Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8605
21. Wahlperiode 14.10.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/7859, 21/8232 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
A. Problem
Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung sich
darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird.
Die Anpassung der Tabaksteuer zählt zu den vereinbarten
Konsolidierungsmaßnahmen. Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend
ab 1. Januar 2027, jährliche Tabaksteuererhöhungen vor.
Die zuletzt im Tabaksteuermodernisierungsgesetz beinhaltete letzte Stufe zur
Anpassung der Steuertarife erfolgte zum 1. Januar 2026. Dynamische
Preisentwicklungen während des Zeitraumes 2022 bis 2026, insbesondere in den Jahren 2022
bis 2024 haben sich negativ auf die Relation der Tabaksteueranteile an den
Kleinverkaufspreisen ausgewirkt. Die Fortschreibung der Steuertarife soll nunmehr zu
einem angemessenen relativen Besteuerungsniveau aller Besteuerungskategorien
beitragen.
Der Markt für Tabakwaren und Tabak verwandten Waren ist weiterhin von
Dynamik geprägt. Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für
Tabakwaren (Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten) sind mittlerweile am Markt
etablierte Produkte, welche weiterhin auch für Jugendliche und junge Erwachsene
sehr attraktiv sind.
B. Lösung
Das Tabaksteuergesetz wird geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und
sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen
Dampf- und Rauchprodukten.
Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt.
Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und
steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von
Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss eine Anpassung der Steuersätze.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes könnte
die Tabaksteuer für alle Besteuerungskategorien einmalig, aber signifikant erhöht
werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung*
2027 2028 2029 2030
insgesamt 1 603 2 493 3 478 4 524
Bund 1 603 2 493 3 478 4 524
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030
insgesamt 1 507 2 437 3 419 4 461
Bund 1 507 2 437 3 419 4 461
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
* Wirkung im Veranlagungsjahr
Das vorstehende Finanztableau berücksichtigt die vom Finanzausschuss
empfohlenen Änderungen am Gesetzentwurf.
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr
2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550 000 Euro.
Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026
einmalige Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 000
Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger
Personalaufwand in Höhe von 268 000 Euro, geringfügiger jährlicher
Personalaufwand sowie geringfügige einmalige Sachkosten.
Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der
Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in
Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die
Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten
Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen
und Verbraucher vollständig weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine
weiteren Kosten entstehen.
Für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der
Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf
die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak,
erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das
Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere
Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Finanzausschuss
Christian Görke
amtierender Vorsitzender
Ingo Vogel
Berichterstatter
Sascha Müller
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
– Drucksachen 21/7859, 21/8232 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Tabaksteuergesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Tabaksteuergesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Die Steuer beträgt: „(1) Die Steuer beträgt:
1. für Zigaretten: 1. für Zigaretten:
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2
ergibt;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch den Betrag, der sich aus
Absatz 2 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 13,44 Cent
je Stück und 20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 27,64
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 14,34 Cent
je Stück und 21,05 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
29,492 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 14,65 Cent
je Stück und 20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 30,13
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 15,63 Cent
je Stück und 21,05 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
32,146 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 15,97 Cent
je Stück und 20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,84
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 17,04 Cent
je Stück und 21,05 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
35,042 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der
zu versteuernden Zigarette;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030
bis zum 14. Februar 2031 17,41 Cent je
Stück und 20 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,80
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030
bis zum 14. Februar 2031 18,57 Cent je
Stück und 21,05 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 38,192
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarette;
2. für Zigarren und Zigarillos 2. für Zigarren und Zigarillos
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d
2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 9,69 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
der zu versteuernden Zigarre oder des
zu versteuernden Zigarillos;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 13,964 Cent je Stück abzüglich
der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre
oder des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 28. Februar 2027 1,4 Cent je
Stück und 1,47 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch
7,504 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre
oder des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,28
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;
c) für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis
zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je
Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 10,059
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,00
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 11,258
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,81
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent
je Stück und 3,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 12,488
Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu
versteuernden Zigarillos;
3. für Feinschnitt 3. für Feinschnitt
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
128,16 Euro je Kilogramm und 17,58
Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch den Betrag, der sich aus
Absatz 3 ergibt;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
121,71 Euro je Kilogramm und 17,97
Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch den Betrag, der sich aus
Absatz 3 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 74,17 Euro
je Kilogramm und 17,58 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 155,74 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 75,80 Euro
je Kilogramm und 17,97 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 155,34 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 89 Euro je
Kilogramm und 17,58 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 186,89 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 88,76 Euro
je Kilogramm und 17,97 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 181,90 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 106,80
Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 224,27 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 103,94
Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 213,01 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030
bis zum 14. Februar 2031 128,16 Euro
je Kilogramm und 17,58 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 269,12 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030
bis zum 14. Februar 2031 121,71 Euro
je Kilogramm und 17,97 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 249,43 Euro je Kilogramm
abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises des zu versteuernden
Feinschnitts;
4. für Pfeifentabak 4. für Pfeifentabak
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d
41,23 Euro je Kilogramm und 14,83
Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch 165,46 Euro je
Kilogramm;
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e
41,23 Euro je Kilogramm und 14,83
Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch 71,50 Euro je
Kilogramm;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 28. Februar 2027 15,66 Euro
je Kilogramm und 13,13 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 26 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 84,71 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis
zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je
Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 37 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 105,90 Euro je Kilogramm;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 48 Euro je Kilogramm;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 132,37 Euro je Kilogramm;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro
je Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens
jedoch 59,50 Euro je Kilogramm;
5. für erhitzten Tabak die Steuer nach
Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich
bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags
nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags
nach Nummer 4. Für die Berechnung nach
Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils
stückweise und einzeln portionierte
Rauchtabak einer Zigarette;
5. u n v e r ä n d e r t
6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach
Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in
Höhe von 23 Euro je Kilogramm;
6. u n v e r ä n d e r t
7. für Substitute für Tabakwaren 7. für Substitute für Tabakwaren
a) für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31.
