Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7859
21. Wahlperiode 07.09.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 hat die Bundesregierung sich
darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert wird.
Die Anpassung der Tabaksteuer zählt zu den vereinbarten
Konsolidierungsmaßnahmen. Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend
ab 1. Januar 2027, jährliche Tabaksteuererhöhungen vor.
Die zuletzt im Tabaksteuermodernisierungsgesetz beinhaltete letzte Stufe zur
Anpassung der Steuertarife erfolgte zum 1. Januar 2026. Dynamische
Preisentwicklungen während des Zeitraumes 2022 bis 2026, insbesondere in den Jahren 2022
bis 2024 haben sich negativ auf die Relation der Tabaksteueranteile an den
Kleinverkaufspreisen ausgewirkt. Die Fortschreibung der Steuertarife soll nunmehr zu
einem angemessenen relativen Besteuerungsniveau aller Besteuerungskategorien
beitragen.
Zur Gewährleistung sachgerechter Steuerlasten für die einzelnen
Besteuerungskategorien sowie zur Verstetigung der Tabaksteuereinnahmen sind die
Steuertarife für alle Besteuerungskategorien ab 1. Januar 2027 fortzuentwickeln. Eine
Neubemessung soll neben der Gewährleistung zumindest konstanter
Steuereinnahmen folgenden Zielen dienen:
− Schaffung von Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit künftiger
Einnahmen aus der Tabaksteuer,
− Beachtung der Steuergerechtigkeit durch sachgerechte und angemessene
Differenzierung der Steuertarife unter den Besteuerungskategorien,
− Realisierung zusätzlicher Steuereinnahmen durch angemessene
Besteuerungsniveaus im Verhältnis zu den Kleinverkaufspreisen,
− Erreichung eines Gleichgewichts zwischen dem Ziel konstanter
Steuereinnahmen und den Zielen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und
− Stärkung des Konsums im Inland versteuerter Tabakwaren und Tabak
verwandter Waren.
Der Markt für Tabakwaren und Tabak verwandten Waren ist weiterhin von
Dynamik geprägt. Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für
Tabakwaren (Substanzen zur Verwendung in E-Zigaretten) sind mittlerweile am Markt
etablierte Produkte, welche weiterhin auch für Jugendliche und junge Erwachsene
sehr attraktiv sind.
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen Entwurf zur
Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie vorgelegt. Die Überarbeitung der derzeitigen
Tabaksteuerrichtlinie aus dem Jahr 2011 ist dringend erforderlich, da sie die
Besteuerung von neuen Dampf- und Rauchprodukten nicht bzw. nicht sachgerecht
abbildet. Die Verhandlungen zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie dauern an.
Mit den Inhalten des Gesetzentwurfs erfolgt ein substanzieller Beitrag zur
Erzielung einer Einigung bei den Verhandlungen zur Überarbeitung der
Tabaksteuerrichtlinie im Rat der Europäischen Union. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei
den im Gesetzentwurf fixierten Steuertarifen zu beachten ist, dass nach einer
Verabschiedung der neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie wahrscheinlich eine weitere
Anpassung des Tabaksteuergesetzes und ggf. der nationalen Steuertarife erforderlich
sein wird, insbesondere wenn die tatsächliche Preisentwicklung der jeweiligen
Steuergegenstände deutlicher von der unterstellten Entwicklung abweicht. Soweit
die überarbeitete Tabaksteuerrichtlinie bei Verabschiedung eine Besteuerung von
Nikotinpouches vorsieht, ist eine nationale Besteuerung solcher Produkte
ebenfalls geplant.
B. Lösung; Nutzen
Das Tabaksteuergesetz wird geändert. Die Gesetzesänderung dient der zeit- und
sachgerechten sowie angemessenen Besteuerung von Tabakwaren und anderen
Dampf- und Rauchprodukten.
Durch die Gesetzesänderung werden Steuermehreinnahmen erzielt. Diese
betragen schätzungsweise insgesamt
− 756 Mio. Euro für das Jahr 2027,
− 1.595 Mio. Euro für das Jahr 2028,
− 2.548 Mio. Euro für das Jahr 2029 und
− 3.589 Mio. Euro für das Jahr 2030.
Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und
steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von
Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.
