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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8605 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8605 21. Wahlperiode 14.10.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/7859, 21/8232 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes A. Problem Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung sich darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Die Anpassung der Tabaksteuer zählt zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab 1. Januar 2027, jährliche Tabaksteuererhöhungen vor. Die zuletzt im Tabaksteuermodernisierungsgesetz beinhaltete letzte Stufe zur Anpassung der Steuertarife erfolgte zum 1. Januar 2026. Dynamische Preisentwicklungen während des Zeitraumes 2022 bis 2026, insbesondere in den Jahren 2022 bis 2024 haben sich negativ auf die Relation der Tabaksteueranteile an den Kleinverkaufspreisen ausgewirkt. Die Fortschreibung der Steuertarife soll nunmehr zu einem angemessenen relativen Besteuerungsniveau aller Besteuerungskategorien beitragen. Der Markt für Tabakwaren und Tabak verwandten Waren ist weiterhin von Dynamik geprägt. Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren (Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten) sind mittlerweile am Markt etablierte Produkte, welche weiterhin auch für Jugendliche und junge Erwachsene sehr attraktiv sind. B. Lösung Das Tabaksteuergesetz wird geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten. Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt. Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss eine Anpassung der Steuersätze. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes könnte die Tabaksteuer für alle Besteuerungskategorien einmalig, aber signifikant erhöht werden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand (Steuermehr- und -mindereinnahmen (-) in Mio. Euro) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung* 2027 2028 2029 2030 insgesamt 1 603 2 493 3 478 4 524 Bund 1 603 2 493 3 478 4 524 Länder - - - - Gemeinden - - - - Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 insgesamt 1 507 2 437 3 419 4 461 Bund 1 507 2 437 3 419 4 461 Länder - - - - Gemeinden - - - - * Wirkung im Veranlagungsjahr Das vorstehende Finanztableau berücksichtigt die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen am Gesetzentwurf. Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550 000 Euro. Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger Personalaufwand in Höhe von 268 000 Euro, geringfügiger jährlicher Personalaufwand sowie geringfügige einmalige Sachkosten. Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten. F. Weitere Kosten Für die Wirtschaft Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher vollständig weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine weiteren Kosten entstehen. Für die Bürgerinnen und Bürger Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Finanzausschuss Christian Görke amtierender Vorsitzender Ingo Vogel Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes – Drucksachen 21/7859, 21/8232 – mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes Änderung des Tabaksteuergesetzes Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: 1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Steuer beträgt: „(1) Die Steuer beträgt: 1. für Zigaretten: 1. für Zigaretten: a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt; a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 13,44 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 27,64 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 14,34 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 29,492 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 14,65 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 30,13 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 15,63 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,146 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 15,97 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,84 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 17,04 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,042 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,80 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 38,192 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette; 2. für Zigarren und Zigarillos 2. für Zigarren und Zigarillos a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 9,69 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 13,964 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,28 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; c) für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 10,059 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,00 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 11,258 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,81 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 12,488 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos; 3. für Feinschnitt 3. für Feinschnitt a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 128,16 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt; a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 