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Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen (Antwort zu Drs. 21/8166)

dip / drucksache 09.10.2026 · WP 21 · 21/8482 · Antwort · Original ↗

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Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen (Antwort zu Drs. 21/8166) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8482 21. Wahlperiode 09.10.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck, Dr. Janosch Dahmen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/8166 – Annahmen und Auswirkungen der geplanten Tabaksteuererhöhungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes sollen die Steuersätze für Tabakwaren und tabakverwandte Waren ab dem Jahr 2027 angehoben werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darüber hinaus auf Bitten der Regierungsfraktionen CDU, CSU und SPD eine Formulierungshilfe für weitergehende Änderungen der Steuersätze erarbeitet (https:// table.media/assets/berlin/26_08_26_tabaksteuer.pdf). Die Existenz dieser Formulierungshilfe wurde vom Bundesministerium der Finanzen öffentlich bestätigt (Antwort auf die Schriftliche Frage 10 der Abgeordneten Linda Heitmann auf Bundestagsdrucksache 21/6164). Der Regierungsentwurf begründet die vorgesehenen Steuererhöhungen vorrangig mit fiskalischen Zielen und der Konsolidierung des Bundeshaushalts, nennt daneben jedoch auch den Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie das Ziel eines Gleichgewichts zwischen konstanten Steuereinnahmen und gesundheitspolitischen Zielen. Die in der Formulierungshilfe vorgesehenen weitergehenden Steuererhöhungen werden demgegenüber ausschließlich mit der Erzielung zusätzlicher Mehreinnahmen von jährlich rund 750 Mio. Euro ab dem 1. Januar 2027 gegenüber dem Regierungsentwurf begründet. Tabakbesteuerung ist zugleich ein Instrument der öffentlichen Gesundheit. Die Höhe der Endverkaufspreise kann Einfluss auf Konsummenge, Konsumbeginn, Produktwahl und Rauchprävalenz haben. Die gesundheitspolitische Wirkung einer Steueränderung hängt dabei nicht allein von der Belastung von Fabrikzigaretten ab, sondern auch von den Preisrelationen zwischen unterschiedlichen Tabak- und Nikotinprodukten. Große Steuer- und Preisunterschiede können Ausweichbewegungen auf Feinschnitt oder andere Produkte begünstigen und damit sowohl die gesundheitspolitische Lenkungswirkung als auch das Steueraufkommen beeinflussen. Neben den fiskalischen Auswirkungen sind die gesellschaftlichen Kosten des Tabakkonsums zu berücksichtigen. Diese umfassen neben unmittelbaren Ausgaben für die Behandlung tabakassoziierter Erkrankungen auch mittelbare Kosten, insbesondere durch Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, vorzeitige Mortalität sowie verlorene Erwerbs- und Lebensjahre. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Oktober 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zugleich verändert sich der Markt für nikotinhaltige Produkte. Neben klassischen Tabakwaren werden unter anderem E-Zigaretten, erhitzte Tabakprodukte, Nikotinbeutel und weitere neuartige nikotinhaltige Produkte angeboten oder entwickelt. Damit stellt sich die Frage, anhand welcher gesundheitlichen, pharmakologischen und fiskalischen Kriterien die steuerliche Belastung unterschiedlicher Produkte bemessen werden soll und wie steuerinduzierte Substitution sowie regulatorische Lücken verhindert werden können. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller von Interesse, welche fiskalischen, ökonomischen und gesundheitspolitischen Annahmen der Bundesregierung der vorgesehenen Ausgestaltung der Tabakbesteuerung zugrunde liegen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Wie verteilen sich die in der Formulierungshilfe ausgewiesenen zusätzlichen Tabaksteuereinnahmen in den Jahren 2027 bis 2030 auf die einzelnen Besteuerungskategorien? Die gemäß Formulierungshilfe erwarteten Mehreinnahmen verteilen sich wie folgt auf die Produktkategorien: Kassenmäßige Mehreinnahmen Produktkategorie 2027 2028 2029 2030 Zigaretten 898 1.323 1.752 2.182 Feinschnitt 223 498 848 1.261 Zigarren/Zigarillos 113 149 166 184 Pfeifentabak 2 3 5 6 Erhitzter Tabak 224 366 528 709 Wasserpfeifentabak 30 35 43 70 Substitute 33 40 33 24 Zusammen 1.523 2.414 3.376 4.435  2. Welche Annahmen legt die Bundesregierung der Schätzung der erwarteten Steuermehreinnahmen für die jeweiligen Besteuerungskategorien zugrunde hinsichtlich a) der jeweiligen Preiselastizität der Nachfrage, b) der Kreuzpreiselastizitäten beziehungsweise der Substitutionsbeziehungen zwischen den einzelnen Tabak- und Nikotinprodukten, insbesondere Zigaretten, Feinschnitt, E-Zigaretten und erhitztem Tabak, sowie möglicher Formen des Dual- und Poly-Use, c) der steuerlichen Inzidenz, insbesondere des Umfangs der Überwälzung der Steuererhöhungen auf die Verbraucherpreise und der daraus resultierenden Entwicklung der Kleinverkaufspreise, d) möglicher nichtlinearer Reaktionen beziehungsweise Sprungstellen im Nachfrage- und Ausweichverhalten und ihrer Berücksichtigung bei der Schätzung der Steuermehreinnahmen, e) der Höhe der Steuerbelastung beziehungsweise des Kleinverkaufspreises für Fabrikzigaretten und Feinschnitt, ab der die Bundesregierung jeweils davon ausgeht, dass weitere Steuererhöhungen aufgrund rückläufiger versteuerter Mengen nicht mehr zu Steuermehreinnahmen, sondern zu einem Rückgang des Tabaksteueraufkommens führen und f) der infolge der vorgesehenen Steuererhöhungen erwarteten Veränderungen der konsumierten beziehungsweise versteuerten Mengen sowie der Raucherprävalenz, insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, und in welchem Umfang hierbei Veränderungen beim Einstieg in und beim Ausstieg aus dem Tabak- und Nikotinkonsum berücksichtigt wurden? Für die Quantifizierung wurden folgende Elastizitäten verwendet: Zigaretten -0,7 Feinschnitt -0,3 Zigarren/Zigarillos -0,4 Pfeifentabak -0,7 Wasserpfeifentabak -0,5 Erhitzter Tabak 0,41 Substitute -0,7 Empirisch konnten keine stabilen Kreuzpreiselastizitäten ermittelt werden. Zwischen den einzelnen Tabakprodukte bestehende Beziehungen wurden bei der Setzung der Preiselastizitäten für die einzelnen Produkte implizit berücksichtigt. Bei den Berechnungen wurden mögliche Ausweichbewegungen ebenfalls implizit berücksichtigt. Sie sind Bestandteil der im Modell unterstellten negativen Elastizitäten, d. h. die Reduktion der Nachfrage (versteuerte Menge) aufgrund höherer Preise der Steuergegenstände wird u. a. auch durch solche Ausweichbewegungen induziert. Für eine tiefergehende Analyse verschiedener Ursachenkomponenten des Mengenrückgang lagen keine hinreichenden statistischen Grundlagen vor. Im Schätzmodell wurde daher nur eine Gesamtelastizität auf Basis der versteuerten Menge je Tabakprodukt genutzt. Die Auswertung der Tabaksteuerstatistik der letzten zwanzig Jahre zeigt, dass der Anteil des Steueraufkommens (Tabaksteuer und Umsatzsteuer) am Umsatz von Tabakprodukten (Kleinverkaufswert) immer weiter gesunken ist. In der Vergangenheit hat die Industrie somit nicht nur die Steuersatzerhöhungen an die Verbraucher vollständig weitergegeben, sondern gleichzeitig den sogenannten Wirtschaftsanteil erhöht. Die Schätzung der erwarteten Mehreinnahmen erfolgte unter der Annahme, dass die Steuersatzerhöhungen vollständig weitergegeben werden und der Wirtschaftsanteil am Kleinverkaufswert annähernd gleichbleibt.  3. Welche Annahmen legt die Bundesregierung ihrer Schätzung der Auswirkungen der vorgesehenen Tabaksteuererhöhungen auf die insgesamt in Deutschland konsumierte und versteuerte Menge zugrunde, und welchen Anteil der erwarteten Mengenreaktion führt sie jeweils zurück auf a) eine tatsächliche Verringerung des Tabakkonsums, b) Substitution zwischen verschiedenen legal in Deutschland versteuerten Tabak- und Nikotinprodukten, 1 Dieser Wert bildet die Mengenentwicklung in einem stark wachsenden Markt ab, dessen Wachstum durch die Steuererhöhung gedämpft, aber nicht umgekehrt wird. c) legale grenzüberschreitende Käufe und d) illegalen beziehungsweise unversteuerten Bezug? Auf die Antwort zur Frage 2 wird verwiesen.  4. Welche Referate des Bundesministeriums der Finanzen haben die Einnahmenberechnungen für den Regierungsentwurf und für die spätere Formulierungshilfe jeweils durchgeführt (bitte die Referate mit Organisationskennzeichen und Bezeichnung sowie ihren jeweiligen Beitrag getrennt nach Regierungsentwurf und Formulierungshilfe tabellarisch angeben)? Die Berechnungen wurden von der für die Steuerschätzung im Bundesministerium der Finanzen zuständigen Arbeitseinheit durchgeführt.  5. Welche Unterschiede bestehen zwischen den Datengrundlagen, Berechnungsannahmen und Berechnungsmethoden der Einnahmenschätzungen für den Regierungsentwurf einerseits und für die spätere Formulierungshilfe andererseits, und welche Referate haben die für die Formulierungshilfe vorgenommenen Anpassungen erarbeitet (bitte nach Datengrundlagen, Annahmen und Methoden aufschlüsseln und unveränderte Übernahmen kennzeichnen)? Sowohl für den Gesetzentwurf als auch für die Formulierungshilfe wurden grundsätzlich jeweils die gleichen Datengrundlagen, Annahmen und Modelle benutzt. Neu berechnet wurden die Tarifverläufe auf Grundlage der geänderten Zielvorgabe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 hingewiesen.  6. Welche empirischen Erkenntnisse aus Deutschland und anderen europäischen Staaten liegen der Bundesregierung dazu vor, wie sich deutliche Tabaksteuererhöhungen gleichzeitig auf a) Rauchprävalenz und Konsummenge, b) das Tabaksteueraufkommen, c) legale grenzüberschreitende Käufe und d) den illegalen Tabakmarkt auswirken, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die Ausgestaltung der vorgesehenen Steuererhöhungen? Laut dem Ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit vom 30. März 2026 ist zu erwarten, dass eine Anhebung der Tabaksteuer sowohl die Raucherprävalenz als auch die Konsumintensität reduziert und zugleich den Einstieg in den Tabakkonsum, insbesondere bei Jugendlichen, verringert. Internationale Erfahrungen sowie Analysen der Tabaksteuererhöhungen in den 2000er Jahren in Deutschland zeigen, dass deutliche Steuererhöhungen auf Zigaretten mit einem Rückgang des Konsums einhergehen (vgl. Chaloupka et al. 2019). Untersuchungen in den Niederlanden haben ergeben, dass mehr Menschen versucht haben, das Rauchen aufzugeben (oder den Konsum zu verringern). Zur Frage 6b wird auf die Antwort zur Frage 2 verwiesen. Eine Studie des französischen Gesundheitsministeriums stellt fest, dass es sich bei dem größten Teil der konsumierten, aber nicht in Frankreich versteuerten Tabakwaren um grenzüberschreitende Erwerbe handelt. Grenzkäufe sind Teil des legalen Binnenmarktes in der Europäischen Union (EU). Was für Grenzregionen gilt, in deren Nachbarstaaten das Preisniveau geringer ist, gilt im Gegenzug auch an den Grenzen zu Nachbarstaaten wie zum Beispiel Frankreich oder den Niederlanden, die ein höheres Preisniveau haben, sodass in diesen Grenzregionen die grenzüberschreitenden Erwerbe in Deutschland stattfinden dürften. Für Deutschland liegen zwar inzwischen empirische Befunde zu den Zusammenhängen zwischen Tabakbesteuerung und Orientierung am illegalen Tabakmarkt vor. Ein kausaler Nachweis, dass eine höhere Tabakbesteuerung zu einer entsprechenden Verlagerung auf den illegalen Markt führt, ist damit jedoch nicht erbracht (CES ifo Working Papers 12690/2026 aus Mai 2026 „Determinants of Tobacco Tax; Noncompliance: Evidence Among German Smokers“ von Maike Roth und Friedrich Schneider). Neben der Höhe der Tabaksteuer spielen auch weitere Einflussfaktoren wie Einkommen, Menge des Zigarettenkonsums und ideologische Haltung eine wichtige Rolle bei der Frage, ob Konsumenten sich dem Schwarzmarkt zuwenden. Der