Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen (Antwort zu Drs. 21/8166)
Text
Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen (Antwort zu Drs. 21/8166)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8482
21. Wahlperiode 09.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina
Beck, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/8166 –
Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes sollen
die Steuersätze für Tabakwaren und tabakverwandte Waren ab dem Jahr 2027
angehoben werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darüber
hinaus auf Bitten der Regierungsfraktionen CDU, CSU und SPD eine
Formulierungshilfe für weitergehende Änderungen der Steuersätze erarbeitet (https://
table.media/assets/berlin/26_08_26_tabaksteuer.pdf). Die Existenz dieser
Formulierungshilfe wurde vom Bundesministerium der Finanzen öffentlich
bestätigt (Antwort auf die Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten Linda
Heitmann auf Bundestagsdrucksache 21/6164).
Der Regierungsentwurf begründet die vorgesehenen Steuererhöhungen
vorrangig mit fiskalischen Zielen und der Konsolidierung des Bundeshaushalts,
nennt daneben jedoch auch den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie das
Ziel eines Gleichgewichts zwischen konstanten Steuereinnahmen und
gesundheitspolitischen Zielen. Die in der Formulierungshilfe vorgesehenen
weitergehenden Steuererhöhungen werden demgegenüber ausschließlich mit der
Erzielung zusätzlicher Mehreinnahmen von jährlich rund 750 Mio. Euro ab dem
1. Januar 2027 gegenüber dem Regierungsentwurf begründet.
Tabakbesteuerung ist zugleich ein Instrument der öffentlichen Gesundheit. Die
Höhe der Endverkaufspreise kann Einfluss auf Konsummenge,
Konsumbeginn, Produktwahl und Rauchprävalenz haben. Die gesundheitspolitische
Wirkung einer Steueränderung hängt dabei nicht allein von der Belastung von
Fabrikzigaretten ab, sondern auch von den Preisrelationen zwischen
unterschiedlichen Tabak- und Nikotinprodukten. Große Steuer- und
Preisunterschiede können Ausweichbewegungen auf Feinschnitt oder andere Produkte
begünstigen und damit sowohl die gesundheitspolitische Lenkungswirkung als
auch das Steueraufkommen beeinflussen.
Neben den fiskalischen Auswirkungen sind die gesellschaftlichen Kosten des
Tabakkonsums zu berücksichtigen. Diese umfassen neben unmittelbaren
Ausgaben für die Behandlung tabakassoziierter Erkrankungen auch mittelbare
Kosten, insbesondere durch Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, vorzeitige
Mortalität sowie verlorene Erwerbs- und Lebensjahre.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zugleich verändert sich der Markt für nikotinhaltige Produkte. Neben
klassischen Tabakwaren werden unter anderem E-Zigaretten, erhitzte
Tabakprodukte, Nikotinbeutel und weitere neuartige nikotinhaltige Produkte angeboten
oder entwickelt. Damit stellt sich die Frage, anhand welcher gesundheitlichen,
pharmakologischen und fiskalischen Kriterien die steuerliche Belastung
unterschiedlicher Produkte bemessen werden soll und wie steuerinduzierte
Substitution sowie regulatorische Lücken verhindert werden können.
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
von Interesse, welche fiskalischen, ökonomischen und gesundheitspolitischen
Annahmen der Bundesregierung der vorgesehenen Ausgestaltung der
Tabakbesteuerung zugrunde liegen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und
Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen
zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten
Sachverhalte.
1. Wie verteilen sich die in der Formulierungshilfe ausgewiesenen
zusätzlichen Tabaksteuereinnahmen in den Jahren 2027 bis 2030 auf die
einzelnen Besteuerungskategorien?
Die gemäß Formulierungshilfe erwarteten Mehreinnahmen verteilen sich wie
folgt auf die Produktkategorien:
Kassenmäßige Mehreinnahmen
Produktkategorie 2027 2028 2029 2030
Zigaretten 898 1.323 1.752 2.182
Feinschnitt 223 498 848 1.261
Zigarren/Zigarillos 113 149 166 184
Pfeifentabak 2 3 5 6
Erhitzter Tabak 224 366 528 709
Wasserpfeifentabak 30 35 43 70
Substitute 33 40 33 24
Zusammen 1.523 2.414 3.376 4.435
2. Welche Annahmen legt die Bundesregierung der Schätzung der
erwarteten Steuermehreinnahmen für die jeweiligen Besteuerungskategorien
zugrunde hinsichtlich
a) der jeweiligen Preiselastizität der Nachfrage,
b) der Kreuzpreiselastizitäten beziehungsweise der
Substitutionsbeziehungen zwischen den einzelnen Tabak- und Nikotinprodukten,
insbesondere Zigaretten, Feinschnitt, E-Zigaretten und erhitztem Tabak,
sowie möglicher Formen des Dual- und Poly-Use,
c) der steuerlichen Inzidenz, insbesondere des Umfangs der
Überwälzung der Steuererhöhungen auf die Verbraucherpreise und der daraus
resultierenden Entwicklung der Kleinverkaufspreise,
d) möglicher nichtlinearer Reaktionen beziehungsweise Sprungstellen
im Nachfrage- und Ausweichverhalten und ihrer Berücksichtigung
bei der Schätzung der Steuermehreinnahmen,
e) der Höhe der Steuerbelastung beziehungsweise des
Kleinverkaufspreises für Fabrikzigaretten und Feinschnitt, ab der die
Bundesregierung jeweils davon ausgeht, dass weitere Steuererhöhungen aufgrund
rückläufiger versteuerter Mengen nicht mehr zu
Steuermehreinnahmen, sondern zu einem Rückgang des Tabaksteueraufkommens
führen und
f) der infolge der vorgesehenen Steuererhöhungen erwarteten
Veränderungen der konsumierten beziehungsweise versteuerten Mengen
sowie der Raucherprävalenz, insbesondere bei Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, und in welchem Umfang hierbei Veränderungen
beim Einstieg in und beim Ausstieg aus dem Tabak- und
Nikotinkonsum berücksichtigt wurden?
Für die Quantifizierung wurden folgende Elastizitäten verwendet:
Zigaretten -0,7
Feinschnitt -0,3
Zigarren/Zigarillos -0,4
Pfeifentabak -0,7
Wasserpfeifentabak -0,5
Erhitzter Tabak 0,41
Substitute -0,7
Empirisch konnten keine stabilen Kreuzpreiselastizitäten ermittelt werden.
Zwischen den einzelnen Tabakprodukte bestehende Beziehungen wurden bei
der Setzung der Preiselastizitäten für die einzelnen Produkte implizit
berücksichtigt.
