Fehler im Tabaksteuergesetz korrigieren - Rechtssicherheit schaffen
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Fehler im Tabaksteuergesetz korrigieren - Rechtssicherheit schaffen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8905
21. Wahlperiode 03.11.2026
Antrag
der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max
Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Fehler im Tabaksteuergesetz korrigieren – Rechtssicherheit schaffen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 19. Oktober 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 309) ist am 20. Oktober 2026 verkündet worden und nach seinem
Artikel 3 bereits am 21. Oktober 2026 in Kraft getreten. Nach Vorblatt und
Begründung des Regierungsentwurfs (BT-DS. 21/7859) und nach den Angaben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sollten die neuen Steuertarife jedoch erst ab
dem 1. Januar 2027 (für Zigarren und Zigarillos, Pfeifentabak und
Wasserpfeifentabak erst ab dem 1. März 2027) gelten. Das BMF hat einen „technischen Fehler“
beim Datum des Inkrafttretens eingeräumt (zdfheute).
Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes ersetzt § 2 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes
vollständig. Die bis zum 20. Oktober 2026 geltenden Steuersätze sind damit aus
dem Gesetzestext entfallen. Für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos
sowie Pfeifentabak enthält die Neufassung jeweils vorangestellte
Auffangsteuersätze, die dem für das Jahr 2030 vorgesehenen Endniveau entsprechen. Dem
Wortlaut nach gelten für diese Erzeugnisse seit dem 21. Oktober 2026 damit
deutlich höhere Steuersätze. Für Substitute für Tabakwaren (insbesondere Liquids zur
Verwendung in E-Zigaretten, bisher 0,32 Euro je Milliliter) enthält § 2 Absatz 1
Nummer 7 in der neuen Fassung ausschließlich Steuersätze für Zeiträume ab dem
1. Januar 2027. Für den Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2026
nennt der Gesetzeswortlaut keinen Steuersatz.
Die Generalzolldirektion hat am 20. Oktober 2026 erklärt, die
Inkrafttretensregelung enthalte eine offensichtliche Unrichtigkeit; bis zum 31. Dezember 2026
gälten die bisherigen Steuersätze fort. Eine Verwaltungsanweisung kann eine
gesetzliche Grundlage jedoch grundsätzlich nicht ersetzen. In der öffentlichen Debatte
stand zeitweise eine Berichtigung nach § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien (GGO) im Raum. Ob ein solches Berichtigungsverfahren
verfassungsrechtlich trägt, ist allerdings zweifelhaft. Inzwischen hat das BMF
angekündigt, den Fehler gesetzlich zu korrigieren (haufe).
Für Wirtschaft und Verwaltung besteht weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit
darüber, welche Steuersätze seit dem 21. Oktober 2026 anzuwenden sind. Der
Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse weist darauf hin,
dass die für höhere Steuersätze erforderlichen Steuerzeichen nicht vorhanden sind
und die Belieferung des Handels in einer rechtlichen Grauzone erfolgt (merkur).
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Insbesondere hinsichtlich der nach dem Wortlaut des Gesetzes erklärten
Steuerfreiheit für Substitute für Tabakwaren bestehen für eine nachträgliche gesetzliche
Korrektur wegen einer möglichen echten Rückwirkung verfassungsrechtliche
Hürden.
Die Tabaksteuer dient neben der Einnahmeerzielung vor allem auch dem
Gesundheits- und Jugendschutz. Die antragstellende Fraktion hat bereits in ihrem
Entschließungsantrag (BT-DS 21/8607) gefordert, die Änderungen des
Tabaksteuergesetzes stärker am Gesundheits- und Jugendschutz auszurichten. Die
Bundesregierung selbst stellt fest, dass Substitute für Tabakwaren für Jugendliche und
junge Erwachsene sehr attraktiv sind (BT-DS 21/7859, S. 10). Eine auch nur
vorübergehende Unklarheit über die Besteuerung dieser Produkte läuft den Zielen
des Gesundheits- und Jugendschutzes zuwider, ist mit dem Gebot der
Rechtssicherheit nicht vereinbar, setzt Fehlanreize und beschädigt das Vertrauen in die
Verlässlichkeit der Steuergesetzgebung.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. dem Deutschen Bundestag – wie angekündigt – unverzüglich eine
Formulierungshilfe für ein Reparaturgesetz vorzulegen, damit Bundestag und
Bundesrat die Korrektur möglichst zeitnah rechtssicher abschließen können, um
möglichen Steuerausfällen entgegenzuwirken und den Gesundheits- und
Jugendschutz sicherzustellen, und bei der gesetzlichen Korrektur zu
gewährleisten, dass
a. die Steuersätze nach § 2 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes in der
neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden sind,
b. für den Zeitraum seit dem 21. Oktober 2026 für alle
Steuergegenstände, insbesondere für Substitute für Tabakwaren, eine eindeutige
und verfassungsfeste Regelung getroffen wird;
2. dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur Rechtslage und
Verwaltungspraxis bei der Tabaksteuer im Zeitraum vom 21. Oktober 2026 bis
zum Inkrafttreten des Reparaturgesetzes oder bis zum 31. Dezember 2026,
insbesondere bei Substituten für Tabakwaren, unverzüglich schriftlich zu
berichten, vor allem
a. ob und in welcher Höhe nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum
für die einzelnen Steuergegenstände Tabaksteuer entsteht, auf
welcher Rechtsgrundlage und wie die Zollverwaltung derzeit verfährt,
b. welche rechtlichen Lösungswege sie bis zum Inkrafttreten des
Reparaturgesetzes oder bis zum 31. Dezember 2026 prüft und wie sie
diese verfassungsrechtlich bewertet, insbesondere eine
rückwirkende Fortgeltung der bisherigen Steuersätze einerseits und eine
Regelung mit Wirkung ab Verkündung der Korrektur andererseits,
jeweils unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots echter
Rückwirkung,
c. in welcher Höhe ggf. Steuermindereinnahmen drohen, auch infolge
möglicher Erstattungsanträge oder Rechtsbehelfe, und ob und
inwiefern das Bundesfinanzministerium zur Begleichung etwaiger
Rückzahlungsverbindlichkeiten Rückstellungen im Rahmen der
Vermögensrechnung des Bundes berücksichtigt,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d. mit welchen Maßnahmen sie Vorzieheffekten, Bevorratung und
Ausweichgestaltungen begegnet;
3. dem Finanzausschuss darzulegen, wie es zu dem Fehler gekommen ist und
warum dieser weder bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs im
Bundesministerium der Finanzen noch bei der anschließenden Ressortabstimmung, der
Rechtsprüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz und der Kabinettsbefassung erkannt wurde, sowie Maßnahmen zur
Qualitätssicherung im Gesetzgebungsverfahren vorzulegen, insbesondere
einen verbindlichen Abgleich von Inkrafttretens- und Übergangsregelungen
mit Vorblatt und Begründung vor der Kabinettsbefassung.
Berlin, den 3. November 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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