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Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V.

lobbyregister / register_entry 16.03.2022 · Original ↗

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Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Die DVJJ ist Deutschlands Fachverband für Jugendkriminalrecht. Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen und fungiert als unabhängiges Beratungsorgan für kriminalpolitische und praxisrelevante Fragestellungen. Der Verband hat rund 1.500 Mitglieder aus allen Berufsgruppen, die am Jugendstrafverfahren beteiligt sind oder sich wissenschaftlich mit Jugenddelinquenz und Jugendkriminalrecht befassen. Der Verein leistet wissenschaftliche und fachpraktische Befassung und Beratung in Fragen des Rechts, der Rechtsumsetzung und der professionellen Befassung (einschließlich beruflicher Qualifizierung von Fachpersonal) mit straffällig gewordenen jungen Menschen. Regelungsbereiche, zu denen der Verein im Rahmen der Verbändebeteiligung einbezogen und teils auch von selbst aktiv wird, sind insb. Änderungen in JGG, SGB VIII und StGB mit Bezug zu Jugendlichen und Heranwachsenden und deren praktische Umsetzung und professionelle und institutionelle Ausgestaltung. Interessenbereiche: Menschenrechte; Strafrecht; Sonstiges im Bereich "Bildung und Erziehung"; EU-Gesetzgebung; Extremismusbekämpfung; Integration; Kinder- und Jugendpolitik; Staatsorganisation; Kriminalitätsbekämpfung; Sonstiges im Bereich "Gesellschaftspolitik und soziale Gruppen"; Ausländer- und Aufenthaltsrecht; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU; Sonstiges im Bereich "Recht"; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Opferschutz; Asyl und Flüchtlingsschutz; Familienpolitik; Rechtspolitik; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung" Regelungsvorhaben: - Evaluation Waffenrecht: Bereich des Jugendkriminalrechts und seiner Praxis beachten: Eine Evaluierung des Waffenrechts wird die Frage nach Zahl und Entwicklung von Straf- und Bußgeld-verfahren nach dem WaffG differenziert zu betrachten haben unter Berücksichtigung aller bekannten Faktoren, die die Aussagekraft der entsprechenden Statistiken insb. bei sog. Kontrolldelikten betreffen. Bei der Bewertung von Verdachtszahlen bezogen auf Straftaten Jugendlicher/Heranwachsender nach dem WaffG sind auch jugendtypische Besonderheiten zu beachten. So ist davon auszugehen, dass junge Menschen allein durch die klassischen in dieser Altersgruppe häufiger vorkommenden Personenkontrollen bei reinen „Besitzverstößen“ überrepräsentiert sind. Auch in ihrer Art jugendtypische Verstöße, die in Zusammenhang stehen mit Jugendkulturen, Imponiergehabe, Peerdruck usw. müssen ebenso bewertet werden

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