Bei den Berechnungen wurden mögliche Ausweichbewegungen ebenfalls
implizit berücksichtigt. Sie sind Bestandteil der im Modell unterstellten negativen
Elastizitäten, d. h. die Reduktion der Nachfrage (versteuerte Menge) aufgrund
höherer Preise der Steuergegenstände wird u. a. auch durch solche
Ausweichbewegungen induziert. Für eine tiefergehende Analyse verschiedener
Ursachenkomponenten des Mengenrückgang lagen keine hinreichenden
statistischen Grundlagen vor. Im Schätzmodell wurde daher nur eine Gesamtelastizität
auf Basis der versteuerten Menge je Tabakprodukt genutzt.
Die Auswertung der Tabaksteuerstatistik der letzten zwanzig Jahre zeigt, dass
der Anteil des Steueraufkommens (Tabaksteuer und Umsatzsteuer) am Umsatz
von Tabakprodukten (Kleinverkaufswert) immer weiter gesunken ist.
In der Vergangenheit hat die Industrie somit nicht nur die Steuersatzerhöhungen
an die Verbraucher vollständig weitergegeben, sondern gleichzeitig den
sogenannten Wirtschaftsanteil erhöht. Die Schätzung der erwarteten
Mehreinnahmen erfolgte unter der Annahme, dass die Steuersatzerhöhungen vollständig
weitergegeben werden und der Wirtschaftsanteil am Kleinverkaufswert
annähernd gleichbleibt.
3. Welche Annahmen legt die Bundesregierung ihrer Schätzung der
Auswirkungen der vorgesehenen Tabaksteuererhöhungen auf die insgesamt
in Deutschland konsumierte und versteuerte Menge zugrunde, und
welchen Anteil der erwarteten Mengenreaktion führt sie jeweils zurück auf
a) eine tatsächliche Verringerung des Tabakkonsums,
b) Substitution zwischen verschiedenen legal in Deutschland
versteuerten Tabak- und Nikotinprodukten,
1 Dieser Wert bildet die Mengenentwicklung in einem stark wachsenden Markt ab, dessen Wachstum durch die Steuererhöhung gedämpft, aber nicht umgekehrt wird.
c) legale grenzüberschreitende Käufe und
d) illegalen beziehungsweise unversteuerten Bezug?
Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen.
4. Welche Referate des Bundesministeriums der Finanzen haben die
Einnahmenberechnungen für den Regierungsentwurf und für die spätere
Formulierungshilfe jeweils durchgeführt (bitte die Referate mit
Organisationskennzeichen und Bezeichnung sowie ihren jeweiligen Beitrag
getrennt nach Regierungsentwurf und Formulierungshilfe tabellarisch
angeben)?
Die Berechnungen wurden von der für die Steuerschätzung im
Bundesministerium der Finanzen zuständigen Arbeitseinheit durchgeführt.
5. Welche Unterschiede bestehen zwischen den Datengrundlagen,
Berechnungsannahmen und Berechnungsmethoden der Einnahmenschätzungen
für den Regierungsentwurf einerseits und für die spätere
Formulierungshilfe andererseits, und welche Referate haben die für die
Formulierungshilfe vorgenommenen Anpassungen erarbeitet (bitte nach
Datengrundlagen, Annahmen und Methoden aufschlüsseln und unveränderte
Übernahmen kennzeichnen)?
Sowohl für den Gesetzentwurf als auch für die Formulierungshilfe wurden
grundsätzlich jeweils die gleichen Datengrundlagen, Annahmen und Modelle
benutzt. Neu berechnet wurden die Tarifverläufe auf Grundlage der geänderten
Zielvorgabe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.
6. Welche empirischen Erkenntnisse aus Deutschland und anderen
europäischen Staaten liegen der Bundesregierung dazu vor, wie sich deutliche
Tabaksteuererhöhungen gleichzeitig auf
a) Rauchprävalenz und Konsummenge,
b) das Tabaksteueraufkommen,
c) legale grenzüberschreitende Käufe und
d) den illegalen Tabakmarkt auswirken, und welche Schlussfolgerungen
zieht sie daraus für die Ausgestaltung der vorgesehenen
Steuererhöhungen?
Laut dem Ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März
2026 ist zu erwarten, dass eine Anhebung der Tabaksteuer sowohl die
Raucherprävalenz als auch die Konsumintensität reduziert und zugleich den Einstieg in
den Tabakkonsum, insbesondere bei Jugendlichen, verringert. Internationale
Erfahrungen sowie Analysen der Tabaksteuererhöhungen in den 2000er Jahren
in Deutschland zeigen, dass deutliche Steuererhöhungen auf Zigaretten mit
einem Rückgang des Konsums einhergehen (vgl. Chaloupka et al. 2019).
Untersuchungen in den Niederlanden haben ergeben, dass mehr Menschen
versucht haben, das Rauchen aufzugeben (oder den Konsum zu verringern).
Zur Frage 6b wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen.
Eine Studie des französischen Gesundheitsministeriums stellt fest, dass es sich
bei dem größten Teil der konsumierten, aber nicht in Frankreich versteuerten
Tabakwaren um grenzüberschreitende Erwerbe handelt. Grenzkäufe sind Teil
des legalen Binnenmarktes in der Europäischen Union (EU). Was für
Grenzregionen gilt, in deren Nachbarstaaten das Preisniveau geringer ist, gilt im
Gegenzug auch an den Grenzen zu Nachbarstaaten wie zum Beispiel Frankreich
oder den Niederlanden, die ein höheres Preisniveau haben, sodass in diesen
Grenzregionen die grenzüberschreitenden Erwerbe in Deutschland stattfinden
dürften.
Für Deutschland liegen zwar inzwischen empirische Befunde zu den
Zusammenhängen zwischen Tabakbesteuerung und Orientierung am illegalen
Tabakmarkt vor. Ein kausaler Nachweis, dass eine höhere Tabakbesteuerung zu einer
entsprechenden Verlagerung auf den illegalen Markt führt, ist damit jedoch
nicht erbracht (CES ifo Working Papers 12690/2026 aus Mai 2026
„Determinants of Tobacco Tax; Noncompliance: Evidence Among German Smokers“
von Maike Roth und Friedrich Schneider). Neben der Höhe der Tabaksteuer
spielen auch weitere Einflussfaktoren wie Einkommen, Menge des
Zigarettenkonsums und ideologische Haltung eine wichtige Rolle bei der Frage, ob
Konsumenten sich dem Schwarzmarkt zuwenden. Der Zoll tritt derartigen illegalen
Aktivitäten mit entsprechenden Kontrollen entgegen
Erkenntnisse aus Frankreich und den Niederlanden bestätigen nicht, dass eine
Steuererhöhung unmittelbar zu einer Abwanderung von Konsumenten zur
illegalen Ware führt. Nach Steuererhöhungen in den Niederlanden konnte
festgestellt werden, dass der Anteil der illegalen Tabakwaren im Vergleich zum
Anteil des grenzüberschreitenden Erwerbs gering ist.