121,71 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 74,17 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 155,74 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 75,80 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 155,34 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 89 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 186,89 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 88,76 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 181,90 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 106,80 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 224,27 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 103,94 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 213,01 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 128,16 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 269,12 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 121,71 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 249,43 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts; 4. für Pfeifentabak 4. für Pfeifentabak V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 165,46 Euro je Kilogramm; a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 71,50 Euro je Kilogramm; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26 Euro je Kilogramm; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 84,71 Euro je Kilogramm; c) für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 37 Euro je Kilogramm; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 105,90 Euro je Kilogramm; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 48 Euro je Kilogramm; d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 132,37 Euro je Kilogramm; e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 59,50 Euro je Kilogramm; 5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak einer Zigarette; 5. u n v e r ä n d e r t 6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in Höhe von 23 Euro je Kilogramm; 6. u n v e r ä n d e r t 7. für Substitute für Tabakwaren 7. für Substitute für Tabakwaren a) für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 0,33 Euro je Milliliter; a) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 0,38 Euro je Milliliter; b) für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 0,34 Euro je Milliliter; b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 0,40 Euro je Milliliter; c) für den Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2029 0,35 Euro je Milliliter; c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 0,42 Euro je Milliliter; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses d) ab 1. Januar 2030 0,36 Euro je Milliliter.“ d) ab dem 1. Januar 2030 0,44 Euro je Milliliter.“ 2. § 38 wird wie folgt geändert: 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.“ „(3a) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) fünf Wochen vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.“ b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „(4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach den Absätzen 3 und 3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.“ Artikel 2 Artikel 2 Änderung der Tabaksteuerverordnung Änderung der Tabaksteuerverordnung Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt: „§ 61 „§ 61 Übergangsregelungen Übergangsregelungen Abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens sechs Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.“ (1) Für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren gilt abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens fünf Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 7. Ausschusses (2) Bis zum 31. Dezember 2026 kann für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren die Mitteilung nach § 32 Absatz 3 Satz 2 spätestens mit der Bestellung erfolgen.“ Artikel 3 Artikel 3 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bericht der Abgeordneten Ingo Vogel und Sascha Müller A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 in seiner 96. Sitzung am 24. September 2026 dem Finanzausschuss zur federführenden Beratung sowie dem Haushaltsausschuss und dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Mit dem Gesetzentwurf wird das Tabaksteuergesetz geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten. Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt. Diese betragen schätzungsweise insgesamt − 756 Mio. Euro für das Jahr 2027, − 1.595 Mio. Euro für das Jahr 2028, − 2.548 Mio. Euro für das Jahr 2029 und − 3.589 Mio. Euro für das Jahr 2030. Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken. III. Öffentliche Anhörung Der Finanzausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 5. Oktober 2026 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. AOK-Bundesverband 2. Bundesverband der Tabakwirtschaft und neuartiger Erzeugnisse e. V. (BVTE) 3. Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V. (BdZ) 4. Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ) 5. Effertz, Dr. Tobias, Universität Hamburg 6. Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) 7. Schaller, Katrin, Deutsches Krebsforschungszentrum (DKFZ) 8. Söllner, Prof. Dr. Fritz, TU Ilmenau 9. Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e. V. (VdR) Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Ausschussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugänglich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 50. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat den Gesetzentwurf in seiner 34. Sitzung am 14. Oktober 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich in seiner 22. Sitzung am 7. Oktober 2026 mit dem Gesetzentwurf befasst. Er stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf die einschlägigen Nachhaltigkeitsziele eingegangen worden ist. Die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung seien nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei nicht erforderlich. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5668 in seiner 42. Sitzung am 23. September 2026 erstmals beraten und die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung am 5. Oktober 2026 hat der Finanzausschuss die Beratung des Gesetzentwurfs in seiner 45. Sitzung am 7. Oktober 2026 fortgesetzt und in seiner 46. Sitzung am 14. Oktober 2026 abgeschlossen. Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 in geänderter Fassung. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD betonten, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die im Koalitionsvertrag festgehaltene Forderung umgesetzt werde, den Aufwuchspfad bei der Tabaksteuer sowohl aus fiskalischer als auch aus gesundheitspolitischer Sicht konsequent fortzuführen. Die Erhöhung der Tabaksteuer solle einen Beitrag zur Konsolidierung des Bundeshaushalts leisten, zugleich aber auch Preissignale setzen und insbesondere für Kinder und Jugendliche den Einstieg in den Nikotinkonsum weniger attraktiv machen. Die mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen erzielte Einigung sehe vor, dass die Steuersätze für Zigaretten und erhitzten Tabak im Vergleich zum Entwurf des Änderungsantrags gleichblieben. Demgegenüber würden die Steuersätze für Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren geringfügig erhöht. Damit werde einer Forderung aus der öffentlichen Anhörung Rechnung getragen. Insbesondere bei den Substituten handele es sich um Einstiegsprodukte, auf die jugendliche Konsumentinnen und Konsumenten häufig zurückgriffen und die den Einstieg in eine Nikotinabhängigkeit begünstigen könnten. Darüber hinaus seien durch den Änderungsantrag die im Gesetzentwurf enthaltenen Belastungsspitzen abgemildert worden. Dies betreffe insbesondere Nischenprodukte wie Zigarren, Zigarillos und Pfeifentabak. Bei diesen Produkten seien übermäßige Belastungen, insbesondere durch die Ad-valorem-Steuersätze, zurückgenommen worden. Eine unverhältnismäßige Belastung dieser Produktgruppen hätte zudem wirtschaftspolitische Folgen für mittelständische tabakverarbeitende Unternehmen gehabt. Beim Wasserpfeifentabak erfolge eine Anpassung in gleichem Umfang, da Wasserpfeifentabak und Pfeifentabak derselben Produktkategorie angehörten. Der vorgesehene Steuerpfad sei ambitioniert. Für das Jahr 2027 erwarte man Mehreinnahmen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro, die bis 2030 auf bis zu 4,5 Milliarden Euro ansteigen sollten. Ein höherer Steuersatz garantiere jedoch nicht automatisch höhere Einnahmen. Auch die Koalitionsfraktionen sähen die Gefahr von Ausweichbewegungen, einer Ausweitung des Schwarzmarkts, illegaler Produktion und nicht versteuerter Verkäufe aus dem Ausland. Im schlimmsten Fall könnten dadurch kriminelle Strukturen gestärkt werden. Daher nehme man die Hinweise der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft sehr ernst und verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Gesetzentwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (BT-Drs. 21/8282). Für die Koalitionsfraktionen gehörten Tabaksteuerpolitik und deren konsequenter Vollzug untrennbar zusammen. Man müsse sowohl die Ent- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. wicklung des legalen als auch insbesondere die des illegalen Marktes im Blick behalten. Der Zoll müsse handlungsfähig sein und bleiben. Darüber hinaus müssten bestehende Regelungslücken auf europäischer Ebene weiter geschlossen werden. Erhebliche Preis- und Steuerunterschiede innerhalb Europas erleichterten Ausweichbewegungen. Da eine europäische Einigung hierzu noch ausstehe, setze man sich weiterhin für eine Harmonisierung der europäischen Tabakbesteuerung, einen verbesserten Informationsaustausch und verstärkte grenzüberschreitende Kontrollen ein. Die Fraktion der AfD kritisierte, dass der Gesetzentwurf strukturelle Mängel aufweise, das Steueraufkommen verringere, die organisierte Kriminalität stärke und Ausweichbewegungen hin zu anderen, wesentlich gefährlicheren Konsumkategorien begünstige. Sie verwies auf die Ausführungen der Deutschen Zoll- und Finanzgewerkschaft in der öffentlichen Anhörung, wonach dem Zoll die personellen und finanziellen Mittel fehlten, um den regulären Markt zu schützen. Daher befürchte man eine Stärkung des Schwarzmarkts. Eine Untersuchung aus dem Jahr 2024 habe für die