreterinnen und Vertreter zahlreicher Verbände weisen auf
erhebliche Unsicherheiten und strukturelle Probleme hin. Das
Statusfeststellungsverfahren sei häufig intransparent, langwierig und zu bürokratisch. Das
führt insbesondere für Einzelselbstständige zu unzureichender Rechts- und
Planungssicherheit. Im Falle einer rückwirkenden Aberkennung des
Selbstständigenstatus können hohe Nachforderungen von
Sozialversicherungsbeiträgen anfallen. Dies stellt mitunter ein existenzgefährdendes wirtschaftliches
Risiko und eine erhebliche Belastung dar.
Es braucht darum dringend rechtssichere Lösungen. Vor diesem Hintergrund
kommt der Neuregelung, die die Bundesregierung bis zum 31. Dezember
2026 vorlegen muss, besondere Bedeutung zu.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der
Übergangsregelung unternommen, um eine dauerhafte Neuregelung der
sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung selbstständiger Lehrkräfte
und anderer Soloselbstständiger zum 1. Januar 2027 vorzubereiten?
2. Existieren bereits Eckpunkte für eine Neuregelung, wenn ja, seit wann,
und mit welchen Inhalten, wenn nein, warum nicht, und bis wann werden
diese vorliegen?
3. Welche Meilensteine sind bis zum 31. Dezember 2026 geplant, um
Rechtssicherheit für Soloselbstständige zu schaffen?
4. Welche Ressorts sind beteiligt, und wie ist der Abstimmungsstand
zwischen ihnen?
Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode haben die Koalitionsparteien
CDU, CSU und SPD vereinbart, das Statusfeststellungsverfahren zu
reformieren. Derzeit wird der Referentenentwurf erarbeitet. Zum Stand von laufenden
regierungsinternen Willensbildungsprozessen nimmt die Bundesregierung nicht
Stellung.
5. Welche Verbände, Gewerkschaften und Fachorganisationen wurden
bislang in welcher Form in die Erarbeitung der Neuregelung einbezogen?
6. Plant die Bundesregierung weitere Konsultationsrunden, und bis wann
sollen diese abgeschlossen sein?
Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Parallel zu den Vorarbeiten zur Umsetzung der Reform des
Statusfeststellungsverfahrens hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Gespräche mit Selbständigenverbänden sowie den am Dialogprozess des BMAS
zum Erwerbsstatus von Lehrkräften beteiligten Organisationen und Verbänden
der Bildungsbranche geführt. Die formelle Beteiligung findet im Rahmen der
Länder- und Verbändeanhörung zum Referentenentwurf statt.
7. In welchen Branchen und welchen Tätigkeitsfeldern ist
Soloselbstständigkeit nach Kenntnis der Bundesregierung besonders verbreitet?
8. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der
sozioökonomischen Situation der Soloselbstständigen
(Einkommensverteilung, Armutsrisiko, soziale Absicherung usw.)?
Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu der Verbreitung von Solo-Selbständigkeit und
der sozio-ökonomischen Situation der Solo-Selbständigen die Erkenntnisse
verschiedener Statistiken und Forschungsberichte vor, die öffentlich verfügbar
sind. Das BMAS veröffentlicht regelmäßig Forschungsberichte über die
Entwicklung von selbständiger Erwerbstätigkeit in Deutschland (zuletzt BMAS-
Forschungsbericht 643: www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsbe
richte/fb-643-selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.html).
Im Januar 2026 hat das BMAS darüber hinaus den BMAS-Forschungsbericht
676 veröffentlicht, in dem die soziale und wirtschaftliche Lage von
Selbständigen auf Basis einer breit angelegten Befragung vertieft analysiert wird (www.b
mas.de/DE/Service/Publikationen/Forschungsberichte/fb-676-untersuchung-de
r-sozialen-lage-von-selbststaendigen-in-deutschland.html).
