Bundesverband Gesundheits-IT
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Bundesverband Gesundheits-IT
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der Bundesverband Gesundheits-IT, bvitg e.V., vertritt die Hersteller digitaler Lösungen im Gesundheitswesen. Mit unseren über 100 Mitgliedsunternehmen sprechen wir seit rund 30 Jahren sowohl für Start-Ups, kleine und mittelständische Unternehmen sowie international agierende Konzerne. Wir beschäftigen uns mit einem breiten Themenspektrum bezüglich der Digitalisierung des Gesundheitswesens, um die Patientenversorgung zukunftsfähig und nachhaltig zu verbessern. Dazu verfassen wir Positionspapiere, kommentieren Gesetzesentwürfe, stellen unsere Expertise den Akteuren des Gesundheitswesens zur Verfügung, erarbeiten Problemlösungsansätze und veranstalten dem Austausch dienende Formate. Unser Ziel ist es, entsprechende Rahmenbedingungen für die Digitalisierung des Gesundheitswesens zu schaffen und die politischen Entscheidungsträger auf mögliche Probleme, Hindernisse und Folgen aufmerksam zu machen sowie Problemlösungen zur Verbesserung der Versorgung in Deutschland zu erarbeiten und zu präsentieren. Dazu steht der bvitg in ständigem Austausch mit anderen Verbänden, teilstaatlichen und Organen der Selbstverwaltung sowie mit weiteren Akteuren des Gesundheitswesens.
Interessenbereiche: Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsversorgung; Datenschutz und Informationssicherheit; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Pflege; EU-Gesetzgebung; Kommunikations- und Informationstechnik; Industriepolitik
Regelungsvorhaben:
- Version 3.0.0 der technischen Spezifikation des Implantateregisters (IRD): Ende März hat das Referat 126 „Implantateregister Deutschland“ des Bundesministeriums für Gesundheit die Request-for-comments-Version 3.0.0 der technischen Spezifikation veröffentlicht. Sie soll als Basis für die Version, die Mitte Juli 2024 herausgegeben und für das Folgejahr 2025 verbindlich sein wird dienen. Der bvitg nimmt hierbei Stellung zu den technischen Spezifikationen zu Meldung, Korrektur und Stornierung von implantatbezogenen Maßnahmen mit Brustimplantaten, Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen.
- Weiterentwicklung der gematik zu einer Digitalen Gesundheitsagentur: Gefordert wird die Definition eindeutiger Aufgaben und eines klaren Rollenverständnisses der zukünftigen Digitalen Gesundheitsagentur; konsensbasierte Definition von Spezifikationen sowie eine moderierende Vermittlungsrolle sollte zu den generischen Aufgaben einer zukünftigen Digitalen Gesundheitsagentur gehören – die tatsächliche Lösungsentwicklung sollte aufgrund der Praxis- und Prozessexpertise bei der Industrie verbleiben; Etablierung geeigneter Zulassungs- und Prozessverfahren sowie effiziente und unbürokratische Implementierungen digitaler Lösungen in der Versorgung sind zu ermöglichen sowie eine verbindliche Integration der Industrieexpertise in Gestaltungs- und Entscheidungsgremien.
- Anpassung Referentenentwurf eines Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG): Gefordert wird eine Harmonisierung mit dem Krankenhaustransparenzgesetz und eine Berücksichtigung der Planungshoheit der Länder. Datenschutz, Pseudonymisierung und die Beteiligung relevanter Institutionen wie Landesbehörden und Vertrauensstellen müssen präziser definiert werden. Für eine effektive Umsetzung des Gesetzes ist es notwendig, dass Maßnahmen wie die Entwicklung und Implementierung geeigneter DRG-Grouper und Instrumente zur Erfassung und Lenkung von Daten zeitnah erfolgen. Die Industrie als Bereitstellerin für die umzusetzenden Lösungen ist einzubeziehen. Es muss eine Klarstellung bei Mindestvorhaltezahlen mit den bereits existierenden
Mindestmengenregelungen gemäß der Mindestmengenverordnung (Mm-RL) erfolgen.