Niederlande ergeben, dass mehr als 45 Prozent der auf dem niederländischen Markt verfügbaren Zigarettenprodukte keine niederländische beziehungsweise legale Steuerbanderole aufwiesen. Die Tabaksteuererhöhung werde die prognostizierten Erwartungen hinsichtlich der Steuermehreinnahmen nicht erfüllen. Die Bundesregierung habe aus der Geschichte nichts gelernt. Die Fraktion der AfD verwies in diesem Zusammenhang auf eine vergleichbare Entwicklung in den Jahren 2002 bis 2005. Deutschland habe sich damals in einer angespannten Haushaltslage befunden. Auch damals seien die Erwartungen an die Mehreinnahmen durch eine Tabaksteuererhöhung hoch gewesen, hätten sich jedoch nicht erfüllt. Bis 2005 seien die Einnahmen um 8,4 Milliarden Euro hinter den ursprünglichen Erwartungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zurückgeblieben. Die Einnahmen aus der Zigarettensteuer seien zwischen 2002 und 2005 sogar um 13,2 Milliarden Euro zurückgegangen. Auch die zur Begründung der Tabaksteuererhöhung angeführten gesundheitspolitischen Aspekte seien nicht überzeugend. Die zu erwartenden Ausweichbewegungen lägen auf der Hand. Bereits heute befinde sich der Handel mit Wasserpfeifentabak in Deutschland zu 80 Prozent in der Hand der organisierten Kriminalität. Die Fraktion der AfD werde das Tabaksteuergesetz innerhalb eines Jahres auf den Prüfstand stellen und evaluieren. Man erwarte, dass die Bundesregierung mit diesem Gesetzentwurf eine deutliche Fehlkalkulation erleiden werde. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass einige Anregungen aus der Anhörung, insbesondere von gesundheitspolitischer Seite, noch Eingang in den Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen gefunden hätten. Prävention sei bei der Tabaksteuer entscheidend. Das Ziel müsse sein, dass Menschen möglichst gar nicht erst mit dem Rauchen anfingen. Dazu gehöre auch, günstige Einstiegsprodukte stärker an Zigarettenäquivalenten auszurichten und steuerliche Ausweichmöglichkeiten zu begrenzen. Mit der Anhebung des Steuersatzes für Liquids von ursprünglich 36 auf nun 44 Cent je Milliliter im Jahr 2030 gingen die Koalitionsfraktionen einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Die große Schwachstelle bleibe allerdings der Feinschnitt. Hier bestehe weiterhin eine erhebliche Besteuerungslücke gegenüber Fabrikzigaretten, obwohl die gesundheitlichen Risiken vergleichbar seien. Das hätten auch die Sachverständigen in der Anhörung deutlich mitgegeben. Die Koalitionsfraktionen hätten hier noch einmal nachgebessert, aber aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht konsequent genug. Dass wiederum bei Nischenprodukten wie Zigarren der gesundheitspolitisch ohnehin schwer zu begründende hohe Wertsteueranteil reduziert worden sei, sei grundsätzlich positiv. Allerdings könne man über die Höhe der Mindestbesteuerung noch einmal diskutieren. Das gelte insbesondere für Zigarillos, die steuerlich gemeinsam mit Zigarren behandelt würden, in ihrem Konsumverhalten aber teilweise deutlich näher an Zigaretten lägen. Hier wäre eine getrennte steuerliche Behandlung überlegenswert. Insgesamt sei es richtig und überfällig, die Tabaksteuer spürbar anzuheben. Die letzte große Tabaksteuererhöhung liege mittlerweile mehr als 20 Jahre zurück. Die zwischenzeitlichen Anpassungen seien teilweise hinter der Inflation zurückgeblieben, und der Steueranteil sei über die Jahre gesunken. Allerdings sei man verwundert, warum es für diese längst überfällige Anpassung erst den Konsolidierungsdruck im Bundeshaushalt gebrauchthabe. Im Koalitionsvertrag hätten sich die Koalitionsfraktionen lediglich auf eine Fortschreibung der bisherigen moderaten Erhöhungen verständigt. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Bezeichnend finde man in diesem Zusammenhang auch, dass gesundheitspolitische Fragen bei der Ausarbeitung, so zumindest der Eindruck, offenbar keine zentrale Rolle gespielt hätten, sondern vor allem haushalterische. Bei aller Anerkennung für die Nachbesserungen müssten sich die Koalitionsfraktionen deshalb auch daran messen lassen, ob die mit den Erhöhungen anvisierten Mehreinnahmen auch erzielt würden. Die Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN habe erhebliche Zweifel, ob die prognostizierten Mehreinnahmen von knapp 12 Milliarden Euro bis 2030 tatsächlich erreicht würden. In der Antwort auf ihre Kleine Anfrage räume die Bundesregierung selbst ein, dass für Preissteigerungen dieser Größenordnung keine vergleichbaren historischen Erfahrungswerte vorlägen. Stattdessen stützten sich die Berechnungen auf Nachfrageelastizitäten, die im Wesentlichen aus deutlich kleineren Preissteigerungen der Vergangenheit abgeleitet worden seien. Daraus lasse sich aber nicht ohne Weiteres schließen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei derart großen Preissprüngen genauso reagierten. Zumal sich der Markt erheblich verändert habe. Mit E-Zigaretten, erhitztem Tabak und anderen Produkten gebe es heute deutlich mehr Ausweichmöglichkeiten als früher. Hinzu kämen der Grenzhandel und auch der illegale Markt. Das bedeute nicht, dass die Einnahmeprognose zwangsläufig falsch sei. Sie sei