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Deutsche Krebsgesellschaft e. V.

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Deutsche Krebsgesellschaft e. V. Tätigkeit: Wissenschaft, Hochschule oder Forschungseinrichtung Die Deutsche Krebsgesellschaft e. V. (DKG) ist ein onkologisches Forum von Landeskrebsgesellschaften, interdisziplinär arbeitenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften und in onkologischer Forschung eingebundenen Mitgliedern. Zu letzteren zählen natürliche und juristische Personen, Handels- und Kapitalgesellschaften, Körperschaften und sonstige Gesellschaften und Organisationen, welche den Vereinszweck der DKG fördern wollen. Zweck der DKG ist die Bekämpfung der Krebskrankheiten, d. h. Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Volks- und Berufsbildung. Die DKG verfolgt diesen Zweck u. a., indem sie beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung und Krebsbekämpfung tätig wird. Bei der Verwirklichung des Vereinszwecks erstrebt die DKG die Zusammenarbeit mit politischen Institutionen, Behörden, den Sozialversicherungen sowie privaten und wissenschaftlichen Institutionen, die ihrem Satzungszweck dienlich ist. Neben der Mitwirkung an formalisierten Beteiligungsprozessen veranstaltet die DKG regelmäßig eigene gesundheitspolitische Formate, z.B. die Reihe Brennpunkt Onkologie oder parlamentarische Frühstücke, zu denen regelmäßig auch Gesundheitspolitiker*innen der Institutionen des Bundes geladen sind. Weiterhin publiziert die Deutsche Krebsgesellschaft verschiedene gesundheitspolitische Veröffentlichungen, die sich an Fachpolitiker*innen richten. Interessenbereiche: Tierschutz; Gesundheitsversorgung; Pflege; Wissenschaft, Forschung und Technologie Regelungsvorhaben: - KHAG: Onkologische Leistungsgruppen qualitätsgesichert ausgestalten, Ausnahmen begrenzen, Zentren stärken: Die DKG setzt sich dafür ein, insbes. die onkologischen Leistungsgruppen so auszugestalten, dass eine spezialisierte, qualitätsgesicherte Versorgung flächendeckend gesichert wird. Ausnahmeregelungen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen sind eng zu fassen und an klare Kriterien (einschl. Fahrzeit) zu binden. Onkochirurgische Mindestmengen sind indikations- und qualitätsorientiert auszugestalten. Der Transformationsfonds soll die Zentren Bildung, auch außerhalb von Hochschulkliniken, fördern. - MVGenomV/GenDV: Datenkranz praxistauglich gestalten, klinische Netzwerke einbinden, Übergangsvergütung mit klarer Verpflichtung versehen: Die DKG setzt sich für einen praxistauglichen, klar strukturierten Datenkranz ohne redundante Erhebungen ein (klare Abschnitte, Pflicht/optional). Die klinischen Netzwerke sollen verbindlich eingebunden werden. Qualitäts- und Vollständigkeitsprüfungen sind festzulegen; Evaluationsdaten bleiben abrechnungsunabhängig. Bis zur vollen Funktionsfähigkeit der Infrastruktur ist eine Übergangsvergütung bei nachgelagerter Datenübermittlung sicherzustellen. - Verbindliche Standardvertragsklauseln & bundeseinheitlichern Kostenkatalog für onkologische Studien verankern: Ziel ist die Verankerung rechtsverbindlicher Standardvertragsklauseln für klinische Studien sowie eines bundeseinheitlichen, rechtsverbindlichen Kostenkatalogs. Digitale und dezentrale Studienelemente (z. B. e-Signatur, Telemedizin, Remote-Monitoring) sollen rechtssicher ermöglicht und Fristen gestrafft werden. Für spezielle Herstellprozesse (z. B. Radiopharmazeutika) sind praxistaugliche Ausnahmen auszugestalten. - Rechtssichere Studiengenehmigungen sichern, EU-Vorgaben wahren, Forschung ermöglichen: Die DKG strebt an, die nationalen Vorgaben so auszugestalten, dass medizinisch notwendige Tierversuche rechtssicher genehmigt werden können und mit der EU-Richtlinie 