7. Auf welcher empirischen Grundlage beruht die Annahme des
Bundesministeriums der Finanzen, dass die vorgesehenen Steuererhöhungen
keine signifikanten Auswirkungen auf Grenzkäufe haben werden (www.
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/aenderung-des-tabaksteue
rgesetzes.html), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für den
1. Januar 2026 ausgewiesenen durchschnittlichen Verkaufspreise für
Zigaretten in Polen rund 44 Prozent und in Tschechien rund 19 Prozent
unter dem deutschen Niveau liegen (https://taxfoundation.org/data/all/eu/
cigarette-taxes-europe/), und gilt diese Annahme auch für die gegenüber
dem Regierungsentwurf weitergehenden Steuererhöhungen der
Formulierungshilfe?
Die mit dem Gesetzentwurf geplanten Steuersatzerhöhungen orientieren sich an
den von der EU-Kommission angestrebten Mindestbesteuerungsvorgaben.
Diese Vorgaben würden in allen EU-Mitgliedstaaten zur Geltung kommen und
dort zu entsprechenden Preiserhöhungen führen. Dadurch dürfte der Anreiz
zum Kauf in den anderen EU-Staaten entsprechend geringer sein. Zudem sind
der Ausweitung dieser Käufe Grenzen gesetzt, da dem Nutzen aus der
Preisdifferenz mit der Entfernung zur Grenze steigende Fahrtkosten und
Zeitaufwendungen gegenüberstehen.
8. Welchen zusätzlichen personellen, technischen oder organisatorischen
Bedarf erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls bei der
Zollverwaltung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabak- und
Nikotinprodukten, und wie bewertet sie mögliche zusätzliche Vollzugskosten im
Verhältnis zu den erwarteten zusätzlichen Steuereinnahmen sowie zu den
durch höhere Preise erwarteten gesundheitlichen und
volkswirtschaftlichen Einsparungen?
Eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung des illegalen Handels mit
unversteuerten Tabak- und Nikotinprodukten ist ebenso wie die sich daraus
möglicherweise ergebenden zusätzlichen Vollzugskosten für die Zollverwaltung nicht
möglich.
Der Zoll soll jedoch insgesamt im Kampf gegen Organisierte Kriminalität
gestärkt werden. Hierzu hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Ende Februar
zusammen mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte
Kriminalität vorgestellt. Darin werden wichtige Regelungen getroffen, um
Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen
Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen.
Die notwendigen Gesetzesänderungen werden für den Zoll voraussichtlich
dieses Jahr noch verabschiedet werden. Des Weiteren sollen beim Zoll und
Bundeskriminalamt die personelle und technische Ausstattung der Ermittlungs- und
Kompetenzbereiche ausgebaut werden.
9. Wie haben sich bei früheren Änderungen der Tabaksteuersätze die
jeweils prognostizierten und die tatsächlich erzielten
Tabaksteuereinnahmen entwickelt, welche wesentlichen Abweichungen sind dabei
aufgetreten, und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung daraus für
a) die Schätzung der nun erwarteten Steuermehreinnahmen,
b) die zugrunde gelegten Preis- und Mengenreaktionen und
c) die Ausgestaltung der vorgesehenen Anpassungsschritte gezogen?
Prognosefehler können aus verschieden Gründen auftreten. Für die Tabaksteuer
ist eine Reihe von Faktoren für das Steueraufkommen relevant. Dazu zählt
unter anderem die Preisentwicklung für Tabakwaren. Die Preise werden von
den Tabakunternehmen festgelegt. Generelle Markt- und Preisentwicklungen
sowie die Preispolitik der Unternehmen und der Wettbewerb auf dem Markt für
Tabakprodukte spielen eine wichtige Rolle. Die Steuerbelastung ist für die
Unternehmen dabei nur eine Komponente. Daher müssen im Rahmen der
Aufkommensschätzung für die Entwicklung des durchschnittlichen
Kleinverkaufspreises Annahmen getroffen werden. Sofern diese Annahmen nicht eintreten,
ändert dies auch das Tabaksteueraufkommen. Wenn z. B. höhere tatsächliche
Preise beobachtet werden, ergeben sich über den ad valorem-Steuersatz für sich
genommen höhere Einnahmen. Dagegen verringert sich das Aufkommen, bei
unterstellter negativer Mengenelastizität, durch geringeren Mengenabsatz.
Darüber hinaus sind Änderungen im Konsumentenverhaltens nicht mit
Sicherheit prognostizierbar – z. B. Substitution von Zigaretten durch erhitzte
Tabakprodukte bzw. Substituten für Tabakwaren, insbesondere Einweg-E-Zigaretten.
Da es sich hier zum Teil um relativ neue Tabakprodukte handelt, kann auch
kaum auf Erfahrungen aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Zudem
werden zwar Ausweichbewegungen zu niedriger besteuerten
Tabakwarengattungen implizit berücksichtigt, der tatsächliche Umfang kann aber von den
Annahmen auch deutlich abweichen.
Letztendlich ist auch auf gesamtwirtschaftliche Entwicklungen zu verweisen,
die bei Quantifizierung der Rechtsänderung nicht bekannt waren.
Z. B. hinsichtlich Tabaksteuermodernisierungsgesetz fällt in die angesprochene
Zeitspanne eine Phase mit sehr hoher Verbraucherpreisinflation im Zuge der
Energiepreiskrise. Verbraucherinnen und Verbraucher dürften aufgrund der
damaligen hohen Unsicherheit und allgemein gestiegener Preise ihre Ausgaben
angepasst haben.
So zeigen die Daten des Statistischen Bundesamtes zu den nominalen
Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszweck im Jahr 2022
einen Rückgang der Ausgaben für Tabakprodukte. Erst im Jahr 2025 wurde das
Ausgabenniveau 2021 in diesem Bereich wieder überschritten.
Zudem wurden Tabakprodukte (z. B. zu erhitzten Tabakprodukte bzw.