aber mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Diese Unsicherheiten sollte man bei der Haushaltsplanung nicht ausblenden. Auch beim Grenzhandel als möglicher Ausweichreaktion, die sich unmittelbar auf die Steuereinnahmen auswirken könne, verweise die Bundesregierung auf die geplante europäische Mindestbesteuerung. Dadurch sollten sich die Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verringern und damit auch die Anreize für grenzüberschreitende Käufe. Das wäre tatsächlich ein wichtiger Schritt, gerade mit Blick auf die Belastbarkeit der Einnahmeprognosen. Man könne die Bundesregierung deshalb nur ermutigen, sich im Europäischen Rat für eine möglichst zügige Umsetzung der europäischen Tabaksteuerrichtlinie einzusetzen, auf die man schon sehr lange warte. Der Gesetzentwurf sei insbesondere wegen der erheblichen steuerlichen Unterschiede zwischen Feinschnitt und Fabrikzigaretten bei vergleichbaren gesundheitlichen Risiken nicht zustimmungsfähig. Zwar stelle der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen gegenüber der Fassung, die der öffentlichen Anhörung zugrunde gelegen habe, und erst recht gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf eine Verbesserung dar. Insbesondere die stärkere Besteuerung von Zigaretten und Liquids gehe in die richtige Richtung. Der Gesetzentwurf insgesamt bleibe aber hinter den Vorstellungen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hinsichtlich einer konsequent gesundheitspolitisch ausgerichteten Tabakbesteuerung zurück. Abschließend verwies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN noch einmal auf die Vorschläge in ihrem Entschließungsantrag. Die Fraktion Die Linke kritisierte, dass der Gesetzentwurf nicht der Gesundheitsprävention, sondern ausschließlich der Konsolidierung des Bundeshaushalts diene. Hinsichtlich der Verteilungswirkungen fehle es an jeglicher Ausgewogenheit sowie an einem Verständnis dafür, welche Folgen Preissteigerungen insbesondere für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen hätten. Die von der Bundesregierung geplante Einkommensteuerreform gleiche nicht einmal die Inflation aus. Nun würden nachträglich auch noch Konsumsteuern erhöht, wobei dieser Schritt mit deren gesundheitsbezogener Wirkung begründet werde, von der auch einkommensschwächere Menschen profitieren sollten. Die Fraktion Die Linke betonte, dass der Bundeshaushalt nicht durch die Erhöhung von Konsumsteuern konsolidiert werden könne, da diese vor allem ärmere Bevölkerungsgruppen träfen. Wenn eine Konsolidierung des Bundeshaushalts angestrebt werde, bedürfe es einer besseren Kommunikation. Bei einkommensschwächeren Menschen komme vor allem die Botschaft an, dass die Preise weiter steigen würden. Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen würden dabei deutlich stärker belastet als andere Einkommensgruppen. Der Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sei im Hinblick auf eine stärkere gesundheitsbezogene Orientierung teilweise zu begrüßen. Gleichwohl würden die von der Fraktion Die Linke kritisierten Belastungswirkungen auch durch diesen Antrag nicht abgemildert. Dabei weise man den Vorwurf zurück, über Konsumsteuern Sozialpolitik betreiben zu wollen. Dies sei nicht beabsichtigt. Umgekehrt sei es jedoch ebenfalls problematisch und als antisoziale Politik zu bewerten, sozialpolitische Aspekte unberücksichtigt zu lassen und durch Konsumsteuererhöhungen überproportionale Preissteigerungen zulasten niedriger Einkommensgruppen in Kauf zu nehmen. Deshalb stelle sich die Fraktion Die Linke solchen Entwicklungen entgegen und hoffe, dass die Erhöhung von Konsumsteuern nicht als Vorstufe einer allgemeinen Mehrwertsteuererhöhung zu verstehen sei. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Vom Ausschuss angenommener Änderungsantrag Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 sind aus der Zusammenstellung in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses ersichtlich. Die Begründung der Änderungen finden sich in diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)181 ein. Voten der Fraktionen: Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD (Stichwort: Anpassung der Steuersätze) Zustimmung: CDU/CSU, SPD Ablehnung: AfD, Die Linke Enthaltung: B90/GR Petitionen Der Petitionsausschuss hatte dem Finanzausschuss vier Bürgereingaben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 übermittelt. Mit den eingereichten Petitionen (Ausschussdrucksache 21(7)171) werden unterschiedliche Forderungen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der Tabaksteuer erhoben. Im Einzelnen wird gefordert: Mit der auf dem Internetportal des Deutschen Bundestages zur Mitzeichnung und Diskussion veröffentlichten Petition wird die Wiedereinführung der zweckgebundenen Verwendung der Tabaksteuer für das Gesundheitswesen und die gerechte Anpassung der Steuer auf E-Zigaretten-Liquids gefordert. Eine weitere aktuell auf dem Internetportal des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition fordert, die geplante massive Erhöhung der Tabaksteuer nicht auf Zigarren und Zigarillos auszuweiten. Ferner hat eine Petition zum Ziel, den Steuersatz auf Shisha-Tabak (Wasserpfeifentabak) nicht zu erhöhen. Ein anderer Petent fordert, die geplanten stufenweisen Erhöhungen der Tabaksteuer sowie der Steuern auf E- Zigaretten-Liquids und Tabakerhitzer ersatzlos zu streichen. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, Steuern nicht als Instrument zur verdeckten Haushaltskonsolidierung auf Kosten der Konsumentengruppe zu missbrauchen. Die hohen Preise würden zudem einkommensschwache Suchtkranke in die Armut treiben. Nach § 109 der Geschäftsordnung hat der Petitionsausschuss den federführenden Finanzausschuss zur Stellungnahme zu den Anliegen aufgefordert. Der Finanzausschuss hat die Petitionen in seine Beratungen einbezogen. Den Anliegen der Petenten wurde durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 nicht entsprochen. Zu Verlauf und Gegenstand der Ausschussberatungen wird auf den vorstehenden Bericht verwiesen. Vom Ausschuss abgelehnter Entschließungsantrag Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN brachte zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/7859, 21/8232 einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(7)176 ein. Entschließung „Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Tabakkonsum gehört zu den bedeutendsten vermeidbaren Gesundheitsrisiken. Jährlich sterben in Deutschland rund 130.000 Menschen an den Folgen des Rauchens. Zugleich entstehen erhebliche volkswirtschaftliche Kosten V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. und Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme von jährlich rund 100 Milliarden Euro (vgl. Tabakatlas Deutschland 2025, Deutsches Krebsforschungszentrum und Deutsche Krebshilfe). Diese Kosten tragen alle Menschen in Deutschland unabhängig davon, ob sie rauchen oder nicht. Gesetzlich Versicherte sind über das Solidarsystem und steigende Beiträge besonders belastet. Zudem steigt die Rauchprävalenz gerade bei jungen Menschen in den letzten Jahren weiter an. Eine wirksame Tabakbesteuerung ist daher nicht nur ein Instrument des Gesundheitsschutzes, sondern auch eine Frage der Gerechtigkeit und Ausdruck einer verantwortungsvollen Finanzpolitik: Preise müssen die gesellschaftlichen Folgekosten stärker abbilden und wirksame Anreize zur Verringerung des Konsums setzen. Der vorliegende Gesetzentwurf erhöht die Steuersätze und geht damit grundsätzlich in die richtige Richtung. Er schöpft jedoch die gesundheitspolitische Lenkungswirkung der Tabakbesteuerung nicht ausreichend aus. Eine verantwortungsvolle Tabaksteuerpolitik sollte neben der Einnahmeerzielung und Planungssicherheit insbesondere darauf ausgerichtet sein, den Tabak- und Nikotinkonsum zu verringern, den Einstieg junger Menschen zu verhindern und bestehende Konsument*innen beim Ausstieg zu unterstützen. Dazu legt die Bundesregierung bislang weder ein ausreichend ambitioniertes Steuermodell noch eine transparente Bewertung von Konsumrückgängen, Ausweichbewegungen und langfristigen Einnahmeeffekten vor. Andere europäische Staaten, insbesondere Irland, verbinden deutlich höhere Steuersätze mit einer starken Mengenbesteuerung, um eine Ausweichbewegung auf billigere Produkte zu verhindern, und weiteren Präventionsmaßnahmen. Deutschland lässt diese finanz- und gesundheitspolitischen Potenziale bislang ungenutzt. Ausweichmöglichkeiten auf Feinschnitt, E-Zigaretten, Einweg-Vapes und Liquids, die vor allem aus Perspektive des Jugendschutzes relevant sind, bleiben auch bei der neuen Besteuerung bestehen. Das schwächt sowohl die Lenkungswirkung als auch die Steuersystematik. Vergleichbare Produkte müssen deshalb nachvollziehbar und konsistent besteuert werden. Ein Verkauf von tabakfreien Nikotinbeuteln im deutschen Einzelhandel muss weiterhin untersagt bleiben. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Steuererhöhungen zu einem finanz- und gesundheitspolitisch tragfähigen Steuermodell weiterzuentwickeln, das sich stufenweise am Vorbild anderer europäischer Länder wie zum Beispiel Irland orientiert und zudem regelmäßig an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst wird; 2. den Anteil der Mengen- und Mindeststeuer deutlich zu erhöhen und den wertabhängigen Anteil entsprechend zurückzuführen, damit insbesondere Billigprodukte stärker verteuert werden, die Steuerbelastung weniger von der Preisgestaltung der Hersteller abhängt und die gesundheitspolitische Lenkungswirkung verbessert wird; 3. die Steuersätze für Zigaretten, Feinschnitt und andere Tabakwaren so aufeinander abzustimmen, dass das Ausweichen auf günstigere Produktgruppen aus steuerlichen Gründen verhindert wird und dazu insbesondere a. die Besteuerung von Feinschnitt schrittweise und überproportional an die von Fabrikzigaretten anzugleichen, d.h. die im Regierungsentwurf geplante Erhöhung bis 2030 mindestens zu verdoppeln, um einseitige Preissteigerungen, die zu Ausweichbewegungen in dieses günstigere Segment führen, zu vermeiden, und b. die Besteuerung von Tabaksticks für Tabakerhitzer konsequent an die von Fabrikzigaretten anzugleichen; 4. die im Gesetzentwurf vorgesehene Besteuerung von Substituten für Tabakwaren, insbesondere von Flüssigkeiten für E-Zigaretten und