ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG
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ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Als Grundversorger und verlässlicher Händler ist ALDI SÜD sich seiner besonderen gesellschaftlichen Verantwortung bewusst. Wir möchten uns konstruktiv in wichtige Debatten einbringen, Herausforderungen mit allen Beteiligten gemeinsam bewältigen und verschließen uns auch kritischen Stimmen nicht. Dies kann nur durch den aktiven und stetigen Dialog mit Politik und Gesellschaft geschehen.
Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter:innen des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie des Deutschen Bundestages geführt.
Im Mittelpunkt der Interessenvertretung stehen Themen aus den Politikfeldern Bauen, Energie, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr. Ziel der Interessenvertretung ist es, aus Sicht der Praxis Impulse für eine gute Umsetzung von Regelungsvorhaben zu geben. Basis für den Austausch mit politischen Vertreter:innen sind vor allem Positionspapiere zu konkreten Regelungsvorhaben. Darin informieren wir über Herausforderungen von Regelungsvorhaben und schlagen Lösungen für eine praxistaugliche Umsetzung vor.
Des Weiteren nimmt ALDI SÜD an Austausch- und Informationsveranstaltungen verschiedener politischer und nicht-politischer Organisationen teil.
ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG nimmt für die Unternehmen der Unternehmensgruppe ALDI SÜD in Deutschland die Interessenvertretung am Deutschen Bundestag wahr.
Interessenbereiche: Straßenverkehr; E-Commerce; Schienenverkehr; Gesundheitsförderung; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Handel und Dienstleistungen; Sonstiges im Bereich "Landwirtschaft und Ernährung"; Kommunikations- und Informationstechnik; Erneuerbare Energien; EU-Gesetzgebung; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Land- und Forstwirtschaft; Verkehrsinfrastruktur; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Tierschutz; Stadtentwicklung; Menschenrechte; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Verbraucherschutz; Bauwesen und Bauwirtschaft; Lebensmittelsicherheit; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Immissionsschutz; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Klimaschutz; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Güterverkehr
Regelungsvorhaben:
- Interessenvertretung für eine praktikable Novellierung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz.: Auf die Einführung einer Generalklausel in § 23 AgrarOLkG sollte verzichtet werden, da in der Praxis jede Vertragsklausel mit einer enormen Unsicherheit behaftet wäre und in jedem Einzelfall gegenüber dem Lieferanten gerechtfertigt werden müsste. Vertragsstrafen müssen weiterhin ermöglicht werden, da Schadenersatzansprüche in der Praxis nicht durchsetzbar sind, weil sich ein Schaden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beweisen lässt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches sollte auslaufen, da dies internationale Großkonzerne schützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Im Rahmen der geplanten Novellierung des AgrarOLkG wird auch über eine Anpassung des §14 diskutiert. Die aktuell diskutierten Änderungen dürfen nicht zum Verbot von Hubs im Lebensmittelbereich führen.
- Ausweitung des Geltungsbereiches des Tierhaltungskennzeichengesetzes (THKG).: Geltungsbereich des THKG sollte zügig auf Außer-Haus-Verpflegung und
verarbeitete Ware ausgeweitet werden, damit Kundinnen und Kunden immer die Möglichkeit haben, ihre Kaufentscheidung am Tierwohl auszurichten. Gleiches gilt für die Ausweitung auf Rindfleisch und Milch, wobei die Kriterien möglichst analog zu der bekannten Haltungsform des Lebensmitteleinzelhandels gestaltet sein sollten. Das Bundesförderprogramm muss auf eine langfristig angelegte Finanzierungsgrundlage gestellt werden und sollte Tierhaltungen ab der Haltungsform 3 (Außenklima/Frischluft) zur Verfügung stehen.
- Interessenvertretung für eine zeitgemäße Nahversorgungsausnahme innerhalb der Regelungen zu großflächigem Einzelhandel in der Baunutzungsverordnung.: Umsetzbare und rechtssichere Anwendung des Nachweises einer städtebaulichen Atypik für den Lebensmitteleinzelhandel zur verbesserten Nahversorgung der Bevölkerung, um Ansiedlungs- und Modernisierungsvorhaben auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten unbürokratischer zu ermöglichen.
- Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1542.: Rücknahmepflichten des LEH dürfen nicht zu erhöhter Brandgefahr führen; Informationspflichten sollten verhältnismäßig bleiben und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Vorgaben für die Behandlung und Beseitigung von Batterien müssen spezifiziert werden, um ein größtmögliches Maß an Sicherheit für Kundinnen und Kunden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.
- Interessenvertretung für eine praxistaugliche Anpassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.: Quotenproblematik (Berechnungsmethodik) muss adressiert werden; Ausweitung der Rücknahmepflicht auf größere Geräte würde nicht zu höheren Sammelmengen führen und ist daher abzulehnen; Informationspflichten sollten verhältnismäßig bleiben und die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen; Herstellerverantwortung muss berücksichtigt werden.
- Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. (EU-Plastikabgabe): Gewählte Instrumente sollten eine Lenkungswirkung im Sinne der Nachhaltigkeit erzeugen, ohne zu Marktverwerfungen zu führen.
- Interessenvertretung für leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur sowie auf Möglichkeiten geräuscharmer Mobilität: Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dafür braucht es rechtssichere Grundlagen zu haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben sowie Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG. Verkehre von und zu Ladepunkten i. S. v. § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben.
Die Anlieferung von Waren sollte bei der Nutzung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen auch während der Tageszeiten mit erhöhter Geräuschempfindlichkeit ermöglicht werden ohne Bedarf für eine Einzelfallprüfung an jedem einzelnen Verkaufsstandort. Außerdem sollten Maßnahmen des passiven Lärmschutzes als geeignetes Vorsorge- und Schutzinstrument anerkannt werden.
- Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Auf Basis der Erfahrungen im Umgang mit dem LkSG hat ALDI Vorschläge und Empfehlungen erarbeitet, wie das Gesetz praxisnäher umgesetzt werden könnte.
- Vorschläge zum Bürokratieabbau mit Bezug zur Stromsteuer und Schaffung von Ladeinfrastruktur: Mit Blick auf die Stromsteuer und die Schaffung von Ladeinfrastruktur hat ALDI Vorschläge erarbeitet, um Bürokratie abzubauen und digitale Lösungen zu schaffen (Schaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Stromsteueranmeldungen, Einführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen, Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen, Einheitliche Verfahren für die Schaffung von Ladeinfrastruktur).
- Novellierung des §21 Verpackungsgesetz (VerpackG): Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen der geplanten Novellierung von §21 VerpackG. Hierzu soll ein doppelter Umstellungsaufwand bei Unternehmen vermieden werden. Die Mittel des Fonds sollen zur Förderung der Recyclingfähigkeit und des Einsatzes von Rezyklat in hochgradig recyclingfähigen Verpackungen verwendet werden. Auf die Schaffung doppelter Strukturen soll verzichtet werden.
- Interessenvertretung für eine ganzheitliche Anpassung des nationalen Verpackungsrechts an die PPWR: Zur Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) hat ALDI SÜD erste Standpunkte und Vorschläge entwickelt.
- Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern: Die Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik durch eine bundesweit einheitliche PV-Dachpflicht für Gewerbedächer ohne Länderöffnungsklausel vorantreiben. Pflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind aufgrund nicht vorhandener Eignung im Hinblick auf Amortisation, Netzkapazitäten, Lastspitzen und Vergütungssystematik nicht einzuführen.
- Interessenvertretung für die Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung im Arbeitsrecht: Eine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung (Unterschreitungsmöglichkeiten, Ausgleichsmöglichkeiten etc.) trägt internationalen, digitalisierten Arbeitsumfeldern Rechnung und verbessert die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne darüberhinausgehende Regelungen ist anzustreben, um die bürokratischen Aufwände möglichst gering zu halten.
- Vorschlag zur Vermeidung von Doppelerhebungen für statistische Zwecke: Oftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare bürokratische Lasten. Für die öffentliche Statistik sollten primär bereits erhobene Daten genutzt werden (z.B. aus amtlicher Preisstatistik). Steuerliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sollten im Zuge der Digitalisierung verkürzt werden.
