Schriftliche Frage 105 von Thomas Dietz (AfD): Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung durch die künftige Budgetierung der Leistungen von Hautärzten und die dadurch zu erwart…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 105 von Thomas Dietz (AfD): Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung durch die künftige Budgetierung der Leistungen von Hautärzten und die dadurch zu erwart…
Frage 105 (Thomas Dietz, AfD):
Mit welchen Auswirkungen rechnet die Bundesregierung durch die künftige Budgetierung der Leistungen von Hautärzten und die dadurch zu erwartende Verringerung der Operationskapazitäten auf die Bekämpfung des Hautkrebses bei gleichzeitig steigenden Fallzahlen, und wurde dies bei der Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Christiane Schenderlein vom 26. Oktober 2026:
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor enormen finanziellen Herausforderungen. Mit dem vom Deutschen Bundestag am 10. Juli 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) konnten die überdurchschnittlich stark angestiegenen Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmeentwicklung gebracht werden. Auf dieser Basis können Beitragsanstiege für GKV-Versicherte vermieden werden. Mit der im GKV-BStabG beschlossenen Begrenzung der Ausgabenanstiege wurde ein Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Leistungserbringer und der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler gefunden. Für die Versicherten in Deutschland bleibt der Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung sichergestellt. Der Deutsche Bundestag hat zudem am 15. Oktober 2026 mit dem Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen, dass die Leistungen des Ambulanten Operierens im vertragsärztlichen Bereich ab dem Jahr 2027 wie bisher extrabudgetär zu vergüten sind, darunter fallen auch die von vielen Hautärztinnen und -ärzten durchgeführten dermatochirurgischen Eingriffe bei Hautkrebs beziehungsweise Vorstufen von Hautkrebs. Das Gesetz sieht weiter vor, dass der mit Vertretern des GKV- Spitzenverbands und der Kassenärztlichen Bundes Vereinigung paritätisch besetzte Bewertungsausschuss für bestimmte Leistungen weiterhin eine nicht begrenzte Vergütung beschließen kann, wenn eine solche Vergütung nachweisbar zu einer signifikanten Erhöhung der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit führt.
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