C. Alternativen
Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes könnte
die Tabaksteuer für alle Besteuerungskategorien einmalig, aber signifikant erhöht
werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus:
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 819 1.655 2.619 3.667
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro (Wirkung im Veranlagungsjahr)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung
2027 2028 2029 2030
Bund 819 1.655 2.619 3.667
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Kassenjahr
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 756 1.595 2.548 3.589
Bund 756 1.595 2.548 3.589
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr
2026 einmalige Ausgaben in Höhe von rund 550 000 Euro.
Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026
einmalige Sachausgaben für die Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 000
Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 08 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht geringfügiger einmaliger Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht im Bereich der Zollverwaltung geringfügiger einmaliger
Personalaufwand in Höhe von 268 000 Euro, geringfügiger jährlicher
Personalaufwand sowie geringfügige einmalige Sachkosten.
Für den Bund entstehen im Bereich ITZBund geringfügige einmalige Sachkosten.
F. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der
Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es wird davon ausgegangen, dass die Kosten in
Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen vollständig über die
Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten
Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen
und Verbraucher vollständig weitergegeben werden, sodass der Wirtschaft keine
weiteren Kosten entstehen.
Für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der
Steuererhöhung an die Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf
die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak,
erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das
Preisniveau zu erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere
Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. September 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 14. August 2026 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Steuer beträgt:
1. für Zigaretten:
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 13,44 Cent je Stück und 20
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 27,64 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 14,65 Cent je Stück und 20
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 30,13 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 15,97 Cent je Stück und 20
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,84 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 17,41 Cent je Stück und 20 Prozent
des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,80 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des
Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
2. für Zigarren und Zigarillos
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch 9,69 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu
versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je Stück und 3,83
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,28 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,00 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83
Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 8,81 Cent je Stück abzüglich der
Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
3. für Feinschnitt
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 128,16 Euro je Kilogramm und 17,58 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 74,17 Euro je Kilogramm und
17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 155,74 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 89 Euro je Kilogramm und
17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 186,89 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 106,80 Euro je Kilogramm und
17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 224,27 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 128,16 Euro je Kilogramm und
17,58 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 269,12 Euro je Kilogramm abzüglich
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
4. für Pfeifentabak
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis d 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des
Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 165,46 Euro je Kilogramm;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je Kilogramm und
14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 84,71 Euro je Kilogramm;
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro je Kilogramm und
14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 105,90 Euro je Kilogramm;
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro je Kilogramm und
14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 132,37 Euro je Kilogramm;
5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst aus 80
Prozent des Steuerbetrags nach Nummer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Nummer 4. Für die
Berechnung nach Nummer 1 entspricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln portionierte Rauchtabak
einer Zigarette;
6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Nummer 4 zuzüglich einer Zusatzsteuer in Höhe von 23 Euro
je Kilogramm;
7. für Substitute für Tabakwaren
a) für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 0,33 Euro je Milliliter;
b) für den Zeitraum 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 0,34 Euro je Milliliter;
c) für den Zeitraum 1. Januar 2029 bis 31. Dezember 2029 0,35 Euro je Milliliter;
d) ab 1. Januar 2030 0,36 Euro je Milliliter.“
2. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen zur
Versteuerung nach § 2 in der nach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs geltenden Fassung (neue
Steuerzeichen) sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung bezogen werden können.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von neuen Steuerzeichen nach den Absätzen 3 und
3a entrichtet wird, entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung des Steuertarifs (§ 2) geltenden
Höhe.“
Artikel 2
Änderung der Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Übergangsregelungen
Abweichend von § 32 Absatz 3 Nummer 3 gilt bis zum 31. Dezember 2026, dass Steuerzeichen mindestens
sechs Wochen vor Bedarf zu bestellen sind, wenn der Steuertarif geändert wird und neue Steuerzeichen eingeführt
werden oder wenn bei Tabakwaren umfassende Änderungen der Kleinverkaufspreise vorgenommen werden.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Anpassung der Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren
zum 1. Januar 2026 stellte die letzte Stufe des Gesetzes zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz) dar. Auch für die kommenden vier Jahre sind mit regelmäßigen und planbaren
Anpassungsschritten der Steuertarife für Tabakwaren und Tabak verwandte Waren darzustellen. Vor diesem
Hintergrund ist das Tabaksteuergesetz entsprechend zu ändern.
Die Neubemessung der Steuertarife soll auch weiterhin zumindest konstante Tabaksteuereinnahmen realisieren.