- Anpassung des Referentenentwurfes zur GIGV: Das KIG sollte bestehende Marktlösungen fördern und nicht eigene Softwarekomponenten entwickeln. Bei der der Entwicklung von Informationsmodellen und Referenzarchitekturen sollte die Industrie von Beginn an fachlich mit einbezogen werden. Keine Abkehr von der aktuellen Aufgabenverteilung
und Governance. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft muss konkretisiert werden. Ausschluss von Befangenheiten und Interessenkonflikte bei Beauftragungen durch das KIG. Im Expertengremium sollten Mehrheits- und Souveränitätsaspekte gewahrt sowie demokratische Wahlen ermöglicht werden. Bei Akkreditierungsverfahren sollen Interessenkonflikte ausgeschlossen werden.
- Spezifikation der Schnittstelle für Dritte zum 116117-Terminservice gemäß §370a, Absatz 2, SGB V: Lösungen wie Patientenportale und Kalendersysteme für die ambulante Versorgung sollten in der aktuellen Entwicklung ausreichend mitgedacht werden. Einbezug der technischen Kompetenz der Gesundheits-IT-Industrie sollte über die alleinige Kommentierung der Schnittstelle hinaus, bei der gemeinsamen Ausgestaltung der Rahmenbedingungen und Ausarbeitung der Verfahrensordnung der KBV einbezogen werden. Soweit Ärzt:innen bereits ein privates Patientenportal nutzen, sollte die Schnittstelle dazu in der Lage sein, die eTS-Slots beidseitig zu synchronisieren. Es sollte vermieden werden, dass Termine doppelt über verschiedene Systeme vergeben werden. Zudem sollte Flexibilität bei der Integration und Nutzung sichergestellt sowie keine Gebühren für die Nutzung der Schnittstelle erhoben werden.
- Herausforderungen bei der Implementierung der elektronischen Patientenakte (ePA): Mit dem verabschiedeten (DigiG) ergeben sich praktische Herausforderungen, wie die ePA für alle ab dem 15. Januar 2025 reibungslos in der Versorgung und den unterschiedlichen Gesundheitssektoren – wie Arztpraxen, Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern – funktionieren kann. Anstehende Aufgaben für die IT-Software-Hersteller werden zur erfolgreiche Implementierung der ePA für alle in den Versionen 2.6, 3.0, 3.1, und 3.2. dargelegt, um die Implikationen des Gesetzes zu verdeutlichen.
- Änderungen zur erstmaligen Anwendung der Datenübermittlung gemäß §21 Abs. 3 KHEntgG: Durch die zeitliche Verzögerung durch die Anhörung des Vermittlungsausschusses und
die damit eingehende letztendliche Verabschiedung des KHTG am 22.03.2024 sind
die ursprünglich vorgesehenen Fristen realistisch betrachtet nicht zu halten. Die Fristen wurden nach heutigem Kenntnisstand zwar geringfügig angepasst, die Industrie wird durch die Datensatzbeschreibung der InEK GmbH vom 16.04.2024 allerdings mit unrealistischen Fristvorgaben belastet. Dazu bedarf es Anpassungen der Datenstrukturen und Erfassungsdialoge der Standortzuordnungen.
- Regelungen zu Cloud-Computing im Digital-Gesetz des BMG: Mit dem den im DigiG enthaltenen Regelungen zu Cloud-Computing sind. Diese Regelungen werden diverse Fragen zu Möglichkeiten, Daten in der Cloud zu verarbeiten, zur Cloud-Definition, zum Ort der Cloud-Verarbeitung, zum C5-Testat des BSI und zu Auswirkungen auf die europäische Zertifizierungsvorgaben, zu denen mit dem Regelungsvorhaben Klarheit geschaffen werden soll.