Zoll tritt derartigen illegalen Aktivitäten mit entsprechenden Kontrollen entgegen Erkenntnisse aus Frankreich und den Niederlanden bestätigen nicht, dass eine Steuererhöhung unmittelbar zu einer Abwanderung von Konsumenten zur illegalen Ware führt. Nach Steuererhöhungen in den Niederlanden konnte festgestellt werden, dass der Anteil der illegalen Tabakwaren im Vergleich zum Anteil des grenzüberschreitenden Erwerbs gering ist.  7. Auf welcher empirischen Grundlage beruht die Annahme des Bundesministeriums der Finanzen, dass die vorgesehenen Steuererhöhungen keine signifikanten Auswirkungen auf Grenzkäufe haben werden (www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/aenderung-des-tabaksteue rgesetzes.html), insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für den 1. Januar 2026 ausgewiesenen durchschnittlichen Verkaufspreise für Zigaretten in Polen rund 44 Prozent und in Tschechien rund 19 Prozent unter dem deutschen Niveau liegen (https://taxfoundation.org/data/all/eu/ cigarette-taxes-europe/), und gilt diese Annahme auch für die gegenüber dem Regierungsentwurf weitergehenden Steuererhöhungen der Formulierungshilfe? Die mit dem Gesetzentwurf geplanten Steuersatzerhöhungen orientieren sich an den von der EU-Kommission angestrebten Mindestbesteuerungsvorgaben. Diese Vorgaben würden in allen EU-Mitgliedstaaten zur Geltung kommen und dort zu entsprechenden Preiserhöhungen führen. Dadurch dürfte der Anreiz zum Kauf in den anderen EU-Staaten entsprechend geringer sein. Zudem sind der Ausweitung dieser Käufe Grenzen gesetzt, da dem Nutzen aus der Preisdifferenz mit der Entfernung zur Grenze steigende Fahrtkosten und Zeitaufwendungen gegenüberstehen.  8. Welchen zusätzlichen personellen, technischen oder organisatorischen Bedarf erwartet die Bundesregierung gegebenenfalls bei der Zollverwaltung zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabak- und Nikotinprodukten, und wie bewertet sie mögliche zusätzliche Vollzugskosten im Verhältnis zu den erwarteten zusätzlichen Steuereinnahmen sowie zu den durch höhere Preise erwarteten gesundheitlichen und volkswirtschaftlichen Einsparungen? Eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung des illegalen Handels mit unversteuerten Tabak- und Nikotinprodukten ist ebenso wie die sich daraus möglicherweise ergebenden zusätzlichen Vollzugskosten für die Zollverwaltung nicht möglich. Der Zoll soll jedoch insgesamt im Kampf gegen Organisierte Kriminalität gestärkt werden. Hierzu hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Ende Februar zusammen mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig den Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vorgestellt. Darin werden wichtige Regelungen getroffen, um Finanzkriminalität, Geldwäsche, Rauschgiftkriminalität und die damit verbundenen Strukturen der Organisierten Kriminalität noch konsequenter zu bekämpfen. Die notwendigen Gesetzesänderungen werden für den Zoll voraussichtlich dieses Jahr noch verabschiedet werden. Des Weiteren sollen beim Zoll und Bundeskriminalamt die personelle und technische Ausstattung der Ermittlungs- und Kompetenzbereiche ausgebaut werden.  9. Wie haben sich bei früheren Änderungen der Tabaksteuersätze die jeweils prognostizierten und die tatsächlich erzielten Tabaksteuereinnahmen entwickelt, welche wesentlichen Abweichungen sind dabei aufgetreten, und welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung daraus für a) die Schätzung der nun erwarteten Steuermehreinnahmen, b) die zugrunde gelegten Preis- und Mengenreaktionen und c) die Ausgestaltung der vorgesehenen Anpassungsschritte gezogen? Prognosefehler können aus verschieden Gründen auftreten. Für die Tabaksteuer ist eine Reihe von Faktoren für das Steueraufkommen relevant. Dazu zählt unter anderem die Preisentwicklung für Tabakwaren. Die Preise werden von den Tabakunternehmen festgelegt. Generelle Markt- und Preisentwicklungen sowie die Preispolitik der Unternehmen und der Wettbewerb auf dem Markt für Tabakprodukte spielen eine wichtige Rolle. Die Steuerbelastung ist für die Unternehmen dabei nur eine Komponente. Daher müssen im Rahmen der Aufkommensschätzung für die Entwicklung des durchschnittlichen Kleinverkaufspreises Annahmen getroffen werden. Sofern diese Annahmen nicht eintreten, ändert dies auch das Tabaksteueraufkommen. Wenn z. B. höhere tatsächliche Preise beobachtet werden, ergeben sich über den ad valorem-Steuersatz für sich genommen höhere Einnahmen. Dagegen verringert sich das Aufkommen, bei unterstellter negativer Mengenelastizität, durch geringeren Mengenabsatz. Darüber hinaus sind Änderungen im Konsumentenverhaltens nicht mit Sicherheit prognostizierbar – z. B. Substitution von Zigaretten durch erhitzte Tabakprodukte bzw. Substituten für Tabakwaren, insbesondere Einweg-E-Zigaretten. Da es sich hier zum Teil um relativ neue Tabakprodukte handelt, kann auch kaum auf Erfahrungen aus der Vergangenheit zurückgegriffen werden. Zudem werden zwar Ausweichbewegungen zu niedriger besteuerten Tabakwarengattungen implizit berücksichtigt, der tatsächliche Umfang kann aber von den Annahmen auch deutlich abweichen. Letztendlich ist auch auf gesamtwirtschaftliche Entwicklungen zu verweisen, die bei Quantifizierung der Rechtsänderung nicht bekannt waren. Z. B. hinsichtlich Tabaksteuermodernisierungsgesetz fällt in die angesprochene Zeitspanne eine Phase mit sehr hoher Verbraucherpreisinflation im Zuge der Energiepreiskrise. Verbraucherinnen und Verbraucher dürften aufgrund der damaligen hohen Unsicherheit und allgemein gestiegener Preise ihre Ausgaben angepasst haben. So zeigen die Daten des Statistischen Bundesamtes zu den nominalen Konsumausgaben der privaten Haushalte nach Verwendungszweck im Jahr 2022 einen Rückgang der Ausgaben für Tabakprodukte. Erst im Jahr 2025 wurde das Ausgabenniveau 2021 in diesem Bereich wieder überschritten. Zudem wurden Tabakprodukte (z. B. zu erhitzten Tabakprodukte bzw. Substitute für Tabakwaren, insbesondere Einweg-E-Zigaretten) in Verkehr gebracht, für die sich aus Zeiten früherer Steuersatzänderungen keine bzw. nur geringe Erkenntnisse gewinnen ließen. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Zusammenhang zwischen der Höhe der Tabakbesteuerung beziehungsweise dem kaufkraftbereinigten Endverkaufspreis von Tabakprodukten und a) der Rauchprävalenz in der erwachsenen Bevölkerung, b) der Rauchprävalenz bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, c) dem Einstieg in den Tabakkonsum, d) der konsumierten Menge von Tabakprodukten und e) der Beendigung des Tabakkonsums vor? 11. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund die Erfahrungen derjenigen europäischen Staaten, die im europäischen Vergleich besonders hohe Tabaksteuern beziehungsweise Endverkaufspreise für Zigaretten aufweisen, und welche Erkenntnisse liegen ihr über die Rauchprävalenz und den Tabakkonsum in diesen Staaten im Vergleich zu Deutschland vor? 12. Hat die Bundesregierung untersucht, welcher statistische beziehungsweise kausale Zusammenhang zwischen der Höhe der Tabaksteuer beziehungsweise dem kaufkraftbereinigten Endverkaufspreis und der Rauchprävalenz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besteht, wenn weitere Einflussgrößen wie Rauchverbote, Werberegulierung, Präventionsmaßnahmen, sozioökonomische Faktoren und Maßnahmen zur Tabakentwöhnung berücksichtigt werden, wenn ja, zu welchem Ergebnis ist sie gelangt, und wenn nein, warum nicht? 13. Welche quantitativen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die vorgesehenen Steuererhöhungen auf a) die Zahl der Raucherinnen und Raucher, b) die Zahl der täglich gerauchten Zigaretten, c) den Rauchbeginn bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, d) die Zahl der Personen, die den Tabakkonsum beenden, und e) die tabakbedingte Morbidität und Mortalität jeweils in den Jahren 2027 bis 2030 sowie mittel- und langfristig? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammen beantwortet. Ziel der Gesundheitspolitik der Bundesregierung ist es, den Einstieg in das Rauchen zu verhindern und den Nichtraucheranteil in der Bevölkerung zu erhöhen. Die Bundesregierung verfolgt dieses Ziel mit Maßnahmen sowohl der Verhaltens- als auch der Verhältnisprävention. Die Prävalenz des Tabakrauchens in der Gesellschaft unterliegt einer Vielzahl von Einflussfaktoren. Dazu gehört auch die Höhe der Tabakbesteuerung bzw. der kaufkraftbereinigte Endverkaufspreis von Tabakprodukten. Letzterer spielt sowohl für den Einstieg in den Tabakkonsum, die konsumierten Mengen als auch für den Rauchausstieg eine wichtige Rolle. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) benennt daher die Erhöhung von Steuern und Endverkaufspreisen von Tabakprodukten als eine der „Best Buy“-Maßnahmen, die evidenzbasiert und kosteneffektiv dazu beitragen können, den Tabakkonsum und dadurch die Prävalenz nichtübertragbarer Krankheiten zu senken2. WHO und Weltbank empfehlen einen Gesamtsteueranteil (inklusive Umsatzsteuer) am Verkaufspreis von mindestens 75 Prozent. Eine anerkannte Methode zur Darstellung der Tabakkontrollaktivitäten in einzelnen Staaten ist die Tabakkontrollskala (Tobacco Control Scale, TCS)3. Darin sind unter anderem die Zigarettenpreise als eine sogenannte „hoch effektive Maßnahme“ enthalten, die in der Skala stärker gewichtet werden. Eine Auswertung des Robert Koch-Instituts von 2025 zeigt eine Korrelation zwischen höheren Gesamtwerten auf der Tabakkontrollskala und niedrigeren Rauchprävalenzen in der Bevölkerung ab 15 Jahren4. Der auf der TCS aufbauende Public Health Index des AOK-Bundesverbands und des Deutschen Krebsforschungszentrums für Deutschland nennt Tabaksteuererhöhungen als die wirksamste einzelne Maßnahme, um den Tabakkonsum zu reduzieren5. Laut der durch das Bundesministerium für Gesundheit eingesetzten Finanz- Kommission Gesundheit haben internationale Erfahrungen sowie Analysen der Tabaksteuererhöhungen in den 2000er Jahren in Deutschland gezeigt, dass deutliche Steuererhöhungen auf Zigaretten mit einem Rückgang des Konsums einhergehen. Die FinanzKommission Gesundheit schätzt in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026, dass bei Umsetzung ihrer Empfehlungen zur Tabaksteuererhöhung der Zigarettenkonsum um etwa ein Fünftel sinken würde. In der Folge sei mit einer Verringerung tabakassoziierter Erkrankungen wie Krebserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und chronischen Lungenerkrankungen zu rechnen. Die Anzahl der jährlichen Krebsneuerkrankungen würde sich um etwa 3.500 Fälle reduzieren6. 14. Welche aktuellen Schätzungen liegen der Bundesregierung zu den jährlich durch Tabakkonsum verursachten volkswirtschaftlichen Kosten in Deutschland vor, jeweils aufgeschlüsselt nach a) unmittelbaren Kosten der medizinischen Versorgung tabakassoziierter Erkrankungen, b) den hiervon auf die gesetzliche Krankenversicherung entfallenden Kosten, c) Krankenhaus-, Arzneimittel-, Rehabilitations- und Pflegekosten, d) Kosten durch Arbeitsunfähigkeit und Produktionsausfälle, e) Kosten durch Erwerbsminderung und vorzeitige Berentung, f) Kosten beziehungsweise Wohlfahrtsverlusten infolge vorzeitiger Mortalität und verlorener Erwerbs- und Lebensjahre und g) sonstigen nach Kenntnis der Bundesregierung quantifizierbaren direkten und indirekten Folgekosten? Die gesamtwirtschaftlichen Kosten, die auf das Rauchen zurückgehen, belaufen sich in Deutschland jährlich auf mindestens 97 Mrd. Euro. Die direkten Kosten (z. B. Kosten für die Behandlungen tabakbedingter Krankheiten, Arzneimittel etc.) des Tabakkonsums betragen schätzungsweise rund 2 WHO, „WHO report on the global tobacco epidemic, 2025 - Warning about the dangers of tobacco - Executive summary“, S. 9, abrufbar unter https://iris.who.int/item s/e1b49d19-f9bd-4c14-8b8a-97891f3dce89. 