Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232, 21/8605)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232, 21/8605)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8616
21. Wahlperiode 14.10.2026
Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/7859, 21/8232, 21/8605 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Georg Schroeter, Kathrin Michel,
Sascha Müller und Dr. Dietmar Bartsch
Mit dem Gesetzentwurf ist die zeit- und sachgerechte sowie angemessene Besteuerung
von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten beabsichtigt. Dazu sind
über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab 1. Januar 2027, jährliche
Tabaksteuererhöhungen vorgesehen. Die Gesetzesänderung soll auch dem Schutz der
öffentlichen Gesundheit dienen und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen stehen, die
Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.
Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf
beschlossen:
Um ab dem 1. Januar 2027 Mehreinnahmen von jährlich zusätzlich ca. 750 Mio. Euro
im Vergleich zum Gesetzentwurf zu generieren, sind die im Gesetzentwurf
vorgesehenen Steuersätze in § 2 Tabaksteuergesetz für sämtliche Steuergegenstände weiter zu
erhöhen. Hierzu sind regelmäßige sehr ambitionierte Steuererhöhungen über einen
Zeitraum von vier Jahren ab 1. Januar 2027 für die Besteuerungskategorien Zigaretten,
Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren und ab 1. März 2027 für die
Besteuerungskategorien Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak vorzusehen. Daraus ergeben sich
mittelbar auch Steuererhöhungen für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak. Mit Blick
auf die Vielfalt bestehender Kleinverkaufspreise bei Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak
und Wasserpfeifentabak treten die Änderungen für diese Steuergegenstände erst ab 1.
März 2027 in Kraft, um den administrativen Aufwand für die Wirtschaft und die
Zollverwaltung zu begrenzen.
Zu Artikel 1 Absatz 2 (§ 38 Absatz 3a des Tabaksteuergesetzes)
Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der
Geltung der neuen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und
Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf. Die gesetzlich festgelegte
Bezugsfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund
der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und
Wasserpfeifentabak erst ab 1. März 2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht
notwendig.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 2 (§ 61 der Tabaksteuerverordnung)
Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der
Geltung der neuen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und
Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf. Die gesetzlich festgelegte
Bestellfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund
der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und
Wasserpfeifentabak erst ab 1. März 2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht
notwendig.
Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus:
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 1.603 2.493 3.478 4.524
Bund 1.603 2.493 3.478 4.524
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 1.507 2.437 3.419 4.461
Bund 1.507 2.437 3.419 4.461
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf erhöhen sich die Steuermehreinnahmen
wie folgt:
– 750 Mio. Euro für das Jahr 2027,
– 842 Mio. Euro für das Jahr 2028,
– 870 Mio. Euro für das Jahr 2029,
– 872 Mio. Euro für das Jahr 2030.
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr
2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550.000Euro.
Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige
Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32.000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger
Personalaufwand in Höhe von 268.000 Euro, geringfügiger jährlicher Personalaufwand
sowie geringfügige einmalige Sachkosten.
Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten.
Weitere Kosten
Für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der
Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in
Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für
Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak,
Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher
vollständig weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine weiteren Kosten entstehen.
Für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der
Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die
Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten
Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu
erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der
dargestellten Steuermehreinnahmen.
Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes
vereinbar.
Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.
Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten
Beschlussempfehlung.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Berlin, den 14. Oktober 2026
Der Haushaltsausschuss
Lisa Paus
Amtierende Vorsitzende
Olav Gutting
Berichterstatter
Georg Schroeter
Berichterstatter
Kathrin Michel
Berichterstatterin
Sascha Müller
Berichterstatter
Dr. Dietmar Bartsch
Berichterstatter
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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- authored ← Georg Schroeter (Berichterstattung)
- authored ← Haushaltsausschuss
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- authored ← Olav Gutting (Berichterstattung)
- authored ← Sascha Müller (Berichterstattung)
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