Darüber hinaus sollen weiterhin Planungssicherheit und Vorhersehbarkeit zukünftiger Tabaksteuereinnahmen
und Tarifentwicklungen bestehen. Steuergerechtigkeit wird beachtet, indem die Steuertarife der mittlerweile
zahlreichen Besteuerungskategorien sachgerecht und angemessen untereinander differenziert werden. Des Weiteren
zielen die Anpassungsschritte auf die Erreichung einer angemessenen Relation der Tabaksteueranteile am
Kleinverkaufspreis der jeweiligen Besteuerungskategorie ab. Zudem bezweckt die Neubemessung die Erreichung eines
Gleichgewichtes zwischen dem Ziel konstanter Steuereinnahmen und den Zielen im Bereich der öffentlichen
Gesundheit. Dabei soll der Konsum im Inland versteuerter Tabakwaren sowie neuer Rauch- und Dampfprodukte
gestärkt werden.
Die Europäische Kommission hat am 16. Juli 2025 einen Entwurf zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie
vorgelegt. Die Überarbeitung der derzeitigen Tabaksteuerrichtlinie aus dem Jahr 2011 ist dringend erforderlich,
da sie die Besteuerung von neuen Dampf- und Rauchprodukten nicht bzw. nicht sachgerecht abbildet. Die
Verhandlungen zur Tabaksteuerrichtlinie dauern an. Mit den Inhalten des Gesetzentwurfs erfolgt ein substanzieller
Beitrag zur Erzielung einer Einigung bei den Verhandlungen im Rat der Europäischen Union. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass bei den im Gesetzentwurf fixierten Steuertarifen zu beachten ist, dass nach einer
Verabschiedung der neuen EU-Tabaksteuerrichtlinie wahrscheinlich eine weitere Anpassung des Tabaksteuergesetzes und
ggf. der nationalen Steuertarife erforderlich sein wird, insbesondere wenn die tatsächliche Preisentwicklung der
jeweiligen Steuergegenstände deutlicher von der unterstellten Entwicklung abweicht.
Bewegten sich die Tabaksteuereinnahmen in den Jahren 2011 bis 2023 stets innerhalb einer stabilen
Größenordnung zwischen 14,1 und 14,9 Milliarden Euro, war für das Jahr 2024 ein Anstieg auf 15,6 Milliarden Euro sowie
für das Jahr 2025 auf 17,4 Milliarden Euro zu verzeichnen. Neben Einmaleffekten fällt hierbei der jeweils
deutliche Anstieg bei insbesondere erhitztem Tabak, aber auch bei Substituten für Tabakwaren (Substanzen zur
Verwendung in E-Zigaretten) auf. Die Entwicklung zeigt die eingetretene Etablierung neuartiger Tabakprodukte und
neuer Dampf und Rauchprodukte, wie erhitzter Tabak und Substitute für Tabakwaren. Sie dienen als
Substitutionsprodukte für Zigaretten und sprechen dabei auch junge Konsumenten an. Überdies führt die geografische Lage
Deutschlands zu Wechselwirkungen mit benachbarten Ländern, von denen einzelne Länder (Belgien, Dänemark,
Frankreich, Niederlande) in den letzten Jahren erhebliche Steuererhöhungen für Tabakprodukte implementiert
haben. Dem gegenüber hat Deutschland die Steuertarife, insbesondere für Zigaretten und Feinschnitt in den
Zeiträumen 2011 bis 2015 sowie 2022 bis 2026 jeweils lediglich moderat erhöht. Sieht man von gesetzestechnischen
Erhöhungen des Niedrigpreissektors bei Zigaretten und Feinschnitt ab, kam es im Zeitraum 2016 bis 2021 zu
keinen Erhöhungen der Tabaksteuertarife.
Der Gesetzentwurf sieht über einen Zeitraum von vier Jahren, beginnend ab dem Jahr 2027 bis zum Jahr 2030,
jährliche Tabaksteuererhöhungen für alle Besteuerungskategorien vor.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Ausgestaltung der Steuertarife für die Jahre 2026 bis 2030
Die vorgesehenen Steuertarife für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak,
Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie die erwarteten Steuermehreinnahmen gestalten sich wie
folgt:
2. Zigaretten
Das entworfene Modell zielt beim Steuertarif für Zigaretten auf die Realisierung leicht steigender
Steuermehreinnahmen bis zu einer Höhe von 1.095 Mio. Euro im Jahr 2030 ab. Um dies zu erreichen, ist der sich aus einem
spezifischen und wertbezogenen Anteil ergebende Regelsteuersatz für Zigaretten in vier Schritten jeweils zum
1. Januar der Jahre 2027 bis 2030 anzupassen. Der für niedrigpreisige Zigaretten zur Anwendung gelangende
Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls. Mit der stufenweisen Erhöhung bis zum Jahr 2030
ist dem Interesse nach Planungssicherheit, sowohl seitens der Wirtschaft, als auch seitens der Finanzverwaltung
gedient.