3 https://tobaccocontrolscale.org 4 RKI (2025), Journal of Health Monitoring https://www.rki.de/SharedDocs/Journal/DE/johm-10-3-05-e13418-DE/johm-10-3-05-e13418-DE_pdf.pdf?__blob=publicati onFile&v=5 5 AOK-Bundesverband und Deutsches Krebsforschungszentrum (2025), Public Health Index, Gesundheitsschutz im europäischen Vergleich 2025, S. 31 6 FinanzKommission Gesundheit (2026), Erster Bericht, Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027, S. 424, 427. 30 Mrd. Euro, auf die indirekten Kosten (z. B. Produktivitätsausfälle) entfallen rund 67 Mrd. Euro. 15. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die jährlichen Einnahmen aus der Besteuerung von Tabak- und Nikotinprodukten im Verhältnis zu den in Frage 14 genannten direkten und indirekten gesellschaftlichen Folgekosten? Tabakkonsum geht mit hohen Kosten innerhalb und außerhalb des Gesundheitswesens einher. Die direkten jährlichen Bruttokrankheitskosten im deutschen Gesundheitssystem betragen in etwa 30 Mrd. Euro geschätzt. Darüber hinaus werden die indirekten Kosten durch Produktionsausfälle durch Arbeitsunfähigkeit, Frühverrentung und den Verlust von Arbeitskraft auf rund 67 Mrd. Euro7 geschätzt. Die Einnahmen aus der Tabaksteuer betrugen beispielweise für das Jahr 2025 rund 17,46 Mrd. Euro. Auch nach der Änderung des Tabaksteuergesetzes werden sie nur einen Teil der gesamtgesellschaftlichen Kosten decken. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welchem Umfang eine Verringerung der Rauchprävalenz beziehungsweise der konsumierten Tabakmenge die Ausgaben a) der gesetzlichen Krankenversicherung, b) der gesetzlichen Rentenversicherung, c) der sozialen Pflegeversicherung und d) anderer Sozialversicherungsträger kurz-, mittel- und langfristig beeinflussen würde, und liegen ihr Modellierungen für einen Rückgang der Rauchprävalenz beziehungsweise des Tabakkonsums um 5, 10 oder 20 Prozent vor? Im Zusammenhang mit der Empfehlung Nummer 64 zur Erhöhung der Tabaksteuer hat die FinanzKommission Gesundheit auf Modellrechnungen der OECD zurückgegriffen. Demgemäß könnte eine deutliche Reduktion der täglichen Raucherprävalenz in Deutschland, die im Ersten Bericht der Finanzkommission Gesundheit mit etwa 14,6 Prozent angegeben wird, um circa 11 Prozentpunkte mit einer Verringerung der jährlichen Gesundheitsausgaben von rund 2,6 Mrd. Euro verbunden sein. Für die von der FinanzKommission Gesundheit empfohlene Erhöhung der Tabaksteuer wird ein Rückgang des Tabakkonsums beziehungsweise der Rauchprävalenz um etwa 3 Prozentpunkte zugrunde gelegt. Hieraus leitet die FinanzKommission Gesundheit mittelfristig potenzielle jährliche Einsparungen im GKV-System von rund 630 Mio. Euro ab. Langfristig werden größere Einsparungen erwartet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 14 hingewiesen. 7 Effertz, T. (2020): Die volkswirtschaftlichen Kosten von Alkohol- und Tabakkonsum in Deutschland. In: Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen (Hrsg.): DHS Jahrbuch Sucht 2025, S. 27; vgl. auch FinanzKommission Gesundheit (2026), Erster Bericht, Empfehlungen zur Stabilisierung des Beitragssatzes zur Gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027, S. 424. 17. Wie verändert sich nach Berechnungen der Bundesregierung durch die in der Formulierungshilfe vorgesehenen Steuersätze der Preis- und Steuerabstand zwischen Fertigzigaretten und Feinschnitt gegenüber dem Regierungsentwurf, welche Substitutionseffekte zwischen beiden Produktgruppen erwartet die Bundesregierung hieraus, und inwieweit wurde dabei die Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit berücksichtigt, den Preisunterschied zwischen Zigaretten und Feinschnitt schrittweise zu verringern? Sowohl im Gesetzentwurf als auch in der Formulierungshilfe verringert sich der Preisunterschied zwischen Zigaretten und Feinschnitt. Derzeit ist Feinschnitt mit ca. 38 Prozent einer vergleichbaren Zigarette belastet, im Gesetzentwurf wird bis ins Jahr 2030 schrittweise eine Belastung von ca. 55 Prozent im Vergleich zur Zigarette erwartet. Aufgrund notwendiger Neumodellierungen für die Formulierungshilfe ist in dieser eine Belastung von ca. 45 Prozent einer vergleichbaren Zigarette zu erwarten. In beiden Fällen wurde der Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit gefolgt und die Preisdifferenz zwischen Zigaretten und Feinschnitt weiter verringert. 18. Welche gesundheitspolitischen oder sonstigen sachlichen Gründe rechtfertigen aus Sicht der Bundesregierung eine gegenüber Fabrikzigaretten geringere steuerliche Belastung von Feinschnitt je vergleichbarer Konsumeinheit, obwohl beim bestimmungsgemäßen Rauchen selbstgedrehter Zigaretten ebenfalls verbrennungsbedingte toxische und kanzerogene Stoffe entstehen? Die Erhöhungsschritte im Gesetzentwurf und in der Formulierungshilfe orientieren sich z. T. an den Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit, die Preisdifferenz zu verringern. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, a) in welchem Umfang Erhöhungen der Besteuerung beziehungsweise der Endverkaufspreise von Fabrikzigaretten in der Vergangenheit zu einer Verlagerung des Konsums auf Feinschnitt geführt haben und ob diese Substitution nach Kenntnis der Bundesregierung bei Menschen mit niedrigen Einkommen besonders ausgeprägt ist, b) welche fiskalischen Auswirkungen diese Substitution hatte, c) in welchem Umfang dadurch die gesundheitspolitische Lenkungswirkung höherer Zigarettenpreise vermindert wurde und d) welche Auswirkungen eine schrittweise Angleichung der Steuerbelastung von Feinschnitt und Fabrikzigaretten je vergleichbarer Konsumeinheit auf Konsum, Steueraufkommen und öffentliche Gesundheit hätte? Allgemein kann gefolgert werden, dass aufgrund der Preisdifferenzen zwischen Fertigzigaretten und Feinschnitt bei Preissteigerungen eine Substitution von Fertigzigaretten durch Feinschnitt erfolgen kann. Erkenntnisse über Umfang und sozialökonomische Differenzierungen bei den davon betroffenen Konsumenten liegen der Bunderegierung nicht vor. 20. Beabsichtigt die Bundesregierung eine schrittweise stärkere Angleichung der steuerlichen Belastung von Feinschnitt an diejenige von Fabrikzigaretten, und wenn nein, aus welchen gesundheitspolitischen, fiskalischen oder sonstigen sachlichen Gründen hält sie die bestehende steuerliche Differenzierung für gerechtfertigt? Auf die Antworten zu den Fragen 17 und 18 wird verwiesen. 