Dezember 2027 0,33 Euro je Milliliter;
a) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027
bis zum 31. Dezember 2027 0,38 Euro
je Milliliter;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31.
Dezember 2028 0,34 Euro je Milliliter;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028
bis zum 31. Dezember 2028 0,40 Euro
je Milliliter;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31.
Dezember 2029 0,35 Euro je Milliliter;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029
bis zum 31. Dezember 2029 0,42 Euro
je Milliliter;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
d) ab 1. Januar 2030 0,36 Euro je
Milliliter.“
d) ab dem 1. Januar 2030 0,44 Euro je
Milliliter.“
2. § 38 wird wie folgt geändert: 2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt bis
zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen
zur Versteuerung nach § 2 in der nach
Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs
geltenden Fassung (neue Steuerzeichen)
sechs Wochen vor Inkrafttreten der
Änderung bezogen werden können.“
„(3a) Für Zigaretten, Feinschnitt,
erhitzten Tabak und Substitute für
Tabakwaren gilt abweichend von Absatz 3 bis
zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen
zur Versteuerung nach § 2 in der nach
Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs
geltenden Fassung (neue Steuerzeichen)
fünf Wochen vor Inkrafttreten der Änderung
bezogen werden können.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(4) Die Tabaksteuer, die durch
Verwendung von neuen Steuerzeichen nach den
Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in
der nach dem Inkrafttreten der Änderung des
Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Tabaksteuerverordnung Änderung der Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
„§ 61 „§ 61
Übergangsregelungen Übergangsregelungen
Abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 gilt bis
zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen
mindestens sechs Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn
der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen
eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren
umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise
vorgenommen werden.“
(1) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten
Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt
abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 bis zum 31.
Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens fünf
Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif
geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt
werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende
Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses
(2) Bis zum 31. Dezember 2026 kann für
Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und
Substitute für Tabakwaren die Mitteilung nach § 32
Absatz 3 Satz 2 spätestens mit der Bestellung
erfolgen.“
Artikel 3 Artikel 3
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Bericht der Abgeordneten Ingo Vogel und Sascha Müller
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 in seiner 96. Sitzung am
24. September 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist
darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Mit dem Gesetzentwurf wird das Tabaksteuergesetz geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und
sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten.
Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt. Diese betragen schätzungsweise insgesamt
− 756 Mio. Euro für das Jahr 2027,
− 1.595 Mio. Euro für das Jahr 2028,
− 2.548 Mio. Euro für das Jahr 2029 und
− 3.589 Mio. Euro für das Jahr 2030.
Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den
Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.
III. Öffentliche Anhörung
Der Finanzausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 5. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme:
1. AOK-Bundesverband
2. Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse e. V. (BVTE)
3. Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V. (BdZ)
4. Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ)
5. Effertz, Dr. Tobias, Universität Hamburg
6. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
7. Schaller, Katrin, Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ)
8. Söllner, Prof. Dr. Fritz, TU Ilmenau
9. Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e. V. (VdR)
Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll
einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am
14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 22. Sitzung
am 7. Oktober 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die
Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf die einschlägigen
Nachhaltigkeitsziele eingegangen worden ist. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der
Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5668 in seiner 42. Sitzung am 23. September
2026 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der
Anhörung am 5. Oktober 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 45. Sitzung am
7. Oktober 2026 fortgesetzt und in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen.
Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen
21/7859, 21/8232 in geänderter Fassung.
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im
Koalitionsvertrag festgehaltene Forderung umgesetzt werde, den Aufwuchspfad bei der Tabaksteuer sowohl aus
fiskalischer als auch aus gesundheitspolitischer Sicht konsequent fortzuführen. Die Erhöhung der Tabaksteuer
solle einen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts leisten, zugleich aber auch Preissignale setzen und
insbesondere für Kinder und Jugendliche den Einstieg in den Nikotinkonsum weniger attraktiv machen.
