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Schriftliche Frage 112 von Pierre Lamely (AfD): Wie positioniert sich die Bundesregierung heute zu der in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2020 wiedergege…

dip / schriftliche_frage 10.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 112 von Pierre Lamely (AfD): Wie positioniert sich die Bundesregierung heute zu der in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2020 wiedergege… Frage 112 (Pierre Lamely, AfD): Wie positioniert sich die Bundesregierung heute zu der in der Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 8. Juli 2020 wiedergegebenen Erklärung des damaligen Bundesministers der Finanzen, wonach die Corona- Überbrückungshilfen des Bundes nicht zurückgezahlt werden müssen (Zitat: „Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden“), und wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund aktueller Rückforderungsverfahren die Auswirkungen dieser staatlichen Zusage, die meines Erachtens für viele Unternehmen und Selbständige ein maßgeblicher Faktor war, die Hilfen in Anspruch zu nehmen? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 9. Oktober 2025: Die Corona-Wirtschaftshilfen waren als nicht rückzahlbare Zuschüsse konzipiert. Die Antragsteller dürfen die Förderung, anders als bei einem Kredit, behalten, solange sie ihnen nach den Förderbedingungen zusteht. Die Aussage des damaligen Bundesfinanzministers Olaf Scholz ist daher korrekt. Da in der Pandemie eine schnelle und unbürokratische Hilfe nötig war, wurde ein zweistufiges Verfahren etabliert. In der ersten Phase konnte auf Prognosebasis schnell Hilfe beantragt werden. In einer zweiten Phase wurden die Prognose-Zahlen mit den tatsächlichen Zahlen der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit abgeglichen, damit final über den Anspruch auf Coronahilfen beschieden werden kann. Die derzeit laufende Schlussabrechnung der Überbrückungshilfeprogramme war programmseitig von Anfang an vorgesehen. Sie ist notwendig, da die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona- Wirtschaftshilfen zum damaligen Zeitpunkt vielfach auf der Basis von Prognosedaten zu Umsätzen und Fixkosten und unter Vorbehalt einer Schlussabrechnung erfolgten, damit die Hilfen die antragstellenden Unternehmen möglichst schnell erreichen konnten. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird nun anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach noch einmal geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final bestimmt (vgl. Punkt 2.1 der FAQ zur Schlussabrechnung: www.ueberbrueckungshilfe-unternehm en.de/DE/FAQ/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html).

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