Substitute für Tabakwaren, insbesondere Einweg-E-Zigaretten) in Verkehr gebracht, für
die sich aus Zeiten früherer Steuersatzänderungen keine bzw. nur geringe
Erkenntnisse gewinnen ließen.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Zusammenhang
zwischen der Höhe der Tabakbesteuerung beziehungsweise dem
kaufkraftbereinigten Endverkaufspreis von Tabakprodukten und
a) der Rauchprävalenz in der erwachsenen Bevölkerung,
b) der Rauchprävalenz bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen,
c) dem Einstieg in den Tabakkonsum,
d) der konsumierten Menge von Tabakprodukten und
e) der Beendigung des Tabakkonsums vor?
11. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die
Erfahrungen derjenigen europäischen Staaten, die im europäischen Vergleich
besonders hohe Tabaksteuern beziehungsweise Endverkaufspreise für
Zigaretten aufweisen, und welche Erkenntnisse liegen ihr über die
Rauchprävalenz und den Tabakkonsum in diesen Staaten im Vergleich zu
Deutschland vor?
12. Hat die Bundesregierung untersucht, welcher statistische
beziehungsweise kausale Zusammenhang zwischen der Höhe der Tabaksteuer
beziehungsweise dem kaufkraftbereinigten Endverkaufspreis und der
Rauchprävalenz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, wenn
weitere Einflussgrößen wie Rauchverbote, Werberegulierung,
Präventionsmaßnahmen, sozioökonomische Faktoren und Maßnahmen zur
Tabakentwöhnung berücksichtigt werden, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist
sie gelangt, und wenn nein, warum nicht?
13. Welche quantitativen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch
die vorgesehenen Steuererhöhungen auf
a) die Zahl der Raucherinnen und Raucher,
b) die Zahl der täglich gerauchten Zigaretten,
c) den Rauchbeginn bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
d) die Zahl der Personen, die den Tabakkonsum beenden, und
e) die tabakbedingte Morbidität und Mortalität jeweils in den Jahren
2027 bis 2030 sowie mittel- und langfristig?
Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet.
Ziel der Gesundheitspolitik der Bundesregierung ist es, den Einstieg in das
Rauchen zu verhindern und den Nichtraucheranteil in der Bevölkerung zu
erhöhen. Die Bundesregierung verfolgt dieses Ziel mit Maßnahmen sowohl der
Verhaltens- als auch der Verhältnisprävention.
Die Prävalenz des Tabakrauchens in der Gesellschaft unterliegt einer Vielzahl
von Einflussfaktoren. Dazu gehört auch die Höhe der Tabakbesteuerung bzw.
der kaufkraftbereinigte Endverkaufspreis von Tabakprodukten. Letzterer spielt
sowohl für den Einstieg in den Tabakkonsum, die konsumierten Mengen als
auch für den Rauchausstieg eine wichtige Rolle. Die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) benennt daher die Erhöhung von Steuern und Endverkaufspreisen
von Tabakprodukten als eine der „Best Buy“-Maßnahmen, die evidenzbasiert
und kosteneffektiv dazu beitragen können, den Tabakkonsum und dadurch die
Prävalenz nichtübertragbarer Krankheiten zu senken2. WHO und Weltbank
empfehlen einen Gesamtsteueranteil (inklusive Umsatzsteuer) am
Verkaufspreis von mindestens 75 Prozent.
Eine anerkannte Methode zur Darstellung der Tabakkontrollaktivitäten in
einzelnen Staaten ist die Tabakkontrollskala (Tobacco Control Scale, TCS)3. Darin
sind unter anderem die Zigarettenpreise als eine sogenannte „hoch effektive
Maßnahme“ enthalten, die in der Skala stärker gewichtet werden.
Eine Auswertung des Robert Koch-Instituts von 2025 zeigt eine Korrelation
zwischen höheren Gesamtwerten auf der Tabakkontrollskala und niedrigeren
Rauchprävalenzen in der Bevölkerung ab 15 Jahren4. Der auf der TCS
aufbauende Public Health Index des AOK-Bundesverbands und des Deutschen
Krebsforschungszentrums für Deutschland nennt Tabaksteuererhöhungen als die
wirksamste einzelne Maßnahme, um den Tabakkonsum zu reduzieren5.
Laut der durch das Bundesministerium für Gesundheit eingesetzten Finanz-
Kommission Gesundheit haben internationale Erfahrungen sowie Analysen der
Tabaksteuererhöhungen in den 2000er Jahren in Deutschland gezeigt, dass
deutliche Steuererhöhungen auf Zigaretten mit einem Rückgang des Konsums
einhergehen. Die FinanzKommission Gesundheit schätzt in ihrem ersten
Bericht vom 30. März 2026, dass bei Umsetzung ihrer Empfehlungen zur
Tabaksteuererhöhung der Zigarettenkonsum um etwa ein Fünftel sinken würde. In der
Folge sei mit einer Verringerung tabakassoziierter Erkrankungen wie
Krebserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und chronischen
Lungenerkrankungen zu rechnen. Die Anzahl der jährlichen Krebsneuerkrankungen würde sich
um etwa 3.500 Fälle reduzieren6.
14. Welche aktuellen Schätzungen liegen der Bundesregierung zu den
jährlich durch Tabakkonsum verursachten volkswirtschaftlichen Kosten in
Deutschland vor, jeweils aufgeschlüsselt nach
a) unmittelbaren Kosten der medizinischen Versorgung
tabakassoziierter Erkrankungen,
b) den hiervon auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallenden
Kosten,
c) Krankenhaus-, Arzneimittel-, Rehabilitations- und Pflegekosten,
d) Kosten durch Arbeitsunfähigkeit und Produktionsausfälle,
e) Kosten durch Erwerbsminderung und vorzeitige Berentung,
f) Kosten beziehungsweise Wohlfahrtsverlusten infolge vorzeitiger
Mortalität und verlorener Erwerbs- und Lebensjahre und
g) sonstigen nach Kenntnis der Bundesregierung quantifizierbaren
direkten und indirekten Folgekosten?
Die gesamtwirtschaftlichen Kosten, die auf das Rauchen zurückgehen, belaufen
sich in Deutschland jährlich auf mindestens 97 Mrd. Euro.
Die direkten Kosten (z. B. Kosten für die Behandlungen tabakbedingter
Krankheiten, Arzneimittel etc.) des Tabakkonsums betragen schätzungsweise rund
2 WHO, „WHO report on the global tobacco epidemic, 2025 - Warning about the dangers of tobacco - Executive summary“, S. 9, abrufbar unter https://iris.who.int/item
s/e1b49d19-f9bd-4c14-8b8a-97891f3dce89.