Spezifisch zur wirtschaftlichen und sozialen Lage von Soloselbständigen in der
Kultur- und Kreativwirtschaft liegt seit Anfang 2025 ein vom Beauftragten der
Bundesregierung für Kultur und Medien gemeinsam mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragter Studienbericht vor (https://kulturst
aatsminister.de/2024-10-15-studie-soloselbststaendige). Alle Berichte legen ein
besonderes Augenmerk auf die Erwerbs- und Lebenssituation von Solo-
Selbständigen.
9. Prüft die Bundesregierung eine Ausweitung der Übergangs- bzw.
Schutzregelung des § 127 SGB IV auf weitere Tätigkeitsbereiche mit
vergleichbarer Unsicherheitslage, wenn ja, auf welche Bereiche, und wenn nein,
aus welchen Gründen nicht?
Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil vom 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) hat
das Bundessozialgericht (BSG) in einem Einzelfall über die
Versicherungspflicht der Tätigkeit einer Musiklehrerin an einer städtischen Musikschule
aufgrund Beschäftigung entschieden. Die Spitzenorganisationen der
Sozialversicherung haben die Beurteilungsmaßstäbe des BSG aus diesem Urteil auch für
die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Universitäten, Hoch- und
Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an
sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen herangezogen. Aufgrund
der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs
war es ausnahmsweise gerechtfertigt, zum einen für einen begrenzten Zeitraum
von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen
und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu
geben, um die aufgrund der BSG-Entscheidung notwendigen Umstellungen der
Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten
auch unter veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger
Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.
Eine Ausweitung der Übergangsregelung auf andere Tätigkeiten kommt vor
diesem Hintergrund nicht in Betracht.
10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, inwiefern der Status
der Soloselbstständigkeit in den besonders betroffenen Branchen und
Tätigkeitsfeldern vonseiten der Honorarkräfte gewünscht ist oder mangels
sozialversicherter Alternativen zustande kommt?
Auf Abschnitt 4.4 des in der Antwort zu den Fragen 7 und 8 referenzierten
Studienberichts zur wirtschaftlichen und sozialen Lage der Soloselbständigen in
der Kultur- und Kreativwirtschaft wird verwiesen.
11. Wie lange sollten nach Meinung der Bundesregierung
Statusfeststellungsverfahren maximal dauern, wie lange dauern sie aktuell
durchschnittlich, und was waren die drei längsten Verfahrensdauern in den
letzten zehn Jahren?
12. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Verfahren der
Statusfeststellung beschleunigt werden?
Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet.
Die durchschnittlichen Laufzeiten für ein optionales
Statusfeststellungsverfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Anzahl der durchschnittlichen Laufzeiten für optionale
Statusfeststellungsverfahren pro Jahr von 2021 bis 2025
2021 2022 2023 2024 2025
Optionale Statusfeststellungsverfahren 80 Tage 92 Tage 104 Tage 82 Tage 56 Tage
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Angaben zu den drei längsten Verfahrensdauern liegen nicht vor, da die
Deutsche Rentenversicherung Bund diese Angaben nicht maschinell aus dem
Datenbestand ermitteln kann.
Allgemein hängt die Laufzeit von verschiedenen Faktoren wie der Anzahl der
Beteiligten, dem Antwortverhalten der Parteien des Auftragsverhältnisses und
eines gegebenenfalls zu beteiligenden Dritten, von der Komplexität des
Sachverhalts und schließlich davon ab, ob eine Anhörung durchgeführt werden
muss oder nicht. Auch die Frage, ob eine Entscheidung eines
Landessozialgerichts zu einem vergleichbaren Sachverhalt oder eine Entscheidung des
Bundessozialgerichts auf eine noch zu klärende Rechtsfrage abgewartet werden
muss, kann Einfluss auf die Laufzeit haben. Die Laufzeiten können in
Einzelfällen daher stark von der durchschnittlichen Laufzeit nach oben, aber auch
nach unten abweichen.
Die Bundesregierung bewertet die Entwicklung der durchschnittlichen Laufzeit
in den Jahren 2024 und 2025 für ein optionales Statusfeststellungsverfahren
positiv.
Ziel der vorgesehenen Reform des Statusfeststellungsverfahrens ist, die
Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu erleichtern.