Einweg-Vapes, so weiterzuentwickeln, dass sowohl erhebliche Preisunterschiede und daraus entstehende Ausweichbewegungen als auch der Anreiz für den Einstieg junger Menschen in den Nikotinkonsum vermindert werden und dazu insbesondere aus Gründen der Prävention und des Jugendschutzes a. die Steuerlast auf Liquids je Milliliter um mindestens 50 % zu erhöhen, statt sie – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – nur um 12,5 % anzuheben, um sie an die für Fabrikzigaretten bis 2030 vorgesehene Preisentwicklung anzugleichen, da Jugendliche besonders preissensibel reagieren und günstige Substitute den Einstieg in eine Nikotinabhängigkeit und in einen späteren dualen Konsum mit herkömmlichen Zigaretten fördern, und gleichzeitig b. Präventionsangebote an Schulen und niedrigschwellige Entwöhnungsangebote für junge Menschen zu stärken; 5. die finanziellen und gesundheitlichen Wirkungen der Steueränderungen regelmäßig zu evaluieren und dabei insbesondere die Entwicklung des Konsums, der Steuereinnahmen, der Ausweichbewegungen zwischen den Produktgruppen, der grenzüberschreitenden Käufe und des illegalen Handels transparent darzustellen; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. 6. sich bei der Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie für deutlich höhere und regelmäßig angepasste Mindeststeuersätze, eine stärkere Gewichtung der Mengensteuer und die konsistente Einbeziehung neuartiger Tabak- und Nikotinprodukte einzusetzen, um Wettbewerbsverzerrungen, grenzüberschreitende Ausweichkäufe und illegalen Handel zu begrenzen; 7. die steuerlichen Maßnahmen durch weitere Maßnahmen zu ergänzen, um die Verbreitung charakteristischer Aromen und süßender Zusatzstoffe in E-Zigaretten und Liquids zu verringern und perspektivisch zu untersagen, was insbesondere Frucht-, Süßwaren-, Dessert-, Getränke- und Mentholaromen sowie Stoffe wie Sucralose erfasst, anstatt lediglich einzelne Substanzen zu untersagen und damit Umgehungsmöglichkeiten offenzulassen; 8. die Einordnung tabakfreier Nikotinbeutel in Deutschland im Lebensmittelrecht beizubehalten und konsequent durchzusetzen sowie klarzustellen, dass eine mögliche steuerliche Erfassung auf europäischer Ebene nicht zu einem Verkauf dieser Produkte im deutschen Einzelhandel führt; 9. sich auf europäischer Ebene dafür stark zu machen, dass der Verkauf tabakfreier Nikotinbeutel europaweit einheitlich so geregelt wird, dass diese Produkte nirgendwo in der Union im Einzelhandel verkauft werden dürfen; 10. einheitliche, neutrale Verpackungen für Tabak- und Nikotinprodukte einzuführen und Werbung sowie werbliche Produktpräsentationen an Verkaufsstellen zu untersagen, damit die mit der Besteuerung beabsichtigten Preissignale nicht durch zusätzliche Kaufanreize abgeschwächt werden; 11. Marketing und Sponsoring für Tabak- und Nikotinprodukte in Deutschland gesetzlich vollständig zu untersagen; 12. den niedrigschwelligen und kostenfreien Zugang zur Behandlung der Tabak- und Nikotinabhängigkeit auszubauen und dabei insbesondere verhaltens- und gesprächstherapeutische Entwöhnungsangebote sowie wirksame medikamentöse Therapien zugänglich zu machen, den bestehenden Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend weiterzuentwickeln und insbesondere Menschen mit geringem Einkommen gezielt zu unterstützen; 13. die Tabak- und Nikotinprävention insbesondere für Kinder und Jugendliche zu stärken und wirksame, zielgruppengerechte Präventionsangebote auszubauen, um den Einstieg in den Konsum von Tabak-, Nikotin- und verwandten Produkten möglichst frühzeitig zu verhindern. Begründung Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen greift bei der Ausgestaltung der Steuer zu kurz. Der weiterhin hohe wertbezogene Steueranteil erleichtert es der Industrie, günstige Produkte anzubieten und Steuererhöhungen innerhalb ihrer Produktpalette abzufedern. Eine stärkere und regelmäßig angepasste Mengen- und Mindestbesteuerung würde Billigangebote wirksamer verteuern, die Steuerbelastung weniger abhängig von der Preisgestaltung der Hersteller machen und die Lenkungswirkung verbessern. Zudem müssen auch die Steuern für alternative Produkte, wie Feinschnitt, Vapes, E-Zigaretten und Liquids so angepasst werden, dass Ausweichanreize minimiert werden. Dies ist insbesondere auch für den Jugendschutz ausschlaggebend, da junge Menschen besonders preissensibel sind und immer häufiger durch Vapes, E- Zigaretten und Liquids in die Nikotinabhängigkeit geraten (vgl. Bundesinstitut für öffentliche Gesundheit, Die Drogenaffinität Jugendlicher und junger Erwachsener in Deutschland 2025, Mai 2026). Studien zeigen ein deutlich erhöhtes Risiko, dass jugendliche Nie-Raucher*innen nach E-Zigaretten-Konsum mit Tabakzigaretten experimentieren, und der Konsum nikotinhaltiger Liquids bei Jugendlichen nimmt zu – bereits jede*r siebte 14- bis 17-Jährige vapt laut aktueller Studienlage. Zugleich gilt: E-Zigaretten können für erwachsene Raucher*innen ein wirksames Mittel zur Tabakentwöhnung sein. Die vorgeschlagene Kombination aus deutlicher Steuererhöhung und gleichzeitigem Ausbau von Präventions- und Entwöhnungsangeboten trägt diesem Zielkonflikt Rechnung. Eine