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Schriftliche Frage 59 von Dr. Christina Baum (AfD): Wie erklärt die Bundesregierung die Praxis bei der Überprüfung und dem Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020, won…

dip / schriftliche_frage 02.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 59 von Dr. Christina Baum (AfD): Wie erklärt die Bundesregierung die Praxis bei der Überprüfung und dem Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020, won… Frage 59 (Dr. Christina Baum, AfD): Wie erklärt die Bundesregierung die Praxis bei der Überprüfung und dem Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020, wonach zur Beurteilung des damals geltend gemachten, akuten Liquiditätsengpasses steuerliche Daten oder Einkommensteuerbescheide weit nachgelagerter Veranlagungszeiträume (wie beispielsweise dem Jahr 2024) herangezogen werden, obwohl bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes das strenge Zuflussprinzip gilt und zeitversetzte Einnahmen aus späteren Jahren keine Aussagekraft über eine existenzbedrohende Notlage oder einen Liquiditätsmangel im Frühjahr 2020 zulassen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um dieser systemwidrigen Praxis und der damit verbundenen nachträglichen Schlechterstellung entgegenzuwirken? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johannes Steiniger vom 1. Oktober 2026: Die Durchführung der Soforthilfen liegt in der Zuständigkeit der Länder bzw. der durch das Land beauftragten Bewilligungsbehörde. In den zwischen dem Bund und den Ländern zur Durchführung der Corona- Soforthilfen für Soloselbständige und kleine Unternehmen abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen wurde zur Ermittlung des Liquiditätsengpasses ein Betrachtungszeitraum von drei Monaten bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2020 zugrunde gelegt. Während dieser Zeitraum die allgemeine Grundlage bildete, konnte er im Falle eines Miet- bzw. Pachtnachlasses von mindestens 20 Prozent ausnahmsweise auf fünf Monate erweitert werden. Zeiträume, die über diese Regelungen hinausgingen, waren nicht zu berücksichtigen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass zur Beurteilung des akuten Liquiditätsengpasses im Betrachtungszeitraum steuerliche Daten oder Einkommensteuerbescheide weit nachgelagerter Veranlagungszeiträume (wie beispielsweise dem Jahr 2024) herangezogen werden. Die Berechnung des damaligen Liquiditätsengpasses erfolgt auf Basis der Daten der entsprechenden Monate im Jahr 2020. In Rückforderungsfällen gewähren die Bewilligungsstellen der Länder angemessene Zahlungsfristen, auf Antrag des Antragstellers können weitere Möglichkeiten wie Stundungen und Ratenzahlungen gewährt werden. Für den Fall, dass der Antragsteller Zahlungserleichterungen bei der Bewilligungsstelle beantragt, wäre auf Basis der aktuellen Daten zu prüfen, ob die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

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