Die mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erzielte Einigung sehe vor, dass die Steuersätze für
Zigaretten und erhitzten Tabak im Vergleich zum Entwurf des Änderungsantrags gleichblieben. Demgegenüber
würden die Steuersätze für Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren geringfügig erhöht. Damit werde einer
Forderung aus der öffentlichen Anhörung Rechnung getragen. Insbesondere bei den Substituten handele es sich um
Einstiegsprodukte, auf die jugendliche Konsumentinnen und Konsumenten häufig zurückgriffen und die den
Einstieg in eine Nikotinabhängigkeit begünstigen könnten.
Darüber hinaus seien durch den Änderungsantrag die im Gesetzentwurf enthaltenen Belastungsspitzen
abgemildert worden. Dies betreffe insbesondere Nischenprodukte wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak. Bei diesen
Produkten seien übermäßige Belastungen, insbesondere durch die Ad-valorem-Steuersätze, zurückgenommen
worden. Eine unverhältnismäßige Belastung dieser Produktgruppen hätte zudem wirtschaftspolitische Folgen für
mittelständische tabakverarbeitende Unternehmen gehabt. Beim Wasserpfeifentabak erfolge eine Anpassung in
gleichem Umfang, da Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak derselben Produktkategorie angehörten.
Der vorgesehene Steuerpfad sei ambitioniert. Für das Jahr 2027 erwarte man Mehreinnahmen in Höhe von 1,5
Milliarden Euro, die bis 2030 auf bis zu 4,5 Milliarden Euro ansteigen sollten. Ein höherer Steuersatz garantiere
jedoch nicht automatisch höhere Einnahmen. Auch die Koalitionsfraktionen sähen die Gefahr von
Ausweichbewegungen, einer Ausweitung des Schwarzmarkts, illegaler Produktion und nicht versteuerter Verkäufe aus dem
Ausland. Im schlimmsten Fall könnten dadurch kriminelle Strukturen gestärkt werden. Daher nehme man die
Hinweise der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft sehr ernst und verweise in diesem Zusammenhang auch
auf den Gesetzentwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (BT-Drs. 21/8282). Für die Koalitionsfraktionen
gehörten Tabaksteuerpolitik und deren konsequenter Vollzug untrennbar zusammen. Man müsse sowohl die Ent-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
wicklung des legalen als auch insbesondere die des illegalen Marktes im Blick behalten. Der Zoll müsse
handlungsfähig sein und bleiben. Darüber hinaus müssten bestehende Regelungslücken auf europäischer Ebene weiter
geschlossen werden. Erhebliche Preis- und Steuerunterschiede innerhalb Europas erleichterten
Ausweichbewegungen. Da eine europäische Einigung hierzu noch ausstehe, setze man sich weiterhin für eine Harmonisierung
der europäischen Tabakbesteuerung, einen verbesserten Informationsaustausch und verstärkte
grenzüberschreitende Kontrollen ein.
Die Fraktion der AfD kritisierte, dass der Gesetzentwurf strukturelle Mängel aufweise, das Steueraufkommen
verringere, die organisierte Kriminalität stärke und Ausweichbewegungen hin zu anderen, wesentlich
gefährlicheren Konsumkategorien begünstige. Sie verwies auf die Ausführungen der Deutschen Zoll- und
Finanzgewerkschaft in der öffentlichen Anhörung, wonach dem Zoll die personellen und finanziellen Mittel fehlten, um den
regulären Markt zu schützen. Daher befürchte man eine Stärkung des Schwarzmarkts. Eine Untersuchung aus
dem Jahr 2024 habe für die Niederlande ergeben, dass mehr als 45 Prozent der auf dem niederländischen Markt
verfügbaren Zigarettenprodukte keine niederländische beziehungsweise legale Steuerbanderole aufwiesen.
Die Tabaksteuererhöhung werde die prognostizierten Erwartungen hinsichtlich der Steuermehreinnahmen nicht
erfüllen. Die Bundesregierung habe aus der Geschichte nichts gelernt. Die Fraktion der AfD verwies in diesem
Zusammenhang auf eine vergleichbare Entwicklung in den Jahren 2002 bis 2005. Deutschland habe sich damals
in einer angespannten Haushaltslage befunden. Auch damals seien die Erwartungen an die Mehreinnahmen durch
eine Tabaksteuererhöhung hoch gewesen, hätten sich jedoch nicht erfüllt. Bis 2005 seien die Einnahmen um 8,4
Milliarden Euro hinter den ursprünglichen Erwartungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
zurückgeblieben. Die Einnahmen aus der Zigarettensteuer seien zwischen 2002 und 2005 sogar um 13,2 Milliarden Euro
zurückgegangen.
Auch die zur Begründung der Tabaksteuererhöhung angeführten gesundheitspolitischen Aspekte seien nicht
überzeugend. Die zu erwartenden Ausweichbewegungen lägen auf der Hand. Bereits heute befinde sich der Handel
mit Wasserpfeifentabak in Deutschland zu 80 Prozent in der Hand der organisierten Kriminalität.
Die Fraktion der AfD werde das Tabaksteuergesetz innerhalb eines Jahres auf den Prüfstand stellen und
evaluieren. Man erwarte, dass die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf eine deutliche Fehlkalkulation erleiden
werde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass einige Anregungen aus der Anhörung, insbesondere
von gesundheitspolitischer Seite, noch Eingang in den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen gefunden
hätten.
