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Schriftliche Frage 40 von Thomas Dietz (AfD): Inwiefern gibt es konkrete Handlungsanweisungen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen an die Bundesländer, innerhalb…

dip / schriftliche_frage 22.08.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 40 von Thomas Dietz (AfD): Inwiefern gibt es konkrete Handlungsanweisungen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen an die Bundesländer, innerhalb… Frage 40 (Thomas Dietz, AfD): Inwiefern gibt es konkrete Handlungsanweisungen der Bundesregierung bzw. des Bundesministeriums der Finanzen an die Bundesländer, innerhalb welcher Fristen die Forderungen zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfen (Bundesgesetz) aufgemacht und durchgesetzt werden sollen? Antwort des Staatssekretärs Dr. Thomas Steffen vom 21. August 2025: Zur Umsetzung der Corona-Soforthilfen (Antragstellung März bis Mai 2020) wurden zwischen dem Bund und den Ländern einheitliche Verwaltungsvereinbarungen und Vollzugshinweise abgeschlossen, in denen die Durchführung des Programms in die Zuständigkeit des jeweiligen Bundeslandes bzw. der beauftragten Bewilligungsstelle übertragen wurde. Die Verwaltung, Auszahlung und Prüfung der Hilfen liegen bei den Ländern. Die Bewilligungsverfahren zur Gewährung der Soforthilfen in den Bundesländern waren dabei landesspezifisch hinsichtlich der Antragstellung und Prüfintensität vor der Auszahlung ausgelegt. Mehrere Bundesländer überprüfen derzeit die zu Beginn der Corona- Pandemie gewährten Corona-Soforthilfen. die damals an Kleinstunternehmen und Selbständige schnell und unbürokratisch ausgezahlt wurden. Der Bund und die Mehrheit der Länder haben sich seit 2023 auf ergänzende Verwaltungsvereinbarungen zur Ausweitung dieser nachträglichen Kontrollmaßnahmen verständigt. Der Stand der länderspezifischen Überprüfungen variiert aufgrund der hohen Arbeitsbelastungen bei den Ländern, u. a. durch die Schlussabrechnungen der weiteren Corona-Wirtschaftshilfen. Im Falle von Rückforderungen gelten die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungs- und insbesondere des Haushaltsrechts, die angemessene Rückzahlungskonditionen einräumen. Zum Teil orientieren sich die Länder bei der Abrechnung der Corona-Soforthilfe an den Eckpunkten für Rückzahlungsmodalitäten der Corona-Wirtschaftshilfen, die in Anlage 2 der Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona- Wirtschaftshilfen aufgeführt sind. Diese sind online abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinw eise/vollzugshinweise.html. Mehrere Länder haben speziell für die Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe ergänzende landesrechtliche Regelungen beschlossen.

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