Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG)
Text
Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG)
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation
Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e. V. (BWKG) ist ein Zusammenschluss der Träger von Krankenhäusern, Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen sowie Vorsorge- und Rehabilationseinrichtungen. Sie befasst sich mit Fragen des Gesundheitswesens soweit sie die gemeinsamen Belange der Mitglieder berühren und vertritt die Interessen der Mitglieder. Außerdem nimmt die BWKG die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben wahr.
Zum Zwecke der Interessenvertretung erarbeitet die BWKG Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen, verfasst Briefe und spricht politische Entscheidungsträgerinnen und -träger an .
Sie fördert den Gedankenaustausch mit Politikerinnen und Politikern sowie öffentlichen Stellen und führt Veranstaltungen zu gesundheits- und sozialpolitischen Fragen durch und wirkt in Gremien andere Verbände mit .
Interessenbereiche: Pflege; Gesundheitsversorgung
Regelungsvorhaben:
- Stellungnahme Krankenhaustransparenzgesetz: Berücksichtigung der Interessen der Krankenhäuser im Regelungsvorhaben
- Gesetzesentwurf zur Krankenhausreform (KHVVG): Sachgerechte Umsetzung der Krankenhausreform mit dem Ziel der Sicherstellung einer bundesweit adäquaten Krankenhausversorgung
- Freie Klinikwahl unter den zugelassenen Einrichtungen ohne Mehrkostentragung: Auch im GKV-Bereich müssen die Versicherten jede geeignete Reha-Klinik mit Versorgungsvertrag wählen können, ohne sich finanziell an den Reha-Kosten zu beteiligen.
- Direkteinleitung von Reha- und Vorsorgemaßnahmen: Eine ärztlich verordnete bzw. vom Krankenhaus empfohlene medizinische Rehabilitationsleistung darf nicht mehr von den Krankenkassen abgelehnt werden, sondern sollte schnellstmöglich vom Arzt direkt eingeleitet werden.
- Aufhebung der Budgetierung der Teilhabeausgaben in der Rentenversicherung: Die im SGB VI geregelte Begrenzung des Teilhabebudgets ist aufzuheben. Alternativ ist das Reha-Budget am voraussichtlichen Teilhabebedarf zu bemessen sowie die limitierende Demografie-Komponente zu streichen.
- Beteiligung der Pflegeversicherung an den Kosten von Reha-Maßnahmen: An qualifizierten Reha-Maßnahmen für ältere Versicherte dürfen die Krankenkassen nicht sparen. Der noch im Arbeitsentwurf zur Reform der sozialen Pflegeversicherung enthaltene Vorschlag, die Pflegeversicherung an den Kosten von Reha-Maßnahmen für ältere Versicherte zu beteiligen, muss dringend wieder aufgegriffen und gesetzlich geregelt werden.
Die Pflegeversicherung muss an den Kosten von Reha-Maßnahmen für ältere Versicherte beteiligt werden.
- Berücksichtigung von ganztägig ambulanten Reha-Kliniken: Die Erweiterung des § 107 Abs. 2 SGB V um ganztägig ambulante Reha-Kliniken ist unbedingt nachzuholen.
- Finanzierung von Personalkosten in Reha-Kliniken: § 15 Abs. 3 SGB VI und § 38 Abs. 2 SGB IX müssen so angepasst werden, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tarifvertraglicher Vergütungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann.
- Reha-Kliniken als Ausbildungsträger zulassen: Es ist dringend notwendig, das im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben, die Reha-Kliniken an der Pflegeausbildung zu beteiligen, im Pflegeberufegesetz umzusetzen.
- Übernahme von Digitalisierungskosten von Reha-Einrichtungen, die nicht über die Telematik-Zuschüsse abgedeckt sind: Es ist ein Digitalisierungs-Zuschlag erforderlich, der die notwendige finanzielle Grundlage für Rehabilitationseinrichtungen schafft, um das Ziel der erfolgreichen Digitalisierung zu erreichen. Für Investitionen in eine moderne und sichere IT und ihren Betrieb sind ausreichend Mittel notwendig.
- Generalistische Pflegeassistenzausbildung: Die derzeit landesrechtlich geregelten Assistenzausbildungen sollen nun durch eine bundesrechtlich geregelte generalistische Pflegeassistenzausbildung abgelöst werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die aus der Fachkraftausbildung bekannten Engpassproblematiken nicht auch in der Assistenzausbildung auftreten.
- Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG): Anpassungsbedarf aus den praktischen Erfahrungen mit dem WBVG sowie der verschärften Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §87a SGB XI.
- Entwurf für eine Festlegung von Zielwerten für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung nach § 113c Abs. 8 SGB XI: Die BWKG macht als Rahmenvertragspartei in Baden-Württemberg von der Möglichkeit Gebrauch, zu dem Entwurf für eine Festlegung von Zielwerten für eine bundeseinheitliche, mindestens zu vereinbarende personelle Ausstattung nach § 113c Abs. 8 SGB XI Stellung zu nehmen.