Prävention sei bei der Tabaksteuer entscheidend. Das Ziel müsse sein, dass Menschen möglichst gar nicht erst
mit dem Rauchen anfingen. Dazu gehöre auch, günstige Einstiegsprodukte stärker an Zigarettenäquivalenten
auszurichten und steuerliche Ausweichmöglichkeiten zu begrenzen. Mit der Anhebung des Steuersatzes für Liquids
von ursprünglich 36 auf nun 44 Cent je Milliliter im Jahr 2030 gingen die Koalitionsfraktionen einen wichtigen
Schritt in die richtige Richtung.
Die große Schwachstelle bleibe allerdings der Feinschnitt. Hier bestehe weiterhin eine erhebliche
Besteuerungslücke gegenüber Fabrikzigaretten, obwohl die gesundheitlichen Risiken vergleichbar seien. Das hätten auch die
Sachverständigen in der Anhörung deutlich mitgegeben. Die Koalitionsfraktionen hätten hier noch einmal
nachgebessert, aber aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht konsequent genug.
Dass wiederum bei Nischenprodukten wie Zigarren der gesundheitspolitisch ohnehin schwer zu begründende
hohe Wertsteueranteil reduziert worden sei, sei grundsätzlich positiv. Allerdings könne man über die Höhe der
Mindestbesteuerung noch einmal diskutieren. Das gelte insbesondere für Zigarillos, die steuerlich gemeinsam mit
Zigarren behandelt würden, in ihrem Konsumverhalten aber teilweise deutlich näher an Zigaretten lägen. Hier
wäre eine getrennte steuerliche Behandlung überlegenswert.
Insgesamt sei es richtig und überfällig, die Tabaksteuer spürbar anzuheben. Die letzte große Tabaksteuererhöhung
liege mittlerweile mehr als 20 Jahre zurück. Die zwischenzeitlichen Anpassungen seien teilweise hinter der
Inflation zurückgeblieben, und der Steueranteil sei über die Jahre gesunken.
Allerdings sei man verwundert, warum es für diese längst überfällige Anpassung erst den Konsolidierungsdruck
im Bundeshaushalt gebrauchthabe. Im Koalitionsvertrag hätten sich die Koalitionsfraktionen lediglich auf eine
Fortschreibung der bisherigen moderaten Erhöhungen verständigt.
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Bezeichnend finde man in diesem Zusammenhang auch, dass gesundheitspolitische Fragen bei der Ausarbeitung,
so zumindest der Eindruck, offenbar keine zentrale Rolle gespielt hätten, sondern vor allem haushalterische. Bei
aller Anerkennung für die Nachbesserungen müssten sich die Koalitionsfraktionen deshalb auch daran messen
lassen, ob die mit den Erhöhungen anvisierten Mehreinnahmen auch erzielt würden. Die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN habe erhebliche Zweifel, ob die prognostizierten Mehreinnahmen von knapp 12
Milliarden Euro bis 2030 tatsächlich erreicht würden. In der Antwort auf ihre Kleine Anfrage räume die Bundesregierung
selbst ein, dass für Preissteigerungen dieser Größenordnung keine vergleichbaren historischen Erfahrungswerte
vorlägen. Stattdessen stützten sich die Berechnungen auf Nachfrageelastizitäten, die im Wesentlichen aus deutlich
kleineren Preissteigerungen der Vergangenheit abgeleitet worden seien. Daraus lasse sich aber nicht ohne
Weiteres schließen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei derart großen Preissprüngen genauso reagierten. Zumal
sich der Markt erheblich verändert habe. Mit E-Zigaretten, erhitztem Tabak und anderen Produkten gebe es heute
deutlich mehr Ausweichmöglichkeiten als früher. Hinzu kämen der Grenzhandel und auch der illegale Markt. Das
bedeute nicht, dass die Einnahmeprognose zwangsläufig falsch sei. Sie sei aber mit erheblichen Unsicherheiten
verbunden. Diese Unsicherheiten sollte man bei der Haushaltsplanung nicht ausblenden.
Auch beim Grenzhandel als möglicher Ausweichreaktion, die sich unmittelbar auf die Steuereinnahmen
auswirken könne, verweise die Bundesregierung auf die geplante europäische Mindestbesteuerung. Dadurch sollten sich
die Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verringern und damit auch die Anreize für
grenzüberschreitende Käufe. Das wäre tatsächlich ein wichtiger Schritt, gerade mit Blick auf die Belastbarkeit der
Einnahmeprognosen. Man könne die Bundesregierung deshalb nur ermutigen, sich im Europäischen Rat für eine möglichst
zügige Umsetzung der europäischen Tabaksteuerrichtlinie einzusetzen, auf die man schon sehr lange warte.