Entwicklung des Regelsteuersatzes
Jahr
Spezifischer Steuersatz
(Cent/Stück)
Wertbezogener Steuersatz
(Prozent des Kleinverkaufspreises)
2027 13,44 20
2028 14,65 20
2029 15,97 20
2030 17,41 20
Die für die Berechnung des Mindeststeuersatzes zu ermittelnden gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreise (§ 3 Absatz 7 des Tabaksteuergesetzes) werden wie folgt prognostiziert. Daraus ergibt sich der jeweilige
feste Mindeststeuersatz:
Jahr Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Cent/Stück)
Fester Mindeststeuersatz*
(Cent/Stück)
2027 43,87 27,64
2028 47,82 30,13
2029 52,12 32,84
2030 56,81 35,80
* abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernder Zigarette
Der feste Mindeststeuersatz bildet die tarifliche Untergrenze. Der für Zigaretten zusätzlich geregelte variable
Mindeststeuersatz wird demgegenüber jährlich aus den tatsächlichen gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreisen ermittelt. Bei der Berechnung der Tabaksteuer je individuelle Preislage wird der Regelsteuersatz
grundsätzlich mit dem höheren Mindeststeuersatz verglichen. Zur Anwendung kommt der jeweils höhere
Steuersatz.
Während der Erhöhungen des Steuertarifs für die Jahre 2027 bis 2030 wird der Regelsteuersatz lediglich mit dem
festen Mindeststeuersatz verglichen. Der variable Mindeststeuersatz gelangt ab dem 15. Februar 2031 wieder zur
Anwendung. Hintergrund ist, dass infolge der Erhöhung des Steuertarifs ansonsten in den Jahren 2027 bis 2030
eine mehrfache Änderung des Steuertarifs für Zigaretten des Mindeststeuersektors eintreten würde, der mit einem
entsprechenden Mehraufwand für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte einhergehen würde.
Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Stück ergeben sich für die jeweils genannten
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise folgende Tabaksteueranteile:
Jahr
Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Euro)
Tabaksteueranteil (Euro)
2027 8,77 4,44
2028 9,56 4,84
2029 10,42 5,28
2030 11,36 5,75
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Zigaretten
in Mio. Euro
2027 209
2028 487
2029 791
2030 1.095
3. Feinschnitt
Das entworfene Modell zielt auf die Realisierung moderat steigender Steuermehreinnahmen bis zu einer Höhe
von 1.736 Mio. Euro im Jahr 2030 ab. Um dies zu erreichen, ist analog zu Zigaretten der spezifische und
wertbezogene Regelsteuersatz in vier Schritten im vorgesehenen Zeitraum zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030
anzupassen. Der für niedrigpreisigen Feinschnitt zur Anwendung gelangende Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem
Zeitraum ebenfalls. Mit der stufenweisen Erhöhung bis zum Jahr 2030 ist dem Interesse nach Planungssicherheit,
sowohl seitens der Wirtschaft, als auch seitens der Finanzverwaltung gedient. Die Anpassungen fallen im
Vergleich zu Zigaretten etwas höher aus, um die Spreizung der steuerlichen Entwicklung von Feinschnitt und
Zigaretten zu reduzieren. Die Pufferfunktion von Feinschnitt bleibt indes weiterhin erhalten.