- Interessenvertretung für deutschlandweite Verträge zur IT-Netzanbindung von Unternehmensstandorten: Die IT-Netzanbindung soll durch einen deutschlandweiten Vertrag für alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter möglich gemacht werden, um bürokratischen Aufwand und Komplexität zu reduzieren.
- Interessenvertretung für eine praxisnahe Ausgestaltung der Bonpflicht: Schaffung einer „Opt-out“-Möglichkeit für Kund:innen bei der Bonpflicht. Aktuell wird ein Großteil der Kassenbons sofort nach dem Druck vernichtet. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, wenn die Kund:innen aktiv auf den Beleg verzichten.
- Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung: Das Tierhaltungskennzeichnungs-Gesetz (THKGTierHaltKennzG) soll für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz über die Tierhaltung verbessern. Der aktuelle Stand des Gesetzes stößt jedoch auf Herausforderungen wie etwa eine uneinheitliche Umsetzung durch die Bundesländer und das Versäumnis, weitere Vertriebskanäle und Tierarten einzubeziehen. ALDI Nord und ALDI SÜD unterstützen eine umfassende Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung: Essenziell sind praxistaugliche Vereinfachungen sowie die Aufnahme weiterer Vertriebskanäle und zusätzlicher Tierarten in den Geltungsbereich des Gesetzes.
- Artikel 29 Absatz 12 der EU-Verpackungsverordnung: Ausgestaltung der delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 29 Absatz 12 der EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation) zur Poolbildung bei der Erfüllung von Mehrweggetränkequoten.
- Interessenvertretung für eine bürokratiearme Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die PPWR: Einsatz für eine Anpassung des deutschen Verpackungsrechts an die EU-Verpackungsverordnung (PPWR), die einen bürokratiearmen und auf den europäischen Binnenmarkt ausgerichteten Übergang vom VerpackG zum VerpackDG sicherstellt.
- Rahmenbedingungen für Wohnungsbau auf bestehenden Handelsstandorten: Austausch mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Prüfung von Potenzialen für Wohnungsbau auf Dachflächen des Lebensmitteleinzelhandels, einschließlich rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen gemischt genutzter Immobilien, bestehender planungsrechtlicher Möglichkeiten (u.a. §246e BauGB), Optionen des Mitarbeiterwohnens sowie möglich politischer Maßnahmen zur Erleichterung von Aufstockungen bestehender Handelsimmobilien.
- Rahmenbedingungen für die Einführung einer Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Softdrinks: Darstellung relevanter Rahmenbedingungen für eine wirkungsvolle Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Softdrinks
- Interessenvertretung für eine praxistaugliche und zielgerichtete Novellierung der europäischen UTP-Richtlinie (2019/633): Die Europäische Kommission hat eine Überarbeitung der UTP-Richtlinie für Ende 2026 angekündigt. Praxistaugliche, rechtssichere und verhältnismäßige Weiterentwicklung der bestehenden Regelungen der UTP-Richtlinie sicherstellen. Funktionierende Lieferbeziehungen und den Wettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel erhalten und landwirtschaftliche Erzeuger sowie kleine und mittlere Lieferanten zielgerichtet schützen. Einschränkungen von Eigenmarken vermeiden. Auf eine offene Generalklausel für unlautere Vertragsbedingungen verzichten und die bestehende Systematik aus klar definierten Listen beibehalten. Von einem generellen Verbot des Einkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterhalb der Produktionskosten absehen.
- Anpassen der Bedingungen der Direktvermarktungspflicht im EEG 2027: Die Änderung der Zeitpunkte, ab denen für verschiedene Größenklassen von PV-Anlagen eine Direktvermarktung verpflichtend ist, indem die in § 21 Abs. 1 EEG-E befindlichen fixen Kalenderdaten als Fristen für Digitalisierungsmaßnahmen nach § 29 Abs. 1 MsbG übernommen werden Die Direktvermarktungspflicht sollte stattdessen dann greifen, wenn jene Digitalisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden. Außerdem eine Aufnahme von „Interoperabilität zwischen Netzen und Erzeugungsanlagen“ als zusätzlich technische Mindestanforderung nach § 19 Abs. 3 EnWG, weil auch dies eine Voraussetzung für systemdienliche Direktvermarktung ist.
