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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

lobbyregister / register_entry 10.05.2022 · Original ↗

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Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV) Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Die DGUV nimmt als Teil der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 1 SGB VII und auf Basis ihres gesetzlichen Auftrags Aufgaben nach Maßgabe der Vorschriften des Siebten Sozialgesetzbuches wahr. Diese sind darauf ausgerichtet: 1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. 2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Als Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vertritt die DGUV die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen. Die Interessenvertretung auf nationaler Ebene dient der Förderung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, in Bildung und Ehrenamt sowie einer zukunftsfesten Weiterentwicklung der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung insgesamt. Im Rahmen dessen bringt sich die DGUV in Vertretung ihrer Mitglieder mittels Stellungnahmen und Positionspapieren insbesondere im Rahmen von Verbändeanhörungen oder Öffentlichen Anhörungen in den Ausschüssen des Deutschen Bundestags ein und fungiert als Schnittstelle zum Parlament und damit zentrale Anlaufstelle für Mitglieder und Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesregierung im Hinblick auf Fragen und Themen rund um die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII). Interessenbereiche: Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Rechte von Menschen mit Behinderung; Unfallversicherung; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Verwaltungstransparenz/Open Government; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsförderung Regelungsvorhaben: - Partizipation an den Fördermöglichkeiten des Krankenhaustransformationsfonds (KHTV) + Hinweise zur Leistungsgruppensystematik: Die DGUV begrüßt in ihrer Stellungnahme die grundsätzliche Fortführung der Krankenhausreform. Mit Blick auf die gesamtgesellschaftliche Relevanz der berufsgenossenschaftlichen BG-Kliniken und das das Ziel einer krisenfesten Versorgung sollte auch diesen eine Fördermöglichkeit über den Krankenhaustransformationsfonds (KHTV) ermöglicht werden. Aktuell zählen sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG nicht zu den förderungsfähigen Einrichtungen. Außerdem weist die DGUV darauf hin, dass die vorgeschlagene Übergangsregelung für die Länder, die bis zum 31.12.2024 Leistungsgruppen zugewiesen haben, einer Harmonisierung der bundeseinheitlichen sowie der in der jeweiligen Krankenhausplanung definierten Leistungsgruppen bedarf, um die Versorgung (bspw. Querschnittgelähmter) sicherzustellen. - Ganzheitliche Ausrichtung Medizinregisterdatennutzung: Der Referentenentwurf sieht die Verarbeitung des unveränderbaren Teils der Krankenversichertennummer (KVNR) durch an Medizinregistern und Forschungsvorhaben beteiligte Institutionen vor. Ein auf Grundlage der KVNR gebildetes Pseudonym soll die Verknüpfung von Daten aus Medizinregistern mit Daten anderer Medizinregister und Daten weiterer Datenquellen ermöglichen. Diese anlassbezogene Forschungskennziffer soll auch für die zukünftige Datenzusammenführung nach Vorgabe der EHDS-Verordnung genutzt werden. Die Nutzung der Krankenversichertennummer ist für die gesetzliche Unfallversicherung weder möglich noch systemgerecht. Deshalb plädiert die DGUV für einen systemunabhängigen Identifikator und fordert eine eine ressortübergreifende Gesamtstrategie zu digitalen Identitäten. - Berücksichtigung der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Notfallreform: Für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 1 Nr. 2 SGB VII, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen, ist es zwingend erforderlich, die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Reform der Notfallversorgung mit zu beachten und diese in die Steuerungsmaßnahmen durch das Rettungswesen sowie die neu einzurichtenden Integrierten Notfallzentren (§ 123 SGB V-E neu) und das Gesundheitsleitsystem (§ 133a SGB V-E neu) zu integrieren. Eine möglichst unmittelbare Identifizierung der Zuständigkeit stellt die adäquate Versorgung im Sinne aller Versicherten sicher und vermeidet unnötige Reibungsverluste sowie nachträgliche Zuständigkeitsklärung. - Forderung einer kohärenten Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes: Der Referentenentwurf erweitert die Pflichten zur barrierefreien