Entwicklung des Regelsteuersatzes
Jahr
Spezifischer Steuersatz
(Euro/Kilogramm)
Wertbezogener Steuersatz
(Prozent des Kleinverkaufspreises)
2027 74,17 17,58
2028 89,00 17,58
2029 106,80 17,58
2030 128,16 17,58
Die für die Berechnung des Mindeststeuersatzes zu ermittelnden gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreise (§ 3 Absatz 7 des Tabaksteuergesetzes) werden wie folgt prognostiziert. Daraus ergibt sich der jeweilige
feste Mindeststeuersatz:
Jahr
Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Euro/
Kilogramm)
Fester Mindeststeuersatz* (Euro/
Kilogramm)
2027 254,43 155,74
2028 287,50 186,89
2029 324,88 224,27
2030 367,11 269,12
* abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuerndem Feinschnitt
Der feste Mindeststeuersatz bildet die tarifliche Untergrenze. Der für Feinschnitt zusätzlich geregelte variable
Mindeststeuersatz wird demgegenüber jährlich aus den tatsächlichen gewichteten durchschnittlichen
Kleinverkaufspreisen ermittelt. Bei der Berechnung der Tabaksteuer je individuelle Preislage wird der Regelsteuersatz
grundsätzlich mit dem höheren Mindeststeuersatz verglichen. Zur Anwendung kommt der jeweils höhere
Steuersatz.
Während der Erhöhungen des Steuertarifs für die Jahre 2027 bis 2030 wird der Regelsteuersatz lediglich mit dem
festen Mindeststeuersatz verglichen. Der variable Mindeststeuersatz gelangt ab dem 15. Februar 2031 wieder zur
Anwendung. Hintergrund ist, dass infolge der Erhöhung des Steuertarifs ansonsten in den Jahren 2027 bis 2030
eine mehrfache Änderung des Steuertarifs für Feinschnitt des Mindeststeuersektors eintreten würde, der mit einem
entsprechenden Mehraufwand für Verwaltung und Wirtschaftsbeteiligte einhergehen würde.
Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 30 Gramm ergeben sich für die jeweils genannten
gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise folgende Tabaksteueranteile:
Jahr
Gewichteter durchschnittlicher
Kleinverkaufspreis (Euro)
Tabaksteueranteil (Euro)
2027 7,63 3,57
2028 8,63 4,23
2029 9,75 5,17
2030 11,01 6,32
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Feinschnitt
in Mio. Euro
2027 299
2028 710
2029 1.188
2030 1.736
4. Zigarren/Zigarillos
Der Regelsteuersatz für Zigarren/Zigarillos, der sich aus einem spezifischen und wertbezogenen Anteil ergibt,
wird in vier Schritten jeweils zum 1. Januar der Jahre 2027 bis 2030 angepasst. Der für niedrigpreisige
Zigarren/Zigarillos zur Anwendung gelangende Mindeststeuersatz erhöht sich in diesem Zeitraum ebenfalls.
Folgende Tabaksteuermehreinnahmen lassen sich prognostizieren:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Zigarren/Zigarillos
in Mio. Euro
2027 15
2028 26
2029 36
2030 47
5. Pfeifentabak
Bezüglich Pfeifentabak praktiziert Deutschland seit sehr langer Zeit die Anwendung eines geringen Steuertarifes.
Bis zurück in das Jahr 2004 bewegt sich der Regelsteuertarif auf ähnlichem Niveau gegenüber heute. Trotz auch
hier geringer Fiskalrelevanz ist nunmehr ein angemessenes Besteuerungsniveau festzulegen, welches einer
sachgerechten Erhöhung bedarf.
Unter Berücksichtigung dieser Annahmen ergeben sich folgende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Pfeifentabak (ohne
Wasserpfeifentabak)
in Mio. Euro
2027 4
2028 5
2029 6
2030 7
6. Erhitzter Tabak
Die Tabaksteuerbelastung für erhitzten Tabak wird weiterhin an der für Zigaretten ausgerichtet, sodass sich
weiterhin eine Tabaksteuerbelastung in einer Relation von 80 Prozent derer für Zigaretten gleicher
Kleinverkaufspreise ergibt. Dabei erfolgen die jährlichen Anpassungsschritte im Gleichlauf zu Zigaretten zum 1. Januar der
Jahre 2027 bis 2030.
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Erhitzter Tabak
in Mio. Euro
2027 172
2028 296
2029 438
2030 595
7. Wasserpfeifentabak
Für Wasserpfeifentabak gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 neben dem Steuersatz für Pfeifentabak seit 1. Januar
2022 eine nationale Zusatzsteuer. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt diese 23 Euro je Kilogramm. Eine Anpassung
der Zusatzsteuer erfolgt nicht.
