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Fehler im Tabaksteuergesetz korrigieren - Rechtssicherheit schaffen

dip / drucksache 03.11.2026 · WP 21 · 21/8905 · Antrag · Original ↗

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Fehler im Tabaksteuergesetz korrigieren - Rechtssicherheit schaffen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8905 21. Wahlperiode 03.11.2026 Antrag der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Karoline Otte, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Fehler im Tabaksteuergesetz korrigieren – Rechtssicherheit schaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 19. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 309) ist am 20. Oktober 2026 verkündet worden und nach seinem Artikel 3 bereits am 21. Oktober 2026 in Kraft getreten. Nach Vorblatt und Begründung des Regierungsentwurfs (BT-DS. 21/7859) und nach den Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sollten die neuen Steuertarife jedoch erst ab dem 1. Januar 2027 (für Zigarren und Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab dem 1. März 2027) gelten. Das BMF hat einen „technischen Fehler“ beim Datum des Inkrafttretens eingeräumt (zdfheute). Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes ersetzt § 2 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vollständig. Die bis zum 20. Oktober 2026 geltenden Steuersätze sind damit aus dem Gesetzestext entfallen. Für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren und Zigarillos sowie Pfeifentabak enthält die Neufassung jeweils vorangestellte Auffangsteuersätze, die dem für das Jahr 2030 vorgesehenen Endniveau entsprechen. Dem Wortlaut nach gelten für diese Erzeugnisse seit dem 21. Oktober 2026 damit deutlich höhere Steuersätze. Für Substitute für Tabakwaren (insbesondere Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten, bisher 0,32 Euro je Milliliter) enthält § 2 Absatz 1 Nummer 7 in der neuen Fassung ausschließlich Steuersätze für Zeiträume ab dem 1. Januar 2027. Für den Zeitraum vom 21. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 nennt der Gesetzeswortlaut keinen Steuersatz. Die Generalzolldirektion hat am 20. Oktober 2026 erklärt, die Inkrafttretensregelung enthalte eine offensichtliche Unrichtigkeit; bis zum 31. Dezember 2026 gälten die bisherigen Steuersätze fort. Eine Verwaltungsanweisung kann eine gesetzliche Grundlage jedoch grundsätzlich nicht ersetzen. In der öffentlichen Debatte stand zeitweise eine Berichtigung nach § 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) im Raum. Ob ein solches Berichtigungsverfahren verfassungsrechtlich trägt, ist allerdings zweifelhaft. Inzwischen hat das BMF angekündigt, den Fehler gesetzlich zu korrigieren (haufe). Für Wirtschaft und Verwaltung besteht weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, welche Steuersätze seit dem 21. Oktober 2026 anzuwenden sind. Der Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse weist darauf hin, dass die für höhere Steuersätze erforderlichen Steuerzeichen nicht vorhanden sind und die Belieferung des Handels in einer rechtlichen Grauzone erfolgt (merkur). V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Insbesondere hinsichtlich der nach dem Wortlaut des Gesetzes erklärten Steuerfreiheit für Substitute für Tabakwaren bestehen für eine nachträgliche gesetzliche Korrektur wegen einer möglichen echten Rückwirkung verfassungsrechtliche Hürden. Die Tabaksteuer dient neben der Einnahmeerzielung vor allem auch dem Gesundheits- und Jugendschutz. Die antragstellende Fraktion hat bereits in ihrem Entschließungsantrag (BT-DS 21/8607) gefordert, die Änderungen des Tabaksteuergesetzes stärker am Gesundheits- und Jugendschutz auszurichten. Die Bundesregierung selbst stellt fest, dass Substitute für Tabakwaren für Jugendliche und junge Erwachsene sehr attraktiv sind (BT-DS 21/7859, S. 10). Eine auch nur vorübergehende Unklarheit über die Besteuerung dieser Produkte läuft den Zielen des Gesundheits- und Jugendschutzes zuwider, ist mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar, setzt Fehlanreize und beschädigt das Vertrauen in die Verlässlichkeit der Steuergesetzgebung. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. dem Deutschen Bundestag – wie angekündigt – unverzüglich eine Formulierungshilfe für ein Reparaturgesetz vorzulegen, damit Bundestag und Bundesrat die Korrektur möglichst zeitnah rechtssicher abschließen können, um möglichen Steuerausfällen entgegenzuwirken und den Gesundheits- und Jugendschutz sicherzustellen, und bei der gesetzlichen Korrektur zu gewährleisten, dass a. die Steuersätze nach § 2 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes in der neuen Fassung erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden sind, b. für den Zeitraum seit dem 21. Oktober 2026 für alle Steuergegenstände, insbesondere für Substitute für Tabakwaren, eine eindeutige und verfassungsfeste Regelung getroffen wird; 2. dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zur Rechtslage und Verwaltungspraxis bei der Tabaksteuer im Zeitraum vom 21. Oktober 2026 bis zum Inkrafttreten des Reparaturgesetzes oder bis zum 31. Dezember 2026, insbesondere bei Substituten für Tabakwaren, unverzüglich schriftlich zu berichten, vor allem a. ob und in welcher Höhe nach ihrer Auffassung in diesem Zeitraum für die einzelnen Steuergegenstände Tabaksteuer entsteht, auf welcher Rechtsgrundlage und wie die Zollverwaltung derzeit verfährt, b. welche rechtlichen Lösungswege sie bis zum Inkrafttreten des Reparaturgesetzes oder bis zum 31. Dezember 2026 prüft und wie sie diese verfassungsrechtlich bewertet, insbesondere eine rückwirkende Fortgeltung der bisherigen Steuersätze einerseits und eine Regelung mit Wirkung ab Verkündung der Korrektur andererseits, jeweils unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots echter Rückwirkung, c. in welcher Höhe ggf. Steuermindereinnahmen drohen, auch infolge möglicher Erstattungsanträge oder Rechtsbehelfe, und ob und inwiefern das Bundesfinanzministerium zur Begleichung etwaiger Rückzahlungsverbindlichkeiten Rückstellungen im Rahmen der Vermögensrechnung des Bundes berücksichtigt, V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. d. mit welchen Maßnahmen sie Vorzieheffekten, Bevorratung und Ausweichgestaltungen begegnet; 3. dem Finanzausschuss darzulegen, wie es zu dem Fehler gekommen ist und warum dieser weder bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs im Bundesministerium der Finanzen noch bei der anschließenden Ressortabstimmung, der Rechtsprüfung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und der Kabinettsbefassung erkannt wurde, sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Gesetzgebungsverfahren vorzulegen, insbesondere einen verbindlichen Abgleich von Inkrafttretens- und Übergangsregelungen mit Vorblatt und Begründung vor der Kabinettsbefassung. Berlin, den 3. November 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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