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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232, 21/8605)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8616 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Bericht zu Drs. 21/7859, 21/8232, 21/8605) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8616 21. Wahlperiode 14.10.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/7859, 21/8232, 21/8605 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Georg Schroeter, Kathrin Michel, Sascha Müller und Dr. Dietmar Bartsch Mit dem Gesetzentwurf ist die zeit- und sachgerechte sowie angemessene Besteuerung von Tabakwaren und anderen Dampf- und Rauchprodukten beabsichtigt. Dazu sind über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab 1. Januar 2027, jährliche Tabaksteuererhöhungen vorgesehen. Die Gesetzesänderung soll auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen stehen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken. Darüber hinaus hat der Finanzausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Um ab dem 1. Januar 2027 Mehreinnahmen von jährlich zusätzlich ca. 750 Mio. Euro im Vergleich zum Gesetzentwurf zu generieren, sind die im Gesetzentwurf vorgesehenen Steuersätze in § 2 Tabaksteuergesetz für sämtliche Steuergegenstände weiter zu erhöhen. Hierzu sind regelmäßige sehr ambitionierte Steuererhöhungen über einen Zeitraum von vier Jahren ab 1. Januar 2027 für die Besteuerungskategorien Zigaretten, Feinschnitt und Substitute für Tabakwaren und ab 1. März 2027 für die Besteuerungskategorien Zigarren/Zigarillos und Pfeifentabak vorzusehen. Daraus ergeben sich mittelbar auch Steuererhöhungen für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak. Mit Blick auf die Vielfalt bestehender Kleinverkaufspreise bei Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak treten die Änderungen für diese Steuergegenstände erst ab 1. März 2027 in Kraft, um den administrativen Aufwand für die Wirtschaft und die Zollverwaltung zu begrenzen. Zu Artikel 1 Absatz 2 (§ 38 Absatz 3a des Tabaksteuergesetzes) Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der Geltung der neuen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf. Die gesetzlich festgelegte Bezugsfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 1. März 2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht notwendig. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Artikel 2 (§ 61 der Tabaksteuerverordnung) Aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Gesetzes und der Geltung der neuen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren besteht technischer Anpassungsbedarf. Die gesetzlich festgelegte Bestellfrist für die neuen Steuerzeichen ist auf fünf Wochen zu verkürzen. Aufgrund der Geltung der neuen Steuertarife für Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak und Wasserpfeifentabak erst ab 1. März 2027 ist eine Fristverkürzung für diese Kategorien nicht notwendig. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus: Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr) Gebietskörperschaft Volle Jahreswirkung 2027 2028 2029 2030 Insgesamt 1.603 2.493 3.478 4.524 Bund 1.603 2.493 3.478 4.524 Länder - - - - Gemeinden - - - - Kassenjahr 2027 2028 2029 2030 Insgesamt 1.507 2.437 3.419 4.461 Bund 1.507 2.437 3.419 4.461 Länder - - - - Gemeinden - - - - Im Vergleich zum bisherigen Gesetzentwurf erhöhen sich die Steuermehreinnahmen wie folgt: – 750 Mio. Euro für das Jahr 2027, – 842 Mio. Euro für das Jahr 2028, – 870 Mio. Euro für das Jahr 2029, – 872 Mio. Euro für das Jahr 2030. Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550.000Euro. Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32.000 Euro. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger Personalaufwand in Höhe von 268.000 Euro, geringfügiger jährlicher Personalaufwand sowie geringfügige einmalige Sachkosten. Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten. Weitere Kosten Für die Wirtschaft Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher vollständig weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine weiteren Kosten entstehen. Für die Bürgerinnen und Bürger Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der dargestellten Steuermehreinnahmen. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Olav Gutting Berichterstatter Georg Schroeter Berichterstatter Kathrin Michel Berichterstatterin Sascha Müller Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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