LEAG GmbH
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LEAG GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die LEAG GmbH (vormals Lausitz Energie Verwaltungs GmbH) ist als Konzernobergesellschaft der LEAG Gruppe ein Unternehmen der Energiewirtschaft. Die LEAG Gruppe betreibt Braunkohlekraftwerke und Braunkohletagebaue. Darüber hinaus werden Gaskraftwerke, erneuerbare Energien, Speicher, Anlagen zur Kreislaufwirtschaft/Abfallverwertung, nachhaltige Festbrennstoffe und innovative Energielösungen für Anlagenbetreiber, Industrie und Gewerbe ausgebaut.
Zum Zwecke der Interessenvertretung führt die LEAG GmbH Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung, den Bundesministerien und den Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie deren Mitarbeitern zu allen für die Geschäftsfelder des LEAG Konzerns relevanten energie- klima- und umweltpolitischen Rahmenbedingungen, insbesondere zu laufenden Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren. Darüber hinaus werden in Einzelfällen Stellungnahmen und Gutachten zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Fossile Energien; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Immissionsschutz; Klimaschutz; Allgemeine Energiepolitik; EU-Binnenmarkt; Bauwesen und Bauwirtschaft; Erneuerbare Energien; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Energienetze
Regelungsvorhaben:
- Kraftwerksstrategie - Ausschreibungsdesign für neue Gaskraftwerke: Der Entwurf des Kraftwerksausschreibungsgesetz ist aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen der Diskontinuität unterfallen. Die amtierende Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, zeitnah die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibung neuer gesicherter Kraftwerkskapazitäten zu schaffen. Einen Gesetzesentwurf dazu gibt es noch nicht. Diskutiert wird derzeit die Einführung eines sog. "Südbonus" zur besonderen Förderung neuer Kraftwerke in Süd- und Westdeutschland. LEAG spricht sich gegen die Einführung eines solchen Südbonus, mindestens aber für die Einführung eines vergleichbaren Nordbonus aus, um sicherzustellen, dass auch in Nord- und Ostdeutschland faire Chancen für den Bau neuer Kraftwerke geschaffen werden.
- Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung für neu zu errichtende gesicherte Kraftwerkskapazitäten: Die neue Bundesregierung hat angekündigt, zeitnah die gesetzlichen Rahmenbedingungen für neue gesicherte Kraftwerkskapazitäten schaffen zu wollen. Um die auszuschreibenden Kapazitäten zeitnah auch errichten zu können, sollte der Gesetzgeber parallel die bestehenden Regelungen für die Planung, Genehmigung und vergaberechtliche Ausschreibung nach dem Vorbild des LNG-Beschleunigungsgesetzes verbessern.
- Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG): In der Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes soll keine verpflichtende Einführung/Nachrüstung von CCS für Gas-/Kohlekraftwerke eingeführt werden.
- Ausgestaltung der EEG-Fördermechanik ab 2027: Mit dem Auslaufen des bisherigen EEG-Förderrahmens ab 2027 steht Deutschland vor einer
grundlegenden Neuausrichtung der Ausbauinstrumente für Erneuerbare Energien (EE). Die LEAG
schlägt für eine erfolgreiche und kosteneffiziente Umsetzung vor:
1. Schnelle, EU-konforme Anpassung der EEG-Vergütungssystematik auf Basis zweiseitiger
Differenzverträge ohne Marktwertkorridor
2. Signifikante Reduktion negativer Stunden durch Behebung von Fehlanreizen bei der
Direktvermarktung (durch mengenbasierte Förderung)
3. Verzicht auf eine kurzfristige Einführung riskanter Financial Contracts for Difference
- EU-Emissionshandelsrichtlinie / Europäische Klimaschutzziele: Beendigung einer weiteren Verschärfung der europäischen Klimaschutzziele sowie Nutzung aller im Pariser Klimaschutzabkommen enthaltenen Möglichkeiten zur Nutzung außereuropäischer Klimaschutzmaßnahmen. Dazu sollte die Nutzung hochwertiger außereuropäischer Zertifikate von den 5% auf 10% deutlich ausgeweitet werden. Des Weiteren sollte Europa erklären, seine ambitionierten Klimaziele nur einzuhalten, wenn sich die anderen großen Emittenten wie die USA, China, Russland, Indien, Indonesien, Südafrika und Saudi-Arabien zu ähnlichen Minderungsverpflichtungen bereit erklären, die deutlich über einem business as usual-Pfad hinausgehen. Ein globaler Klimaclub der Großemittenten muss das Ziel sein.
- Novelle des Erneuerbaren-Energiengesetz (EEG) 2026: Im Rahmen der bevorstehenden Novelle des EEG zu dem es bis dato nur einen inoffiziellen Arbeitsentwurf gibt, sollte die Nachnutzung von sonstigen, ehemals wirtschaftlich genutzten, baulichen
Anlagen für den weiteren Solar-Ausbau konsequent ermöglicht werden. Aus diesem Grund sollte auf die begriffliche Änderung von „Freiflächenanlagen“ in „Solaranlagen des ersten Segments“ in § 24 Abs. 2 EEG zu verzichtet werden.
- Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz: Der Referentenentwurf des StromVKG sollte an verschiedenen Stellen verändert werden. Hierzu gehört insbesondere die Streichung des Südbonus bzw. die Sicherstellung der Chancengleichheit Nord- und Ostdeutschlands in den Kraftwerksausschreibungen, die Streichung der Zuschlagserlöschung bei Überschreitung der CO2-Grenze, die Streichung/Reduzierung der Nichtrealisierungspönale in den ersten Monaten, einer Aussetzung der Verfügbarkeitsverpflichtung in Zeiten angekündigter Revisionen, die Streichung der Unabhängigkeit des Preisspitzenausgleichs in Zeiten in denen die Anlage nicht läuft, die Streichung der Momentanreserveanforderungen mindestens der zusätzlichen Batteriespeicheranforderungen und die Resilienzanforderungen für Batterien.
- EEG 2027: Die in § 24 Abs. 3 EEG 2027-Entwurf neu eingeführte Gleichstellung von PV-Freiflächenanlagen mit PV-Anlagen auf "sonstigen baulichen Anlagen" sollte dahingehend geändert werden, dass PV-Anlagen "auf sonstigen baulichen Anlagen" weiterhin von der für den 50 MW-Förderdeckel relevanten Zusammenfassung ausgenommen bleiben.
- Änderung des Regierungsentwurfs des Gebäudemodernisierungsgesetz: Im Rahmen der Legaldefinition von Biomasse sollte der Verweise auf die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in Artikel 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b) gestrichen werden.
- Änderung des Gesetzes zur Synchronisierung des Anlagenzubaus mit dem Netzausbau sowie zur Verbesserung des Netzanschlussverfahrens: Änderung des Kabinettsentwurfs für eine bessere Austarierung der Ausweisung von Engpassgebieten, Erhöhung der Netzausbaugeschwindigkeit und Transparenzsteigerung bei Netzanschlüssen und Netzausbau
- Erhalt des Vertrauensschutz für sozialverträgliche Alterslösungen im Kohleausstieg im Rahmen der Rentenreform: Die von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Änderungen bei den vorgezogenen
Altersrenten würden unmittelbar in den gesetzlich geregelten Kohleausstieg eingreifen. Der Bund hat mit dem Anpassungsgeld selbst das zentrale Instrument geschaffen, um diesen Strukturbruch sozialverträglich zu gestalten. Eine spätere Änderung des Rentenrechts darf diese Architektur nicht entwerten.
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