Kommunikation, zur barrierefreien Bereitstellung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen sowie zur Erläuterung von Dokumenten in einfacher und verständlicher Weise auf alle im Verwaltungsverfahren relevanten Dokumente. Dazu zählen insbesondere Anträge, Antragsbegründungen sowie Nachfragen und Hinweise seitens der Behörden. Die gesetzliche Unfallversicherung begrüßt die Neufassung der §§ 10 und 11 BBG-E im Grundsatz, weist allerdings auf die Notwendigkeit eines angemessenen, bestenfalls gestuften Umsetzungszeitraums sowie den Bedarf der Gewährleistung von Rechtssicherheit in Bezug auf die relevanten Rechtsquellen (SGB VII, SGB X, BBG etc.) hin. - Reform § 22 SGB VII: Praxisnahe und risikoorientierte Ausgestaltung: Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung plädiert für einen zielgerichteten, praxisnahen und risikoorientierten Arbeitsschutz und verweist auf Herausforderungen in der Praxis hinsichtlich der Bewertung einer "besonderen Gefährdungslage" in Bezug auf die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, insbesondere für kleinste und kleine Unternehmen. In Bezug auf Risikoorientierung und Branchenspezifität muss die Ausgestaltung durch die Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgen. Darüber hinaus sollte 22 Absatz 1 Satz 3 SGB VII neu gefasst werden: „In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen [...]" - Klarstellungsbedarf im Digitale-Identitätengesetz: Die DGUV regt in ihrer Stellungnahme Klarstellung hinsichtlich der konkreten Identifizierungswege auch in Verbindung mit dem Prozess zur EUDI-Wallet an, da aktuell nicht klar ist, welche Wallet mit welchen Identifiern für die eindeutige Identifizierung von registergeführten Unternehmen und von (Einzel-)Unternehmern genutzt werden soll. Außerdem müssen die Prozesse im Gleichklang mit der OZG-Umsetzung erfolgen, was auch die Übernahme der entsprechenden Priorisierung erfordert. - Plädoyer für ganzheitliche Ausrichtung der Digitalisierung des Gesundheitswesens: Die DGUV weist in ihrer Stellungnahme auf die Notwendigkeit der Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung und ihres Heilverfahrens bei der Erarbeitung der Verfahren für eine digitale standardisierte Ersteinschätzung hin und fordert eine entsprechende Ergänzung im § § 342 SGB V. Darüber hinaus wirbt die DGUV für einen ganzheitlichen Digitalisierungsansatz und sektorenübergreifende Identifikatoren zur Umsetzung des Europäischen Gesundheitsdatenraumes (EHDS) mittels Nutzung der Identifikationsnummer (IDNr); genauso wie für die Einbeziehung des BMAS bei der Weiterentwicklung der Telematikinfrastruktur, sofern Verfahren aus seinem Geschäftsbereich betroffen sind. - Bedarf konkreter Formulierung von Einwirkungen und Krankheitsbildern bereits in der Bezeichnung einer Berufskrankheit: Die Anpassung wird grundsätzlich begrüßt. Darüber hinaus bekräftigt die DGUV die bereits im Weißbuch Berufskrankheiten der DGUV veröffentlichte Position, Einwirkungen und Krankheitsbilder bereits in der Bezeichnung einer Berufskrankheit so konkret wie möglich zu formulieren und nach Möglichkeit auch Dosis-Grenzwerte anzugeben. Die mit der Präzisierung des § 9 Absatz 5 Berufskrankheiten-Verordnung angestrebte Klarstellung zum Umfang der von der Vertraulichkeit umfassten Unterlagen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten wird begrüßt. - Vermeidung von Doppelerhebungen: Einzelne Regelungen des Referentenentwurfs beruhen nach Auffassung der DGUV auf Annahmen zu Datenbeständen und Registerstrukturen der gesetzlichen Unfallversicherung, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht oder nicht vollständig entsprechen. Die vorgesehenen Datenübermittlungs- und Mitwirkungspflichten verursachen zudem erhebliche fachliche, technische und organisatorische Aufwände. Soweit Daten bereits bei anderen öffentlichen Stellen oder in zentralen Registern vorhanden sind, ist daher zwingend zu prüfen, ob zusätzliche Datenübermittlungen durch die gesetzliche Unfallversicherung erforderlich sind und welchen konkreten Beitrag sie zur Erreichung der Ziele des Registerzensus leisten. - Klarstellungsbedarf bzgl. Änderung der Biostoffverordnung: Im Rahmen der geplanten Änderung der Biostoffverordnung schlägt die DGUV klarstellende Formulierungen vor, um den Anwendungsbereich nicht unintendiert in Richtung Infektionsschutz auszuweiten und weist auf fehlende Definitionen in Bezug auf Begrifflichkeiten wie "Schnittstellen" hin sowie weitere unbestimmte Formulierungen hin.

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