Dies könnte auch zu einer weiteren Beschleunigung des
Statusfeststellungsverfahrens beitragen.
13. Wie häufig entscheidet die Clearingstelle im Sinne der Antragstellenden,
und wie hoch ist die Zahl der Widersprüche?
Wie häufig wird in den Widerspruchausschüssen gegen die Entscheidung
der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen
Widerspruchausschüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des
Statusfeststellungsverfahrens durch Dritte überprüfen (bitte jeweils absolut und
anteilig an allen Verfahren angeben)?
Im Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus wird erfragt, ob der Auftraggeber
beziehungsweise der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin beantragt, für das zu
beurteilende Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige
Tätigkeit festzustellen. Die Vertragsparteien können unterschiedliche Anträge
stellen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erhebt nicht, ob die Entscheidung
über den Erwerbsstatus vom Antrag einer oder beider Auftragsparteien
abweicht.
Die Angaben zu den Widerspruchsverfahren können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Tabelle: Anzahl der Widersprüche pro Jahr von 2021 bis 2025 gegen Bescheide
der Clearingstelle, davon Anzahl und Anteil der Entscheidungen voll oder
teilweise zugunsten des Widerspruchsführenden
2021 2022 2023 2024 2025
Anzahl der Widersprüche 2.927 2.248 2.689 3.002 3.265
Voll oder teilweise zugunsten der oder
des Widerspruchsführenden entschieden
603 437 613 669 651
Prozentualer Anteil (gerundet) 21 % 19 % 23 % 22 % 20 %
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Widerspruchsausschüsse haben in keinem Fall die Entscheidung der
Clearingstelle durch Dritte überprüfen lassen.
14. Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene
Feststellungsbescheide in diesen Jahren, und wie häufig haben Klagen gegen die feststellende
Behörde Erfolg (bitte absolut und anteilig an allen Verfahren angeben)?
Die Zahlen zu den Klageverfahren können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Tabelle: Anzahl der Klagen pro Jahr von 2021 bis 2025 gegen Bescheide der
Clearingstelle, davon Anzahl und Anteil der Entscheidungen voll oder teilweise
zugunsten der oder des Klagenden
2021 2022 2023 2024 2025
Anzahl der Klagen 2.118 1.167 1.083 1.665 1.328
Voll oder teilweise zugunsten des
Klägers entschieden
649 279 309 455 406
Prozentualer Anteil (gerundet) 31 % 24 % 29 % 27 % 31 %
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
15. Wann wird die Bundesregierung eine verbindliche Definition
selbstständiger Arbeit im SGB IV vorschlagen, und welche Kriterien wird diese
voraussichtlich beinhalten?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung von Positivkriterien
zur rechtssicheren Bestimmung von Selbstständigkeit, wenn sie die
Entwicklung befürwortet, welche Kriterien zieht sie heran, und wenn sie die
Entwicklung von Positivkriterien ablehnt, warum?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten
Versuche von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Rechtssicherheit
dergestalt zu erlangen, dass Honoraranteile in Höhe des
Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten werden oder
vertraglich zugesichert wird, die ausgezahlten Honorare rückwirkend
anzupassen, sollte das Statusfeststellungsverfahren eine abhängige
Beschäftigung ergeben?
Das einer entgeltlichen selbständigen Tätigkeit zugrunde liegende
Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber ist je nach Vereinbarung ein Dienstvertrag nach
§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder ein Werkvertrag nach § 631
BGB. In beiden Fällen können die Parteien die Höhe der Vergütung und damit
auch den Einbehalt eines Honoraranteils in Höhe eines Arbeitgeberanteils oder
eine rückwirkende Vergütungsanpassung grundsätzlich frei vereinbaren.
Der freien Vereinbarung von Honorareinbehalten und -anpassungen sind durch
die §§ 138, 242 BGB-Grenzen gesetzt und – wenn die Vereinbarungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen sind – vor allem durch § 308
Nummer 1a BGB. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der
Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/11982 verwiesen.