3 https://tobaccocontrolscale.org
4 RKI (2025), Journal of Health Monitoring https://www.rki.de/SharedDocs/Journal/DE/johm-10-3-05-e13418-DE/johm-10-3-05-e13418-DE_pdf.pdf?__blob=publicati
onFile&v=5
5 AOK-Bundesverband und Deutsches Krebsforschungszentrum (2025), Public Health Index, Gesundheitsschutz im europäischen Vergleich 2025, S. 31
6 FinanzKommission Gesundheit (2026), Erster Bericht, Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027, S. 424,
427.
30 Mrd. Euro, auf die indirekten Kosten (z. B. Produktivitätsausfälle) entfallen
rund 67 Mrd. Euro.
15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen
Einnahmen aus der Besteuerung von Tabak- und Nikotinprodukten im
Verhältnis zu den in Frage 14 genannten direkten und indirekten
gesellschaftlichen Folgekosten?
Tabakkonsum geht mit hohen Kosten innerhalb und außerhalb des
Gesundheitswesens einher. Die direkten jährlichen Bruttokrankheitskosten im
deutschen Gesundheitssystem betragen in etwa 30 Mrd. Euro geschätzt. Darüber
hinaus werden die indirekten Kosten durch Produktionsausfälle durch
Arbeitsunfähigkeit, Frühverrentung und den Verlust von Arbeitskraft auf rund 67 Mrd.
Euro7 geschätzt.
Die Einnahmen aus der Tabaksteuer betrugen beispielweise für das Jahr 2025
rund 17,46 Mrd. Euro. Auch nach der Änderung des Tabaksteuergesetzes
werden sie nur einen Teil der gesamtgesellschaftlichen Kosten decken.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in
welchem Umfang eine Verringerung der Rauchprävalenz beziehungsweise
der konsumierten Tabakmenge die Ausgaben
a) der gesetzlichen Krankenversicherung,
b) der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) der sozialen Pflegeversicherung und
d) anderer Sozialversicherungsträger
kurz-, mittel- und langfristig beeinflussen würde, und liegen ihr
Modellierungen für einen Rückgang der Rauchprävalenz beziehungsweise des
Tabakkonsums um 5, 10 oder 20 Prozent vor?
Im Zusammenhang mit der Empfehlung Nummer 64 zur Erhöhung der
Tabaksteuer hat die FinanzKommission Gesundheit auf Modellrechnungen der
OECD zurückgegriffen. Demgemäß könnte eine deutliche Reduktion der
täglichen Raucherprävalenz in Deutschland, die im Ersten Bericht der
Finanzkommission Gesundheit mit etwa 14,6 Prozent angegeben wird, um circa 11
Prozentpunkte mit einer Verringerung der jährlichen Gesundheitsausgaben von
rund 2,6 Mrd. Euro verbunden sein. Für die von der FinanzKommission
Gesundheit empfohlene Erhöhung der Tabaksteuer wird ein Rückgang des
Tabakkonsums beziehungsweise der Rauchprävalenz um etwa 3 Prozentpunkte
zugrunde gelegt. Hieraus leitet die FinanzKommission Gesundheit mittelfristig
potenzielle jährliche Einsparungen im GKV-System von rund 630 Mio. Euro
ab. Langfristig werden größere Einsparungen erwartet.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen.
7 Effertz, T. (2020): Die volkswirtschaftlichen Kosten von Alkohol- und Tabakkonsum in Deutschland. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS
Jahrbuch Sucht 2025, S. 27; vgl. auch FinanzKommission Gesundheit (2026), Erster Bericht, Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen
Krankenversicherung ab 2027, S. 424.
17. Wie verändert sich nach Berechnungen der Bundesregierung durch die in
der Formulierungshilfe vorgesehenen Steuersätze der Preis- und
Steuerabstand zwischen Fertigzigaretten und Feinschnitt gegenüber dem
Regierungsentwurf, welche Substitutionseffekte zwischen beiden
Produktgruppen erwartet die Bundesregierung hieraus, und inwieweit wurde dabei
die Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit berücksichtigt, den
Preisunterschied zwischen Zigaretten und Feinschnitt schrittweise zu
verringern?
Sowohl im Gesetzentwurf als auch in der Formulierungshilfe verringert sich
der Preisunterschied zwischen Zigaretten und Feinschnitt. Derzeit ist
Feinschnitt mit ca. 38 Prozent einer vergleichbaren Zigarette belastet, im
Gesetzentwurf wird bis ins Jahr 2030 schrittweise eine Belastung von ca. 55 Prozent im
Vergleich zur Zigarette erwartet. Aufgrund notwendiger Neumodellierungen für
die Formulierungshilfe ist in dieser eine Belastung von ca. 45 Prozent einer
vergleichbaren Zigarette zu erwarten. In beiden Fällen wurde der Empfehlung
der FinanzKommission Gesundheit gefolgt und die Preisdifferenz zwischen
Zigaretten und Feinschnitt weiter verringert.
18. Welche gesundheitspolitischen oder sonstigen sachlichen Gründe
rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung eine gegenüber Fabrikzigaretten
geringere steuerliche Belastung von Feinschnitt je vergleichbarer
Konsumeinheit, obwohl beim bestimmungsgemäßen Rauchen selbstgedrehter
Zigaretten ebenfalls verbrennungsbedingte toxische und kanzerogene
Stoffe entstehen?
Die Erhöhungsschritte im Gesetzentwurf und in der Formulierungshilfe
orientieren sich z. T. an den Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit, die
Preisdifferenz zu verringern.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor,
a) in welchem Umfang Erhöhungen der Besteuerung beziehungsweise
der Endverkaufspreise von Fabrikzigaretten in der Vergangenheit zu
einer Verlagerung des Konsums auf Feinschnitt geführt haben und ob
diese Substitution nach Kenntnis der Bundesregierung bei Menschen
mit niedrigen Einkommen besonders ausgeprägt ist,
b) welche fiskalischen Auswirkungen diese Substitution hatte,
c) in welchem Umfang dadurch die gesundheitspolitische
Lenkungswirkung höherer Zigarettenpreise vermindert wurde und
d) welche Auswirkungen eine schrittweise Angleichung der
Steuerbelastung von Feinschnitt und Fabrikzigaretten je vergleichbarer
Konsumeinheit auf Konsum, Steueraufkommen und öffentliche
Gesundheit hätte?