Der Gesetzentwurf sei insbesondere wegen der erheblichen steuerlichen Unterschiede zwischen Feinschnitt und
Fabrikzigaretten bei vergleichbaren gesundheitlichen Risiken nicht zustimmungsfähig. Zwar stelle der
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen gegenüber der Fassung, die der öffentlichen Anhörung zugrunde gelegen
habe, und erst recht gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf eine Verbesserung dar. Insbesondere die
stärkere Besteuerung von Zigaretten und Liquids gehe in die richtige Richtung. Der Gesetzentwurf insgesamt
bleibe aber hinter den Vorstellungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinsichtlich einer konsequent
gesundheitspolitisch ausgerichteten Tabakbesteuerung zurück.
Abschließend verwies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch einmal auf die Vorschläge in ihrem
Entschließungsantrag.
Die Fraktion Die Linke kritisierte, dass der Gesetzentwurf nicht der Gesundheitsprävention, sondern
ausschließlich der Konsolidierung des Bundeshaushalts diene. Hinsichtlich der Verteilungswirkungen fehle es an jeglicher
Ausgewogenheit sowie an einem Verständnis dafür, welche Folgen Preissteigerungen insbesondere für
einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen hätten. Die von der Bundesregierung geplante Einkommensteuerreform
gleiche nicht einmal die Inflation aus. Nun würden nachträglich auch noch Konsumsteuern erhöht, wobei dieser
Schritt mit deren gesundheitsbezogener Wirkung begründet werde, von der auch einkommensschwächere
Menschen profitieren sollten.
Die Fraktion Die Linke betonte, dass der Bundeshaushalt nicht durch die Erhöhung von Konsumsteuern
konsolidiert werden könne, da diese vor allem ärmere Bevölkerungsgruppen träfen. Wenn eine Konsolidierung des
Bundeshaushalts angestrebt werde, bedürfe es einer besseren Kommunikation. Bei einkommensschwächeren
Menschen komme vor allem die Botschaft an, dass die Preise weiter steigen würden. Bezieherinnen und Bezieher
niedriger Einkommen würden dabei deutlich stärker belastet als andere Einkommensgruppen.
Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei im Hinblick auf eine stärkere
gesundheitsbezogene Orientierung teilweise zu begrüßen. Gleichwohl würden die von der Fraktion Die Linke kritisierten
Belastungswirkungen auch durch diesen Antrag nicht abgemildert. Dabei weise man den Vorwurf zurück, über
Konsumsteuern Sozialpolitik betreiben zu wollen. Dies sei nicht beabsichtigt. Umgekehrt sei es jedoch ebenfalls
problematisch und als antisoziale Politik zu bewerten, sozialpolitische Aspekte unberücksichtigt zu lassen und
durch Konsumsteuererhöhungen überproportionale Preissteigerungen zulasten niedriger Einkommensgruppen in
Kauf zu nehmen. Deshalb stelle sich die Fraktion Die Linke solchen Entwicklungen entgegen und hoffe, dass die
Erhöhung von Konsumsteuern nicht als Vorstufe einer allgemeinen Mehrwertsteuererhöhung zu verstehen sei.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag
Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 sind aus
der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der
Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD
brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)181 ein.
Voten der Fraktionen:
Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Anpassung der Steuersätze)
Zustimmung: CDU/CSU, SPD
Ablehnung: AfD, Die Linke
Enthaltung: B90/GR
Petitionen
Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss vier Bürgereingaben zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 übermittelt. Mit den eingereichten Petitionen
(Ausschussdrucksache 21(7)171) werden unterschiedliche Forderungen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der
Tabaksteuer erhoben. Im Einzelnen wird gefordert:
Mit der auf dem Internetportal des Deutschen Bundestages zur Mitzeichnung und Diskussion veröffentlichten
Petition wird die Wiedereinführung der zweckgebundenen Verwendung der Tabaksteuer für das
Gesundheitswesen und die gerechte Anpassung der Steuer auf E-Zigaretten-Liquids gefordert.
Eine weitere aktuell auf dem Internetportal des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition fordert, die
geplante massive Erhöhung der Tabaksteuer nicht auf Zigarren und Zigarillos auszuweiten.
Ferner hat eine Petition zum Ziel, den Steuersatz auf Shisha-Tabak (Wasserpfeifentabak) nicht zu erhöhen.
Ein anderer Petent fordert, die geplanten stufenweisen Erhöhungen der Tabaksteuer sowie der Steuern auf E-
Zigaretten-Liquids und Tabakerhitzer ersatzlos zu streichen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, Steuern nicht als
Instrument zur verdeckten Haushaltskonsolidierung auf Kosten der Konsumentengruppe zu missbrauchen. Die
hohen Preise würden zudem einkommensschwache Suchtkranke in die Armut treiben.
Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur
Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen.
Den Anliegen der Petenten wurde durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/7859,
21/8232 nicht entsprochen.
Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen.
Vom Ausschuss abgelehnter Entschließungsantrag
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232
einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)176 ein.