18. Welche Überlegungen bestehen, die Soloselbstständigkeit als legitime
Erwerbsform, z. B. im Kultur- und Bildungsbereich, unter klaren
Kriterien dauerhaft zu ermöglichen, ohne Missbrauch bzw.
Scheinselbstständigkeit zu begünstigen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung den erklärten Willen der
Vertragsparteien im Rahmen der Statusfeststellung, ein abhängiges
Beschäftigungsverhältnis nicht zu wollen?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.
20. Welche aktuellen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl der
Einrichtungen, zur Zahl der dort tätigen Lehrkräfte und zur Verteilung
der Beschäftigungsformen (Festanstellung bzw. Honorarbasis) an
öffentlichen Musikschulen sowie bei weiteren Trägern von Lehrtätigkeiten vor
(bitte nach Trägerart, Jahr seit 2022 und Bundesland, soweit verfügbar,
aufschlüsseln)?
Angaben des Statistischen Bundesamtes liegen auf Basis der Kulturstatistik zu
öffentlichen Musikschulen vor. Auf Grundlage der Daten des Verbands
deutscher Musikschulen (VdM) wird die Anzahl der Einrichtungen und die Anzahl
der dort tätigen Lehrkräfte nach Bundesländern ausgewiesen. Es wird darauf
hingewiesen, dass die vom VdM gemeldete Anzahl der öffentlich geförderten
Musikschulen ausschließlich die Mitgliedsschulen des Verbandes umfasst. Die
vorliegenden Daten können der Tabelle im Anhang entnommen werden.
Angaben zur Verteilung der Lehrkräfte nach Beschäftigungsformen
(Festanstellung/Honorarbasis) liegen nicht vor.
Darüber hinaus wird auf die Veröffentlichungen des VdM verwiesen (www.mu
sikschulen.de/musikschulen/fakten/index.html).
Für die Katholische und Evangelische Erwachsenenbildung wurden dem
Deutschen Institut für Erwachsenenbildung Daten für die Jahre 2022 und 2023
gemeldet. Soweit Angaben vorliegen, können diese der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Angaben untererfasst sind,
da nicht für alle Bundesländer vollständige Angaben gemeldet wurden.
Tabelle: Einrichtungen und Personal der Katholische Erwachsenenbildung in
Deutschland (KEB) und der Evangelische Erwachsenenbildung -
Bundesverband e. V. (EEB)
Träger/Jahr
Grundgesamtheit
Einrichtungen mit
Angaben zu Personal
Hauptberufliches
pädagogisches
Personal (Stellen)
Honorarkräfte
(Personen)
(neben-/
freiberuflich)
Katholische
Erwachsenenbildung 2022
534 334
62,5 %
(Rückmeldungen)
774,5 21.060
Katholische
Erwachsenenbildung 2023
534 206
38,6 %
(Rückmeldungen)
634,2 21.256
Evangelische
Erwachsenenbildung 2022
397 222
55,9 %
(Rückmeldungen)
315,8 39.475
Evangelische
Erwachsenenbildung 2023
379 179
47,2 %
(Rückmeldungen)
191,9 41.812
Quelle: Deutsches Institut für Erwachsenenbildung
21. Welche aktuellen Zahlen liegen der Bundesregierung zur Anzahl aller
Beschäftigten an den öffentlichen Volkshochschulen sowie zu deren
Verteilung auf die Beschäftigungsformen Festanstellung und Honorarbasis
vor (bitte nach Bundesländern, soweit verfügbar, aufschlüsseln)?
Zu Angaben betreffend Volkshochschulen sowie deren Mitarbeiter(struktur)
verweist die Bundesregierung auf die Volkshochschulstatistik des Deutschen
Instituts für Erwachsenenbildung (DIE) (www.die-bonn.de/weiterbildung/statis
tik/vhs-statistik). Die Veröffentlichungen zu den einzelnen Berichtsjahren
können unter folgendem Link abgerufen werden: www.die-bonn.de/weiterbildung/
suchen.aspx?Suche=folge,&Publikationen=checked.
Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit liegen auf Basis der
Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) vor. Demnach gab es im Jahr 2025
rund 24.000 Beschäftigte (Summe aus sozialversicherungspflichtig und
ausschließlich geringfügig Beschäftigten) in der Wirtschaftsunterklasse 85591
„Allgemeine und politische Erwachsenenbildung“ der WZ 2008. Weitere
Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Daten zu Selbständigen liegen aus dieser Datenquelle nicht vor.
Als Jahreswert wurde der Juni-Wert ausgewiesen.
Tabelle: Beschäftigte (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (SvB) und
ausschließlich geringfügig Beschäftigte (aGB)) im Wirtschaftszweig 85591
„Allgemeine und politische Erwachsenenbildung“ der WZ 2008, Stichtag 30.
Juni 2025
Region Beschäftigte
insgesamt dav. SvB aGB
Deutschland * 23.740 21.391 2.349
01 Schleswig-Holstein 580 427 153
02 Hamburg 448 419 29
03 Niedersachsen 5.252 4.859 393
04 Bremen 398 386 12
05 Nordrhein-Westfalen 4.337 3.778 559
06 Hessen 1.814 1.644 170
Region Beschäftigte
insgesamt dav. SvB aGB
07 Rheinland-Pfalz 482 431 51
08 Baden-Württemberg 2.508 2.258 250
09 Bayern 4.104 3.712 392
10 Saarland 223 193 30
11 Berlin 1.959 1.807 152
12 Brandenburg 317 269 48
13 Mecklenburg-Vorpommern 93 84 9
14 Sachsen 609 573 36
15 Sachsen-Anhalt 397 350 47
16 Thüringen 219 201 18
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
*darunter regional nicht zuordenbare Fälle
22. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen des Herrenberg-
Urteils bzw. einer Neuregelung der Statusfeststellungsverfahren nach
Ablauf der Übergangsfrist auf die finanzielle Lage, das Kursangebot und die
Preisgestaltung der Bildungs- und Kultureinrichtungen in öffentlicher
Trägerschaft, insbesondere kommunale Musik- oder Volkshochschulen,
ein?
Kommunale Musik- und Volkshochschulen sowie die meisten weiteren
Bildungs- und Kultureinrichtungen in öffentlicher Trägerschaft liegen in der
Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Zur finanziellen Lage und
Angebotsstruktur dieser Einrichtungen liegen der Bundesregierung weder Erkenntnisse
noch Einschätzungen vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Tabelle: Anzahl öffentlicher Musikschulen und dort tätiger Lehrerinnen und Lehrer nach
Bundesländer in den Jahren 2022 und 2023.
Gegenstand der Nachweisung Einheit 2022 2023
Baden-Württemberg
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 214 211
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 7276 7310
Bayern
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 219 223
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 5051 5078
Berlin
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 12 12
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 2434 2458
Brandenburg
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 25 25
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 1406 1463
Bremen
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 2 2
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 123 127
Hamburg
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 2 2
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 500 513
Hessen
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 68 66
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 2612 2718
Mecklenburg-Vorpommern
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 16 15
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 740 730
Niedersachsen
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 74 74
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 2707 2736
Tabelle: Anzahl öffentlicher Musikschulen und dort tätiger Lehrerinnen und Lehrer nach
Bundesländer in den Jahren 2022 und 2023.
Gegenstand der Nachweisung Einheit 2022 2023
Nordrhein-Westfalen
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 160 161
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 7123 7147
Rheinland-Pfalz
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 41 41
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 1574 1537
Saarland
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 8 8
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 273 260
Sachsen
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 25 25
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 1986 1953
Sachsen-Anhalt
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 20 20
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 825 805
Schleswig-Holstein
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 22 22
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 1090 1072
Thüringen
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 25 25
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 866 840
Insgesamt
Öffentlich geförderte Musikschulen Anzahl 933 932
Lehrer in öffentlich geförderten Musikschulen Anzahl 36586 36747
Quelle: Verband Deutscher Musikschulen (VDM)
Bis 2012 Erhebung zum Stichtag 1. Januar.
Ab 2013 Kalenderjahr bezogene Erhebung.
Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
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