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Wasserpfeifentabak
in Mio. Euro
2027 31
2028 37
2029 49
2030 66
8. Substitute für Tabakwaren
Der Steuertarif für Substitute für Tabakwaren ist sachgerecht-moderat fortzuschreiben, um auch weiterhin eine
angemessene Tabaksteuerbelastung dieser Besteuerungskategorie zu gewährleisten. Mit Blick auf das
Gesundheitsgefährdungspotenzial sowohl nikotinhaltiger, als auch -freier Produkte sowie den administrativen Aufwand
ist weiterhin ein einheitlicher, spezifischer Steuertarif festzusetzen.
Hierdurch ergeben sich rechnerisch folgende zu erwartende Tabaksteuermehreinnahmen:
Jahr
Tabaksteuermehreinnahmen Substitute für
Tabakwaren
in Mio. Euro
2027 26
2028 34
2029 39
2030 44
9. Zusammenfassende Übersicht zu den prognostizierten Tabaksteuereinnahmen
Die Gegenüberstellung der geschätzten Einnahmen mit und ohne Änderungen des Tabaksteuergesetzes ergibt
folgendes Bild:
Tabaksteuereinnahmen in Mio. Euro
Jahr
Steuerschätzung
mit Gesetzesänderung
Steuerschätzung
ohne Gesetzesänderung*
Steuermehreinnahmen
2027 17.786 17.030 756
2028 18.575 16.980 1.595
2029 19.438 16.890 2.548
2030 20.409 16.820 3.589
* Ergebnis der 170. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzung“ vom 7. Mai 2026 in Stralsund
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben keinen wesentlichen Einfluss auf
den Inhalt dieses Gesetzes genommen.
IV. Alternativen
Als Alternative zur vorgenommenen Änderung des Tabaksteuergesetzes stünde die einmalige, aber signifikante
Erhöhung der Tabaksteuer jeder einzelnen Besteuerungskategorie.
Diese Lösungsalternative wurde nicht gewählt, um eine Abwanderung der Konsumenten zu im Ausland gekauften
Tabakwaren oder illegalen Tabakwaren des Schwarzmarktes zu verhindern. Ein vermindertes Steueraufkommen
und negative Auswirkungen auf die Wirtschaft als Folge der Ausweichbewegung der Konsumenten wären bei
dieser Lösungsalternative nicht ausgeschlossen gewesen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes folgt aus Artikel 105 Absatz 2
des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Dies
gilt insbesondere auch für den Fortbestand zusätzlicher Steuern auf Rauchtabak, soweit dieser als erhitzter Tabak
oder Wasserpfeifentabak einzustufen ist und die Besteuerung von Substituten für Tabakwaren. Die
Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2020/262/EU des Rates vom 19. Dezember 2019 über das
allgemeine Verbrauchsteuersystem liegen vor (siehe hinsichtlich erhitztem Tabak das Urteil des Europäischen
Gerichtshofes in der Rechtssache C-336/22 vom 14. März 2024).
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es ist nicht vorgesehen, Regelungen zu vereinfachen oder aufzuheben.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Die Maßnahmen betreffen das 4. Prinzip nachhaltiger Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 4d:
Die öffentlichen Haushalte sind der Generationengerechtigkeit in allen Dimensionen der Nachhaltigkeit
verpflichtet. Die Finanzmärkte sollen die Erfordernisse einer nachhaltigen Entwicklung berücksichtigen.
Zudem steht das Vorhaben im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel, die Raucherquote zu senken.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz wirkt sich ausschließlich auf den Bundeshaushalt wie folgt aus:
Gesamtbetrachtung
Gebietskörperschaft
Steuermehreinnahmen in Mio. Euro
2027 2028 2029 2030
Insgesamt 756 1.595 2.548 3.589
Bund 756 1.595 2.548 3.589
Länder - - - -
Gemeinden - - - -
Dem Bund (Zollverwaltung) entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige
Personalausgaben vor allem bei der zentralen Steuerzeichenstelle für die Bearbeitung von Erlass-/Erstattungsanmeldungen
sowie für die Anpassung der Sortenverzeichnisse im IT-Verfahren TARA in Höhe von rund 525 000 Euro.
Außerdem entstehen einmalige Sachkosten für die Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS in Höhe von 25 000 Euro.
