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Schriftliche Frage 58 von Pierre Lamely (AfD): Teilt die Bundesregierung die von Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär in der Regierungsbefragung am 14. O…

dip / schriftliche_frage 30.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 58 von Pierre Lamely (AfD): Teilt die Bundesregierung die von Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär in der Regierungsbefragung am 14. O… Frage 58 (Pierre Lamely, AfD): Teilt die Bundesregierung die von Bundesministerin für Forschung, Technologie und Raumfahrt Dorothee Bär in der Regierungsbefragung am 14. Oktober 2026 (Plenarprotokoll 21/101, S. 12670) im Zusammenhang mit der ohne Rückzahlungsklausel gewährten Forschungsförderung der BioNTech SE vertretene Auffassung, wonach die dem Staat zugeflossenen Steuereinnahmen zur gewährten Förderung „in einem ganz anderen Verhältnis“ stünden, auch für die Corona- Soforthilfen des Bundes, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Zuflussjahr als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu versteuern waren, und wenn nein, aus welchen sachlichen Gründen und auf welcher Rechtsgrundlage hält die Bundesregierung gleichwohl an der Erstattung des Bundesanteils zurückgeforderter Soforthilfen durch die Länder nach der Verwaltungsvereinbarung vom März 2020 und der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung zum Rückmeldeverfahren fest? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johannes Steiniger vom 27. Oktober 2026: Die Corona-Soforthilfe diente zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten. Die Corona-Soforthilfe wurde bei entsprechendem Liquiditätsengpass im dreimonatigen Förderzeitraum als Billigkeitsleistung in Form einer nicht zurückzahlbaren Einmalzahlung gewährt. Zur Umsetzung der Corona-Soforthilfe wurden zwischen dem Bund und den Ländern einheitliche Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise abgeschlossen, in denen die Durchführung der Programme in die Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes bzw. der beauftragten Bewilligungsbehörde übertragen wurde. Da zum Zeitpunkt der Gewährung die Dauer und das Ausmaß der Coronabedingten Beschränkungen für die verschiedenen Branchen nicht abschätzbar waren, sind die Bewilligungsstellen in der Regel von dem im Antrag vom Unternehmen glaubhaft versichertem und dargelegten Liquiditätsengpass ausgegangen und haben die Soforthilfe unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung und ggf. Rückforderung bei Überkompensation bewilligt. Derzeit überprüfen mehrere Länder die zu Beginn der Corona-Pandemie gewährten Corona-Soforthilfen, die an Kleinstunternehmen und Selbständige schnell und unbürokratisch ausgezahlt wurden. Die Überprüfungen sind aus haushaltsrechtlichen Gründen notwendig, da von den Ländern durchgeführte Stichprobenkontrollen der Corona-Soforthilfe in vielen Fällen erhebliche, bei der Programmkonzeption nicht vorhersehbare Überkompensationen zeigten.

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