glaubwürdige Tabaksteuerpolitik muss außerdem durch weitere Maßnahmen wie standardisierte Verpackungen ein Verbot der Werbung am Verkaufsort ergänzt werden. Zudem muss der niedrigschwellige und kostenfreie Zugang zur Behandlung der Tabak- und Nikotinabhängigkeit ausgebaut werden. Zugleich müssen beim Vollzug bekannte Ausweichreaktionen in den illegalen Markt und Grenzhandel mitgedacht werden. Aktuelle Studien deuten bspw. für Australien darauf hin, dass der Zigarettenkonsum zu 80 % auf illegale Zigaretten vom Schwarzmarkt zurückzuführen ist (https://www.tagesschau.de/ausland/ozeanien/australien-ziga- V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. retten-100.html). Für Deutschland warnt die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft (BDZ), dass illegale, nicht EU-konforme E-Vapes und Liquids vermehrt über Kioske, Spätverkaufsstellen und Online-Handel in Umlauf gelangen und dadurch auch Jugendliche erreichen, wobei Schadstoffgehalte und Sicherheitsstandards dieser Produkte nicht vollumfänglich geprüft sind. Das gefährdet den Verbraucher- und Jugendschutz. Nach Angaben des BVTE sind in Deutschland bereits rund 40 Prozent der Vapes illegal. Da eine Erhöhung der Tabaksteuer nach Einschätzung des Zolls die Gefahr birgt, zusätzliche Anreize für den Schwarzmarkt zu schaffen und damit auch die organisierte Kriminalität zu stärken, bedarf es einer flankierenden engmaschigeren Kontrolle durch Gewerbeaufsicht und Ordnungsämter im Einzelhandel sowie einer konsequenten Verfolgung illegaler Handelswege durch eine Stärkung des Zolls bei Personal und Ausstattung, um insbesondere den Jugendschutz zu garantieren (https://www.bdz.eu/news/2026/03/11/schwarzmarkt-fuer-e-zigaretten-waechst-staat-verliert-die-kontrolle/).“ Voten der Fraktionen Zustimmung: B90/GR Ablehnung: CDU/CSU, AfD, SPD Enthaltung: Die Linke B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes) Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Tabaksteuergesetz) Die Bundesregierung hat sich mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird. Dazu sollen die in der Koalition vereinbarten Maßnahmen zur weiteren Konsolidierung des Bundeshaushalts bis zum Beschluss des Gesetzentwurfs zum Bundeshaushalt 2027 soweit umgesetzt werden, dass sie etatreif sind. Hierzu zählt unter anderem die Anpassung der Tabaksteuer. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes setzt diese um. Der Entwurf wurde mit den Ressorts abgestimmt und am 6. Juli 2026 vom Kabinett beschlossen. Um ab dem 1. Januar 2027 Mehreinnahmen von jährlich zusätzlich ca. 750 Mio. Euro im Vergleich zu dem im Kabinett beschlossenen Gesetz zu generieren, sind die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuersätze in § 2 Tabaksteuergesetz für sämtliche Steuergegenstände weiter zu erhöhen. Hierzu sind regelmäßige sehr ambitionierte Steuererhöhungen über einen Zeitraum von vier Jahren ab 1. Januar 2027 für die Besteuerungskategorien Zigaretten, Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren und ab 1. März 2027 für die Besteuerungskategorien Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak vorzusehen. Daraus ergeben sich mittelbar auch Steuererhöhungen für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak. Mit Blick auf die Vielfalt bestehender Kleinverkaufspreise bei Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak treten die Änderungen für diese Steuergegenstände erst ab 1. März 2027 in Kraft, um den administrativen Aufwand für die Wirtschaft und die Zollverwaltung zu begrenzen. Finanzielle Auswirkungen und Erfüllungsaufwand Es ergeben sich folgende Steuermehreinnahmen ausschließlich für den Bund: Gesamtbetrachtung der Steuermehreinnahmen Gebietskörperschaft in Mio. Euro 2027 2028 2029 2030 Insgesamt 1.507 2.437 3.419 4.461 Bund 1.507 2.437 3.419 4.461 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Gesamtbetrachtung der Steuermehreinnahmen Länder - - - - Gemeinden - - - - Im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf erhöhen sich die Steuermehreinnahmen wie folgt: 1. 750 Mio. Euro für das Jahr 2027, 2. 842 Mio. Euro für das Jahr 2028, 3. 870 Mio. Euro für das Jahr 2029, 4. 872 Mio. Euro für das Jahr 2030. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft oder Verwaltung. Zu Nummer 2 (§ 38 Absatz 3a des Tabaksteuergesetzes) Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der Geltung der neuen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf. Die gesetzlich festgelegte Bezugsfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 1. März 2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht notwendig. Zu Artikel 2 (Änderung der Tabaksteuerverordnung) § 61 der Tabaksteuerverordnung Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der Geltung der neuen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf. Die gesetzlich festgelegte Bestellfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 1. März 2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht notwendig. Berlin, den 14. Oktober 2026 Ingo Vogel Berichterstatter Sascha Müller Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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