21. Nach welchen gesundheitlichen, pharmakologischen und fiskalischen Kriterien bemisst die Bundesregierung die unterschiedliche steuerliche Belastung von a) Fabrikzigaretten, b) Feinschnitt, c) Zigarren und Zigarillos, d) erhitztem Tabak, e) E-Zigaretten beziehungsweise nikotinhaltigen und nikotinfreien Liquids, f) Nikotinbeuteln und g) sonstigen nikotinhaltigen Konsumprodukten? Die steuerliche Belastung bei den harmonisierten Steuergegenständen orientiert sich an den EU-Mindestbesteuerungsvorgaben. Nikotinbeutel und sonstige nikotinhaltige Konsumprodukte sind derzeit in Deutschland nicht verkehrsfähig und werden in Deutschland nicht besteuert. 22. Hält die Bundesregierung eine stärkere steuerliche Äquivalenz unterschiedlicher Tabak- und Nikotinprodukte grundsätzlich für sachgerecht, und welche Bezugsgröße wäre aus ihrer Sicht hierfür geeignet, insbesondere a) Nikotinmenge, b) typische Konsumeinheit, c) gesundheitliches Schadenspotenzial, d) Endverkaufspreis oder e) eine Kombination dieser Faktoren? Eine solche Änderung wird aus Sicht der Bundesregierung abgelehnt. Dies wäre mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden, zum Beispiel für Maßnahmen zur Identifizierung und Quantifizierung des jeweiligen Kriteriums und der steuerrechtlichen Überwachung. Der Anreiz, solche Produkte nicht richtig zu versteuern (durch falsche Angaben), würde möglicherweise sogar steigen. Eine effektive Strafverfolgung würde weiter erschwert. 23. Inwieweit berücksichtigt die Bundesregierung bei der steuerlichen Differenzierung zwischen verbrannten Tabakprodukten, erhitztem Tabak, E‑Zigaretten und sonstigen Nikotinprodukten a) Unterschiede im gesundheitlichen Schadenspotenzial, b) das jeweilige Abhängigkeitspotenzial, c) Risiken eines Neueinstiegs bislang tabak- und nikotinabstinenter Personen, d) Risiken des dualen beziehungsweise multiplen Konsums und e) Substitutionsbewegungen zwischen den einzelnen Produktkategorien, und auf welcher wissenschaftlichen Evidenz beruht die jeweilige Differenzierung? Substitutionseffekte zwischen den einzelnen Produkten sind nicht immer linear. Konsumenten können verschiedene Produkte gleichzeitig konsumieren oder je nach Angebot zwischen den Produkten wechseln. Daher ist nur eine grobe Schätzung möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 hingewiesen. 24. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Entwicklung des Konsums nikotinhaltiger E-Zigaretten und Liquids bei unter 18-Jährigen und bei 14- bis 25‑Jährigen vor, und wenn ja, wie hat sich dieser in den letzten Jahren entwickelt? Auf die Ergebnisse der Drogenaffinitätsstudie 2025 des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) wird verwiesen (www.bioeg.de/forschung/studie n/abgeschlossene-studien/studien-ab-1997/suchtpraevention/). 25. Welche Studienlage zieht die Bundesregierung heran, um die gesundheitspolitische Angemessenheit des bestehenden Steuer- und Preisabstands zwischen E-Zigaretten beziehungsweise Liquids und Tabakzigaretten zu bewerten, insbesondere im Hinblick auf a) einen möglichen Umstieg bestehender Raucherinnen und Raucher auf E‑Zigaretten und b) einen möglichen Einstieg von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern, insbesondere Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in den Nikotinkonsum? Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuererhöhungen behalten die Systematik und die unterschiedlichen Besteuerungskategorien (Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Substitute für Tabakwaren) des Tabaksteuergesetzes bei. Die Steuersätze des Gesetzentwurfs wurden mit Blick auf die laufenden Verhandlungen zur Tabaksteuerrichtlinie entwickelt. Der derzeit diskutierte Vorschlag auf EU-Ebene sieht Mindestbesteuerungsvorgaben für Substitute vor, die sich bereits etwa in Höhe der deutschen Steuersätze für Substitute bewegen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 13 hingewiesen. 26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob unterschiedliche steuerliche Belastungen von Tabak- und Nikotinprodukten zu steuerinduzierten Substitutionsbewegungen führen, und welche Auswirkungen haben solche Substitutionsbewegungen nach Einschätzung der Bundesregierung auf a) das Steueraufkommen, b) den Gesamtkonsum von Nikotin, c) die Rauchprävalenz und d) die gesundheitliche Gesamtbelastung? Die Änderung der steuerlichen Belastung kann zu verschiedenen möglichen Verhaltensänderungen führen. Hierzu zählen vor allem die Konsumreduktion bis hin zur kompletten Abstinenz, das Ausweichen auf andere Tabakprodukte, das Ausweichen auf im Ausland erworbene und dort versteuerte Produkte und das Ausweichen auf illegal erworbene unversteuerte Produkte. Da diese Effekte auch Kreuzwirkungen untereinander haben, ist eine genauere Abschätzung der Auswirkungen von Substitutionsbewegungen für sich betrachtet kaum möglich. Das gilt insbesondere, da angesichts der notwendigen starken Preissteigerungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes Risiken hinsichtlich der Einschätzung des Verbraucherverhaltens bestehen. Hierfür liegen keine vergleichbaren historischen Daten vor. 27. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass neu auf den Markt kommende nikotinhaltige Produkte nicht allein aufgrund ihrer Darreichungsform außerhalb bestehender steuer-, tabak- oder jugendschutzrechtlicher Regelungen fallen, und sieht sie einen Bedarf für eine produktübergreifende Regelung sonstiger nikotinhaltiger Konsumprodukte, beispielsweise Nikotinzahnstocher, Nikotinstreifen oder vergleichbare neuartige Darreichungsformen? 28. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über neuartige Nikotinanaloga beziehungsweise nikotinähnlich wirkende Substanzen vor, und sieht sie die Gefahr, dass durch chemische Veränderungen nikotinhaltige beziehungsweise nikotinähnliche Produkte außerhalb bestehender steueroder tabakrechtlicher Definitionen vermarktet werden können? Die Fragen 27 und 28 werden zusammen beantwortet. Nikotinprodukte sind gesundheitsschädlich, können eine Abhängigkeit verursachen und den gleichzeitigen oder späteren Konsum von Tabakprodukten fördern. Auf Ebene der Europäischen Union läuft aktuell eine Revision des Tabak- und Nikotinrechts. In ihrem Bericht zur Evaluierung des bestehenden Rechtsrahmens vom April dieses Jahres hat die EU-Kommission darauf hingewiesen, dass das gegenwärtige EU-Recht u. a. hinsichtlich der in den Fragen genannten Bereiche Regelungslücken aufweist. Die EU-Kommission hat angekündigt, voraussichtlich im Dezember 2026 ihren Revisionsvorschlag vorzulegen. Aus Sicht der Bundesregierung ist die zeitnahe Vorlage des Kommissionsvorschlags zu begrüßen. Deutschland hat, wie auch zahlreiche andere Mitgliedstaaten, wiederholt eine zügige Überarbeitung des EU-Rechtsrahmens für Tabak- und Nikotinprodukte gefordert und auf wichtige Regelungsbedarfe hingewiesen. Die Bundesregierung wird sich in den Verhandlungen dafür einsetzen, dass Regelungslücken beim gesundheitlichen Verbraucher-, Kinder- und Jugendschutz in Bezug auf Tabakprodukte, neuartige Nikotinprodukte und Nikotinanaloga geschlossen und rechtliche Umgehungsmöglichkeiten ausgeschlossen werden. Ziel ist insbesondere eine wirksame Konsumprävention bei Kindern und Jugendlichen. 29. Beabsichtigt die Bundesregierung, die derzeitige rechtliche Situation tabakfreier Nikotinbeutel in Deutschland zu verändern und deren reguläres Inverkehrbringen zu ermöglichen, und wenn ja, a) welchen Zeitplan verfolgt sie, b) welche Bundesministerien sind an den Beratungen beteiligt, c) welche Vorgaben zu maximalem Nikotingehalt, Aromen, Verpackung, Warnhinweisen, Werbung, Abgabealter und Vertriebswegen werden erwogen, d) welche steuerliche Behandlung ist vorgesehen, und e) welche gesundheitspolitischen Erwägungen liegen diesen Planungen zugrunde? In Deutschland sind Nikotinbeutel derzeit nicht verkehrsfähig. Die zuständigen Landesbehörden stufen Nikotinbeutel als neuartiges Lebensmittel ein. Aufgrund der gesundheitsschädlichen Wirkungen von Nikotin können diese Erzeugnisse nicht als neuartiges Lebensmittel zugelassen werden Die Positionierung der Bundesregierung im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der EU-Tabakproduktrichtlinie unterliegt dem üblichen Abstimmungsverfahren innerhalb der Bundesregierung. 30. Welche gesundheitlichen Bewertungen von Nikotinbeuteln liegen der Bundesregierung insbesondere hinsichtlich a) Nikotinaufnahme und erreichbarer Nikotinspiegel, b) Abhängigkeitspotenzial, c) kardiovaskulärer Wirkungen, d) gesundheitlicher Risiken während der Schwangerschaft, e) akuter Intoxikationen, f) Risiken für Kinder und Jugendliche und g) eines möglichen Einstiegs bislang nikotinabstinenter Personen vor, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für eine mögliche Regulierung? Bezüglich der Frage nach der gesundheitlichen Bewertung von Nikotinbeuteln wird auf die diesbezügliche Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 7. Oktober 2022 verwiesen. Zudem liegen der Bundesregierung die Gesundheitsinformationen zu Nikotinbeuteln der Weltgesundheitsorganisation (WHO), des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ), der deutschen Ärzteschaft, der relevanten Fachgesellschaften, der Drogenaffinitätsstudie des BIÖG, der DEBRA-Studie u. a. vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 hingewiesen. 31. Wie bewertet die Bundesregierung die Einbeziehung von Nikotinbeuteln und anderen neuartigen Nikotinprodukten in die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Neufassung der Tabaksteuerrichtlinie, und welche Position vertritt die Bundesregierung in den hierzu laufenden Beratungen auf europäischer Ebene? Der Gesetzentwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes enthält die politische Absicht, dass eine nationale Besteuerung geplant ist, sofern die Tabaksteuerrichtlinie eine Besteuerung für Nikotinbeuteln vorsieht. Die Frage, wie mit Erzeugnissen umzugehen ist, die in einzelnen Mitgliedstaaten nicht verkehrsfähig sind, wird aktuell im Rahmen der laufenden Verhandlungen im Rat zur Tabaksteuerrichtlinie geklärt. Die Möglichkeit einer Besteuerung darf bestehende nationale Verkehrsverbote nicht beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 hingewiesen. 32. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Anhebung der EU- weiten Mindeststeuersätze im Rahmen der laufenden Überarbeitung der Richtlinie 2011/64/EU, und strebt sie hierbei eine Annäherung an die in Ländern wie Irland geltenden deutlich höheren Steuersätze an? Die Bundesregierung unterstütz die irische Ratspräsidentschaft in ihrem Bestreben, eine politische Einigung zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie herbeizuführen. Deutschland setzt sich in den Verhandlungen zur Aktualisierung der Tabaksteuerrichtlinie für ambitionierte Mindestbesteuerungsvorgaben ein. Die EU-weit angewandten Preise sollen dadurch stärker angeglichen werden. 33. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Entwicklung des legalen und illegalen Marktes für Wasserpfeifentabak seit Einführung der Zusatzsteuer und der zeitweise geltenden 25-Gramm- Packungshöchstmenge im Jahr 2022 vor, insbesondere hinsichtlich a) der Entwicklung der versteuerten Nettomenge und des Steuerzeichenwerts von Wasserpfeifentabak, b) der altersspezifischen Konsumentwicklung, insbesondere bei unter 25-Jährigen, c) der Entwicklung des illegalen Marktes, auch vor dem Hintergrund der Einfuhrmengen von gepresster Kokosnusskohle als möglichem Proxy für den tatsächlichen Konsum von Wasserpfeifentabak, d) möglicher Verlagerungen vom legalen in den illegalen Markt nach Einführung der 25-Gramm-Packungshöchstmenge sowie möglicher Rückverlagerungen in den legalen Markt nach deren Aufhebung und e) der Schlussfolgerungen, die die Bundesregierung aus diesen Erfahrungen für die Besteuerung anderer Tabak- und Nikotinprodukte zieht? Der starke Rückgang der Steuereinnahmen im zweiten Halbjahr 2022 resultiert aus hiesiger Sicht aus der zum 1. Juli 2022 eingeführten 25‑Gramm-Regelung für Wasserpfeifentabak gemäß § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung. Es entfielen lediglich 4,52 Mio. Euro Tabaksteuereinnahmen für den Wasserpfeifentabak auf das zweite Halbjahr 2022, im Vergleich zum zweiten Halbjahr 2021 waren es noch 120,40 Mio. Euro. Die hohen Mengen im zweiten Halbjahr 2021 könnten auch auf Bevorratungseffekte zurückzuführen sein. Daten zur Konsumentwicklung bei speziellen Altersgruppen liegen nicht vor. Es liegen nur deutsche Einfuhrdaten vor. Die Kokosnusskohlen können in anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sein bzw. auch in Deutschland eingeführte Kokosnusskohlen könnten in andere Mitgliedstaaten verkauft werden. Ein direkter Rückschluss aus der eingeführten Menge (zu der auch Kohlen aus anderen Materialien gehören können) ist nicht möglich. Verlagerungen in den illegalen Markt können nicht eindeutig der Steuerhöhung des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes oder der Beschränkung der Packungshöchstmenge zugeordnet werden. 34. Aus welchen Gründen sieht die Formulierungshilfe bei der Besteuerung von Pfeifentabak im ersten Jahr des Anpassungszeitraums einen im Vergleich zum Regierungsentwurf kleineren Anpassungsschritt vor, und welche fiskalischen, gesundheitspolitischen oder sonstigen Erwägungen waren hierfür maßgeblich? Für die Formulierungshilfe wurden neue Berechnungen durchgeführt mit dem Ziel, im Ergebnis Mehreinnahmen gegenüber dem Regierungsentwurf i.H. von 750 Mio. Euro jährlich ab 2027 zu generieren. In diesem Rahmen wurden sämtliche Berechnungen revidiert. Dabei ergaben sich für Pfeifentabak abweichende Anpassungsschritte. Der Regelsteuersatz für Pfeifentabak ist in der Formulierungshilfe in allen Jahren höher als im Gesetzentwurf. Lediglich beim Mindeststeuersatz ist eine andere Abstufung gewählt worden. Der tatsächlich resultierende Steuerbetrag je Produkteinheit ist abhängig vom zugrunde gelegten Kleinverkaufspreis. 35. Wie bewertet die Bundesregierung die kurz-, mittel- und langfristigen Verteilungswirkungen höherer Tabaksteuern auf unterschiedliche Einkommensgruppen, wenn neben der unmittelbaren finanziellen Belastung insbesondere Unterschiede in der Rauchprävalenz und Preiselastizität, die daraus resultierende Konsumreduktion, vermiedene individuelle und gesellschaftliche Behandlungskosten, Auswirkungen auf Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung und vorzeitige Mortalität sowie gewonnene gesunde Lebens- und Erwerbsjahre berücksichtigt werden? 36. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob und in welchem Umfang Menschen mit niedrigen Einkommen stärker auf Erhöhungen der Tabakpreise reagieren als Menschen mit höheren Einkommen, und welche Auswirkungen erwartet sie daraus auf die sozioökonomischen Unterschiede bei Rauchprävalenz, tabakassoziierter Morbidität und Mortalität? Die Fragen 35 und 36 werden zusammen beantwortet. Auf den Ersten Bericht der FinanzKommission Gesundheit wird verwiesen (vgl. S. 427 f.). 37. Welche begleitenden Maßnahmen zur niedrigschwelligen und evidenzbasierten Tabakentwöhnung und Prävention hält die Bundesregierung bei einer Erhöhung der Tabaksteuer für erforderlich, um insbesondere den folgenden Gruppen eine Reduktion beziehungsweise Beendigung des Tabakkonsums zu erleichtern a) Menschen mit niedrigem Einkommen, b) Jugendliche und junge Erwachsene, c) Schwangere, d) Menschen mit psychischen Erkrankungen und e) Personen mit bereits bestehender Nikotinabhängigkeit, und erwartet sie, dass höhere Tabakpreise bei solchen Begleitmaßnahmen und einer Verringerung von Preisunterschieden zu günstigeren Ausweichprodukten langfristig zur Verringerung tabakbedingter gesundheitlicher Ungleichheiten beitragen können? Eine ärztliche Beratung zur Tabakentwöhnung ist regulärer Bestandteil der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die GKV bezuschusst zudem zertifizierte Verhaltenskurse und übernimmt digitale Gesundheitsanwendungen auf ärztliche Verordnung. Gesetzlich Versicherte haben bei schwerer Tabakabhängigkeit außerdem einen Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung. Starke aktive und ehemalige Raucherinnen und Raucher, die das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben, können seit April 2026 eine Lungenkrebsfrüherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomographie zulasten der GKV nutzen. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit bietet individuelle Beratung zur Rauchentwöhnung an und stellt umfangreiche Präventionsangebote zur Verfügung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 35 und 36 hingewiesen. 38. Wie bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit einheitlicher, neutraler Verpackungsgestaltung (Plain Packaging) sowie weitergehender Beschränkungen von Werbung und Marketing für Tabak- und Nikotinprodukte insbesondere am Verkaufsort und im digitalen Raum als ergänzende verhältnispräventive Maßnahmen zur Tabaksteuererhöhung, und welche Erkenntnisse aus Ländern wie Irland, Frankreich oder Norwegen zieht sie dabei heran? Auf die Antwort zu den Fragen 27 und 28 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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