- Pflegekompetenzgesetz (PKG): Mit dem Pflegekompetenzgesetz wird die Übernahme von Tätigkeiten durch Pflegefachpersonen erweitert, was sich auf Organisation und Einsetzbarkeit der Mitarbeitenden in Pflege und Krankenhaus auswirkt. Es wird eine Änderung der vorgeschlagenen Begrifflichkeiten erbeten und es werden Vorschläge für einen größeren Wirkungsgrad gemacht. Ziel der Vorschläge zum Leistungsrecht im SGB XI ist eine Verbreiterung der Möglichkeiten für intersektorale Versorgungsmöglichkeiten und eine Beschleunigung der Verfahren der Selbstverwaltung.
- Sektorenübergreifende Versorgung in der Pflege: Im Leistungsrecht gilt bislang der Grundsatz "ambulant vor stationär". Die Pflege durch Angehörige wird künftig aber zurückgehen und Angebote der klassischen stationären Versorgung werden aufgrund von Personalmangel schwieriger zu realisieren sein. Es müssen Rahmenbedingungen für flexible Leistungsangebote geschaffen werden, in denen Elemente von informeller, ambulanter und stationärer Pflege kombiniert werden können, da nur mit einer Flexibilisierung der Sektorengrenzen die Pflege zukunftssicher gestaltet werden kann.
- Datenlieferung nach § 21 Abs. 1 KHEntgG: Die BWKG spricht sich für eine Überarbeitung der bestehenden Datenlieferungspflicht nach §21 Abs 1. KHEntgG aus.
- Finanzielle Entlastung der Pflegebedürftigen: Die BWKG spricht sich dafür aus, dass es im Rahmen der geplanten Reform der Finanzierung der Pflegeversicherung zu einer finanziellen Entlastung der Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen kommt.
- Leistungserbringung gemäß § 115f SBG V (Hybrid-DRG): Die BWKG fordert den Stopp der Ausweitung der Hybrid-DRG. Vor der Ausweitung des Hybrid-Katalogs muss die Evaluation stehen.
- § 10 KHEntgG Vereinbarung auf Landesebene: Das überdurchschnittliche Lohn- und Preisniveausn in Baden-Württemberg bleibt bei der Kranenhausvergütung unberücksichtgt. Die BWKG fordert eine Änderung des § 10 Abs. 3 KHEntgG, um die angemessene Vergütung der überdurchschnittlichen Kosten im Landesbasisfallwert zu erreichen.
- § 10 KHEntgG - Vereinbarung auf Landesebene -Leistungsschwankungen: In der Vergangenheit wurden den Krankenhäusern bei Leistungssteigerungen nur die variablen Kosten erstattet.Während Leistungssteigerungen zu einer Vergütungserhöhung von nur
2.400 Euro je Fall führten, werden den Kliniken bei Leistungsabsenkungen rund 4.400 Euro
entzogen. Die BWKG fordert eine Änderung von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 KHEntgG um eine verlässliche Finanzierung der Infrastruktur bei Leistungsschwankungen zu erreichen.
- § 5 KHEntG - Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen: Die effizienteste Krankenhausstruktur in Deutschland muss auch entsprechend vergütet werden.Die BWKG fordert eine Ergänzung von § 5 KHEntgG um einen Vergütungszuschlag für vorbildliche Strukturen zu ermöglichen.
- Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung: Die BWKG fordert, dass die Refinanzierung von Tarifsteigerungen weiterhin über das SGB XI und SGB V sichergestellt bleiben muss. Die Nachfolgeregelungen für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege müssen ausgesetzt werden.
- Anpassungen am Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG): Die BWKG fordert Änderungen zu den folgenden Regelungen:
- Pflegebudget (§ 6a KHEntgG).
- Pflegepersonaluntergrenzen als Qualitätskriterium von Leistungsgruppen und einzelner Leistungsgruppen (Anlage 1 zu § 135e SGB V)
- Selbstverwaltungsaufgabe: Definition von Level F - Kliniken (§ 135d SGB V)
- Definition von Krankenhausstandorten (§ 6c Absatz 1 KHEntgG)
- Anpassungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Die BWKG fordert die nachfolgenden Änderungen am Gesetzesentwurf:
- Keine Absenkung der Grundlohnentwicklung um 1%
- Streichung der geplanten Erhöhung der Prüfquoten des MD sowie der Schwellenwerte (§ 275c Absatz 2 SGB V)
- Bürokratiearme Ausgestaltung der Personalvorgaben in der Krankenhauspflege, Abschaffung des Pflegepersonalquotienten und Aufhebung weiterer Personalbemessungsregelungen (§§ 137i SGB V ff.)
Zudem fordert die BWKG einen Strukturorientierter Zuschlag (§ 8 Abs. 13 neu KHEntgG) in das Gesetz aufzunehmen.
Relationen
Keine Relationen.