- Versorgungsverbesserung durch eHealth-CardLink-Verfahren: Entsprechend der gematik-Spezifikation wird der zulässige Anwendungsbereich des Card-Link-Verfahrens nur auf das E-Rezept beschränkt. Durch eine Erweiterung der zulässigen Anwendungsgebiete könnten direkte Verbesserungen in der Versorgung erzielt werden. Im Positionspapier erfolgt eine Darstellung der potentiellen Anwendungsgebiete sowie auch eine Darstellung von notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele.
- Änderungsumsetzung § 386 der Pflichten für die Hersteller: Bei dem § 386a Interoperabilitätspflicht, in dem die Hersteller dazu verpflichtet sind, den LEI personenbezogenen Gesundheitsdaten ihrer Patienten unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format bereitzustellen. Einerseits hätten die Hersteller rein rechtlich keinen Zugriff auf personenbezogene Daten. Auch wenn ein Systemwechsel stattfände, könne im Nachgang nicht festgestellt werden, welche Daten nachzuliefern sind.
Ebenso sei ein kostenfreies Bereitstellen der Daten als kritisch zu bewerten, wenn der LEI häufig eine Datenauslieferung verlangt.
- Implementierung der ISiK-Stufe 3: Von Seiten der gematik wurde mitgeteilt, dass die KIS-Hersteller direkt Stufe 3 anstelle von Stufe 2 umsetzen könnten. Hier bedarf es hinsichtlich der Rechtssicherheit einer offiziellen und schriftlichen Bestätigung des BMG. Die Hersteller haben vertragliche Regelungen mit ihren Kunden, in denen auch die Reihenfolge der Umsetzungsstufen gelistet ist. Diese Regelung bezieht sich auf den § 373 SGB V.
- Pflegekompetenzgesetz - DiPA-Implementierung: Das Evaluationsprinzip hingegen passt nur bedingt in den Kontext Digitaler Pflegeanwendungen und droht, die angedachte Stärkung der DiPAs negativ zu überschatten. Im Bereich der Nutzenüberprüfung durch die Pflegekasse gilt es, die Regelungen den realen Anforderungen anzupassen.
- Informationen zu wichtigen Vorhaben zur Bundestagswahl: Akzente der E-Health-Industrie hinsichtlich der neuen Legislaturperiode.
- NIS2-Umsetzungsgesetz: Der Bundesverband Gesundheits-IT – bvitg e. V. begrüßt die Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (kurz: NIS2UmsuCG) und die damit einhergehenden
Änderungen. Die Wiederaufnahme des parlamentarischen Prozesses stellt
einen richtigen und notwendigen Schritt zur Stärkung der IT -Sicherheit in
kritischen und wichtigen Sektoren dar. Vor diesem Hintergrund nimmt der
bvitg wie folgt Stellung zum Referentenentwurf.
- Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) und der damit verbundenen Pflegepersonalregelung (PPR): Hinsichtlich der Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) und der damit verbundenen Pflegepersonalregelung (PPR) besteht seit längerem das Problem, dass diese leider nie von Beginn an digital gedacht wurde. So müssen Krankenhäuser bereits seit November letzten Jahres die Daten der PPR sammeln und seit dem 01.01.2025 alle drei Monate an das InEK senden. Was es nicht leichter macht, es existieren zudem mehrere FAQs zu dieser PPR.
- Anmerkungen zu § 105 SGB XI Abrechnung pflegerischer Leistungen: Soweit bekannt, wird eine vorfristige verpflichtende Lieferung der LBNR angestrebt, die im Grunddatensatz zu jedem Einsatz dokumentiert werden muss. Zum Vorhaben haben wir Erschwernisse identifiziert.
- Änderungsantrag Nr. 1 zum Gesetzesentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege: Als bvitg, der die führenden Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) vertritt, nehmen wir mit großer Sorge die geplante Änderung des § 73 SGB V zur Kenntnis, wonach künftig auch bei der Verordnung weiterer Leistungen – wie Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie oder spezialisierter ambulanter Palliativversorgung – ausschließlich PVS-Software mit KBV-Zulassung eingesetzt werden darf.
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