Dem ITZBund entstehen im Einzelplan 08 durch das Gesetz im Jahr 2026 einmalige Sachausgaben für die
Anpassung von IT-Verfahren in Höhe von rund 32 000 Euro.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen
werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 - - - - - - -
Summe Zeitaufwand
(in Stunden)
Summe
Sachaufwand (in Tsd. Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 2 TabStG i.
V. m. § 32
TabStV
2.960
Anzahl
54.908 Zwei
Einzelmaßnahmen jeweils
geringfügig
Summe (in
Tsd. Euro)
davon aus
Informationspflichten (IP)
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene)
+
Sachkosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 2 TabStG
i. V. m.
§ 32 Tab-
StV
Bund 934 12
Einzelmaßnahmen
geringfügig
3.2
§ 2 TabStG
i. V. m.
§ 32 Tab-
StV
Bund 1.016 161,42 164
3.3
§ 2 TabStG
i. V. m.
§ 32 Tab-
StV
Bund 1.000 104,00 104
Summe (in
Tsd. Euro)
268
davon
Bund
davon Land
(inklusive
Kommunen)
5. Weitere Kosten
Für die Wirtschaft
Durch die Änderung des Tabaksteuergesetzes entstehen Kosten in Höhe der Mehrbelastung der Tabaksteuer. Es
wird davon ausgegangen, dass die Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten Steuermehreinnahmen
vollständig über die Preise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak,
Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben werden, somit
entstehen der Wirtschaft keine weiteren Kosten.
Für die Bürgerinnen und Bürger
Durch die Erhöhung der Tabaksteuer sind durch die vollständige Weitergabe der Steuererhöhung an die
Bürgerinnen und Bürger unmittelbare Auswirkungen auf die Einzelpreise für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/
Zigarillos, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren sowie das Preisniveau zu
erwarten. Den Bürgerinnen und Bürgern entstehen somit weitere Kosten in Höhe der in Abschnitt D dargestellten
Steuermehreinnahmen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Auswirkungen auf
demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ist nicht befristet, da die Tabaksteuer als Verbrauchsteuer einerseits der Einnahmeerzielung und
Sicherung des Steueraufkommens dient und andererseits Ziele im Bereich der öffentlichen Gesundheit verfolgt.
Die Evaluierung erfolgt durch die vonseiten der Zollverwaltung regelmäßig vorgenommene Auswertung der
Steuereinnahmenentwicklung.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Tabaksteuergesetzes)
Artikel 1 regelt die Änderung von § 2 Absatz 1 und § 38 des Tabaksteuergesetzes.
Zu Nummer 1
Artikel 1 Nummer 1 regelt die Neufassung der § 2 Absatz 1, indem die Tabaksteuertarife über den Zeitraum 1.
Januar 2027 bis zum Jahr 2030 fortgeschrieben werden. Die Systematik der bisherigen Besteuerung der
Tabakwarengattungen wird aufrechterhalten.
Für Zigaretten und Feinschnitt werden die Erhöhungen der Regelsteuersätze sowie der festen Mindeststeuersätze
in vier Schritten normiert. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich mittels Vergleichs zwischen Regelsteuersatz,
festem Mindeststeuersatz bzw. festem und variablem Mindeststeuersatz (ab 2030). Zur Anwendung gelangt
jeweils der Steuersatz, aus dem der höchste Steuerbetrag resultiert. Dadurch ergeben sich im Einzelnen
nachfolgende Steuersätze für Zigaretten:
Zigaretten
Zeitraum
Regelsteuersatz Fester
Mindeststeuersatz*
Variabler
Mindeststeuersatz (VMS)**
Cent je Stück % Cent je Stück Cent je Stück
1. Januar 2027 -
31. Dezember 2027
13,44 20,00 27,64
1. Januar 2028 -
31. Dezember 2028
14,65 20,00 30,13
1. Januar 2029 -
31. Dezember 2029
15,97 20,00 32,84
1. Januar 2030 -
14. Februar 2031
17,41 20,00 35,80
Ab 15. Februar 2031 17,41 20,00 35,80 VMS 2030
*abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernden Zigarette
**abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der jeweils zu versteuernden Zigarette. Der variable
Mindeststeuersatz des jeweiligen Jahres basiert auf dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für
Zigaretten des Vorjahres (2030) und gilt erstmals ab dem 15. Februar 2031.