Entschließung
„Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Tabakkonsum gehört zu den bedeutendsten vermeidbaren Gesundheitsrisiken. Jährlich sterben in Deutschland
rund 130.000 Menschen an den Folgen des Rauchens. Zugleich entstehen erhebliche volkswirtschaftliche Kosten
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
und Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme von jährlich rund 100 Milliarden Euro (vgl. Tabakatlas
Deutschland 2025, Deutsches Krebsforschungszentrum und Deutsche Krebshilfe). Diese Kosten tragen alle
Menschen in Deutschland unabhängig davon, ob sie rauchen oder nicht.
Gesetzlich Versicherte sind über das Solidarsystem und steigende Beiträge besonders belastet. Zudem steigt die
Rauchprävalenz gerade bei jungen Menschen in den letzten Jahren weiter an. Eine wirksame Tabakbesteuerung
ist daher nicht nur ein Instrument des Gesundheitsschutzes, sondern auch eine Frage der Gerechtigkeit und
Ausdruck einer verantwortungsvollen Finanzpolitik: Preise müssen die gesellschaftlichen Folgekosten stärker
abbilden und wirksame Anreize zur Verringerung des Konsums setzen.
Der vorliegende Gesetzentwurf erhöht die Steuersätze und geht damit grundsätzlich in die richtige Richtung. Er
schöpft jedoch die gesundheitspolitische Lenkungswirkung der Tabakbesteuerung nicht ausreichend aus.
Eine verantwortungsvolle Tabaksteuerpolitik sollte neben der Einnahmeerzielung und Planungssicherheit
insbesondere darauf ausgerichtet sein, den Tabak- und Nikotinkonsum zu verringern, den Einstieg junger Menschen
zu verhindern und bestehende Konsument*innen beim Ausstieg zu unterstützen. Dazu legt die Bundesregierung
bislang weder ein ausreichend ambitioniertes Steuermodell noch eine transparente Bewertung von
Konsumrückgängen, Ausweichbewegungen und langfristigen Einnahmeeffekten vor.
Andere europäische Staaten, insbesondere Irland, verbinden deutlich höhere Steuersätze mit einer starken
Mengenbesteuerung, um eine Ausweichbewegung auf billigere Produkte zu verhindern, und weiteren
Präventionsmaßnahmen. Deutschland lässt diese finanz- und gesundheitspolitischen Potenziale bislang ungenutzt.
Ausweichmöglichkeiten auf Feinschnitt, E-Zigaretten, Einweg-Vapes und Liquids, die vor allem aus Perspektive des
Jugendschutzes relevant sind, bleiben auch bei der neuen Besteuerung bestehen. Das schwächt sowohl die
Lenkungswirkung als auch die Steuersystematik. Vergleichbare Produkte müssen deshalb nachvollziehbar und
konsistent besteuert werden. Ein Verkauf von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Einzelhandel muss weiterhin
untersagt bleiben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Steuererhöhungen zu einem finanz- und gesundheitspolitisch
tragfähigen Steuermodell weiterzuentwickeln, das sich stufenweise am Vorbild anderer europäischer Länder wie
zum Beispiel Irland orientiert und zudem regelmäßig an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst wird;
2. den Anteil der Mengen- und Mindeststeuer deutlich zu erhöhen und den wertabhängigen Anteil entsprechend
zurückzuführen, damit insbesondere Billigprodukte stärker verteuert werden, die Steuerbelastung weniger von
der Preisgestaltung der Hersteller abhängt und die gesundheitspolitische Lenkungswirkung verbessert wird;
3. die Steuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und andere Tabakwaren so aufeinander abzustimmen, dass das
Ausweichen auf günstigere Produktgruppen aus steuerlichen Gründen verhindert wird und dazu insbesondere
a. die Besteuerung von Feinschnitt schrittweise und überproportional an die von Fabrikzigaretten anzugleichen,
d.h. die im Regierungsentwurf geplante Erhöhung bis 2030 mindestens zu verdoppeln, um einseitige
Preissteigerungen, die zu Ausweichbewegungen in dieses günstigere Segment führen, zu vermeiden, und
b. die Besteuerung von Tabaksticks für Tabakerhitzer konsequent an die von Fabrikzigaretten anzugleichen;
4. die im Gesetzentwurf vorgesehene Besteuerung von Substituten für Tabakwaren, insbesondere von
Flüssigkeiten für E-Zigaretten und Einweg-Vapes, so weiterzuentwickeln, dass sowohl erhebliche Preisunterschiede und
daraus entstehende Ausweichbewegungen als auch der Anreiz für den Einstieg junger Menschen in den
Nikotinkonsum vermindert werden und dazu insbesondere aus Gründen der Prävention und des Jugendschutzes a. die
Steuerlast auf Liquids je Milliliter um mindestens 50 % zu erhöhen, statt sie – wie im Gesetzentwurf vorgesehen
– nur um 12,5 % anzuheben, um sie an die für Fabrikzigaretten bis 2030 vorgesehene Preisentwicklung
anzugleichen, da Jugendliche besonders preissensibel reagieren und günstige Substitute den Einstieg in eine
Nikotinabhängigkeit und in einen späteren dualen Konsum mit herkömmlichen Zigaretten fördern, und gleichzeitig b.
