Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 256/4/26
11.06.26
Antrag
der Länder Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern,
Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Punkt 27 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf anstelle von Ziffer 63 gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat betont, dass die Finanzierungszuständigkeit für
versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche Aufgaben nicht in den
Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankversicherung fällt und sieht in deren
nachhaltiger und auskömmlicher Finanzierung einen maßgeblichen Beitrag zur
Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist nicht
vermittelbar, Versicherten, Leistungserbringern, Krankenkassen und der
pharmazeutischen Industrie Belastungen aufzuerlegen, während maßgebliche
Kostenfaktoren, wie versicherungsfremde Leistungen und gesamtgesellschaftliche
Aufgaben, maßgeblich unangetastet bleiben bzw. deren Refinanzierung
reduziert wird. Der Bundesrat erkennt an, dass sich die Bundesregierung mit dem
Einstieg in die Erhöhung der Finanzierung der Empfängerinnen und Empfänger
von Grundsicherung zu ihrer Finanzierungszuständigkeit bekennt. Jedoch wird
die Erhöhung der Finanzierung vor dem Hintergrund der Gesamtbelastung der
gesetzlichen Krankenversicherung als unzureichend erachtet. Die Reduzierung
des allgemeinen Bundeszuschusses für versicherungsfremde Leistungen zur
Entlastung des Bundeshaushaltes stößt gerade unter Berücksichtigung der
finanziellen Schieflage der gesetzlichen Krankenversicherung auf Unverständnis.
...
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, die Kürzung des
allgemeinen Bundeszuschusses zurückzunehmen und darüber hinaus diesen zu
dynamisieren, um die Kostensteigerungen für versicherungsfremde Leistungen
in der gesetzlichen Krankenversicherung auch zukünftig auszugleichen. Der
Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, die Beiträge für die
Leistungen der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung als
gesamtgesellschaftliche Aufgabe vollumfänglich zu tragen.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass eine Reform der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zur dauerhaften Konsolidierung der Finanzen der GKV notwendig
ist und auch der Krankenhaussektor seinen Beitrag hierzu leisten muss. Für die
stationäre Krankenhausversorgung gilt der gesetzlich festgelegte Grundsatz der
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser. Hier sieht der Bundesrat durch
die nun beschlossenen Maßnahmen eine hohe Insolvenzgefahr im
Krankenhaussektor. Durch die Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel im Jahr 2026
haben die Krankenhäuser bereits 1,8 Milliarden Euro zur GKV-
Beitragssatzstabilisierung beigetragen. Dennoch werden sie durch die geplanten
Sparmaßnahmen überproportional stark belastet. Knapp 40 Prozent der auf die
Leistungserbringer entfallenen Einsparungen sollen von den Krankenhäusern
gestemmt werden und das in einer Zeit, in der die Krankenhäuser
Planungssicherheit benötigen. Die Umsetzung der Krankenhausreform und Einführung der
Leistungsgruppen geht für die Krankenhäuser mit großen strukturellen
Veränderungen einher. Die finanziellen Auswirkungen durch die Einführung der
Vorhaltebudgets sind nicht sicher bezifferbar. Krankenhäuser benötigen jetzt
verlässliche Rahmenvorgaben und Planungssicherheit, um die strukturelle
Transformation umzusetzen.
Nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft schreiben aber bereits
jetzt rund 70 Prozent der Krankenhäuser rote Zahlen. Durch die Umsetzung der
Sparmaßnahmen wird sich die Situation zusätzlich verschärfen. Laut dem
Verband der Universitätsklinika kann sich das aktuelle Defizit der
Universitätskliniken durch die Umsetzung der geplanten Sparmaßnahmen auf insgesamt
1,6 Milliarden Euro verdoppeln.
Die geplanten Einsparungen zu Lasten der Krankenhäuser können nur
umgesetzt werden, wenn gleichzeitig die Möglichkeit für Einsparungen geschaffen
wird. Die Sparmaßnahmen dürfen nicht zu einem Kliniksterben führen und in
einer kalten und ungesteuerten Strukturbereinigung münden.