2010/63/EU im Einklang stehen. Ziel ist die Festlegung klarer Kriterien und Verfahren (einschließlich Fristen), die eine planbare Durchführung ermöglichen. - Kooperation mit bestehenden Präventionsstrukturen & Förderung etablierter Angebote, Anbindung für Krebsregisterdaten: Die DKG setzt sich dafür ein, dass das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) ausdrücklich zur Kooperation mit bereits etablierten, qualitativ hochwertigen Präventions- und Aufklärungsanbietern ermächtigt wird und diese bei Bedarf finanziell fördern kann. Die gesetzlichen Grundlagen sollen eine zielgruppengerechte Ansprache (insb. vulnerabler Gruppen) ermöglichen. Beim Übergang des Zentrums für Krebsregisterdaten sind Kontinuität und Datenintegration für onkologische Analysen sicherzustellen. - TierSchVersV: § 28a rechtssicher präzisieren & wissenschaftliche Einschnitte verhindern; Geltung auf § 4/§ 4c-Tiere erweitern: Ziel ist eine eindeutige, rechtssichere Fassung des neuen § 28a zur Verwendung nicht einsetzbarer Tiere. Der Anwendungsbereich soll ausdrücklich auch Tiere umfassen, die zu wissenschaftlichen Zwecken nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4c Abs. 2 Nr. 4b TierSchG getötet werden. Begriffe und Verfahrensschritte sind so zu präzisieren, dass für Antragstellende und Behörden eine einheitliche Praxis gewährleistet ist. - GeDIG: Gesundheitsdaten besser verknüpfen, Forschungszugang vereinfachen, onkologische Dateninfrastrukturen stärken: Die DKG setzt sich für eine praxistaugliche Ausgestaltung des GeDIG ein. Dazu gehören die einheitliche Einführung einer Forschungskennziffer, die Erleichterung datenschutzkonformer Datenverknüpfungen, verbindliche Abstimmungsverfahren zwischen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie klare Zuständigkeiten für Zugangsstellen zu Gesundheitsdaten. Bestehende onkologische Dateninfrastrukturen und Kompetenzverbünde sollen berücksichtigt werden. Für gemeinwohlorientierte Forschung sind bürokratiearme Zugangsverfahren sowie Gebührenbefreiungen oder -reduzierungen vorzusehen. - Medizinregistergesetz: Register stärken, Datennutzung erleichtern, Qualitätssicherung berücksichtigen: Die DKG setzt sich für einen praxistauglichen Rechtsrahmen für Medizinregister ein. Der Anwendungsbereich sollte um Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ergänzt werden. Qualifizierungsverfahren, Meldepflichten und die Datenerhebung mit Widerspruchslösung werden grundsätzlich begrüßt, sollten jedoch bürokratiearm und rechtssicher ausgestaltet werden. Datenzugangs- und Antragsverfahren sollen zentral, digital und effizient organisiert werden. Zudem sollen Datenkranz, Registerverknüpfungen, KVNR-Nutzung und Kooperationen mit Dritten so ausgestaltet werden, dass versorgungsnahe Forschung und evidenzbasierte Patientenversorgung gestärkt werden. - GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Sparmaßnahmen in der GKV nur auf Grundlage von Evidenz: Die DKG teilt grundsätzlich die Notwendigkeit von Einsparungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Anpassungen müssen jedoch evidenzbasiert erfolgen. Die Hautkrebsfrüherkennung sollte unter Berücksichtigung von Tumordynamik und klinischer Praktikabilität weiterentwickelt werden. Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld müssen so ausgestaltet sein, dass medizinische Gesichtspunkte maßgeblich bleiben und Fehlsteuerungen vermieden werden. Kürzungen beim Innovationsfonds werden abgelehnt. Stattdessen sollte dieser durch eine stärkere Praxisanbindung und die Förderung erfolgreicher Projekte gestärkt werden. Wirkstoffübergreifende Rabattgruppen dürfen nur evidenzbasiert gebildet werden und die Therapiefreiheit nicht einschränken.

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