Für Feinschnitt ergeben sich folgende Steuersätze:
Feinschnitt
Zeitraum
Regelsteuersatz Fester
Mindeststeuersatz*
Variabler
Mindeststeuersatz (VMS)**
Euro je kg % Euro je kg Euro je kg
1. Januar 2027 -
31. Dezember 2027
74,17 17,58 155,74
1. Januar 2028 -
31. Dezember 2028
89,00 17,58 186,89
1. Januar 2029 -
31. Dezember 2029
106,80 17,58 224,27
1. Januar 2030 -
14. Februar 2031
128,16 17,58 269,12
Ab 15. Februar 2031 128,16 17,58 269,12 VMS 2030
*abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuernden Feinschnitts
**abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des jeweils zu versteuernden Feinschnitts. Der variable
Mindeststeuersatz des jeweiligen Jahres basiert auf dem gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für
Feinschnitt des Vorjahres (2030) und gilt erstmals ab dem 15. Februar 2031.
Zudem wird der Regelsteuersatz sowie der feste Mindeststeuersatz für Zigarren/Zigarillos in vier Schritten erhöht.
Die Besteuerungskategorie Zigarren/Zigarillos umfasst eine heterogene Gruppe an Produkten. Einerseits handelt
es sich um hochpreisige Zigarren, deren Herstellung durch oftmals Kleinunternehmen lohnintensiv erfolgt. Die
Preissensibilität der Konsumenten ist relativ unelastisch. Der Konsum erfolgt unregelmäßig und in geringer
Stückzahl. Andererseits umfasst die Besteuerungskategorie Zigarillos des Niedrigpreissegmentes, die unter Umständen
Substitutionseffekte zu anderen Besteuerungskategorien, insbesondere Zigaretten und Feinschnitt haben können.
Die Erwägungen zu Zigarren und Zigarillos gelten auch für Pfeifentabak, welche ebenso Nischenprodukte kleiner
bzw. mittelständischer Unternehmen sind. Gleichwohl sollten auch sie zur Vermeidung von Substitutions- und
Ausweichbewegungen ein angemessenes, aufwachsendes Besteuerungsniveau aufweisen. Daher wird der
Regelsteuersatz sowie der feste Mindeststeuersatz für Pfeifentabak ebenfalls in vier Schritten erhöht.
Für erhitzten Tabak ergibt sich die Steuer aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Tabaksteuergesetzes, nach dem sich
die Erhöhungen des Steuertarifs für Zigaretten auch auf erhitzten Tabak auswirken. So wird erhitzter Tabak seit
1. Januar 2022 in Höhe von 80 Prozent des Steuertarifs von Zigaretten besteuert.
Für Wasserpfeifentabak gilt nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Tabaksteuergesetzes neben dem Steuersatz für
Pfeifentabak seit 1. Januar 2022 eine nationale Zusatzsteuer, die dem Jugend- und Gesundheitsschutz dient. Seit
dem 1. Januar 2026 beträgt diese 23 Euro je Kilogramm. Eine Anpassung der Zusatzsteuer erfolgt nicht.
Zudem wird der Steuersatz für Substitute für Tabakwaren in vier Schritten erhöht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Aufgrund der kurzfristigen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak,
erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren zum 1. Januar 2027 ist die in § 38 Absatz 3
des Tabaksteuergesetzes gesetzlich festgelegte Bestellfrist für Steuerzeichen von 2 Monaten vorübergehend auf
sechs Wochen zu verkürzen. Dazu wird ein neuer Absatz 3a eingefügt, der bis zum 31. Dezember 2026 gilt.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in Absatz 4 ist eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung der Tabaksteuerverordnung)
Der Zeitraum zur Anwendung der bisherigen Regelung aus § 61 der Tabaksteuerverordnung ist ausgelaufen, sie
ist daher zu löschen.
Aufgrund der kurzfristigen Tabaksteuererhöhungen für Zigaretten, Feinschnitt, Zigarren/Zigarillos, Pfeifentabak,
erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren zum 1. Januar 2027 ist die in § 32 Absatz 3
Nummer 3 der Tabaksteuerverordnung gesetzlich festgelegte Bestellfrist für Steuerzeichen bei
Steuertarifänderung von acht Wochen vorübergehend auf sechs Wochen zu verkürzen. Dazu wird eine neue Übergangsregelung
in § 61 der Tabaksteuerverordnung aufgenommen, die bis zum 31. Dezember 2026 gilt.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes. Das Gesetz tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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