Präventionsangebote an Schulen und niedrigschwellige Entwöhnungsangebote für junge Menschen zu stärken;
5. die finanziellen und gesundheitlichen Wirkungen der Steueränderungen regelmäßig zu evaluieren und dabei
insbesondere die Entwicklung des Konsums, der Steuereinnahmen, der Ausweichbewegungen zwischen den
Produktgruppen, der grenzüberschreitenden Käufe und des illegalen Handels transparent darzustellen;
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
6. sich bei der Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie für deutlich höhere und regelmäßig angepasste
Mindeststeuersätze, eine stärkere Gewichtung der Mengensteuer und die konsistente Einbeziehung neuartiger Tabak-
und Nikotinprodukte einzusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen, grenzüberschreitende Ausweichkäufe und
illegalen Handel zu begrenzen;
7. die steuerlichen Maßnahmen durch weitere Maßnahmen zu ergänzen, um die Verbreitung charakteristischer
Aromen und süßender Zusatzstoffe in E-Zigaretten und Liquids zu verringern und perspektivisch zu untersagen,
was insbesondere Frucht-, Süßwaren-, Dessert-, Getränke- und Mentholaromen sowie Stoffe wie Sucralose
erfasst, anstatt lediglich einzelne Substanzen zu untersagen und damit Umgehungsmöglichkeiten offenzulassen;
8. die Einordnung tabakfreier Nikotinbeutel in Deutschland im Lebensmittelrecht beizubehalten und konsequent
durchzusetzen sowie klarzustellen, dass eine mögliche steuerliche Erfassung auf europäischer Ebene nicht zu
einem Verkauf dieser Produkte im deutschen Einzelhandel führt;
9. sich auf europäischer Ebene dafür stark zu machen, dass der Verkauf tabakfreier Nikotinbeutel europaweit
einheitlich so geregelt wird, dass diese Produkte nirgendwo in der Union im Einzelhandel verkauft werden dürfen;
10. einheitliche, neutrale Verpackungen für Tabak- und Nikotinprodukte einzuführen und Werbung sowie
werbliche Produktpräsentationen an Verkaufsstellen zu untersagen, damit die mit der Besteuerung beabsichtigten
Preissignale nicht durch zusätzliche Kaufanreize abgeschwächt werden;
11. Marketing und Sponsoring für Tabak- und Nikotinprodukte in Deutschland gesetzlich vollständig zu
untersagen;
12. den niedrigschwelligen und kostenfreien Zugang zur Behandlung der Tabak- und Nikotinabhängigkeit
auszubauen und dabei insbesondere verhaltens- und gesprächstherapeutische Entwöhnungsangebote sowie wirksame
medikamentöse Therapien zugänglich zu machen, den bestehenden Leistungsanspruch der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechend weiterzuentwickeln und insbesondere Menschen mit geringem Einkommen gezielt zu
unterstützen;
13. die Tabak- und Nikotinprävention insbesondere für Kinder und Jugendliche zu stärken und wirksame,
zielgruppengerechte Präventionsangebote auszubauen, um den Einstieg in den Konsum von Tabak-, Nikotin- und
verwandten Produkten möglichst frühzeitig zu verhindern.
Begründung
Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen greift bei der Ausgestaltung der Steuer zu kurz. Der
weiterhin hohe wertbezogene Steueranteil erleichtert es der Industrie, günstige Produkte anzubieten und
Steuererhöhungen innerhalb ihrer Produktpalette abzufedern. Eine stärkere und regelmäßig angepasste Mengen- und
Mindestbesteuerung würde Billigangebote wirksamer verteuern, die Steuerbelastung weniger abhängig von der
Preisgestaltung der Hersteller machen und die Lenkungswirkung verbessern.
Zudem müssen auch die Steuern für alternative Produkte, wie Feinschnitt, Vapes, E-Zigaretten und Liquids so
angepasst werden, dass Ausweichanreize minimiert werden. Dies ist insbesondere auch für den Jugendschutz
ausschlaggebend, da junge Menschen besonders preissensibel sind und immer häufiger durch Vapes, E-
Zigaretten und Liquids in die Nikotinabhängigkeit geraten (vgl. Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit, Die
Drogenaffinität Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland 2025, Mai 2026).
Studien zeigen ein deutlich erhöhtes Risiko, dass jugendliche Nie-Raucher*innen nach E-Zigaretten-Konsum mit
Tabakzigaretten experimentieren, und der Konsum nikotinhaltiger Liquids bei Jugendlichen nimmt zu – bereits
jede*r siebte 14- bis 17-Jährige vapt laut aktueller Studienlage. Zugleich gilt: E-Zigaretten können für
erwachsene Raucher*innen ein wirksames Mittel zur Tabakentwöhnung sein. Die vorgeschlagene Kombination aus
deutlicher Steuererhöhung und gleichzeitigem Ausbau von Präventions- und Entwöhnungsangeboten trägt diesem
Zielkonflikt Rechnung. Eine glaubwürdige Tabaksteuerpolitik muss außerdem durch weitere Maßnahmen wie
standardisierte Verpackungen ein Verbot der Werbung am Verkaufsort ergänzt werden. Zudem muss der
niedrigschwellige und kostenfreie Zugang zur Behandlung der Tabak- und Nikotinabhängigkeit ausgebaut werden.