- Anpassen der Ausgestaltung von Redispatch, Priorisierungsvorgaben und Transparenzpflichten im Netzanschlusspaket: Die Neugestaltung von Redispatch, sodass Abregelung am Netzverknüpfungspunkt und nicht an der Anlage stattfindet.
Die Umformulierung vorgegebener Priorisierungsparameter für die Netzanschlussvergabe, sodass für ÜNB und VNB hier eine Muss- statt einer Kann-Regelung gilt.
Die Erweiterung der Transparenzpflichten und der Vereinheitlichung des Reservierungsmechanismus auf die Niederspannung ab 01.01.2030.
- Ausgestaltung von recht. Vorgaben für Ausbau von Ladeinfrastruktur an öffentlich zugänglichen Parkplätzen (nat. Umsetzung von Art.14 EPBD): Bemessung der Ausbauvorgaben für öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur anhand der Ladeleistung anstatt der Anzahl von Ladepunkten (qualitativer Ansatz).
Möglichkeit zur Zusammenfassung mehrerer Standorte beim Erfüllen der Ausbauvorgaben (Pooling).
Differenzierung der geforderten Ladeleistung zwischen Bestand und Neubau.
Für die Einhaltung der Frist soll bereits die Beantragung der Ausbaumaßnahmen ausreichen. Eine verspätete Zulieferung und Installation durch die Verteilnetzbetreiber außerhalb der Frist kann von Händlern nicht beeinflusst werden.
- Anpassen der Abwärmemeldepflichten im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) in der nationalen Umsetzung der EED: Gegenvorschläge zur geplanten Pflicht zu proaktiven Meldungen von Abwärmedaten pro Unternehmensstandort anstatt der bisherigen Pflicht, die nur auf Anfrage galt, nach § 17 Abs. 1 EnEfG-E:
1) Rückkehr zur Meldepflicht auf Anfrage, 2) geänderte Gültigkeit des Grenzwerts pro Unternehmensstandort anstatt für das Unternehmen insgesamt oder 3) Möglichkeit zur Meldung des Abwärmeprofils eines exemplarischen Standortes inkl. Toleranzbereich.
Eingrenzung der Möglichkeit nach § 17 Abs. 2 EnEfG-E zur Veröffentlichung von gemeldeten Informationen nach Ermessen der BfEE auf nicht geheimzuhaltende Parameter.
- Anpassen der Verbrauchs-, Mess- und Einspeisenetzentgelte in der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes): Ausnahmeregelungen im Arbeitspreis 2 für Anlagen mit kaum prognostizierbarem Lastprofil und wetterbedingten Kapazitätsüberschreitungen.
Anpassen der Bemessung von Einspeiseentgelten, sodass hohe Eigenverbrauchsanteile Berücksichtigung finden.
Anpassen der Ausnahmeregelung für Messentgelte, sodass nicht nur alle Verbraucher mit bereits eingebauten iMSys, sondern auch jene, die nur wegen des inaktiven MSB auf den iMSys-Einbau warten müssen, ausgenommen werden.
Anpassen der Vereinheitlichung von Netzentgelten, sodass diese über mehrere Netzgebiete hinweg gilt.
Reduktion des Verwaltungsaufwands, sodass die Meldung der vertraglich vereinbarten Kapazität weiterhin ausreicht und nicht jährlich für jeden Unternehmensstandort erneuert werden muss.
- Novellierung der europäischen Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR): Höhere Transparenz und Diskriminierungsfreiheit bei ad-hoc-Ladepreisen an öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Ausweisung des ad-hoc-Preises als Referenzpreis. Ausweisung des ad-hoc-Preises in Navigationssystemen, Suchmaschinen, MSP-Apps (als Referenzpreis).
- Interessenvertretung für eine ganzheitliche Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie im Bereich Textilien bzw. Schaffung eines Textilgesetzes: Schaffung eines möglichst privatwirtschaftlichen, bürokratiearmen und effizienten EPR-Systems für Textilien etc.
- Interessensvertretung für eine ganzheitliche Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetz im Rahmen der Umsetzung der EU-Abfallrahmenrichtlinie: Berücksichtigung der Errungenschaften des „Pakts gegen Lebensmittelverschwendung“ bei Umsetzung.
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