Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e. V.
Text
Allianz Kommunaler Großkrankenhäuser e. V.
Tätigkeit: Berufsverband
Zweck des Vereins ist die Bündelung der Interessen von Großkrankenhäusern in kommunaler Trägerschaft in der Bundesrepublik Deutschland, die gegenseitige Unterstützung seiner Mitglieder, insbesondere in Bezug auf die Patientenversorgung und die gemeinsame Nutzung von Kompetenzen. Darüber hinaus soll der Verein gemeinsame Interessen formulieren und entwickeln und diese mit kommunalen Institutionen - auch im Bereich der Gesundheitspolitik - abstimmen, sowie eine gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit organisieren und gestalten. Im Zuge dessen werden Positionspapiere veröffentlicht, persönliche Gespräche geführt, Messeauftritte, sowie auch parlamentarische Abende und Diskussionsveranstaltungen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden.
Die AKG-Kliniken sind ein Zusammenschluss von über 20 großen kommunalen Krankenhäusern aus ganz Deutschland. Mit ihrer herausragenden Rolle als Arbeitgeber und Versorger für ihre Region stehen sie für fast 10 Prozent der gesamten stationären Akutversorgung in Deutschland. Mit ihrem Zusammenschluss erheben die AKG-Kliniken neben dem täglichen kollegialen Austausch den Anspruch, als relevante Stimme in der Gesundheitspolitik wahrgenommen zu werden.
Alle Mitglieder sind Maximalversorger in kommunaler Trägerschaft und decken damit das gesamte medizinische Spektrum ab. Als kommunale Krankenhäuser erbringen die Mitglieder der AKG-Kliniken eine wichtige Leistung für die Versorgung der gesamten Bevölkerung, von der Grund- bis zur Maximalversorgung. Damit leisten sie einen wichtigen gesundheitspolitischen Beitrag. Die Gewinne werden reinvestiert und nicht an Investoren abgeführt. So bleiben die Gelder den Regionen erhalten.
Die Geschäftsstelle in Berlin sorgt dafür, dass die AKG-Kliniken im gesundheitspolitischen Diskurs gehört und eingebunden sind.
Ihr Ziel: Ein gesamtgesellschaftlich getragener und politisch gesteuerter Strukturwandel in der Krankenhausversorgung sowie ein verantwortungsvoller und dem Versorgungsauftrag entsprechender Umgang mit den knappen Ressourcen.
Unterstützt wird der Verein dabei von der Agentur ADVERB.
Die Agentur ADVERB ist eine Strategieberatung für Lobbying und Kommunikation. Sie berät Bundes- und Landesverbände bei der Interessenvermittlung.
Zu den Aufgaben der Agentur gehört die Entwicklung und Beratung bei der Umsetzung von Kommunikation zu politischen Akteur*innen. (u.a. Entwicklung und Unterstützung bei der Erstellung von Positionspapieren, Erstellung und Versand von Newsletter, Konzeption und Umsetzung von Informationsveranstaltungen).
Interessenbereiche: Pflege; Gesundheitsförderung; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"
Regelungsvorhaben:
- Änderungen im KHVVG: konsistente Planung und Finanzierung, bedarfsgerechte Ressourcenallokation: - Ausnahmeregelungen bei Leistungsgruppen: keine Relativierung der Anforderungen oder dauerhafte Abweichungen von der gemeinsamen Planungslogik
- Onkochirurgische Eingriffe: keine zu differenzierte Betrachtung nach Leistungsgruppen bei onkologischer Zentren
- Koordinierungsfunktion: Ausgestaltung mit klarem regionalen Bezug und Verbindung zur Versorgungsrolle
- Vorhaltevolumen: je Land und Leistungsgruppe fallunabhängig ausgestalten
- Auszahlung des Vorhaltebudgets: über einen Vorhaltefonds um Fehlanreizen entgegenwirken
- Transformationsfonds: Schaffung Ausnahmeregelung im Rahmen des Wettbewerbsrechts und analoge Weiterentwicklung Strukturfonds
- Notfallreform: zeitliche und inhaltliche Abstimmung mit dem KHVVG, konsistente Einbindung der Notfallstufen und Koordinierungsfunktion
- Reform der Notfallversorgung: Die geplante Notfallreform sollte zeitlich und inhaltlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Krankenhausreform beschlossen werden. Dabei ist auf eine konsistente Einbindung der
bestehenden Notfallstufen sowie der zukünftigen Koordinierungsfunktion zu achten. Die derzeit
bestehende große Unsicherheit für die Krankenhäuser über die zukünftige Ausrichtung stellt ein
großes Risiko für die Sicherung der flächendeckenden Versorgung dar.
- Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG): Koordinierungsfunktion für Level-3-Krankenhäuser in Verbindung mit dem Themen Krisenvorsorge (KRITIS) definieren und finanzieren.
- Auszahlung Sofort-Transformationskosten steuern: Auszahlung der Sofort-Transformationskosten an Krankenhäuser nicht über Rechnungszuschläge, sondern über eine Anhebung der Zuschläge für die Teilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung.
- Statt pauschaler Kürzungen notwendige Strukturreformen zügig und konsequent umsetzen: Wir lehnen eine ausschließlich auf pauschale Kostenreduzierungen ausgerichtete Gesetzgebung zur Stabilisierung der GKV ausdrücklich ab. Mit der verabschiedeten Krankenhausreform werden die notwendigen Strukturreformen zur Stabilisierung der Ausgabenentwicklung im Krankenhaussektor adäquat adressiert. Gleichzeitig bedarf es jedoch zielgerichteter Maßnahmen zur Steuerung der tatsächlichen medizinischen Inanspruchnahme.
STRUKTURREFORMEN STATT PAUSCHALE KÜRZUNGEN
KRANKENHAUSREFORM UMSETZEN
VORHALTEFINANZIERUNG WEITERENTWICKELN
NOTFALLVERSORGUNG UND PRIMÄRVERSORGUNG STÄRKEN
KRISENVORSORGE MITDENKEN
- Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) - Schwerpunkt: Datennutzung koordinierender Krankenhäuser nach Paragraf 6b KHG: Die AKG-Kliniken setzen sich im Gesetzgebungsverfahren zum GeDIG-Regierungsentwurf dafür ein, in § 24 Absatz 3 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG-E) eine Rechtsgrundlage für die gemeinsame Datenverarbeitung zwischen nach § 6b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) koordinierungsbeauftragten Krankenhäusern und den mit ihnen kooperierenden Krankenhäusern zu schaffen. Diese soll den Aufbau telemedizinischer Netzwerke, eine regionale Lagebildtransparenz zu Versorgungskapazitäten und Patientenströmen sowie die überregionale Zusammenarbeit koordinierender Krankenhäuser zur Qualitätssicherung erfassen, einschließlich zugehöriger Verordnungsermächtigungen für standardisierte Datensätze. Ergänzend wird eine Anpassung der Finanzierung der Koordinierungsfunktion nach § 6b KHG angestrebt.
Relationen
Keine Relationen.