Zugleich müssen beim Vollzug bekannte Ausweichreaktionen in den illegalen Markt und Grenzhandel mitgedacht
werden. Aktuelle Studien deuten bspw. für Australien darauf hin, dass der Zigarettenkonsum zu 80 % auf illegale
Zigaretten vom Schwarzmarkt zurückzuführen ist (https://www.tagesschau.de/ausland/ozeanien/australien-ziga-
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retten-100.html). Für Deutschland warnt die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ), dass illegale, nicht
EU-konforme E-Vapes und Liquids vermehrt über Kioske, Spätverkaufsstellen und Online-Handel in Umlauf
gelangen und dadurch auch Jugendliche erreichen, wobei Schadstoffgehalte und Sicherheitsstandards dieser
Produkte nicht vollumfänglich geprüft sind. Das gefährdet den Verbraucher- und Jugendschutz. Nach Angaben des
BVTE sind in Deutschland bereits rund 40 Prozent der Vapes illegal. Da eine Erhöhung der Tabaksteuer nach
Einschätzung des Zolls die Gefahr birgt, zusätzliche Anreize für den Schwarzmarkt zu schaffen und damit auch
die organisierte Kriminalität zu stärken, bedarf es einer flankierenden engmaschigeren Kontrolle durch
Gewerbeaufsicht und Ordnungsämter im Einzelhandel sowie einer konsequenten Verfolgung illegaler Handelswege
durch eine Stärkung des Zolls bei Personal und Ausstattung, um insbesondere den Jugendschutz zu garantieren
(https://www.bdz.eu/news/2026/03/11/schwarzmarkt-fuer-e-zigaretten-waechst-staat-verliert-die-kontrolle/).“
Voten der Fraktionen
Zustimmung: B90/GR
Ablehnung: CDU/CSU, AfD, SPD
Enthaltung: Die Linke
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Tabaksteuergesetz)
Die Bundesregierung hat sich mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 darauf verständigt, wie der
Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Dazu sollen die in der Koalition vereinbarten Maßnahmen zur
weiteren Konsolidierung des Bundeshaushalts bis zum Beschluss des Gesetzentwurfs zum Bundeshaushalt 2027
soweit umgesetzt werden, dass sie etatreif sind. Hierzu zählt unter anderem die Anpassung der Tabaksteuer.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes setzt diese um. Der Entwurf wurde mit den Ressorts
abgestimmt und am 6. Juli 2026 vom Kabinett beschlossen. Um ab dem 1. Januar 2027 Mehreinnahmen von
jährlich zusätzlich ca. 750 Mio. Euro im Vergleich zu dem im Kabinett beschlossenen Gesetz zu generieren, sind
die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuersätze in § 2 Tabaksteuergesetz für sämtliche Steuergegenstände weiter
zu erhöhen. Hierzu sind regelmäßige sehr ambitionierte Steuererhöhungen über einen Zeitraum von vier Jahren
ab 1. Januar 2027 für die Besteuerungskategorien Zigaretten, Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren und ab
1. März 2027 für die Besteuerungskategorien Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak vorzusehen. Daraus ergeben
sich mittelbar auch Steuererhöhungen für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.
Mit Blick auf die Vielfalt bestehender Kleinverkaufspreise bei Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und
Wasserpfeifentabak treten die Änderungen für diese Steuergegenstände erst ab 1. März 2027 in Kraft, um den administrativen
Aufwand für die Wirtschaft und die Zollverwaltung zu begrenzen.
Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand
Es ergeben sich folgende Steuermehreinnahmen ausschließlich für den Bund:
Gesamtbetrachtung der Steuermehreinnahmen
Gebietskörperschaft
in Mio. Euro
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 1.507 2.437 3.419 4.461
Bund 1.507 2.437 3.419 4.461
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gesamtbetrachtung der Steuermehreinnahmen
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf erhöhen sich die Steuermehreinnahmen wie folgt:
1. 750 Mio. Euro für das Jahr 2027,
2. 842 Mio. Euro für das Jahr 2028,
3. 870 Mio. Euro für das Jahr 2029,
4. 872 Mio. Euro für das Jahr 2030.
Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder
Verwaltung.
Zu Nummer 2 (§ 38 Absatz 3a des Tabaksteuergesetzes)
Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der Geltung der neuen Steuertarife
für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf.
Die gesetzlich festgelegte Bezugsfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund
der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 1. März
2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht notwendig.
Zu Artikel 2 (Änderung der Tabaksteuerverordnung)
§ 61 der Tabaksteuerverordnung
Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der Geltung der neuen Steuertarife
für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf.
Die gesetzlich festgelegte Bestellfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund
der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 1. März
2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht notwendig.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Ingo Vogel
Berichterstatter
Sascha Müller
Berichterstatter
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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