Allgemein kann gefolgert werden, dass aufgrund der Preisdifferenzen zwischen
Fertigzigaretten und Feinschnitt bei Preissteigerungen eine Substitution von
Fertigzigaretten durch Feinschnitt erfolgen kann. Erkenntnisse über Umfang
und sozialökonomische Differenzierungen bei den davon betroffenen
Konsumenten liegen der Bunderegierung nicht vor.
20. Beabsichtigt die Bundesregierung eine schrittweise stärkere Angleichung
der steuerlichen Belastung von Feinschnitt an diejenige von
Fabrikzigaretten, und wenn nein, aus welchen gesundheitspolitischen, fiskalischen
oder sonstigen sachlichen Gründen hält sie die bestehende steuerliche
Differenzierung für gerechtfertigt?
Auf die Antworten zu den Fragen 17 und 18 wird verwiesen.
21. Nach welchen gesundheitlichen, pharmakologischen und fiskalischen
Kriterien bemisst die Bundesregierung die unterschiedliche steuerliche
Belastung von
a) Fabrikzigaretten,
b) Feinschnitt,
c) Zigarren und Zigarillos,
d) erhitztem Tabak,
e) E-Zigaretten beziehungsweise nikotinhaltigen und nikotinfreien
Liquids,
f) Nikotinbeuteln und
g) sonstigen nikotinhaltigen Konsumprodukten?
Die steuerliche Belastung bei den harmonisierten Steuergegenständen orientiert
sich an den EU-Mindestbesteuerungsvorgaben.
Nikotinbeutel und sonstige nikotinhaltige Konsumprodukte sind derzeit in
Deutschland nicht verkehrsfähig und werden in Deutschland nicht besteuert.
22. Hält die Bundesregierung eine stärkere steuerliche Äquivalenz
unterschiedlicher Tabak- und Nikotinprodukte grundsätzlich für sachgerecht,
und welche Bezugsgröße wäre aus ihrer Sicht hierfür geeignet,
insbesondere
a) Nikotinmenge,
b) typische Konsumeinheit,
c) gesundheitliches Schadenspotenzial,
d) Endverkaufspreis oder
e) eine Kombination dieser Faktoren?
Eine solche Änderung wird aus Sicht der Bundesregierung abgelehnt. Dies
wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, zum Beispiel für
Maßnahmen zur Identifizierung und Quantifizierung des jeweiligen Kriteriums und
der steuerrechtlichen Überwachung. Der Anreiz, solche Produkte nicht richtig
zu versteuern (durch falsche Angaben), würde möglicherweise sogar steigen.
Eine effektive Strafverfolgung würde weiter erschwert.
23. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der steuerlichen
Differenzierung zwischen verbrannten Tabakprodukten, erhitztem Tabak,
E‑Zigaretten und sonstigen Nikotinprodukten
a) Unterschiede im gesundheitlichen Schadenspotenzial,
b) das jeweilige Abhängigkeitspotenzial,
c) Risiken eines Neueinstiegs bislang tabak- und nikotinabstinenter
Personen,
d) Risiken des dualen beziehungsweise multiplen Konsums und
e) Substitutionsbewegungen zwischen den einzelnen
Produktkategorien, und auf welcher wissenschaftlichen Evidenz beruht die jeweilige
Differenzierung?
Substitutionseffekte zwischen den einzelnen Produkten sind nicht immer linear.
Konsumenten können verschiedene Produkte gleichzeitig konsumieren oder je
nach Angebot zwischen den Produkten wechseln. Daher ist nur eine grobe
Schätzung möglich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 hingewiesen.
24. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Entwicklung des Konsums
nikotinhaltiger E-Zigaretten und Liquids bei unter 18-Jährigen und bei
14- bis 25‑Jährigen vor, und wenn ja, wie hat sich dieser in den letzten
Jahren entwickelt?
Auf die Ergebnisse der Drogenaffinitätsstudie 2025 des Bundesinstituts für
Öffentliche Gesundheit (BIÖG) wird verwiesen (www.bioeg.de/forschung/studie
n/abgeschlossene-studien/studien-ab-1997/suchtpraevention/).
25. Welche Studienlage zieht die Bundesregierung heran, um die
gesundheitspolitische Angemessenheit des bestehenden Steuer- und
Preisabstands zwischen E-Zigaretten beziehungsweise Liquids und
Tabakzigaretten zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf
a) einen möglichen Umstieg bestehender Raucherinnen und Raucher
auf E‑Zigaretten und
b) einen möglichen Einstieg von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern,
insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in den
Nikotinkonsum?
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuererhöhungen behalten die Systematik
und die unterschiedlichen Besteuerungskategorien (Zigaretten, Feinschnitt,
Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Substitute für Tabakwaren) des
Tabaksteuergesetzes bei. Die Steuersätze des Gesetzentwurfs wurden mit Blick auf die
laufenden Verhandlungen zur Tabaksteuerrichtlinie entwickelt. Der derzeit
diskutierte Vorschlag auf EU-Ebene sieht Mindestbesteuerungsvorgaben für
Substitute vor, die sich bereits etwa in Höhe der deutschen Steuersätze für
Substitute bewegen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 hingewiesen.
26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob
unterschiedliche steuerliche Belastungen von Tabak- und Nikotinprodukten zu
steuerinduzierten Substitutionsbewegungen führen, und welche
Auswirkungen haben solche Substitutionsbewegungen nach Einschätzung der
Bundesregierung auf
a) das Steueraufkommen,
b) den Gesamtkonsum von Nikotin,
c) die Rauchprävalenz und
d) die gesundheitliche Gesamtbelastung?
Die Änderung der steuerlichen Belastung kann zu verschiedenen möglichen
Verhaltensänderungen führen. Hierzu zählen vor allem die Konsumreduktion
bis hin zur kompletten Abstinenz, das Ausweichen auf andere Tabakprodukte,
das Ausweichen auf im Ausland erworbene und dort versteuerte Produkte und
das Ausweichen auf illegal erworbene unversteuerte Produkte. Da diese Effekte
auch Kreuzwirkungen untereinander haben, ist eine genauere Abschätzung der
Auswirkungen von Substitutionsbewegungen für sich betrachtet kaum möglich.
Das gilt insbesondere, da angesichts der notwendigen starken Preissteigerungen
innerhalb eines kurzen Zeitraumes Risiken hinsichtlich der Einschätzung des
Verbraucherverhaltens bestehen. Hierfür liegen keine vergleichbaren
historischen Daten vor.
27. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass neu auf den Markt
kommende nikotinhaltige Produkte nicht allein aufgrund ihrer Darreichungsform
außerhalb bestehender steuer-, tabak- oder jugendschutzrechtlicher
Regelungen fallen, und sieht sie einen Bedarf für eine produktübergreifende
Regelung sonstiger nikotinhaltiger Konsumprodukte, beispielsweise
Nikotinzahnstocher, Nikotinstreifen oder vergleichbare neuartige
Darreichungsformen?
28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über neuartige
Nikotinanaloga beziehungsweise nikotinähnlich wirkende Substanzen vor, und
sieht sie die Gefahr, dass durch chemische Veränderungen nikotinhaltige
beziehungsweise nikotinähnliche Produkte außerhalb bestehender
steueroder tabakrechtlicher Definitionen vermarktet werden können?
Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet.
Nikotinprodukte sind gesundheitsschädlich, können eine Abhängigkeit
verursachen und den gleichzeitigen oder späteren Konsum von Tabakprodukten
fördern.
Auf Ebene der Europäischen Union läuft aktuell eine Revision des Tabak- und
Nikotinrechts. In ihrem Bericht zur Evaluierung des bestehenden
Rechtsrahmens vom April dieses Jahres hat die EU-Kommission darauf hingewiesen,
dass das gegenwärtige EU-Recht u. a. hinsichtlich der in den Fragen genannten
Bereiche Regelungslücken aufweist. Die EU-Kommission hat angekündigt,
voraussichtlich im Dezember 2026 ihren Revisionsvorschlag vorzulegen.
Aus Sicht der Bundesregierung ist die zeitnahe Vorlage des
Kommissionsvorschlags zu begrüßen. Deutschland hat, wie auch zahlreiche andere
Mitgliedstaaten, wiederholt eine zügige Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens für
Tabak- und Nikotinprodukte gefordert und auf wichtige Regelungsbedarfe
hingewiesen. Die Bundesregierung wird sich in den Verhandlungen dafür einsetzen,
dass Regelungslücken beim gesundheitlichen Verbraucher-, Kinder- und
Jugendschutz in Bezug auf Tabakprodukte, neuartige Nikotinprodukte und
Nikotinanaloga geschlossen und rechtliche Umgehungsmöglichkeiten
ausgeschlossen werden. Ziel ist insbesondere eine wirksame Konsumprävention bei
Kindern und Jugendlichen.
29. Beabsichtigt die Bundesregierung, die derzeitige rechtliche Situation
tabakfreier Nikotinbeutel in Deutschland zu verändern und deren reguläres
Inverkehrbringen zu ermöglichen, und wenn ja,
a) welchen Zeitplan verfolgt sie,
b) welche Bundesministerien sind an den Beratungen beteiligt,
c) welche Vorgaben zu maximalem Nikotingehalt, Aromen,
Verpackung, Warnhinweisen, Werbung, Abgabealter und Vertriebswegen
werden erwogen,
d) welche steuerliche Behandlung ist vorgesehen, und
e) welche gesundheitspolitischen Erwägungen liegen diesen Planungen
zugrunde?
In Deutschland sind Nikotinbeutel derzeit nicht verkehrsfähig. Die zuständigen
Landesbehörden stufen Nikotinbeutel als neuartiges Lebensmittel ein.
Aufgrund der gesundheitsschädlichen Wirkungen von Nikotin können diese
Erzeugnisse nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen werden
Die Positionierung der Bundesregierung im Rahmen der anstehenden
Überarbeitung der EU-Tabakproduktrichtlinie unterliegt dem üblichen
Abstimmungsverfahren innerhalb der Bundesregierung.
30. Welche gesundheitlichen Bewertungen von Nikotinbeuteln liegen der
Bundesregierung insbesondere hinsichtlich
a) Nikotinaufnahme und erreichbarer Nikotinspiegel,
b) Abhängigkeitspotenzial,
c) kardiovaskulärer Wirkungen,
d) gesundheitlicher Risiken während der Schwangerschaft,
e) akuter Intoxikationen,
f) Risiken für Kinder und Jugendliche und
g) eines möglichen Einstiegs bislang nikotinabstinenter Personen vor,
und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für eine mögliche
Regulierung?
Bezüglich der Frage nach der gesundheitlichen Bewertung von Nikotinbeuteln
wird auf die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesinstituts für
Risikobewertung (BfR) vom 7. Oktober 2022 verwiesen.
Zudem liegen der Bundesregierung die Gesundheitsinformationen zu
Nikotinbeuteln der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des Deutschen
Krebsforschungszentrums (DKFZ), der deutschen Ärzteschaft, der relevanten
Fachgesellschaften, der Drogenaffinitätsstudie des BIÖG, der DEBRA-Studie u. a. vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 hingewiesen.
31. Wie bewertet die Bundesregierung die Einbeziehung von Nikotinbeuteln
und anderen neuartigen Nikotinprodukten in die von der Europäischen
Kommission vorgeschlagene Neufassung der Tabaksteuerrichtlinie, und
welche Position vertritt die Bundesregierung in den hierzu laufenden
Beratungen auf europäischer Ebene?
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes enthält die politische
Absicht, dass eine nationale Besteuerung geplant ist, sofern die
Tabaksteuerrichtlinie eine Besteuerung für Nikotinbeuteln vorsieht.
Die Frage, wie mit Erzeugnissen umzugehen ist, die in einzelnen
Mitgliedstaaten nicht verkehrsfähig sind, wird aktuell im Rahmen der laufenden
Verhandlungen im Rat zur Tabaksteuerrichtlinie geklärt. Die Möglichkeit einer
Besteuerung darf bestehende nationale Verkehrsverbote nicht beeinträchtigen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 hingewiesen.
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Anhebung der EU-
weiten Mindeststeuersätze im Rahmen der laufenden Überarbeitung der
Richtlinie 2011/64/EU, und strebt sie hierbei eine Annäherung an die in
Ländern wie Irland geltenden deutlich höheren Steuersätze an?
Die Bundesregierung unterstütz die irische Ratspräsidentschaft in ihrem
Bestreben, eine politische Einigung zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie
herbeizuführen. Deutschland setzt sich in den Verhandlungen zur Aktualisierung
der Tabaksteuerrichtlinie für ambitionierte Mindestbesteuerungsvorgaben ein.
Die EU-weit angewandten Preise sollen dadurch stärker angeglichen werden.
33. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des
legalen und illegalen Marktes für Wasserpfeifentabak seit Einführung der
Zusatzsteuer und der zeitweise geltenden 25-Gramm-
Packungshöchstmenge im Jahr 2022 vor, insbesondere hinsichtlich
a) der Entwicklung der versteuerten Nettomenge und des
Steuerzeichenwerts von Wasserpfeifentabak,
b) der altersspezifischen Konsumentwicklung, insbesondere bei unter
25-Jährigen,
c) der Entwicklung des illegalen Marktes, auch vor dem Hintergrund
der Einfuhrmengen von gepresster Kokosnusskohle als möglichem
Proxy für den tatsächlichen Konsum von Wasserpfeifentabak,
d) möglicher Verlagerungen vom legalen in den illegalen Markt nach
Einführung der 25-Gramm-Packungshöchstmenge sowie möglicher
Rückverlagerungen in den legalen Markt nach deren Aufhebung und
e) der Schlussfolgerungen, die die Bundesregierung aus diesen
Erfahrungen für die Besteuerung anderer Tabak- und Nikotinprodukte
zieht?
Der starke Rückgang der Steuereinnahmen im zweiten Halbjahr 2022 resultiert
aus hiesiger Sicht aus der zum 1. Juli 2022 eingeführten 25‑Gramm-Regelung
für Wasserpfeifentabak gemäß § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung. Es
entfielen lediglich 4,52 Mio. Euro Tabaksteuereinnahmen für den
Wasserpfeifentabak auf das zweite Halbjahr 2022, im Vergleich zum zweiten Halbjahr
2021 waren es noch 120,40 Mio. Euro. Die hohen Mengen im zweiten Halbjahr
2021 könnten auch auf Bevorratungseffekte zurückzuführen sein.
Daten zur Konsumentwicklung bei speziellen Altersgruppen liegen nicht vor.
Es liegen nur deutsche Einfuhrdaten vor. Die Kokosnusskohlen können in
anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sein bzw. auch in Deutschland
eingeführte Kokosnusskohlen könnten in andere Mitgliedstaaten verkauft werden.
Ein direkter Rückschluss aus der eingeführten Menge (zu der auch Kohlen aus
anderen Materialien gehören können) ist nicht möglich.
Verlagerungen in den illegalen Markt können nicht eindeutig der Steuerhöhung
des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes oder der Beschränkung der
Packungshöchstmenge zugeordnet werden.
34. Aus welchen Gründen sieht die Formulierungshilfe bei der Besteuerung
von Pfeifentabak im ersten Jahr des Anpassungszeitraums einen im
Vergleich zum Regierungsentwurf kleineren Anpassungsschritt vor, und
welche fiskalischen, gesundheitspolitischen oder sonstigen Erwägungen
waren hierfür maßgeblich?
Für die Formulierungshilfe wurden neue Berechnungen durchgeführt mit dem
Ziel, im Ergebnis Mehreinnahmen gegenüber dem Regierungsentwurf i.H. von
750 Mio. Euro jährlich ab 2027 zu generieren. In diesem Rahmen wurden
sämtliche Berechnungen revidiert. Dabei ergaben sich für Pfeifentabak
abweichende Anpassungsschritte. Der Regelsteuersatz für Pfeifentabak ist in der
Formulierungshilfe in allen Jahren höher als im Gesetzentwurf. Lediglich beim
Mindeststeuersatz ist eine andere Abstufung gewählt worden. Der tatsächlich
resultierende Steuerbetrag je Produkteinheit ist abhängig vom zugrunde
gelegten Kleinverkaufspreis.
35. Wie bewertet die Bundesregierung die kurz-, mittel- und langfristigen
Verteilungswirkungen höherer Tabaksteuern auf unterschiedliche
Einkommensgruppen, wenn neben der unmittelbaren finanziellen Belastung
insbesondere Unterschiede in der Rauchprävalenz und Preiselastizität,
die daraus resultierende Konsumreduktion, vermiedene individuelle und
gesellschaftliche Behandlungskosten, Auswirkungen auf
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und vorzeitige Mortalität sowie gewonnene
gesunde Lebens- und Erwerbsjahre berücksichtigt werden?
36. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob und in
welchem Umfang Menschen mit niedrigen Einkommen stärker auf
Erhöhungen der Tabakpreise reagieren als Menschen mit höheren
Einkommen, und welche Auswirkungen erwartet sie daraus auf die
sozioökonomischen Unterschiede bei Rauchprävalenz, tabakassoziierter Morbidität
und Mortalität?
Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet.
Auf den Ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit wird verwiesen
(vgl. S. 427 f.).
37. Welche begleitenden Maßnahmen zur niedrigschwelligen und
evidenzbasierten Tabakentwöhnung und Prävention hält die Bundesregierung bei
einer Erhöhung der Tabaksteuer für erforderlich, um insbesondere den
folgenden Gruppen eine Reduktion beziehungsweise Beendigung des
Tabakkonsums zu erleichtern
a) Menschen mit niedrigem Einkommen,
b) Jugendliche und junge Erwachsene,
c) Schwangere,
d) Menschen mit psychischen Erkrankungen und
e) Personen mit bereits bestehender Nikotinabhängigkeit,
und erwartet sie, dass höhere Tabakpreise bei solchen
Begleitmaßnahmen und einer Verringerung von Preisunterschieden zu günstigeren
Ausweichprodukten langfristig zur Verringerung tabakbedingter
gesundheitlicher Ungleichheiten beitragen können?
Eine ärztliche Beratung zur Tabakentwöhnung ist regulärer Bestandteil der
Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die GKV
bezuschusst zudem zertifizierte Verhaltenskurse und übernimmt digitale
Gesundheitsanwendungen auf ärztliche Verordnung. Gesetzlich Versicherte haben bei
schwerer Tabakabhängigkeit außerdem einen Anspruch auf Versorgung mit
Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung. Starke aktive und ehemalige
Raucherinnen und Raucher, die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet
haben, können seit April 2026 eine Lungenkrebsfrüherkennung mittels
Niedrigdosis-Computertomographie zulasten der GKV nutzen.
Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bietet individuelle Beratung zur
Rauchentwöhnung an und stellt umfangreiche Präventionsangebote zur
Verfügung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 35 und 36 hingewiesen.
38. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit einheitlicher,
neutraler Verpackungsgestaltung (Plain Packaging) sowie weitergehender
Beschränkungen von Werbung und Marketing für Tabak- und
Nikotinprodukte insbesondere am Verkaufsort und im digitalen Raum als
ergänzende verhältnispräventive Maßnahmen zur Tabaksteuererhöhung, und
welche Erkenntnisse aus Ländern wie Irland, Frankreich oder Norwegen
zieht sie dabei heran?
Auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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