...
c) Der Bundesrat stellt fest, dass die finanziellen Einschnitte über die Deckelung
der Krankenhaus-Ausgaben der GKV infolge der Kombination von geplanter
dauerhafter Abschaffung der sogenannten Meistbegünstigungsklausel und deren
Verkehrung in eine Meistbenachteiligungsklausel, die einprozentige Minderung
der Veränderungsrate in den Jahren 2027 bis 2029 sowie die Rückführung der
Tariferhöhungsrate auf 50 Prozent von den Krankenhäusern nicht zu stemmen
sind.
d) Der Bundesrat erkennt an, dass die Pflegepersonalkosten in den Jahren 2020 bis
2024 überproportional angestiegen sind, allerdings von einem
unterdurchschnittlichen Ausgangsniveau. Die Einführung der Pflegebudgets für das
Pflegepersonal in Krankenhäusern war ein wesentlicher Reformschritt in der
Krankenhausfinanzierung, da damit eine Abkehr vom pauschalen
Finanzierungssystem hin zum Selbstkostendeckungsprinzip verbunden war. Ziel war es, die
Personalausstattung sowie die Arbeitsbedingungen in der Krankenhauspflege
nachhaltig zu verbessern, um dem steigenden Bedarf an Pflegeleistungen
gerecht zu werden und zugleich die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen.
Auch im Rahmen notwendiger Einsparmaßnahmen dürfen diese Zielsetzungen
nicht aus dem Blick geraten.
e) Der Bundesrat stellt fest, dass der Krankenhaussektor daher zwingend darauf
angewiesen ist, bei den laufenden Betriebskosten rasch und nachhaltig entlastet
zu werden. Hierfür müssen die Krankenhäuser massiv von überbordenden
bürokratischen Anforderungen entlastet werden.
f) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, ergänzend zum GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz umgehend ein Gesetz zum Abbau
bürokratischer Vorgaben im gesamten Gesundheitssektor, vor allem im
Krankenhausbereich, auf den Weg zu bringen. In diesem Zusammenhang fordert der Bundesrat
die Bundesregierung auf, die durch das Krankenhausreformanpassungsgesetz
(KHAG) vorgesehene Verschärfung der Koppelung jeder
Leistungsgruppenzuweisung an den monatsscharfen Nachweis der Pflegepersonaluntergrenzen in
allen pflegesensitiven Bereichen zurückzunehmen. Bereits im Zuge des
Beschlusses des KHAG hat der Bundesrat auf die hierdurch drohenden
Verwerfungen hingewiesen und sieht daher die zwingende Notwendigkeit, das
betreffende Qualitätskriterium zur Prüfung der Pflegepersonaluntergrenzen in den
Leistungsgruppen aus Anlage 1 zu streichen.
g) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Ausweitung der Prüfungen
durch den Medizinischen Dienst (MD) insgesamt deutlich bürokratieärmer
auszugestalten. Der Bundesrat erkennt an, dass in der Sache ein Bedürfnis zur
Anpassung der Prüfungen durch den MD besteht, um die Solidargemeinschaft zu
entlasten. Die derzeit vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte für die
Festlegung der Prüfquote und des Prüfgegenstandes führen zu einer erheblichen
Ausweitung des bürokratischen Aufwands, sowohl bei den Krankenhäusern,
aber auch bei dem mit den Prüfungen zu beauftragenden MD. Anstelle der
geplanten Änderung der Prüfquoten des MD sowie der Ausweitung der
Abrechnungsprüfungen könnten die Ergebnisse methodisch sauberer, valider
Stichprobenprüfungen des MD auf die Gesamterlöse der betroffenen Kliniken
hochgerechnet werden, wie es im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vorgesehen
ist.
h) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das Ziel und den Anspruch der
Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung in allen Bundesländern nicht
aus dem Blick zu verlieren und fordert die Bundesregierung daher auf,
insbesondere die vorgesehene Mengensteuerung durch einen
Fixkostendegressionsabschlag (§73b SGB V) vor dem Hintergrund eines möglichen Zielkonflikts mit
dem im Koalitionsvertrag auf Bundesebene adressierten Ziels der Einführung
eines verbindlichen Primärarztsystems, den vorgesehenen Facharztvorbehalt zur
Erbringung Kieferorthopädischer Leistungen und die vorgesehene Rückführung
psychotherapeutischer Behandlungen in die morbiditätsorientierte
Gesamtvergütung kritisch hinsichtlich der Auswirkungen auf die Versorgungslage zu
prüfen und ggf. von der anvisierten Umsetzung Abstand zu nehmen.
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